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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Arbeitslosengeld II und Datenschutz (G-SIG: 15011342)

Stellung des Datenschutzes beim Antragsvordruck zum Arbeitslosengeld II (sog. Überschussinformationen) und bei der Leistungsberechnungs-Software A2LL (Zugriffsberechtigung und Protokollierung der Zugriffe)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Datum

21.12.2004

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/445601. 12. 2004

Arbeitslosengeld II und Datenschutz

der Abgeordneten Gisela Piltz, Dirk Niebel, Rainer Funke, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Detlef Parr, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die neue Leistung „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, das „Arbeitslosengeld II“, soll ab 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und teilweise die Sozialhilfe ersetzen.

Seit Juli 2004 erhalten 2,2 Millionen Empfänger von Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Antragsvordrucke zugesandt. Auf ihrer 68. Konferenz am 28. und 29. Oktober 2004 in Saarbrücken stellten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fest, dass es bei der praktischen Umsetzung zu erheblichen datenschutzrechtlichen Mängeln gekommen sei.

Nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten wären diese vermeidbar gewesen, wenn datenschutzrechtliche Belange von Anfang an angemessen berücksichtigt worden wären.

Hauptkritikpunkt sind der Antragsvordruck Arbeitslosengeld II und die Leistungsberechnungs-Software A2LL. Der Antragsvordruck umfasst 16 Seiten. Bei einer Vielzahl von Fragen bestehen Bedenken, ob die Informationen wirklich für die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II erforderlich sind. Die Software erlaubt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter einen bundesweiten und uneingeschränkten Zugriff auf alle im Rahmen der Antragsbearbeitung erfassten Daten. Hinzu kommt, dass die Zugriffe nicht protokolliert werden.

Zum Antragsvordruck liegen seit September 2004 so genannte Ausfüllhinweise der BA vor. Hinsichtlich der Software fehlen bis heute ein klar definiertes Zugriffsberechtigungskonzept und eine Protokollierung der Zugriffe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass der Antragsvordruck Arbeitslosengeld II ein ausreichendes Datenschutzniveau aufweist, insbesondere nur solche Informationen abgefragt werden, die für die Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II erforderlich sind?

2

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht insbesondere im Hinblick auf die Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, wenn nein, worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die datenschutzrechtlichen Mängel?

3

Besteht für Antragsteller trotz möglicher datenschutzrechtlicher Mängel gleichwohl eine Pflicht zur Nutzung der vorliegenden Vordrucke?

4

Wie geht die BA mit Informationen um, die für die Feststellung des Anspruchs nicht erforderlich sind (so genannte Überschussinformationen)?

5

Ist erkennbar, dass seit Einführung der Ausfüllhinweise die Zahl der Überschussinformationen zurückgegangen ist?

6

Trifft es zu, dass die BA eine datenschutzgerechte Überarbeitung des Antragsvordrucks beabsichtigt, und wann soll diese erfolgen?

7

Welche Daten sollen auf einem neuen Antragsvordruck nicht mehr erhoben werden, und was sind die Gründe hierfür?

8

Welche weiteren Änderungen sollen an dem Antragsvordruck vorgenommen werden?

9

Trifft es zu, dass die BA eine datenschutzgerechte Überarbeitung der Leistungsberechnungs-Software A2LL beabsichtigt, und wann soll diese erfolgen?

10

Soll in diesem Zusammenhang auch ein Zugriffsberechtigungskonzept eingeführt werden, wenn ja, wie soll dies ausgestaltet werden, wenn nein, warum nicht?

11

Ist des Weiteren eine Protokollierung der lesenden Zugriffe vorgesehen?

12

Welche weiteren Maßnahmen sind nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu erreichen?

13

Wie soll sichergestellt werden, dass Dritte, z. B. Arbeitgeber oder Banken, im Rahmen der Antragstellung keine Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen können?

14

Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung datenschutzrechtlich unbedenklich, die Miete auch in solchen Fällen direkt an den Vermieter zu überweisen, in denen die Voraussetzungen der § 22 Abs. 4 oder § 31 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht vorliegen bzw. der Antragsteller in eine direkte Überweisung nicht schriftlich eingewilligt hat?

Berlin, den 1. Dezember 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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