Europarechtliche Vorgaben zu Nebenangeboten im Vergaberecht
der Abgeordneten Ernst Burgbacher, Rainer Brüderle, Gudrun Kopp, Angelika Brunkhorst, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen, vor allem im Bausektor, werden häufig Nebenangebote abgegeben. Nach Artikel 19 Abs. 2 BKR (Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG vom 14. Juni 1993) gilt für Bauvergaben mit einem Gesamtvolumen des Bauvorhabens von mindestens 5 Mio. Euro: „Die öffentlichen Auftraggeber erläutern in den Vertragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Änderungsvorschläge erfüllen müssen, und bezeichnen, in welcher Art und Weise sie eingerichtet werden können.“ Da die Baukoordinierungsrichtlinie bis zum heutigen Tag noch nicht in deutsches Vergaberecht umgesetzt ist, gilt sie unmittelbar. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 16. Oktober 2003 (EuGH – Rs. C-421/01) entschieden, dass Nebenangebote vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, wenn der Auftraggeber entgegen Artikel 19 Abs. 2 BKR in den Verdingungsunterlagen keine Mindestbedingungen vorgegeben hatte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bis zum heutigen Tage Artikel 19 Abs. 2 BKR noch nicht in deutsches Recht umgesetzt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine starre Vorgabe von Mindestbedingungen die Offenheit der Ausschreibung für innovative Ideen von Seiten der Bieter einschränkt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch die reine Übernahme des Wortlautes der europarechtlichen Vorgaben Nebenangebote erschwert werden und dadurch die Wirtschaftlichkeit der Vergabeverfahren leidet?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass die beratenden Büros die Mindestbedingungen eher restriktiv ausgestalten und damit technisch bessere Lösungen tendenziell verhindert werden?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass der Wettbewerb durch den Wortlaut der europarechtlichen Vorgaben begrenzt werden kann?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung bei einer Vergaberechtsreform, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Nebenangebote besser berücksichtigt werden können?
Welche dieser Möglichkeiten präferiert die Bundesregierung?
Wann plant die Bundesregierung, eine Vergaberechtsreform zu beschließen?