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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Auswirkungen des sog. Caroline-Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf die Pressefreiheit und das Presserecht in Deutschland (G-SIG: 15011252)

Bewertung des sog. Caroline-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung der Pressefreiheit, Verbindlichkeit des Urteils für die deutsche Rechtsprechung, Unterscheidung des EGMR in relative und absolute Personen der Zeitgeschichte, Auswirkungen des Urteils auf das Kunsturhebergesetz und auf vertragsvölkerrechtliche Verpflichtungen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

12.11.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/407928. 10. 2004

Auswirkungen des sog. Caroline-Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auf die Pressefreiheit und das Presserecht in Deutschland

der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jörg van Essen, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Deutschland mit Urteil vom 24. Juni 2004 wegen mangelhaften gesetzlichen Schutzes der Privatsphäre in den Medien verurteilt. Prinzessin Caroline von Monaco hatte wegen der unerlaubten Veröffentlichung von Paparazzi-Fotos in mehreren deutschen Illustrierten geklagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, das Recht auf Meinungsfreiheit müsse in einem ausgewogenen Verhältnis zum Grundrecht auf Schutz des Privatlebens stehen. Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz der Privatsphäre müsse die Frage im Vordergrund stehen, ob die Veröffentlichung von Fotos ein „Beitrag des allgemeinen Interesses“ sei. Damit widersprachen die Straßburger Richter einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1999 (BVerfG v. 15. Dezember 1999 – 1 BvR 635/96, „Caroline I“), in dem lediglich wegen des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern die Veröffentlichung derjenigen Fotos als unzulässig gerügt worden war, die Caroline von Monaco mit ihren Kindern zeigen.

Zugleich stellte das Bundesverfassungsgericht jedoch fest, die Prinzessin selbst müsse als „absolute Person der Zeitgeschichte“ die Verbreitung von Aufnahmen zeigen, die sie an einem öffentlich zugänglichen Ort zeigen. Nach Auffassung des EGMR hat das Bundesverfassungsgericht keine „ausgewogene Balance“ zwischen den unterschiedlichen Interessen hergestellt. Somit liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vor. Mit seiner Forderung nach Unterscheidung zwischen Berichten über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft leisten, und Berichten über das Privatleben von Personen ohne offizielle Funktion hat der EGMR im Spannungsfeld zwischen der Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten eine Verschiebung der Gewichte zugunsten der Persönlichkeitsrechte vorgenommen.

Die Bundesregierung hat die Entscheidung getroffen, von einem Einspruch vor der Großen Kammer des EGMR abzusehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache von Hannover gegen Deutschland (sog. Caroline-Urteil)?

2

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das sog. Caroline-Urteil eine Einschränkung der Pressefreiheit in Deutschland zur Folge hat, wenn ja, warum, wenn nein, warum nicht?

3

Welche konkreten Folgen wird das sog. Caroline-Urteil künftig für die Presseberichterstattung in Deutschland haben?

4

Welche konkreten Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung aus ihrer völkerrechtlichen Bindung an die Rechtsprechung des EMGR gemäß Artikel 46 EMRK im Hinblick auf das sog. Caroline-Urteil?

5

Inwieweit haben nach Auffassung der Bundesregierung die deutschen Gerichte und die deutschen Behörden das sog. Caroline-Urteil bei der Auslegung des Grundgesetzes, bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts zu berücksichtigen?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des EGMR, dass beim Umfang des Schutzes der Pressefreiheit unterschieden werden muss, ob die Berichterstattung der Information im politischen Bereich oder der Unterhaltung dient?

7

Wie bewertet die Bundesregierung die Unterscheidung des EGMR in Personen in Ausübung ihrer Funktion und in andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens?

8

Unter welchen Voraussetzungen leisten Berichte nach Auffassung der Bundesregierung einen „Beitrag zu einer öffentlichen Debatte in einer demokratischen Gesellschaft“ (sog. Caroline-Urteil des EGMR vom 24. Juni 2004)?

9

Hält die Bundesregierung eine Unterscheidung in „relative“ und „absolute“ Personen der Zeitgeschichte weiterhin für geboten?

10

Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung der Begriffe „relative und absolute Person der Zeitgeschichte“ im Kunsturhebergesetz für geboten?

11

Hält die Bundesregierung im Hinblick auf das sog. Caroline-Urteil Änderungen des Kunsturhebergesetzes generell für geboten?

12

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Kunsturhebergesetz von 1907 geeignet ist, den aktuellen rechtlichen und technischen Entwicklungen im Bereich der Medien (Presse, Film, Fernsehen) Rechnung zu tragen?

13

Sieht die Bundesregierung sich aus vertragsvölkerrechtlichen Verpflichtungen heraus veranlasst, Gesetzesmaßnahmen zu ergreifen, um ausgehend von dem sog. Caroline-Urteil einen den Anforderungen der EMRK und einen der konventionskonformen Interpretation des Urteils entsprechenden Rechtszustand in Deutschland zu schaffen?

14

Welche Gründe waren für die Bundesregierung ausschlaggebend, auf einen Einspruch vor der Großen Kammer des EGMR gegen das sog. Caroline-Urteil zu verzichten?

15

Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 zur Berücksichtigung der Entscheidungen des EGMR durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte (2 BvR 1481/04)?

16

Hält die Bundesregierung es für wünschenswert, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (2 BvR 1481/04) und im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Rechtsraums, wenn den Urteilen des EGMR künftig eine größere innerstaatliche Bindungswirkung zukäme?

Berlin, den 25. Oktober 2004

Rainer Funke Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Jörg van Essen Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Ulrike Flach Otto Fricke Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Dr. Christel Happach-Kasan Ulrich Heinrich Michael Kauch Hellmut Königshaus Dr. Heinrich L. Kolb Gudrun Kopp Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Dirk Niebel Günther Friedrich Nolting Eberhard Otto (Godern) Detlef Parr Gisela Piltz Dr. Hermann Otto Solms Dr. Max Stadler Carl-Ludwig Thiele Dr. Dieter Thomae Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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