Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 15/4368
15. Wahlperiode 30. 11. 2004
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. November
2004 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk,
Thomas Strobl (Heilbronn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 15/4142 –
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden in der EU und
Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems (SIS)
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Austausch von Informationen und Daten zwischen den nationalen und
europäischen Sicherheitsbehörden ist in der EU von herausragender Bedeutung
für die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Terrorismus
und der illegalen Einreise, sowie der Wohnsitznahme von
Schwerstkriminellen. Darüber hinaus ist durch die Vernetzung der in den Mitgliedstaaten
vorhandenen nationalen Dateien – insbesondere Fingerabdruck, DNA- und
Kriminalaktennachweisdateien – dafür Sorge zu tragen, dass in der EU ein
Europäischer Fahndungs-, Informations- und Erkenntnisverbund der Polizei- und
Strafverfolgungsbehörden entsteht. Ziel muss es dabei sein, dass
beispielsweise die in einem Land in das dortige Fingerabdrucksystem eingegebene
Fingerspur („Fingerabdruck“) mit dem Bestand in den korrespondierenden
Dateien aller Mitgliedstaaten abgeglichen wird. Es ist in einem Europa, das
sich als ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts versteht, nicht
länger hinnehmbar, dass sich die Fingerabdrücke eines Schwerverbrechers
theoretisch in den EDV-Systemen aller 25 EU-Staaten befinden, ohne dass
diese Tatsache den Behörden der anderen Staaten trotz konkreter Abfrage im
nationalen System auch nur ansatzweise bekannt werden könnte.
Mit dem Schengener Informationssystem, dem Visa-Informationssystem und
der Einrichtung von zentralen Dateien bei Europol und Eurojust existieren
wichtige Datensätze zur Herstellung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts. Sie stellen wichtige Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall
der Binnengrenzkontrollen innerhalb der EU bzw. des Schengener Raumes
dar. Die Effizienz und Effektivität der Datennutzung hängt in besonderem
Maße von der Quantität und Qualität der Daten sowie der Verfügbarkeit der
Daten für unterschiedliche Nutzer ab. Hier lassen sich erhebliche Mängel
feststellen. Zur erfolgreichen Prävention und Verbesserung der
Aufklärungsmöglichkeiten ist eine Weiterentwicklung der oben genannten Systeme dringend
erforderlich. Außerdem sind Maßnahmen zu prüfen, die den
Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden über die genannten Systeme hinaus
umfassend verbessern. In der Diskussion sind u. a. die Schaffung einer
elektronischen Liste terrorverdächtiger Personen, Vereinigungen und
Körperschaften sowie die Einrichtung eines europäischen Strafregisters.
Zur Verbesserung des Informationsaustausches und zur Weiterentwicklung
der verschiedenen Dateninformationssysteme bestehen eine Vielzahl von
Vorschlägen und Beschlüssen, die selbst von Experten nur noch schwer
nachzuvollziehen sind. Eine transparente Entscheidungsfindung auf nationaler und
europäischer Ebene wird dadurch erschwert.
1. Wie ist der Verfahrensstand bei der „Verordnung bzw. dem Beschluss des
Rates über die Einführung neuer Funktionen für das Schengener
Informationssystem, auch im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung“?
Die Verordnung wurde vom Rat angenommen und ist im Amtsblatt veröffentlicht
(Verordnung (EG) Nr. 871/2004 des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU-
Nr. L 162, S. 29)). Der Beschluss unterliegt einem Parlamentsvorbehalt
Schwedens und wurde daher vom Rat noch nicht angenommen (Ratsdokument 10667/
04 SIRIS 74 SCHENGEN 5 COMIX 351 vom 24. Juni 2004). Durch den
Parlamentsvorbehalt Schwedens kann die Verordnung noch nicht angewendet werden,
so dass die aus dem Beschluss und der Verordnung bestehende Initiative Spaniens
zum SIS bis auf weiteres keine Wirkung entfaltet.
2. Welche Veränderungen sind mit der Verordnung/dem Beschluss für das
SIS eingeführt worden, insbesondere im Hinblick auf die Erweiterung des
Nutzerkreises und die Erweiterung der Funktionen?
Aufgrund der Initiative Spaniens zum SIS, die derzeit noch keine Wirkung
entfalten kann (vgl. Antwort zu Frage 1), sind folgende funktional-inhaltliche
Weiterentwicklungen und Zugriffserweiterungen politisch konsentiert:
– Neben den jeweiligen nationalen Rechtsgrundlagen soll im Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ) für die Stellen, die den ergänzenden
Informationsaustausch zu SIS-Treffern abwickeln (Sirene), eine eigene
Rechtsgrundlage geschaffen werden.
– Die personenbezogenen Hinweise „entflohen“ und „Art der Straftat“
werden eingeführt, um so den Polizeikräften etwa in Kontrollsituationen die
notwendigen Informationen schnell an die Hand zu geben, um die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
– Es werden künftig auch Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container als
Ziel der verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle zugelassen. Dies
dient vor allem der verbesserten Bekämpfung des Drogenschmuggels und
der illegalen Einwanderung.
– Das Konsultationsverfahren bei neuen Ausschreibungen im SIS zur
verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle auf Veranlassung der für die
Sicherheit des Staates zuständigen Stellen wird zugunsten einer einfachen
Unterrichtung bei neuen Ausschreibungen abgeschafft. Das
Konsultationsverfahren hat sich als zu schwerfällig erwiesen und damit die Nutzung dieser
Ausschreibungen, die vor allem der Bekämpfung der Schwerkriminalität
und des Terrorismus dienen, bisher verhindert.
– Es werden neue Kategorien von Sachfahndungsdaten geschaffen:
– Wasser- und Luftfahrzeuge;
– industrielle Ausrüstungen, Außenbordmotoren und Container;
– Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
– Fahrzeugscheine und Kfz-Kennzeichen;
– Wertpapiere und Zahlungsmittel, z. B. Schecks oder Kreditkarten.
Identitätsdokumente können künftig auch im SIS ausgeschrieben werden,
wenn sie für ungültig erklärt wurden. Mit den neuen Kategorien von
Sachfahndungsdaten wird der Fahndungsdruck in bedeutenden Feldern des
Kriminalitätsgeschehens signifikant erhöht.
– Für die nationalen Justizbehörden soll zur Erfüllung ihrer Aufgaben der
Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen SIS-Ausschreibungen
nach nationalem Recht eröffnet werden; zumindest in Deutschland bestand
ein solcher Zugriff, etwa für die Staatsanwaltschaften, bislang nicht.
– Europol erhält den Zugriff auf SIS-Ausschreibungen zu Festnahme,
verdeckter Registrierung/gezielter Kontrolle und Sachfahndung.
– Den nationalen Mitgliedern von Eurojust soll der Zugriff auf SIS-
Ausschreibungen zur Festnahme und zur Aufenthaltsermittlung zu justiziellen
Zwecken eingeräumt werden.
– Zukünftig werden zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abfrage alle Zugriffe
auf SIS-Ausschreibungen protokolliert (sog. Vollprotokollierung), bislang
nur durchschnittlich jeder 10. Zugriff. Dies dient der Verbesserung des
Datenschutzes.
– Die Aufbewahrung von Daten in den nationalen Stellen, die den ergänzenden
Informationsaustausch zu SIS-Treffern abwickeln (Sirene), wird nunmehr
auch im SDÜ geregelt. Dies dient der Verbesserung des Datenschutzes.
– Die Speicherfristen in der Sachfahndung werden vereinheitlicht (maximal
zehn Jahre; die bisherige Unterscheidung für Identitätspapiere, Banknoten,
Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnwagen entfällt).
– Behörden, die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittausländer
zuständig sind, erhalten die Berechtigung, auf die Dokumenten-Sachfahndung
im SIS zuzugreifen. Dies dient vor allem der verbesserten Bekämpfung der
illegalen Einwanderung.
3. Welche ursprünglich in der Initiative Spaniens vorgesehenen
Veränderungen für das SIS sind aus welchen Gründen nicht in der Verordnung/den
Beschluss aufgenommen worden?
Die nunmehr im Rat zur endgültigen Verabschiedung anstehende Fassung der
Initiative Spaniens bleibt materiell nicht hinter der Fassung zurück, in der der
seinerzeitige spanische EU-Vorsitz sie eingebracht hat. Letzterer hatte von
vornherein nur solche Punkte aufgenommen, zu denen Aussicht auf Konsens
bestand. In der Folge wurden diese Punkte dann konsensfähig formuliert und zum
Teil erweitert. Beispielsweise waren für ungültig erklärte Identitätsdokumente
in der ersten Fassung der Initiative Spaniens zum SIS bei der Sachfahndung
noch nicht aufgeführt.
4. Welche nationalen Maßnahmen sind zur Umsetzung der Verordnung/des
Beschlusses notwendig?
Bei funktionalen Änderungen ist die Schnittstelle zum SIS im BKA
anzupassen, damit sowohl die Abfrage des SIS als auch die IT-gestützten Abläufe bei
neuen oder geänderten Ausschreibungen bzw. bei der Löschung von
Ausschreibungen nahtlos weitergeführt werden können. Hinsichtlich der
Zugriffseröffnung für die Justiz bedarf es nur mehr einer entsprechenden technischen
Realisierung, nachdem § 11 Abs. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes in der Fassung
des Gesetzes zur effektiveren Nutzung von Dateien im Bereich der
Staatsanwaltschaften vom 10. September 2004 voraussichtlich ab 1. März 2005 eine
entsprechende nationale Rechtsgrundlage darstellen wird. Weiterer rechtlicher
Umsetzungsbedarf besteht nicht.
Die nationalen technisch-praktischen Umsetzungsmaßnahmen hängen davon
ab, ob und welche Neuerungen noch im Rahmen des derzeit im Wirkbetrieb
befindlichen SIS I+ oder erst im Zuge des SIS II ab 2007 realisiert werden. Sie
können einschließlich der damit verbundenen Kosten erst nach Aufhebung des
Parlamentsvorbehalts Schwedens zur Initiative Spaniens zum SIS sinnvoll
geplant werden (vgl. Antwort zu Frage 1).
5. Wie ist der Stand der Umsetzung der Verordnung/des Beschlusses in
Deutschland?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
6. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erreichung
einer höheren Effektivität des SIS, insbesondere im Hinblick auf die
Nutzung durch die deutschen Behörden?
Die Bundesregierung beteiligt sich intensiv an den Arbeiten zum Aufbau des
SIS II. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 8
verwiesen.
7. Für wann ist die Einführung des Schengener Informationssystems II (SIS II)
geplant?
Nach derzeitiger Planung der Europäischen Kommission soll das SIS II im
1. Halbjahr 2007 in den Wirkbetrieb gehen.
8. Welche weiteren Veränderungen sind mit der Einführung von SIS II
geplant?
Die Architektur des SIS II wird sich grundlegend von der des derzeit im
Wirkbetrieb befindlichen SIS I+ unterscheiden. So hat der Rat entschieden, dass es
ein Notfall-Rechenzentrum an einem anderen Ort als an dem der technischen
Unterstützungseinheit des SIS II geben wird. Daneben wird es eine einheitliche
Schnittstelle des SIS II für die Mitgliedstaaten geben, wobei die Führung
nationaler Kopien des Datenbestandes des SIS nicht mehr zwingend vorgeschrieben
ist. Ferner hat der Rat eine gemeinsame technische Plattform des SIS II mit
dem VIS vorgesehen, um Synergieeffekte zu nutzen.
In den Schlussfolgerungen des Rates zur Funktionalität des SIS II vom 3. Juni
2004 sind folgende über das SIS I+ und die Initiative Spaniens hinausgehende
weitere Veränderungen geplant:
– neue Funktionalität „Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen“;
– neue Datenkategorie „Lichtbilder“ als mögliche Ergänzung für alle
Fahndungen im SIS;
– neue Datenkategorie „Fingerabdrücke“ als mögliche Ergänzung für alle
Personenfahndungen im SIS;
– neue Funktionalität „beschleunigter Informationsaustausch über das SIS im
Trefferfall“ hinsichtlich Festnahme nach Europäischem Haftbefehl bzw.
Auslieferungsübereinkommen sowie bei missbräuchlicher Verwendung der
Identität;
– neue Kategorie der Personenfahndung „Minderjährige, die das Schengen-
Gebiet nicht verlassen dürfen“;
– Austausch von Daten gestohlener und abhanden gekommener Pässe mit
Interpol.
Die Beratungen in den zuständigen EU-Gremien zu diesen Punkten haben
einen jeweils unterschiedlichen Stand und sind insgesamt noch nicht
abgeschlossen.
9. Welche Struktur (Beibehaltung der Verwaltung beim Rat, Ansiedlung bei
der Europäischen Kommission, Schaffung einer eigenständigen Agentur)
ist für die strategische Verwaltung von SIS bzw. SIS II vorgesehen?
Konkrete Beratungsergebnisse zu diesem Themenkomplex liegen noch nicht
vor.
10. Welche Verbindungen hinsichtlich des Datenaustausches und der
gegenseitigen Datenabfrage bestehen zwischen dem SIS und dem Visa-
Informationssystem (VIS)?
Eine Verbindung zwischen VIS und SIS besteht derzeit nicht, da das VIS noch
nicht im Wirkbetrieb ist.
11. Welche Verbindungen hinsichtlich des Datenaustausches und der
gegenseitigen Datenabfrage zwischen dem SIS und dem VIS sind mit der
Weiterentwicklung des SIS und des VIS geplant?
Im Rahmen der gegenseitigen Abfrage von SIS II und VIS auf zentraler Ebene
soll es möglich sein, dass Endnutzer bei vorliegender Berechtigung beide
Systeme mit einer einzigen Abfrage konsultieren können.
Bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittausländer wird es neben der
künftig immer notwendigen Abfrage des VIS auch erforderlich sein, mittels des
SIS II festzustellen, ob die betreffende Person ggf. zur Einreiseverweigerung
im SIS nach Artikel 96 SDÜ ausgeschrieben ist. Die Abfrage des VIS wird
demnach automatisiert auch an das SIS II gehen und im Trefferfall eine
entsprechende Rückmeldung des SIS II erzeugen.
Bei Kontrollen an den Außengrenzen und im Inland wird es neben der immer
notwendigen Abfrage des SIS zur polizeilichen Fahndung im Fall von
Drittausländern auch erforderlich sein, mittels des VIS festzustellen, ob das vorgelegte
Visum rechtmäßig ausgestellt wurde und noch gültig ist. Die Abfrage des SIS II
wird demnach automatisiert auch an das VIS gehen. Die zur Feststellung der
Gültigkeit des vorgelegten Visums erforderlichen Daten werden vom VIS
zurück gemeldet.
Insgesamt hat der Rat gemäß den Schlussfolgerungen zum VIS (Ratsdokument
6535/04 VISA 33 COMIX 111 vom 20. Februar 2004) für alle befugten
Einrichtungen und Personen, die mit der Überwachung der Grenzkontrollstellen zu
tun haben, und andere nationale Behörden, die von den einzelnen
Mitgliedstaaten zu ermächtigen sind, wie Polizeibehörden, Einwanderungsbehörden
und für die innere Sicherheit zuständige Dienststellen, den Zugang zum VIS
vorgesehen. Die Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen VIS und SIS II
müssen im Einzelfall für jede Behörde festgelegt werden und sind Gegenstand
des Rechtsakts zur Errichtung des VIS, für den die Europäische Kommission
ihren angekündigten Vorschlag noch nicht vorgelegt hat.
12. Welche Synergien können bei der Weiterentwicklung des SIS und des
VIS genutzt werden?
Über eine gemeinsame technische Plattform von SIS II und VIS können
grundsätzlich Einsparungen im laufenden Wirkbetrieb der Systeme auf zentraler
Ebene hinsichtlich Personal-, Betriebs- und Infrastrukturkosten erzielt werden.
Synergien ergeben sich auf Grund der für beide Systeme verwendeten gleichen
Technologie und einer ähnlichen internen Architektur, wenn die verschiedenen
möglichen Optionen für eine gleichzeitige Abfrage von SIS II und VIS
gegenüber gestellt werden. Die größten Synergien sind bei einer gemeinsamen
technischen Plattform mit gegenseitiger Abfrage von SIS II und VIS auf zentraler
Ebene zu erwarten.
Die zu entwickelnden Systeme müssen auf jeden Fall auf Hard- wie Software-
Ebene sicher beherrschbar bleiben und dürfen nicht wegen zu großer
Komplexität fehleranfällig werden. Ferner dürfen sich eventuell auftretende
Schwierigkeiten bei dem einen System nicht qualitativ nachteilig oder verzögernd auf die
Realisierung des anderen Systems auswirken. Hierfür wird sich Deutschland im
Rat weiter einsetzen.
13. Welche konkreten Initiativen plant die Bundesregierung, um die
Schaffung eines einheitlichen Europäischen Fahndungs-, Informations- und
Erkenntnisverbundes der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf den
Weg zu bringen?
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, die Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten der EU auf dem Feld des Informationsaustausches im Interesse der
inneren Sicherheit zu verbessern. Schwerpunkt wird dabei die Vernetzung und
Zusammenführung relevanter Daten entweder innerhalb bestehender
Strukturen oder in Gestalt neuer Datenbanken sein.
In Betracht kommen hier vor allem Visadaten, die im zukünftigen europäischen
Visa Informationssystem gespeichert werden, sowie Fingerabdruck- und DNA-
Daten. Deutschland bereitet in Bezug auf Fingerabdruck- und DNA-Daten
zusammen mit Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und Österreich ein
Vernetzungsverfahren für nationale Datenbanken vor, das für die EU als Modell
dienen kann. Darüber hinaus leistet die Bundesregierung schon jetzt Beiträge zu
den Arbeiten zur Fortentwicklung des SIS.
14. Wie ist der Stand der Beratung und der Umsetzung bezüglich des
Vorschlages der Europäischen Kommission für einen Beschluss des Rates
über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei
terroristischen Straftaten (Ratsdok.-Nr: 8200/04)?
Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch
und die Zusammenarbeit bei terroristischen Straftaten wird derzeit in der
Multidisziplinären Gruppe Organisierte Kriminalität des Rates (MDG) behandelt.
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission im Anhang zu ihrer Mitteilung
über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer
schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die
Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind – Ratsdokument
8200/04 JAI 109 CRIMORG 28 – ist mehrmals überarbeitet worden. Das
Ratsdokument 14009/04 CRIMORG 117 gibt den derzeitigen Stand der Beratungen
wider. Die Verhandlungen in den Ratsgremien sollen nach den Vorstellungen
des Europäischen Rates spätestens im Juni 2005 abgeschlossen werden.
15. Wie will die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass in Deutschland
37 verschiedene Sicherheitsbehörden mit Terrorismusbekämpfung
befasst sind (Bundes- und Landesämter für Verfassungsschutz, Bundes-
und Landeskriminalämter, Bundesgrenzschutz, Bundesnachrichtendienst,
Zollkriminalamt), in Deutschland sicherstellen, dass gemäß Artikel 2
Nr. 1 des genannten Vorschlags eine spezialisierte Polizeidienststelle
Zugang zu allen einschlägigen Informationen über Ermittlungen zu
terroristischen Straftaten hat und diese erfasst?
Der Beschlussentwurf verweist auch an dieser Stelle auf nationales Recht. Hier
heißt es: „Each Member States shall designate a specialised service within its
police services or other law enforcement authorities, which, in accordance with
national law, will have access to and collect …“
Das Bundeskriminalamt wird hier im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion auf
der Basis des Bundeskriminalamtgesetzes tätig.
16. Welche Polizeidienststelle ist nach Auffassung der Bundesregierung
geeignet, in Deutschland die Funktion der spezialisierten Dienststelle
gemäß Artikel 2 Nr. 1 des genannten Vorschlags zu übernehmen, und wie
begründet die Bundesregierung ihre Antwort?
Siehe Antwort zur Frage 15.
17. Welche Behörde ist nach Auffassung der Bundesregierung geeignet,
gemäß Artikel 2 Nr. 2 des genannten Vorschlags die deutsche Eurojust-
Anlaufstelle für Terrorismusfragen zu werden, und welche Maßnahmen sind
erforderlich, damit diese Behörde Zugang zu allen einschlägigen
Informationen über Strafverfahren und strafrechtliche Verurteilungen mit
terroristischen Hintergrund hat und diese erfasst?
Das Bundesministerium der Justiz hat den Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof schon vor dem Inkrafttreten des Eurojust-Gesetzes mit
Zustimmung der Landesjustizverwaltungen als vorläufige nationale Anlaufstelle für
Terrorismusfragen benannt. Auf der Grundlage von § 7 des Eurojust-Gesetzes
hat das Bundesministerium der Justiz den Entwurf einer Rechtsverordnung
über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für
Terrorismusfragen vorgelegt, die derzeit im Bundesrat behandelt wird
(Bundesratsdrucksache 798/04).
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung soll der innerstaatlichen Umsetzung
des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die
Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen
Standpunkts 2001/931/GASP dienen, auf dessen Grundlage der Vorschlag der
Kommission in dem Ratsdokument 8200/04 JAI 109 CRIMORG 28
weitgehend basiert. In dem Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass der
Generalbundesanwalt, der nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes den
überwiegenden Teil der Ermittlungsverfahren im Rahmen der
Terrorismusbekämpfung führt, dauerhaft als nationale Anlaufstelle benannt wird. Dies wahrt
zugleich die erforderliche Effizienz im Bereich der Terrorismusbekämpfung, da
nur eine einzelne nationale Anlaufstelle den zeitlichen Zwängen und dem
vielfachen Gebot unverzüglichen Handelns insoweit Rechnung tragen kann.
18. Welche Maßnahmen sind nach Einschätzung der Bundesregierung
erforderlich, damit die deutsche Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen
sowie die spezialisierte Polizeidienststelle die in Artikel 2 Nr. 4 und 5 des
Vorschlags genannten Informationen zusammentragen, auswerten und an
Europol bzw. Eurojust weiterleiten können?
Die Informationsübermittlung an Europol erfolgt auf dem üblichen, nach der
Europol-Konvention vorgesehenen Geschäftsweg.
Nach § 1 Nr. 1 des Europol-Gesetzes vom 16. Dezember 1997 ist das
Bundeskriminalamt als nationale Stelle gemäß Artikel 4 des Europol-
Übereinkommens zuständige Behörde im Rahmen dieses Übereinkommens.
Artikel 4 des Europol-Übereinkommens sieht vor,
– dass jeder Mitgliedstaat eine nationale Stelle errichtet oder bezeichnet, die
mit der Wahrnehmung der in diesem Artikel aufgezählten Aufgaben betraut
wird (Artikel 4 Abs. 1); zu diesen Aufgaben zählen z. B. gem. Artikel 4
Abs. 4 des Übereinkommens:
– Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen an Europol,
– Beantwortung von Informations-, Erkenntnis- und Beratungsanfragen
von Europol,
– Informationen und Erkenntnisse nach Maßgabe des nationalen Rechts für
die zuständigen Behörden auszuwerten und an sie weiterzuleiten.
– dass die nationale Stelle die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol
und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist (Artikel 4 Abs. 2).
Hinsichtlich der Informationsübermittlung an Eurojust wird nach der derzeit
nicht abgeschlossenen Finalisierung des Textes zu dem Beschluss über den
Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei terroristischen Straftaten zu
prüfen sein, ob und ggf. welche Änderungen der Eurojust-Anlaufstellen-
Verordnung notwendig sind. Der gegenwärtig dem Bundesrat zur Zustimmung
vorliegende Entwurf der Rechtsverordnung enthält die erforderlichen
Regelungen zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben in dem Beschluss 2003/48/
JI zur Einrichtung einer nationalen Terrorismus-Anlaufstelle für Eurojust
insbesondere auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht.
19. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung bei den
Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern erforderlich, um zu
gewährleisten, dass die in diesen Behörden zur Terrorismusbekämpfung
gesammelten Informationen gemäß Artikel 2 Nr. 6 des genannten Vorschlags
den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten unmittelbar zugänglich
gemacht oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können?
Eingehende Informationsersuchen werden durch die herkömmlichen
rechtshilferechtlichen Instrumentarien abgedeckt. Im Übrigen wird das
Bundeskriminalamt im Bereich des internationalen polizeilichen Informationsaustauschs auf
Basis der einschlägigen Befugnisse des Bundeskriminalamtgesetzes tätig; die
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Europol erfolgt nach den
Bestimmungen der Europol-Konvention.
Der im Gesetzgebungsverfahren befindliche neue § 61a IRG schafft darüber
hinaus eine Rechtsgrundlage für die bislang im Gesetz nicht geregelte Frage
der Weitergabe personenbezogener Daten zu repressiven Zwecken ohne
Ersuchen (sog. „Spontanauskünfte“). Die Vorschrift geht über die in Artikel 7 des
EU-Rechtshilfeübereinkommens vorgesehene Informationsweitergabe an die
Mitgliedstaaten hinaus; sie umfasst auch Spontanauskünfte an Staaten
außerhalb der Europäischen Union. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass eine
wirksame Kriminalitätsbekämpfung sich wegen der in den vergangenen Jahren
gewachsenen und nach wie vor andauernden Internationalisierung der
Kriminalität nicht auf die Grenzen Europas beschränken kann. Dies gilt auch und
insbesondere für die Verfolgung und Verhinderung von Straftaten mit
terroristischem Hintergrund. Auch § 83j des neuen IRG-Entwurfs dient der Umsetzung
der in Artikel 7 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vorgesehenen
Spontanauskünfte. Die Vorschrift ist nur auf die Informationsweitergabe an
Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Sie tritt für die Mitgliedstaaten
neben die (ebenfalls anwendbare) Vorschrift des § 61a. Während in § 61a
vergleichsweise hohe Anforderungen an die Schwere der Straftat gestellt werden,
zu deren Aufklärung die zu übermittelnden Informationen dienen sollen,
verzichtet § 83j auf weitere vergleichbare Einschränkungen. Dies ist
gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
regelmäßig von der Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes
ausgeht.
20. Welche Maßnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung in
Deutschland und in der EU erforderlich, um die Bekämpfung von
organisierter Kriminalität und Terrorismus besser miteinander zu verknüpfen?
Terroristische Gruppierungen unterscheiden sich durch ihre Zielrichtung von
organisierter Kriminalität. Während organisierte Kriminalität darauf abzielt,
Gewinne zu erwirtschaften, wollen terroristische Gruppierungen Angst,
Schrecken und Leid verbreiten, um ihre ideologischen Ziele durchzusetzen.
Berührungspunkte zwischen terroristischen Gruppen und organisierter
Kriminalität bestehen dann, wenn die terroristischen Gruppen die Strukturen der
organisierten Kriminalität nutzen, also sich als „Kunden“ der kommerziellen
Dienste der organisierten Kriminalität bedienen, so etwa im Bereich Schleuser-
und Fälschungskriminalität, oder wenn terroristische Gruppen sich gleicher
Methoden wie die organisierte Kriminalität bedienen, etwa bei der
Finanzierung von Terrorismus durch Rauschgiftkriminalität.
Gerade um in diesen Fällen eine effektive Bekämpfung sicherzustellen, ist es
nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, den Informationsaustausch
zwischen den mit Terrorismus bzw. mit organisierter Kriminalität befassten
Behörden weiter zu verbessern.
Das Bundesministerium des Innern hat mit dieser Zielstellung die Einrichtung
je eines Informations- und Analysezentrums (IAZ) des Bundeskriminalamtes
und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beschlossen. Die beiden IAZ
werden in Berlin räumlich in einer Liegenschaft konzentriert und noch im Jahr
2004 ihre Arbeit aufnehmen. Zu den Aufgaben der eng kooperierenden IAZ
gehören auch gemeinsame Analyseprojekte, die der Identifizierung von
Querverbindungen zwischen Organisierter Kriminalität und Terrorismus dienen. Die
beiden IAZ werden insbesondere den Bundesnachrichtendienst, das
Zollkriminalamt, den Bundesgrenzschutz sowie die Sicherheitsbehörden der Länder
einbinden.
21. Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, innerhalb der EU Vorschriften
über terroristische Straftatbestände einander anzugleichen und den
Straftatbestand „Anführen einer kriminellen Vereinigung“ einzuführen?
Der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur
Terrorismusbekämpfung, der in Deutschland durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 umgesetzt
wurde, sieht bereits heute eine Rechtsangleichung der Strafvorschriften im
Bereich terroristischer Straftaten und Straftaten im Zusammenhang mit einer
terroristischen Vereinigung vor. Die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses
durch die Mitgliedstaaten ist derzeit Gegenstand einer Überprüfung auf EU-
Ebene. Ein weitergehendes Bedürfnis zur Rechtsangleichung sieht die
Bundesregierung derzeit nicht.
Die Einführung eines Straftatbestandes „Anführen einer kriminellen
Vereinigung“ ist aus Sicht der Bundesregierung nicht erforderlich, da das deutsche
Strafrecht bereits eine entsprechende Vorschrift vorsieht. Nach § 129 Abs. 4
StGB liegt ein besonders schwerer Fall der Bildung einer kriminellen
Vereinigung vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört. Die
Tat ist dann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.
22. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, innerhalb der EU eine
Elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften,
gegen die Antiterrormaßnahmen gerichtet sind oder gegen die strafrechtlich
ermittelt wird, zu erstellen?
Eine elektronische Liste der Personen bzw. Organisationen, gegen die sich
Finanzsanktionen der Europäischen Union richten, wurde zwischenzeitlich
errichtet.
Soweit die Listung von Personen angesprochen ist, gegen die strafrechtlich
ermittelt wird, ist nach derzeitigem Kenntnisstand keine EU-weite Zentraldatei
beabsichtigt.
23. Ist der Vorschlag, innerhalb der EU eine Elektronische Liste der
Terroristen und terrorverdächtigen Personen, Vereinigungen und Körperschaften
zu erstellen, nach Auffassung der Bundesregierung geeignet, Banken
schneller und besser zu veranlassen, die Finanzmittel dieser Personen,
Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, und wie begründet die
Bundesregierung ihre Auffassung?
Die Erstellung einer elektronischen Liste der Personen bzw. Organisationen,
gegen die sich Finanzsanktionen der Europäischen Union richten, entspricht
dem Wunsch der Wirtschaft. Mit der elektronischen Liste wird es der
Wirtschaft ermöglicht, schnell und zielgenau ihre Kundendaten mit den von EU-
Finanzsanktionen erfassten Personen bzw. Organisationen abzugleichen. Damit
werden die Sanktionen effektiver.
24. Wer sollte die Elektronische Liste erstellen und wer sollte Zugang zu
dieser Liste haben?
Die genannte Liste wurde in Zusammenarbeit der europäischen
Bankenverbände und der Kommission erstellt und ist über Internet allgemein zugänglich.
25. Auf welchen Informationen und Informationsquellen sollte die
Elektronische Liste beruhen?
Die genannte elektronische Liste enthält in einer konsolidierten Fassung
diejenigen Personen und Organisationen, die bereits in veröffentlichten EU-
Rechtsakten gelistet sind.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen
Kommission, nationale Systeme für die Registrierung von Bankkonten
einzurichten, und für welche Zwecke sollte die Kontenregistrierung eingesetzt
werden?
Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung an den Rat und das
Europäische Parlament vom 29. März 2004 einen Beschlussvorschlag unterbreitet
(KOM (2004) 221 endg.), der unter Ziffer 5. ein effizientes nationales System
zur Registrierung von Bankkonten fordert, um Rechtshilfeersuchen zu
Kontenbewegungen rasch beantworten zu können. Die Europäische Kommission
erwartet, dass ein solches Registrierungssystem ein „wertvolles Instrument im
Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Finanzkriminalität“ ist.
Weitere Details werden offen gelassen. Die Bundesregierung teilt die Haltung
der Europäischen Kommission.
27. Welche Daten sollten bei der Registrierung der Bankkonten gespeichert
werden, und wie könnte ein solches System für die Registrierung von
Bankkonten in Deutschland umgesetzt werden?
Die seit April 2003 bestehende Möglichkeit zum automatisierten Abruf von
Kontendaten nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) durch die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entspricht nach Auffassung der
Bundesregierung bereits diesem Anliegen der Europäischen Kommission, nationale
Systeme zur Registrierung von Bankkonten zu errichten. Außerdem wird
hierdurch das EU-Rechtshilfeübereinkommen umgesetzt. Erfasst werden gemäß
§ 24c Abs. 1 KWG die Nummer des Kontos, Tag der Errichtung und Auflösung
sowie die Identität des Inhabers bzw. wirtschaftlich Berechtigten. Die
Erfassung von transaktionsbezogenen Daten ist jedoch für die Ermöglichung von
Rechtshilfeersuchen zu Kontenbewegungen nicht erforderlich.
28. Wie ist der Stand bei dem Vorhaben, ein europäisches Strafregister
einzuführen?
Die Europäische Kommission hat angekündigt, Ende diesen Jahres ein
Weißbuch für ein Europäisches Strafregister vorzulegen. Der ursprünglich ebenfalls
für diesen Zeitpunkt angekündigte Entwurf für einen Beschluss über die
Einrichtung eines europäischen Registers für Verurteilungen und Rechtsverluste
soll nach jetziger Planung erst im März 2005 vorgelegt werden. Bis dahin soll
eine Machbarkeitsstudie zu Fragen der technischen Durchführbarkeit der
Planungen der Europäischen Kommission Ergebnisse gebracht haben.
Die Bundesregierung favorisiert – abweichend von den Überlegungen der
Europäischen Kommission – einen ständigen umfassenden automatisierten
Datenaustausch zwischen den nationalen Strafregistern. Ein entsprechendes
Projekt unter Beteiligung Deutschlands, Frankreichs und Spaniens befindet
sich derzeit in der Testphase. Es ist offen für eine Teilnahme aller EU-Staaten
und der Europäischen Kommission.
29. Nach welchen Regeln sollten Daten in das europäische Strafregister
aufgenommen und gelöscht werden?
Hierzu kann erst etwas gesagt werden, wenn die Planungen der Kommission
für ein Europäisches Strafregister bekannt sind.
30. Wer sollte Zugriff auf das europäische Strafregister haben, und wie sollte
die Nutzung des Registers kontrolliert werden?
Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen.
31. Soll das europäische Strafregister als eine zentrale Datei geführt werden
oder durch Vernetzung der nationalen Register entstehen, und wie
beurteilt die Bundesregierung diese beiden Varianten?
Nach den bisher bekannten Vorstellungen der KOM plant diese kein alle
Verurteilungen umfassendes Europäisches Strafregister. Angedacht ist vielmehr die
Schaffung einer Indexdatei, in der alle Personen, die in den nationalen
Strafregistern enthalten sind, lediglich mit ihren Personendaten verzeichnet sind. Auf
eine entsprechende Anfrage könnte dann auf der Basis dieser Datei nur der
Hinweis gegeben werden, in welchen nationalen Registern über die betreffende
Person Eintragungen über Strafurteile enthalten sind.
Die Bundesregierung hält dagegen das mit Frankreich und Spanien bereits in
Planung befindliche Vorhaben einer Vernetzung der Strafregister für
vorzugswürdig. Durch dieses Projekt wird eine effiziente elektronische
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Strafregistern ermöglicht, die mit geringem
rechtlichen, technischen und finanziellem Aufwand zügig herzustellen und einfach
zu handhaben ist.
32. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, das europäische
Strafregister mit dem SIS und dem VIS zu koppeln, und wie begründet
die Bundesregierung ihre Auffassung?
Die hierzu erforderliche Prüfung kann erst vorgenommen werden, wenn die
Planungen der Kommission für ein Europäisches Strafregister bekannt sind.
33. Was unternimmt die Bundesregierung, um Fälle wie die des
Serienmörders M. F., der in Belgien lebte, ohne dass die dortigen Behörden über die
in Frankreich verhängten Vorstrafen informiert waren, zu verhindern?
Können hierzu die nationalen Melderegister, welche die Daten eines
Zuzugs aus dem europäischen Ausland enthalten, für den Abgleich mit
nationalen und europäischen Straf- und sonstigen Registern mit Deliktsdaten
von Schwerstkriminellen oder ausländerrechtliche Instrumentarien, wie
z. B. die obligatorische Vorlage eines Strafregisterauszugs bei der
Ausländerbehörde, genutzt werden?
Der im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
und anderer Gesetze vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) neu in das
Melderechtsrahmengesetz eingefügte § 17 Abs. 4 erlaubt den Abschluss von
völkerrechtlichen Übereinkünften über meldebehördliche Rückmeldeverfahren mit
Stellen des Auslands. Zur Umsetzung dieser Regelung hat das
Bundesministerium des Innern schon vor längerem Kontakte zu unseren Nachbarstaaten
aufgenommen, insbesondere um zu erfahren, ob dort ein Interesse am Abschluss
von entsprechenden Melderechtsabkommen besteht. Dies wäre eine der
wesentlichsten Voraussetzungen für den Datenaustausch zwischen den
nationalen Meldebehörden und anderen Registern. Da die Sondierungen noch nicht
abgeschlossen sind, ist derzeit eine Prognose über die Erfolgsaussichten dieser
Initiative nicht möglich. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit eines
solchen Vorhabens.
34. Wird der Informationsaustausch zwischen den Sicherheitsbehörden der
EU-Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Bundesregierung durch
mangelndes Vertrauen untereinander behindert (vgl. Ratsdok.-Nr: 10745/04),
und wenn ja, wie lässt sich dieses Problem lösen?
Die Bundesregierung sieht – wie im Übrigen auch die Europäische
Kommission in Ratsdokument 10745/04 – die Vertrauensbildung als einen wichtigen
Aspekt des Informationsaustauschs zwischen den Sicherheitsbehörden der EU-
Mitgliedstaaten an. Die von der EU-Kommission unterbreiteten Vorschläge zur
Vertrauensbildung weisen in die richtige Richtung.
35. Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen, Ermittlungsbehörden
anderer EU-Mitgliedstaaten einen direkten Zugriff auf die Datenbanken
deutscher Sicherheitsbehörden zu ermöglichen, und welche Datenbanken
kommen dafür in Betracht?
Die Überlegungen der EU-Kommission, als mittelfristiges Ziel den mit der
Strafverfolgung betrauten Beamten anderer EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu
deutschen Datenbanken unter den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie den
deutschen Beamten, werden grundsätzlich begrüßt. Für den Zugriff
ausländischer Beamter kommen nur Datenbanken in Betracht,
l deren Informationen für diesen Beamten operativ nützlich sind,
l die datenschutzrechtlich nicht zu sensibel sind,
l die so strukturiert sind, dass diese auch von fremdsprachigen Benutzern
ohne weitere Interpretationshilfen genutzt werden können.
Der Zugriff ausländischer Beamter auf deutsche Datenbanken erfolgt nur im
Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
36. Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen, die Datenbanken der
Sicherheitsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu standardisieren, und
welche Standards sollten gelten?
Die Bundesregierung unterstützt die EU-Kommission bei ihren Überlegungen
einheitliche Standards im Hinblick auf eine effektive Zugangsverwaltung
einzuführen. Die Standards sollten sich beziehen
l auf die Berechtigung zum Zugriff auf eingestufte Informationen,
l auf ein gemeinsames System von Benutzerprofilen zur Verwaltung der
Zugriffsrechte und
l auf die Authentifizierung der berechtigten Benutzer.
37. Wie beurteilt die Bundesregierung die Schaffung einer europäischen
„Intelligence“ in der gemeinsamen Kriminalitätsbekämpfung der EU-
Mitgliedstaaten, und wie wird sich eine solche „Intelligence“ auf den
Informationsaustausch zwischen den europäischen und nationalen
Sicherheitsbehörden auswirken?
Der derzeitige Stand der Beratungen über die Verbesserung der
Zusammenarbeit der Nachrichtendienste auf EU-Ebene lässt die Absicht, neue EU-Gremien
in diesem Bereich oder gar einen EU-Nachrichtendienst zu schaffen, nicht
erkennen. Vielmehr hat der Hohe Beauftragte Javier Solana vorgeschlagen, die
Inlandsnachrichtendienste in die Arbeiten des beim Generalsekretariat des
Rates angesiedelten Situation Centers (SitCen) einzubeziehen. Dadurch soll die
Aussagekraft der Bedrohungsanalysen des SitCen weiter verbessert werden.
Die Einspeisung dieser Analysen in die politischen Entscheidungsprozesse
innerhalb der Ratsstrukturen soll über die Entscheidungsschienen des zweiten
Pfeilers und des dritten Pfeilers entsprechend dem jeweiligen Inhalt der
Analysen erfolgen. Die Sicherheitsbehörden partizipieren an den von SitCen
erstellten Analysen. Die Bundesregierung begrüßt diese Bestrebungen.
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ISSN 0722-8333]