Vorratsdatenspeicherung
der AbgeordnetenGisela Piltz, Otto Fricke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Nach den Anschlägen vom 11. März 2004 in Madrid hat sich die Diskussion um die Einführung einer europaweit harmonisierten Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten wieder verschärft.
Auf Empfehlung des Sonderrats der EU-Innenminister am 19. März 2004 wurde auf dem EU-Gipfel der Staats- und Regierungschefs am 25. März 2004 eine Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus angenommen und der Rat beauftragt, bis Juni 2005 Maßnahmen für die Erarbeitung von Rechtsvorschriften für die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch Diensteanbieter und Netzbetreiber zu prüfen. Bereits am 28. April 2004 haben Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien einen gemeinsamen Entwurf für einen Rahmenbeschluss des EU-Rates über die Vorratsdatenspeicherung vorgelegt.
Dieser Entwurf schlägt die Einführung von europaweit harmonisierten Regeln zur Vorratsspeicherung von Daten für mindestens 12 Monate bis höchsten 36 Monate vor.
Betroffen sind Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste.
Für den Bereich des Internets werden – nicht abschließend! – folgende Datentypen genannt:
- Internet-Protokolle, einschließlich E-Mail, Protokolle für Sprachübermittlung über das Internet, Dateiübertragungsprotokolle, Netzübertragungsprotokolle, Hypertextübertragungsprotokolle, Sprachübermittlung über Breitband und Subsets von Internet-Protokoll-Nummern, Daten zur Umsetzung der Netzadresse.
Lediglich reine Inhaltsdaten sollen nicht erfasst werden. Dies führt dazu, dass die Daten in einem aufwändigen Verfahren „umgearbeitet“ werden müssen. Hier besteht die Gefahr, dass aufgrund des Aufwandes und der damit verbundenen Kosten die gebotene Abtrennung der Inhaltsdaten unterbleibt.
Eine Besonderheit bildet dabei noch der Umstand, dass im europäischen Raum teilweise auch das Aufrufen einer Website als Kommunikationsdatum verstanden wird.
Die erheblichen Auswirkungen für Bürger und Unternehmen, aber auch für die Bundesrepublik Deutschland selbst stehen in keinem Verhältnis zu einem nicht erwiesenen Effekt für Strafverfolgungsbehörden.
So würde das Vertrauen der Bürger in E-Kommunikation und Telefon nachhaltig gestört, wenn das gesamte Kommunikationsverhalten unter Umständen auf Jahre abrufbar wäre.
Die Ausmaße der verlangten Speicherung, Aufbereitung und Sicherung sind dabei mit gegenwärtiger Technik gar nicht zu bewältigen, vielmehr müssten die Unternehmen für Mrd. Euro nachrüsten und dies bei enormen laufenden Kosten. Ausgaben, die nicht mehr für innovations- und arbeitsplatzfördernde Maßnahmen genutzt werden könnten, welche dem Standort Deutschland zugute kämen.
Schließlich wurde im gerade erst veröffentlichten neuen Telekommunikationsgesetz die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung aus guten Gründen abgelehnt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass den Sicherheitsbehörden durch die Masse der Daten ein – wenn überhaupt – nur marginaler Informationsmehrwert entstünde, der die erheblichen Belastungen der Wirtschaft und der betroffenen Bürger (Grundsatz der Datensparsamkeit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Vertraulichkeit der eigenen Daten) nicht zu rechtfertigen vermag.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung als Reaktion auf den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union über die Vorratsspeicherung von Daten, Nr. 8958/04?
Wie bewertet die Bundesregierung das Spannungsfeld zwischen einer Vorratsspeicherung von telefonischen und sonstigen Verbindungsdaten durch die Anbieter einerseits und datenschutzrechtlichen Bestimmungen andererseits unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur des Anrufers, sondern auch des Angerufenen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass Kriminelle die mit der Vorratsspeicherung beabsichtigten Ermittlungsergebnisse gezielt vereiteln bzw. einer Ermittlung entgehen?
Sind der Bundesregierung Statistiken bekannt, denen zufolge eine Datenspeicherung der genannten Art zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung führt, und wenn ja, wie stellen sich diese Statistiken im Einzelnen dar?
Wie sieht die Bundesregierung das Verhältnis von Datensammlung und Datenauswertung hinsichtlich der Effektivität von Verbrechensbekämpfung mit Hilfe der genannten Datenerhebungen?
Hält die Bundesregierung für den Fall einer Vorratsspeicherung der genannten Art eine Aufwandsentschädigung für die davon betroffenen Unternehmen der Telekommunikationsbranche für erforderlich, wenn ja, in welchem Umfang, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass durch die genannte Vorratsspeicherung ein Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger hinsichtlich der von ihnen genutzten Telekommunikationswege entsteht?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dort, wo eine umfassende Vorratsspeicherung vorgenommen wird, dies den Verlust von Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Dynamik nach sich ziehen kann?
Wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?
Von welcher Belastung für den Bundeshaushalt durch die Einführung der Vorratsspeicherung geht die Bundesregierung aus?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch eine Vorratsspeicherung insgesamt volkswirtschaftlich entstehenden Kosten?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die zur Vorratsspeicherung verpflichteten Unternehmen die Kosten an die Verbraucher weitergeben werden, und liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in welchem Umfang dies zu einer Verteuerung von Telekommunikations-Dienstleistungen führte?
Durch welche Vorteile können nach Ansicht der Bundesregierung diese Kosten gerechtfertigt werden?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Personal- und Verwaltungsaufwand für die Einführung einer Vorratsspeicherung?
Von welchem zu speichernden Datenvolumen geht die Bundesregierung für Deutschland aus, wenn eine Speicherung in dem im Entwurf genannten Umfang erfolgt?
Welche Schutzmaßnahmen gegen Datenmissbrauch und allgemein zur Sicherstellung der Datensicherheit hält die Bundesregierung auch angesichts des Datenvolumens für erforderlich und notwendig?
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung die zivilrechtliche Haftung für Fehler bei der Datenspeicherung ausgestaltet werden, beabsichtigt die Bundesregierung insbesondere Haftungserleichterungen für die zur Datenspeicherung verpflichteten Unternehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorratsspeicherung unter dem datenschutzrechtlich gebotenen Grundsatz der Sparsamkeit hinsichtlich personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger?
Wird die Bundesregierung bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses die Meinung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz einholen, und in welcher Weise wird sie diesen an der weiteren Entscheidungsfindung beteiligen?