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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiedereinbürgerung durch ausländische Staaten (G-SIG: 15011469)

Problematik der türkischen "Doppelstaatler" mit deutscher und wieder angenommener türkischer Staatsangehörigkeit sowie des daraus resultierenden Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit, Interpretation des § 38 Aufenthaltsgesetz, Initiativen zur Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

04.03.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 15/488015. 02. 2005

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiedereinbürgerung durch ausländische Staaten

der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas Strobl (Heilbronn), Wolfgang Zeitlmann, Günter Baumann, Clemens Binninger, Klaus Brähmig, Hartmut Büttner (Schönebeck), Norbert Geis, Roland Gewalt, Ralf Göbel, Reinhard Grindel, Volker Kauder, Kristina Köhler (Wiesbaden), Dorothee Mantel, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Stephan Mayer (Altötting), Beatrix Philipp, Dr. Ole Schröder und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Am 21. Januar 2005 hat der Deutsche Bundestag über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Probleme mit der Türkei nicht ausblenden“ (Bundestagsdrucksache 15/4496 vom 14. Dezember 2004) in erster Lesung beraten. Der Verlauf der Debatte hat tatsächliche und rechtliche Fragen aufgeworfen.

In dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU wurde u. a. thematisiert, dass nach den Worten des türkischen Außenamts-Sekretärs Ugur Ziyal „40 000 bis 50 000 … möglicherweise mehr“ türkische Staatsangehörige unter Verstoß gegen Regeln des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts mit Hilfe der türkischen Regierung rechtswidrig im Besitz eines deutschen Passes sind. Per Runderlass vom 10. September 2001 hatte die türkische Regierung alle Gouverneursämter angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern. Nach der staatsangehörigkeitsrechtlichen Lage ist mit der Wiedereinbürgerung beispielsweise durch die Türkei per Gesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten.

Eine bisher nicht hinreichend beachtete Folge dieser Lage ist, dass die betroffenen Ausländer auch an deutschen Wahlen, z. B. der Bundestagswahl 2002, teilnehmen konnten, obgleich sie die für die Wahlberechtigung notwendige deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaßen.

Als Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes müssen die Betroffenen grundsätzlich bei einem weiteren Aufenthalt in Deutschland die Passpflicht erfüllen und einen Aufenthaltstitel oder, speziell bei Türken, ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht EWG/Türkei besitzen. Ob ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) vorliegt, kann wegen der hoch komplexen Rechtslage nur im Einzelfall bestimmt werden.

Die erneute Einbürgerung setzt den Besitz eines Aufenthaltstitels und dann regelmäßig die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit voraus. Sie kann zudem nur unter den aktuell geltenden Einbürgerungsvoraussetzungen erfolgen. Insbesondere bedarf es seit dem 1. Januar 2000 ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Ferner sind die besonderen sicherheitsbezogenen Vorschriften zu beachten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

In welcher Größenordnung bewegen sich nach Schätzung der Bundesregierung die Zahlen der o. g. „Doppelstaatler“, die trotz des per Gesetz eingetretenen Verlustes ihrer deutschen Staatsangehörigkeit für die Bundestagswahl 2002 als wahlberechtigt in den Wählerverzeichnissen eingetragen waren?

2

Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich dies nicht wiederholt?

3

Wie viele türkische Staatsangehörige, die sich in Deutschland haben einbürgern lassen, haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Einbürgerung seit dem Jahr 2000 mittels der o. a. Hilfestellung der türkischen Regierung wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen (bitte Aufschlüsselung der Angaben getrennt nach Bundesländern)?

4

Wie viele der in vorstehender Frage in Bezug genommenen Personen haben ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80?

5

Wie viele Personen des in vorstehenden Fragen in Bezug genommenen Personenkreises verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über die für die Einbürgerung erforderlichen ausreichenden Sprachkenntnisse?

6

Wie bestimmt sich nach Auffassung der Bundesregierung der Zeitpunkt, zu dem von einer Kenntnis der Betroffenen von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen der Wiedereinbürgerung auszugehen ist?

7

Kommt die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Aufenthaltsgesetz in den hier in Rede stehenden Fällen grundsätzlich in Betracht?

8

Kommt die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Aufenthaltsgesetz auch dann noch in Betracht, wenn die Kenntnisnahme vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr als sechs Monate vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist?

9

Wie begründet die Bundesregierung ihre Interpretation des § 38 Aufenthaltsgesetz?

10

Welche türkischen Verbände sprechen nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann bei den Innenministerien des Bundes und der Länder vor, um die Betroffenen wieder in Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zu bringen?

11

Wie und mit welchem Inhalt reagiert das Bundesministerium des Innern auf diese Petita?

12

Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Bestrebungen, mit den Betroffenen in Dialog zu treten, um ihnen zu helfen, wieder Deutsche zu werden, wenn sie es möchten?

13

Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Abgeordneten Dr. Lale Akgün in der Debatte vom 21. Januar 2005 (Plenarprotokoll 15/152, S. 14283 c) erwähnte Broschüre u. a. in deutscher und türkischer Sprache, die das Ziel hat, die Betroffenen aufzuklären und ihnen Wege aufzuzeigen, im Rahmen der bestehenden Gesetze wieder einen sicheren Aufenthaltsstatus zu erlangen?

14

Wer bezahlt nach Kenntnis der Bundesregierung diese Broschüre, und falls sie aus dem Bundeshaushalt finanziert wird: in welchem Titel sind die Kosten veranschlagt?

Berlin, den 15. Februar 2005

Dr. Angela Merkel, Michael Glos und Fraktion

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