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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Personenstandsrechtliche Situation von Transsexuellen (G-SIG: 15011049)

Namensrechtliche und eherechtliche Problematik, Novellierung des Transsexuellengesetzes

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.07.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/340116. 06. 2004

Personenstandsrechtliche Situation von Transsexuellen

der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Jörg van Essen, Gisela Piltz, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Helga Daub, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Michael Kauch, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach der „kleinen Lösung“ gemäß § 1 Abs. 1 Transsexuellengesetz (TSG) ist es Transsexuellen möglich, entsprechend ihrem Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht ihren Vornamen von einem Gericht ändern zu lassen. Die Änderung des Vornamens lässt jedoch das personenstandsrechtlich eingetragene Geschlecht unberührt. Dieses Auseinanderfallen von äußerem Erscheinungsbild sowie Vornamen einerseits und Geschlechtszugehörigkeit andererseits führt bei den Betroffenen zu Problemen mit Ausweispapieren, die eine Angabe des Geschlechts zwingend vorsehen.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Passgesetzes (PassG) in der Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes ist das Geschlecht zwingend in den Pass aufzunehmen. Die weiter geltende Ausnahme für einen vorläufigen Pass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PassG läuft faktisch leer, da dieser nach Anpassung an die Richtlinien der ICAO nur noch maschinenlesbar ausgestellt wird und damit eine Angabe des Geschlechts nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PassG ebenfalls enthalten muss.

Interessenvertreter der Betroffenen sehen in dieser neuen Gesetzeslage eine erhebliche Diskriminierung der Betroffenen. So wären Transsexuelle, die ihren Vornamen, nicht jedoch ihre Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG ändern ließen, vor allem bei passpflichtigen Auslandsreisen erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Das Auseinanderfallen von äußerem Erscheinungsbild sowie Vornamen einerseits und Geschlechtszugehörigkeit andererseits könne zu Ablehnung der Einreise wegen angeblich falscher Papiere, Beleidigungen oder übermäßigen Kontrollen führen. Betroffene müssten dann unter Umständen auf solche Reisen verzichten.

Ein weiteres Problem besteht hinsichtlich § 8 TSG. Die gerichtliche Feststellung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht bedingt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG die Ehelosigkeit des Antragstellers. Befindet sich der Antragsteller im Familienstand der Ehe, so muss für eine Personenstandsänderung die Scheidung erfolgen. Für die Betroffenen ist dies, unabhängig von dem bürokratischen Aufwand, oftmals mit erheblichen finanziellen, rechtlichen und auch psychischen Folgen verbunden. Nach Scheidung und entsprechender Personenstandsänderung bleibt den Partnern dann nur noch die Möglichkeit eine gleichgeschlechtliche Eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Bestehen vonseiten der Bundesregierung Überlegungen, die passrechtliche Situation von Transsexuellen zu verbessern?

2

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das TSG einer grundlegenden Reform bedarf?

3

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, in das PassG eine Bestimmung aufzunehmen, wonach in Pässen Transsexueller, die eine Vornamensänderung nach § 1 TSG vorgenommen haben, das dem Vornamen entsprechende Geschlecht einzutragen ist?

4

Stehen dem oben genannten Vorschlag internationale Abkommen bzw. Richtlinien entgegen?

5

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1996 (AZ 2 BvR 1833/95), wonach Transsexuellen, die einen neuen Vornamen nach § 1 TSG gewählt haben, ein grundrechtlicher Anspruch auf die diesem Vornamen entsprechende Anrede zusteht?

6

Sind der Bundesregierung vergleichbare Regelungen aus anderen Ländern bekannt?

Wenn ja, welche?

7

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für eine Personenstandsänderung auf das Erfordernis der Ehelosigkeit bzw. auf eine Scheidung zu verzichten und die Möglichkeit zu eröffnen, die Ehe in eine Eingetragene Lebenspartnerschaft umzuwandeln?

8

Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG für eine Personenstandsänderung auf das Erfordernis der Ehelosigkeit zu verzichten und statt dessen zu regeln, dass die Ehe für einen verheirateten Antragsteller mit der Anerkennung der Zugehörigkeit zum anderen Geschlecht endet und die während der Dauer der Ehe vom Ehepartner des Antragstellers erworbenen Ansprüche aus der Rentenversicherung des ehemaligen Ehepartners unberührt bleiben?

9

Plant die Bundesregierung noch in der 15. Wahlperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Novellierung des Transsexuellengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen?

Wenn ja, wann ist konkret mit der Vorlage eines solchen Gesetzentwurfs zu rechnen?

Wenn nein, welche Begründung trägt die Bundesregierung dafür vor?

Berlin, den 16. Juni 2004

Dr. Max Stadler Jörg van Essen Gisela Piltz Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Helga Daub Otto Fricke Hans-Michael Goldmann Dr. Christel Happach-Kasan Christoph Hartmann (Homburg) Klaus Haupt Ulrich Heinrich Michael Kauch Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Ina Lenke Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Eberhard Otto (Godern) Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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