Zurückstellungspraxis bei zivildienstpflichtigen so genannten Ein-Euro-Jobbern
der Abgeordneten Ina Lenke, Klaus Haupt, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In der Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion „Auswirkungen so genannter 1-Euro-Jobs auf den Zivildienst und Formen des bürgerschaftlichen Engagements“ (15/4297) heißt es: „Anders als bei anderen Formen gemeinwohlorientiertem Engagements stehen bei der Förderung der Zusatzjobs im Regelfall die Möglichkeiten der Verbesserung der Chancen für eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund.“
Ebenfalls ist in der Arbeitshilfe der Bundesagentur zur Umsetzung der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 20. November 2004 zu lesen:
- Gliederungspunkt A 3) Jugendliche (§ 3 Abs. 2 SGB II)
- (1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.
- (2) Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die ARGE/AA darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.
- Im Zusammenhang mit den Integrationsbemühungen für Jugendliche gilt in besonderem Maße, dass Zusatzjobs nachrangig zu einer Ausbildung, zu einer Einstiegsqualifizierung Jugendlicher, zu Vorbereitung und Hinführung zu einer Ausbildung einschließlich niedrigschwelliger Angebote sowie zu Arbeit sind (siehe hierzu auch „8-Punkte Programm“ der BA für Jugendliche – im BA-Intranet sowie unter www.erfolg.sgb2.info).
- Arbeitsgelegenheiten bei jungen Menschen dürfen nur ein Teilschritt auf dem Weg in Ausbildung und Arbeit sein und sind, soweit es möglich ist, mit weiterführenden und ergänzenden Angeboten sinnvoll zu verbinden und in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen.
- (3) Bei unveränderter Arbeits- und Ausbildungsmarktlage kann in vielen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung nicht immer sofort möglich ist und daher eine ausreichende Anzahl von Arbeitsgelegenheiten für Jugendliche zur Verfügung stehen muss. Für ausbildungswillige/-fähige Jugendliche sind vorrangige Bildungsangebote verpflichtend zu prüfen. Auch schulmüde Jugendliche sollen möglichst zur Ausbildung motiviert werden (z. B. Aktivierungshilfen).
- …“
Die Bestimmungen der Arbeitshilfe machen deutlich, dass Arbeitsgelegenheiten bei Jugendlichen dann eingesetzt werden, wenn diese besonders große Schwierigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitmarkt haben.
In der Verfahrensanweisung Nr. 11 des Bundesamtes für den Zivildienst zu den Verwaltungsabläufen im Rahmen der wohlwollenden Einzelfallprüfung „Richtlinien zur Einberufung und Umwandlung (EB-RL) und Richtlinien zur Dienstleistung (DL-RL)“ heißt es:
- Vorübergehend nicht heranzuziehen sind Zivildienstpflichtige, die eine geförderte Beschäftigung in einem Zusatzjob (so genannte „Ein-Euro-Jobs“) nachweisen, für die Dauer der Förderungsmaßnahme (in der Regel 6 bis 9 Monate).“
Dies bedeutet, dass zwar der „Ein-Euro-Job“ einen vorübergehenden Nichtheranziehungsgrund darstellt, sollte die Maßnahme aber den gewünschten Erfolg haben, kann dieser schwer vermittelbare Jugendliche wieder dem Arbeitsmarkt entzogen werden. Bei diesem Vorgehen ist zu befürchten, dass schwer vermittelbare Jugendliche gerade nicht aus einem „Ein-Euro-Job“ heraus in ein reguläres Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie begründet die Bundesregierung, dass Zivildienstpflichtige, die eine geförderte Beschäftigung in einem Zusatz-Job (so genannte „Ein-Euro-Jobs“) nachweisen, für die Dauer der Förderungsmaßnahme nicht zum Zivildienst heranzuziehen sind?
Wie begründet die Bundesregierung, dass Zivildienstpflichtige, die durch einen „Ein-Euro-Job“ erfolgreich in eine reguläre Beschäftigung vermittelt worden sind, nach Ende der Förderungsmaßnahme zum Zivildienst eingezogen werden können?
Warum wird bei „Ein-Euro-Jobs“ anders verfahren als z. B. bei der Heranziehung von Studenten, die sich in einem der ersten Semester befinden und zwangsweise ihr Studium unterbrechen müssen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Instrument der „Ein-Euro-Jobs“ zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt greifen kann, wenn der Jugendliche dem Arbeitsmarkt nicht sofort zur Verfügung steht?
Wenn ja, warum?
Was spricht nach Auffassung der Bundesregierung dagegen, schwer in den Arbeitsmarkt vermittelbare Jugendliche von der Dienstpflicht zu befreien, wenn diese einen Ausbildungsplatz oder eine Arbeitsplatz nachweisen können, also die Fördermaßnahme erfolgreich war?
Existiert eine analoge Regelung für Wehrpflichtige?
Wenn nein, warum nicht?