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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Auswirkungen der EU-Verfahrensrichtlinie auf die deutsche Asylrechtspraxis (G-SIG: 15010990)

Verhältnis der EU-Verfahrensrichtlinie zur Drittstaatenregelung, Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht, Parlamentsvorbehalt gegenüber der Richtlinie

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.06.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/319825. 05. 2004

Auswirkungen der EU-Verfahrensrichtlinie auf die deutsche Asylrechtspraxis

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Bundesminister des Innern hat am 29. April 2004 einer EU-Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zugestimmt (Ratsdokument 8771/04).

Diese Richtlinie betrifft einen Bereich, in dem in Deutschland seit der Reform des Asyl- und Asylverfahrensrechtes vor über zehn Jahren eine bewährte Rechtslage und Praxis besteht.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Erfordert die EU-Richtlinie eine Umsetzung in deutsches Recht, die die derzeit geltende Rechtslage verändern wird?

Wenn ja, in welchen Bereichen?

2

Kann die bisherige Praxis in diesem Bereich, insbesondere die so genannte Drittstaatenregelung, wie sie derzeit in Deutschland angewendet wird, auch nach Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht unverändert weiter angewendet werden?

Wenn nein, in welchen Bereichen ist eine Fortsetzung der aktuellen Handhabung nicht mehr möglich und wie muss die bisherige Praxis geändert werden?

3

Werden „günstigere Bestimmungen“, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 bei den Verfahren einführen oder beibehalten können, aus Sicht der Asylbewerber oder aus Sicht der Mitgliedstaaten beurteilt, und was sind die Maßstäbe für eine solche Beurteilung?

4

Ist in der Richtlinie verpflichtend vorgesehen, dass die Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten von allen EU-Mitgliedstaaten angewendet werden muss, und wenn nein, wie ist sichergestellt, dass sich daraus keine für Deutschland negativen Auswirkungen ergeben?

5

Welche Drittstaaten sind bereits oder werden noch in die gemeinsame Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten aufgenommen?

6

Welche Voraussetzungen muss ein Drittstaat erfüllen, um als besonders sicher im Sinne der Richtlinie anerkannt zu sein, bzw. welche Ausschlussgründe gelten für die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat?

7

Wird die Bundesregierung von den Rechten aus Artikel 30a Gebrauch machen und eine nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten beibehalten bzw. vornehmen, und wenn ja, in welchen Punkten wird sie sich von der gemeinsamen Minimalliste unterscheiden?

8

Reicht bei der Beurteilung, ob ein Asylbewerber über einen bestimmten sicheren Drittstaat in den EU-Mitgliedstaat eingereist ist, der reine Gebietskontakt mit dem Drittstaat aus oder sind weitergehende Anforderungen an das Verhältnis des Asylbewerbers zum Drittstaat und die Qualität des Aufenthalts in diesem Drittstaat der Verfahrensrichtlinie vorgesehen?

9

Ist für die Behandlung eines Asylbewerbers aus einem sicheren Drittstaat zu unterscheiden, ob er illegal die Grenze übertreten hat oder legal in den EU-Mitgliedstaat gekommen ist?

10

Ist trotz der Einreise über einen sicheren Drittstaat eine Einzelfallprüfung des Asylantrages nötig, und wenn ja, in welchen Fällen, oder kann generell ohne weitere Prüfung ein Asylbewerber in den Drittstaat abgeschoben werden, in dem er bereits vor Verfolgung sicher war?

11

Ist eine Einzelfallprüfung für einen Asylbewerber in allen Mitgliedstaaten ausgeschlossen, falls der Asylbewerber unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaat einzureisen versucht hat oder eingereist ist und aus einem Drittstaat kommt, welcher

a) die Genfer Konvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält und

b) über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt und

c) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält und

d) als solcher vom Rat bestimmt worden ist?

12

Ist auch eine Zurückschiebung aus dem Landesinnern möglich, oder ist eine Zurückschiebung auf Grenzverfahren bzw. grenznahe Verfahren beschränkt?

13

Gibt es Beeinträchtigungen durch die neue Verfahrensrichtlinie, was das bisherige Flughafenverfahren nach dem Asylbewerberverfahrensgesetz anbelangt?

14

Wie werden – im Unterschied zu heutigen Regelung in Deutschland – 16- und 17-jährige Asylbewerber behandelt, die ohne Begleitung ihrer Eltern einreisen?

15

Welche konkreten in der Richtlinie benannten Rechtsfolgen hat die illegale Einreise in die EU aus einem sicheren Drittstaat gemäß Artikel 35A der Richtlinie 8771/04?

16

Welchen Inhalt hat Artikel 35B des Richtlinienentwurfs 8415/04 und ist die dort vorgesehene Vorschrift in der Richtlinie noch enthalten?

Wenn nein, aus welchen Gründen hat Deutschland einer Nichtaufnahme dieser Vorschrift zugestimmt und welche Folgen hat sie für das nationale deutsche Recht?

17

Wird es nach Verabschiedung der Richtlinie weiterhin möglich sein, Asylbewerber ohne Durchführung einer Einzelfallprüfung abzuweisen oder zurückzuschieben, falls der Asylbewerber eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, weil er z. B. mit mindestens drei Jahren Gefängnis vorbestraft ist?

18

Hat der Bundesminister des Innern bei der Sitzung des Rats der Justiz- und Innenminister am 29. April 2004 in Luxemburg einen Parlamentsvorbehalt geltend gemacht, und wenn ja, welche Inhalte bzw. rechtlichen Wirkungen hat dieser Vorbehalt?

Berlin, den 25. Mai 2004

Wolfgang Bosbach Hartmut Koschyk Thomas Strobl (Heilbronn) Wolfgang Zeitlmann Günter Baumann Clemens Binninger Hartmut Büttner (Schönebeck) Norbert Geis Roland Gewalt Ralf Göbel Reinhard Grindel Volker Kauder Kristina Köhler (Wiesbaden) Dorothee Mantel Erwin Marschewski (Recklinghausen) Stephan Mayer (Altötting) Beatrix Philipp Dr. Ole Schröder Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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