Bedeutung und Verbreitung der Gütergemeinschaft
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Birgit Homburger, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Rainer Funke, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Vor 1900 und damit vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) war die Gütergemeinschaft in unterschiedlichen Konstruktionen in weiten Bereichen Deutschlands gesetzlicher Güterstand. Der Gesetzgeber des BGB sah trotzdem den Güterstand der „allgemeinen“ Gütergemeinschaft nur als Wahlgüterstand vor. Heute ist als gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft vorgesehen. Gütergemeinschaft und Gütertrennung sind vertragliche bzw. Wahlgüterstände.
Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist durch die Bildung eines gesamthänderisch gebundenen gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten gekennzeichnet. Damit unterscheidet sich dieser Güterstand von den anderen beiden vom BGB vorgesehenen Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung. Diese beiden kennen im Gegensatz zu dem sog. Gesamtgut der Gütergemeinschaft nur das getrennte Vermögen eines jeden einzelnen Ehegatten.
Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist neben dem Gesamtgut getrenntes Vermögen der beiden Ehegatten möglich. Diese getrennten Vermögensmassen beruhen entweder auf der Unübertragbarkeit von Gegenständen, die einem Ehegatten persönlich zustehen (Sondergut) oder auf ehevertraglichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten bzw. auf einer Bestimmung durch den zuwendenden Dritten (Vorbehaltsgut). Die unterschiedlichen Vermögensmassen, insbesondere das gesamthänderische Gesamtgut führt zu einer großen Zahl rechtlicher Probleme. Diese führten zu der ausführlichen, sehr detaillierten und teilweise komplizierten Regelung der Gütergemeinschaft im BGB.
Die Möglichkeiten, die den Ehegatten heute zur Verfügung stehen, um ihre rechtlichen Verhältnisse angemessen zu gestalten, sind mannigfaltig. Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist aber aufgrund der Komplexität der Vorschriften für die Ehegatten wenig attraktiv. Es hat den Anschein, dass dieser Güterstand in der Praxis wenig genutzt wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Liegen der Bundesregierung Zahlen über die Verbreitung des Güterstandes der Gütergemeinschaft vor?
Wie lassen sich diese Zahlen nach den Bundesländern aufgliedern?
Welchen Anteil hat der Güterstand der Gütergemeinschaft insbesondere in landwirtschaftlichen Bevölkerungskreisen?
Welchen Einfluss hat die berufliche Stellung der Ehegatten auf die Verbreitung der Gütergemeinschaft?
Welche Entwicklung dieser Zahlen ist in den letzten 30 Jahren zu beobachten?
Wie lässt sich diese Entwicklung erklären?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Verbreitung des Güterstandes der Gütergemeinschaft?
Welcher bürokratische Aufwand ist mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft verbunden?
Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung in den geltenden Regelungen der Gütergemeinschaft?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Haftung des Gesamtgutes für die Schulden beider Ehegatten, insbesondere aufgeschlüsselt nach der uneingeschränkten Haftung für die Schulden bei Beginn der Gütergemeinschaft sowie die Haftung für die während der Gütergemeinschaft entstehenden gesetzlichen Verbindlichkeiten aufgrund eines von einem Ehegatten allein vorgenommenen Rechtsgeschäfts?
Sieht die Bundesregierung bezüglich der Haftung einen Nachteil der Gütergemeinschaft und wie möchte sie diesem begegnen?
Welche Probleme sieht die Bundesregierung bezüglich der Notwendigkeit der Auseinandersetzung im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft?
Können sich für die Eheleute steuerliche und versicherungsrechtliche Nachteile aus der Gütergemeinschaft ergeben und wie möchte die Bundesregierung diese Nachteile ausgleichen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wahl der Gütergemeinschaft zum Zwecke des bewussten Anstrebens einer Vermögensverschiebung?
Besteht aus Sicht der Bundesregierung eine Missbrauchsgefahr zum Nachteil des anderen Ehegatten durch die rechtlichen Möglichkeiten, die den Ehegatten bei der „Miteigentümergemeinschaft“ zustehen, wie z. B. Veräußerung des Miteigentumsanteils und Aufhebungsverlangen?
Welche Motive können für die Wahl der Gütergemeinschaft angeführt werden?
Sind diese Motive nach Ansicht der Bundesregierung noch zeitgemäß?
Wird die gesamthänderische Bindung des gemeinschaftlichen Vermögens noch von den heutigen Vorstellungen der Bevölkerung in der Ehe getragen?