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Kleine AnfrageWahlperiode 15Beantwortet

Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) (G-SIG: 15011692)

Anzahl der Fälle der Anrechnung, der Versagung bzw. Reduzierung des ALG-II-Anspruchs und der dann notwendigen Veräußerung des Wohnraums, Kosten der anschließenden Mietzahlungen im Verhältnis zu den Schuldzinsen, betroffene Kinder, Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfeempfang vor Beantragung von ALG II, Konterkarierung des Sinns der Eigenheimzulage, Beschwerden beim Ombudsrat des BMWA, Aufnahme als Schonvermögen in das Eigenheimzulagengesetz

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Datum

27.05.2005

Aktualisiert

28.09.2023

Deutscher BundestagDrucksache 15/549911. 05. 2005

Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen beim Arbeitslosengeld II (ALG II)

der Abgeordneten Ina Lenke, Dirk Niebel, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Otto Fricke, Rainer Funke, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Günther Friedrich Nolting, Detlef Parr, Gisela Piltz, Carl-Ludwig Thiele, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Nach den Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II (§ 11 SGB II) werden sowohl Eigenheimzulage als auch Baukindergeld als Einkommen bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs angerechnet. Eine Privilegierung dieser Einnahmen ist nicht gegeben.

Nach Presseberichten führt diese Regelung dazu, dass kinderreiche Familien mit dem um die Eigenheimzulage gekürzten Arbeitslosengeld II die Tilgung für ihr selbst genutztes Einfamilienhaus nicht mehr tragen können und damit in letzter Konsequenz nur noch der Verkauf oder die Zwangsvollstreckung bleibt (vgl. z. B. Verdener Nachrichten vom 7. April 2005, Achimer Kurier vom 8. Mai 2005).

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Beschluss (AZ L 8 AS 39/05 ER) vom 15. April 2005 ausgeführt, dass die Eigenheimzulage als Teil des Gesetzes zur Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der sog. Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern bezwecken soll. Die Abkehr von der früheren Progressionsabhängigkeit der Eigenheimförderung sollte bewirken, dass auch nicht steuerbelastete Bezieher kleiner Einkommen in vollem Umfang an der Förderung teilhaben konnten. Die Eigenheimzulage sei deshalb zweckgebunden im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit als privilegiertes Einkommen anzusehen. Erforderlich sei aber ein Verwendungsnachweis, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung selbst genutzten Wohneigentums eingesetzt wird.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

In wie vielen Fällen wurde die Eigenheimzulage bei der Berechnung des ALG II-Anspruchs als Vermögen angerechnet, und in wie vielen Fällen führte dies zu einer Versagung des Anspruchs, weil aufgrund der Anrechnung eine Hilfebedürftigkeit verneint wurde?

2

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen infolge der Anrechnung der Eigenheimzulage das ALG II so stark reduziert wurde, dass Tilgungsraten nicht mehr bedient werden können und ein Verkauf/eine Versteigerung des selbst genutzten Wohnraumes unumgänglich wurde oder in absehbarer Zeit wird?

3

Wenn ja, wie stellen sich in diesen Fällen die Kosten für die im Anschluss anfallenden Mietzahlungen im Verhältnis zu den Schuldzinsen dar?

4

Wie viele Kinder leben in den jeweils betroffenen Bedarfsgemeinschaften?

5

Von wie vielen Fällen, in denen Wohnungs- oder Hausbesitzer ihr Wohneigentum aufgrund der Anrechnung der Eigenheimzulage veräußern müssen, geht die Bundesregierung, einen fünf Jahreszeitraum betrachtend, aus?

6

Wie viele der Betroffenen erhielten vor der Beantragung von ALG II Arbeitslosenhilfe und wie viele Sozialhilfe?

7

Wie viele vormals Arbeitslosenhilfeempfänger, bei denen bis zum 31. Dezember 2004 die Eigenheimzulage nach § 194 SGB III bei der Anspruchsberechnung nicht als Einkommen berücksichtigt wurde, haben ALG II beantragt und erhalten?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass der Sinn der durch die Eigenheimzulage erbrachten steuerlichen Subventionierung, nämlich den Erwerb, die Herstellung, die Erweiterung oder den Ausbau einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung finanziell zu erleichtern, dadurch konterkariert wird, dass die Eigenheimzulage auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angerechnet wird?

9

Wie viele Fälle im Zusammenhang mit der Anrechnung der Eigenheimzulage als Vermögen nach dem SGB II liegen dem Ombudsrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor?

10

Gibt es bereits Vorschläge, wie auf die Beschwerden reagiert werden soll?

11

Hält die Bundesregierung die Aufnahme der Eigenheimzulage als Schonvermögen in das Eigenheimzulagengesetz für einen geeigneten Weg, unerwünschte Immobilienverkäufe von ALG II-Empfängern zu verhindern?

Berlin, den 11. Mai 2005

Ina Lenke Dirk Niebel Daniel Bahr (Münster) Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Helga Daub Jörg van Essen Otto Fricke Rainer Funke Dr. Christel Happach-Kasan Klaus Haupt Ulrich Heinrich Dr. Werner Hoyer Hellmut Königshaus Dr. Heinrich L. Kolb Jürgen Koppelin Harald Leibrecht Günther Friedrich Nolting Detlef Parr Gisela Piltz Carl-Ludwig Thiele Jürgen Türk Dr. Claudia Winterstein Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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