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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Instrumente zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Gemeinden (G-SIG: 15011513)

Haushaltskonsolidierung und finanzielle Leistungskraft der Gemeinden, Vereinbarkeit mit Art. 28 GG, mögliche Insolvenzen von Kommunen, Rolle kommunaler Unternehmen

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.03.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/496825. 02. 2005

Instrumente zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Gemeinden

der Abgeordneten Gisela Piltz, Ina Lenke, Rainer Funke, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Ulrike Flach, Otto Fricke, Hans-Michael Goldmann, Gudrun Kopp, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Max Stadler, Jürgen Türk, Dr. Volker Wissing, Daniel Bahr (Münster), Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Horst Friedrich (Bayreuth), Joachim Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Dr. Hermann Otto Solms, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Finanzlage vieler Kommunen ist dramatisch: Allein in Nordrhein-Westfalen sind nach einer Auskunft des Landesinnenministeriums 20 Großstädte, 4 Landkreise und 142 kreisangehörige Gemeinden in der Haushaltssicherung. Weitere 38 Gemeinden befinden sich im Nothaushaltsrecht. Ausgeglichene Haushalte sind in weiter Ferne. So wird z. B. für die Stadt Oberhausen der nächste ausgeglichene Haushalt für das Jahr 2022 prognostiziert. Hiermit verbunden sind tiefe Einschnitte in die Handlungsfähigkeit der Kommunen. Gemeindevertretungen fehlt häufig jeder Gestaltungsspielraum. Vielfach bleibt nur noch das Bemühen um ein einigermaßen vernünftiges Schuldenmanagement.

Nach den Gemeindeordnungen der Länder sind Kommunen für den Fall, dass ein Haushaltsausgleich nicht herbeigeführt werden kann, verpflichtet, ein Haushaltskonsolidierungs- bzw. -sicherungskonzept aufzustellen. Derartige Konzepte dienen dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das genehmigte Konzept stellt einen für die Gemeinde verbindlichen Handlungsrahmen dar, der zumeist mit tiefen Einschnitten verbunden ist. Gleichwohl wird in vielen Fällen das Ziel, innerhalb eines bestimmten Zeitraums, in Nordrhein-Westfalen z. B. im vierten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahr, wieder zu einem ausgeglichenen Haushalt zu kommen, nicht erreicht.

In der kommunalrechtlichen Literatur wird deshalb über andere, radikalere Möglichkeiten für Gemeinden, sich von Verbindlichkeiten zu befreien, diskutiert. Unter anderem wird in einer beschränkten Insolvenzfähigkeit für Kommunen ein Instrument gesehen, Handlungsspielraum zurück zu gewinnen. Die Insolvenzfähigkeit würde hierzu auf die freiwilligen kommunalen Aufgaben beschränkt werden. Hingegen würden die verbindlichen hoheitlichen Aufgaben der Kommunen (Meldewesen, Ordnungsamt etc.) in der gesetzlich vorgeschriebenen Art weitergeführt werden. Hierbei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die finanzielle Konsolidierung der Gemeinden zu Lasten ihrer Gläubiger gehen könnte. So liefen z. B. mittelständische, ortsansässige Unternehmen Gefahr, mit ihren Forderungen aus der Abwicklung von Aufträgen für Gemeinden ganz oder teilweise auszufallen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich bei den jetzigen Haushaltskonsolidierungs- bzw. -sicherungskonzepten um taugliche Instrumente zur Sicherung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommunen und damit zur Absicherung des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der kommunalen Selbstverwaltung im Sinne von Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz handelt, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung?

2

Sind der Bundesregierung andere Instrumente zur Sicherung der dauernden finanziellen Leistungsfähigkeit von Kommunen bekannt, und wenn ja, welche?

3

Sehen ausländische Rechtsordnungen eine Insolvenzfähigkeit für Kommunen vor, und wenn ja, um welche Staaten handelt es sich?

4

Was ist der Grund dafür, dass die Bundesländer solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ihrer Aufsicht unterstehen, z. B. Kommunen, gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung vom Insolvenzverfahren ausschließen können?

5

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Gründe in Anbetracht der dramatischen Finanzlage vieler Kommunen und in Anbetracht der Tatsache, dass sich Kommunen heute vielfach selbst wirtschaftlich betätigen sowie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, unverändert gültig sind?

6

Wäre eine beschränkte Insolvenzfähigkeit für Kommunen nach Ansicht der Bundesregierung mit dem in Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich garantierten Recht der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar, insbesondere im Hinblick auf die Rechte eines Insolvenzverwalters in Abgrenzung zu denen der Gemeindevertretung?

7

Welche Auswirkungen hätte eine beschränkte Insolvenzfähigkeit für Kommunen auf die Wirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung von Kommunen als Auftraggeber für mittelständische ortsansässige Unternehmen?

8

Welche Auswirkungen hätte eine beschränkte Insolvenzfähigkeit für Kommunen auf das Vertrauen Privater in die finanzielle Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand?

9

Welche Auswirkungen hätte eine beschränkte Insolvenzfähigkeit für Kommunen auf deren Möglichkeit, Kredite aufzunehmen, insbesondere auf deren Rating?

10

Trifft Kommunen bei Unternehmen, die in ihrem alleinigen oder mehrheitlichen Anteilsbesitz stehen, eine besondere Insolvenzabwendungspflicht?

11

Haftet eine Gemeinde aus den Grundsätzen des qualifiziert faktischen Konzerns für ein in ihrem Anteilsbesitz stehendes insolventes Unternehmen jedenfalls dann, wenn sie das Unternehmen immer wieder mit finanziellen Mitteln ausgestattet bzw. dessen Verluste ausgeglichen hat?

Berlin, den 24. Februar 2005

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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