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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Hintergründe zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes/"Urwaldschutzgesetz" (G-SIG: 15011657)

Objektivierte Urwalddefinition einschließlich Größenbestimmung, Besitz- und Vermarktungsverbot für Holz und Holzprodukte aus Urwäldern, Herkunfts- und Nachhaltigkeitsnachweis für Holz, Auswirkungen der Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes für Waldbesitzer, Notifizierung des Gesetzes durch die EU-Kommission

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

09.05.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/538620. 04. 2005

Hintergründe zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes/„Urwaldschutzgesetz“

der Abgeordneten Dr. Christel Happach-Kasan, Hans-Michael Goldmann, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Joachim Günther (Plauen), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Schutz der noch erhaltenen ursprünglichen Wälder, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags sind im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung wichtige Ziele. Wichtige Voraussetzung zur Verwirklichung dieser Ziele sind größere Erfolge bei der Armutsbekämpfung. Außerdem muss in den betroffenen Ländern Überzeugungsarbeit geleistet werden, dass es zu den staatlichen Aufgaben gehört, Wälder nachhaltig zu bewirtschaften, ursprüngliche Wälder zu schützen. Verschiedene Umweltverbände leisten dabei eine hervorragende Arbeit.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat bereits im März 2004 in ihrer Kleinen Anfrage „Schutz von Ur- und Primärwäldern“ nach der wissenschaftlichen Definition der Begriffe Urwald, Altwald, Naturwald, Primärwald, Sekundärwald sowie nach den vorhandenen Resten von Ur- und Naturwäldern in Deutschland gefragt. Die Bundesregierung teilte in ihrer Antwort mit, dass es keine international abgestimmte Definition des Begriffes „Urwald“ gibt und dass es in Deutschland keine Urwälder gibt (Bundestagsdrucksache 15/2744).

Am 15. März 2005 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vorgelegt, das das Ziel verfolgt, Urwälder vor illegalem Holzeinschlag zu schützen. In § 49a Abs. 3 des Entwurfs findet sich die folgende Begriffserklärung: „Urwälder im Sinne dieser Vorschrift sind zusammenhängende Wälder von einer Größe von mindestens 10 ha mit weitgehend natürlicher Entwicklung ihrer Artenzusammensetzung, Struktur und Dynamik, die darin nur in unbedeutendem Umfang durch menschliche Aktivitäten unmittelbar beeinflusst worden sind.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Auf welcher internationalen Vereinbarung basiert die in dem Gesetzesentwurf angeführte Urwalddefinition?

2

Nach welchen wissenschaftlich fundierten Kriterien wird in dem Gesetzentwurf, § 49a Abs. 3, die für einen „Urwald“ notwendige Mindestgröße von 10 ha festgelegt?

3

Gibt es Wälder in Deutschland, die der getroffenen Definition von „Urwald“ entsprechen und wenn ja, welche sind dies?

4

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass auf Grund der im Gesetzentwurf genannten Urwalddefinition mit dieser geringen Flächengröße (von mindestens 10 ha) aufwendige nationale und internationale Prüfverfahren notwendig werden, und welcher bürokratische Aufwand ist für die Durchführung dieser Verfahren zu veranschlagen?

5

Wie effizient wird der Schutz von Waldökosystemen bzw. Waldökosystemarten nach Einschätzung der Bundesregierung bei dieser im Gesetzentwurf angeführten doch sehr geringen Mindestgröße sein können?

6

Was versteht die Bundesregierung unter der Formulierung „weitgehend natürliche Entwicklung eines Waldes und seiner Artenzusammensetzung, Struktur und Dynamik“ in § 49a Abs. 3 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes, und welcher Entwicklungszeitraum für eine solche „weitgehend natürliche Waldentwicklung“ wird zugrunde gelegt?

7

Welche Begründung bzw. Herleitung für die im Gesetzentwurf genannte Bagatellgrenze für die Unternehmen (Jahresumsatz von bis zu 100 000 Euro) kann die Bundesregierung anführen?

8

Für wie realistisch hält die Bundesregierung die Möglichkeit einer Umsetzung der Besitz- und Vermarktungsverbote von Holz- und Holzprodukten aus Urwäldern (§ 49a Abs. 4 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) und wie hoch wird der bürokratische Aufwand hierfür sein?

9

Wie plant die Bundesregierung den Herkunfts- und Nachhaltigkeitsnachweis in Form einer schriftlichen Bestätigung einer Zertifizierungsstelle ohne hohen bürokratischen Aufwand durchzuführen?

10

Wie schätzt die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Gesetzes die Realisierungsmöglichkeit ein, Herkunftsnachweise für Hölzer bzw. Holzprodukte zu erbringen, die vor dem Stichtag 1. Januar 2007 hergestellt wurden?

11

Welchen Anteil haben nach Einschätzung der Bundesregierung die 8 von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) anerkannten Zertifizierungssysteme am Urwaldschutz und an der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags?

12

Wie definiert die Bundesregierung den in § 52 Abs. 7a Nr. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes formulierten Passus: „bestimmte Wälder, deren Beitrag zur biologischen Vielfalt dem von Urwäldern vergleichbar ist und die im selben Maße von der Zerstörung bedroht sind“ und welche konkreten Beispiele lassen sich für solche Waldtypen anführen?

13

Soll der in dem Gesetzesentwurf angeführte Urwaldbegriff nach Einschätzung der Bundesregierung zukünftig auch auf deutsche Wälder anwendbar sein, und wenn ja, in welchem Ausmaß wären deutsche Waldflächen hiervon voraussichtlich betroffen?

14

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass bei Umsetzung des Gesetzentwurfs auf kleinere nachhaltig bewirtschaftete Privatwaldflächen in Deutschland, die z. B. im „aussetzenden Betrieb“ bewirtschaftet und somit oftmals über Jahrzehnte ungenutzt bleiben, weitere Umweltauflagen zukommen, und wenn nein, wie viele deutsche Waldeigentümer wären von solchen Maßnahmen betroffen?

15

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass der Gesetzentwurf einen massiven Widerspruch zur Charta für Holz darstellt, da das neue Gesetz zu einer starken Imagebeschädigung aller Holzprodukte führen kann, und wenn nein, warum nicht?

16

Wie beurteilt die Bundesregierung die Chance, dass das Gesetz von der EU-Kommission notifiziert wird?

Berlin, den 20. April 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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