Verfassungsgemäßheit von Hartz IV
der Abgeordneten Dirk Niebel, Jürgen Koppelin, Gisela Piltz, Ernst Burgbacher, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regelung des § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wonach zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben von Kreisen und kreisfreien Städten und der Bundesagentur für Arbeit (BA) nach dem SGB II Arbeitsgemeinschaften gegründet werden sollen, sind Zweifel aufgekommen. Sollte die Rechtsprechung die geltend gemachten Bedenken bestätigen, hätte das erhebliche Konsequenzen nicht nur für die Vertragspartner in den Arbeitsgemeinschaften, sondern auch für die Rechtmäßigkeit und Anfechtbarkeit der Bescheide an Millionen von Leistungsempfängerinnen und -empfängern.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II sind tatsächlich gegründet worden?
Wie viele Arbeitsgemeinschaften sollen noch gegründet werden?
Wie viele von den gegründeten Arbeitsgemeinschaften sind arbeitsfähig?
Welche Rechtsform haben die bereits gegründeten arbeitsfähigen Arbeitsgemeinschaften und welche sollen die noch zu gründenden Arbeitsgemeinschaften haben?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass Arbeitsgemeinschaften in der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft, einer privaten Gesellschaft oder einer gemeinnützigen Gesellschaft juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes (GG) sind?
Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts eingeteilt werden in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, das Risiko, dass die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gegründeten Arbeitsgemeinschaften für nichtig erklärt werden, und wie beurteilt sie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Vertragspartner und die betroffenen Leistungsempfängerinnen und -empfänger?
Wurden die Kommunen auf die bestehenden Risiken hingewiesen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Form ist dies erfolgt?
Sieht die Bundesregierung in der in § 44b SGB II vorgesehenen einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II durch die BA und die kreisfreien Städte und Kreise durch Arbeitsgemeinschaften einen Widerspruch zu den kompetenz- und Organisationsvorschriften der Artikel 83 ff. GG?
Wenn nein, hat sie die Verfassungsgemäßheit der Regelung des § 44b SGB II geprüft und zu welchem Ergebnis ist diese Prüfung mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer Mischverwaltung trotz des Gebots einer eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung und der Verwaltungsklarheit gekommen?
Wie bewertet die Bundesregierung die aus einer Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II resultierenden Folgen für die von den Arbeitsgemeinschaften erlassenen Verwaltungsakte?