[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4697
14. Wahlperiode 22. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20. November
2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Sabine Bergmann-Pohl,
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und
der Fraktion der CDU/CSU
– Drucksache 14/4208 –
Funktionelle Lebensmittel in Deutschland
Funktionelle Lebensmittel (Functional Food) sind Entwicklungen an der
Schnittstelle zwischen Lebens- und Arzneimitteln. Gemeint sind damit
Lebensmittel, die über die Sättigung und Zufuhr von Nährstoffen und den
Genusswert hinaus einen Zusatznutzen aufweisen, der der Steigerung des
Wohlbefindens und dem Erhalt der Gesundheit dienen soll. Die funktionellen
Lebensmittel, die sich derzeit in Deutschland auf dem Markt befinden, sind
hauptsächlich Milchprodukte, wie beispielsweise probiotischer Joghurt, und
alkoholfreie Getränke, wie vitaminangereicherte ACE-Säfte. In dem Bericht
des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag wurde
im September 1999 ein Gutachten zum Thema „Functional Food –
Funktionelle Lebensmittel“ (Arbeitsbericht Nr. 4) veröffentlicht, in dem ein deutliches
Marktwachstum funktioneller Lebensmittel in der Zukunft prognostiziert
wurde. Die prognostizierte Entwicklung bei den funktionellen Lebensmitteln
birgt Chancen, aber auch Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung.
Vo r b e m e r k u n g
Der Begriff der funktionellen Lebensmittel sowie die ihnen zugrunde liegende
Konzeption haben ihren Ursprung vornehmlich in Japan, wo diese Produkte als
„Foods of special health uses“ (FOSHU’s) bereits gesetzlich geregelt sind. In
den Vereinigten Staaten versteht man unter diesem Begriff vorwiegend Stoffe,
denen besondere gesundheitsfördernde Eigenschaften zugeschrieben werden.
Die Werbeaussagen über diese häufig als „nutraceuticals“ bezeichneten
Produkte sind dort teilweise geregelt.
In Deutschland sind bei dem Inverkehrbringen eines funktionellen
Lebensmittels die allgemeinen Vorschriften des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) zum Schutze der Gesundheit der Verbraucherinnen und
Verbraucher und zum Schutz vor Täuschung und Irreführung zu beachten. Danach
ist es verboten, Lebensmittel oder Stoffe in den Verkehr zu bringen, deren
Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. In der Werbung dürfen einem
funktionellen Lebensmittel insbesondere keine Wirkungen beigelegt werden,
die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Aussagen, die sich auf die
Beseitigung, Linderung und Verhütung von Krankheiten beziehen, sind
generell verboten.
Das in Deutschland geltende Verbot der Werbung mit krankheitsbezogenen
Aussagen bei Lebensmitteln ist gemeinschaftsrechtlich geregelt. Vorschläge für
weitere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen hat die Europäische
Kommission in ihrem Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit angekündigt. Danach wird
sie prüfen, ob spezifische Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht
aufgenommen werden sollten, die „funktionelle Angaben“ wie beispielsweise Angaben
über positive Auswirkungen eines Nährstoffes auf bestimmte normale
Körperfunktionen regeln. Gemäß dem Aktionsplan „Lebensmittelsicherheit“ des
Weißbuches wird sie den Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 79/112/
EWG (jetzt: Richtlinie 2000/13/EG) über die Etikettierung und Aufmachung
von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür vorlegen, mit dem die
Bedingungen, unter denen wirkungs- und nährwertbezogene Behauptungen gemacht
werden dürfen, festgelegt werden sollen.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die im Bericht des Büros für
Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag „Functional Food –
Funktionelle Lebensmittel“ auf den Seiten 7 bis 11 angesprochenen Definitionen
für den Begriff „Functional Food“ (funktionelle Lebensmittel) und welche
Definition hält sie für zweckmäßig?
Die im Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen
Bundestag (im Folgenden TAB-Bericht) angegebenen Definitionen für den Begriff
„Functional Food“ beschreiben weitgehend den derzeitigen Diskussionsstand.
Angesichts der bestehenden Probleme bei der Erarbeitung einer hinreichend
genauen Definition (z. B. Abgrenzung zu herkömmlichen Lebensmitteln) und
vieler offener Fragen zur wissenschaftlichen Bewertung sowohl der Sicherheit
als auch des Zusatznutzens ist aus der Sicht der Bundesregierung die
Festlegung einer Definition verfrüht.
Diskussionsfähig erscheint folgende allgemeine Definition: „Funktionelle
Lebensmittel sind solche Lebensmittel, die einen zusätzlichen Nutzen für den
Verbraucher aufweisen, der über die reine Sättigung, die Zufuhr von Nährstoffen
und die Befriedigung von Genuss und Geschmack hinausgeht und der zu einer
Verbesserung des individuellen Gesundheitszustandes oder des Wohlbefindens
bzw. zu einer Verringerung des Risikos, an bestimmten Krankheiten zu
erkranken, führen kann“ (Diplock A. T., Agget P. J., Ashwell M., Bornet F., Fern
E. B., Roberfroid M. B., (1999) Scientific Concepts of Functional Foods in
Europe: Consensus Document, British Journal of Nutrition 81, Supplement 1,
S. 1).
2. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Marktanteil funktioneller
Lebensmittel in Deutschland für die Jahre 1995 bis 1999?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über den
Marktanteil funktioneller Lebensmittel in Deutschland vor.
Der Marktanteil dieser Lebensmittel ist mangels geeigneter, für transparente
Statistiken zu verwendender Definitionen nicht verlässlich abzuschätzen. Auch
der TAB-Bericht (S. 88, 89) bezieht z. B. angereicherte Lebensmittel in seine
Abschätzung ein und kommt damit für Deutschland zu Zahlen, die sich von
anderen Erhebungen unterscheiden. So sollen nach Angaben des
Managermagazins (
http://www.manager-magazin.de/prtversion/0,1119,66323,00.html)
im Jahr 1998 in Deutschland rund 1,5 Milliarden Mark mit funktioneller
Nahrung umgesetzt worden sein. Europaweit war es nach diesen Angaben im
gleichen Zeitraum das Dreifache. Aus derselben Quelle lässt sich der Marktanteil
für probiotische Milchprodukte im Jahre 1999 mit 20 % ansetzen. Der Bericht
des Instituts für Lebensmittelwissenschaft und -information (ILWI,
„Funktionelle Lebensmittel“, 2. Dokumentation zur aktuellen wissenschaftlichen
Diskussion, Oktober 2000) führt ein Umsatzvolumen von ca. 1,4 Mrd. DM auf.
Das Marktpotential funktioneller Lebensmittel in Deutschland wird auf 11 bis
22 Mrd. DM innerhalb des Gesamtlebensmittelvolumens von rund 220 Mrd.
DM pro Jahr geschätzt. Dies entspricht einem Anteil von 5 bis 10 % an der
Gesamtnahrungsmittelversorgung.
Die Einschätzung des Marktanteils funktioneller Lebensmittel in Deutschland
hängt somit entscheidend davon ab, welche Produkte in die Gruppe der
funktionellen Lebensmittel einbezogen werden.
3. Welche Kriterien hält die Bundesregierung für praktikabel, um zu einer
sachgerechten Abgrenzung von funktionellen zu sonstigen Lebensmitteln
und Arzneimitteln zu gelangen?
Aus der allgemeinen Definition für funktionelle Lebensmittel, die eine
diskussionswürdige Basis darstellt (siehe Antwort zu Frage 2), ergeben sich Kriterien,
die zur Abgrenzung von anderen Produkten herangezogen werden könnten;
allerdings müssen Abgrenzungskriterien zwischen funktionellen Lebensmitteln
und angereicherten Lebensmitteln noch erarbeitet werden. Außerdem besteht
Einigkeit in Kreisen der Wissenschaft, dass funktionelle Lebensmittel
grundsätzlich von Nahrungsergänzungsmitteln zu unterscheiden sind (ILSI; s. TAB-
Bericht S. 8, 9).
Die Abgrenzung von funktionellen Lebensmitteln zu Arzneimitteln richtet sich
nach den auch für die Abgrenzung von sonstigen Lebensmitteln von
Arzneimitteln heranzuziehenden Kriterien des § 1 LMBG, wonach ein Lebensmittel dann
nicht vorliegt, wenn es überwiegend dazu bestimmt ist, zu anderen Zwecken als
zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Maßgebliches
Unterscheidungskriterium ist die überwiegende objektive Zweckbestimmung, die nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung zu bestimmen ist.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die in dem Bericht des Büros für
Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag „Functional Food –
Funktionelle Lebensmittel“ auf den Seiten 43 bis 50 dargestellten
methodischen Vorgehensweisen zum Nachweis der Wirksamkeit von funktionellen
Lebensmitteln, insbesondere die von der EU-Aktion Functional Food
Science in Europe (FUFOSE) aufgestellten Anforderungen?
Die im TAB-Bericht dargestellten methodischen Vorgehensweisen zum
Nachweis der Wirksamkeit von funktionellen Lebensmitteln werden inzwischen
vielfach praktiziert (Erstellung von Leitlinien, systematischen Reviews,
Metaanalysen etc.) und entsprechen dem derzeitigen wissenschaftlichen Standard.
Sie sind nach Auffassung der Bundesregierung angemessen für funktionelle
Lebensmittel.
5. Welche Anforderungen sind nach Ansicht der Bundesregierung an den
gesundheitlichen Nutzen und die Wirksamkeit von funktionellen
Lebensmitteln zu stellen und wie ist dieser ggf. zu belegen?
Zum Schutz vor Täuschung und Irreführung müssen der ausgelobte
gesundheitliche Nutzen und die angegebenen Wirkungen eines funktionellen
Lebensmittels nachgewiesen, wissenschaftlich hinreichend gesichert und anhand von
Studien belegt sein. Generelle Wirkungsaussagen von Lebensmitteln werden als
wissenschaftlich hinreichend gesichert betrachtet, wenn der Nachweis
bestimmten Anforderungen entspricht. Anforderungen an wissenschaftlich
hinreichend gesicherte Auslobungen und Werbebehauptungen hat der Arbeitskreis
Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesinstituts
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin aufgestellt
(Bundesgesundheitsblatt 2000, 43:540).
Es muss sichergestellt sein, dass die ausgelobte Wirkung bis zum Ablauf des
Mindesthaltbarkeitsdatums in vollem Umfang gegeben ist.
6. Sind der Bundesregierung Studien bekannt, die belegen, dass aufgrund der
Ernährung mit funktionellen Lebensmitteln gewünschte individuelle
gesundheitliche Wirkungen eintreten, aufgrund derer es zur signifikanten
Vermeidung von Kosten im Gesundheitswesen kommt oder kommen wird?
Der Bundesregierung sind Studien, aufgrund derer es zur signifikanten
Vermeidung von Kosten im Gesundheitswesen kommt, nicht bekannt.
Der Bundesregierung sind hingegen Studien bekannt, mit denen individuelle
gesundheitliche Wirkungen belegt werden. Dies gilt z. B. für Lebensmittel,
denen Haferballaststoffe oder auch Psyllium (Flohsamen) zugesetzt wurde, aber
auch für die vor kurzem von der Europäischen Kommission zugelassene
phytosterolhaltige Margarine, die als funktionelles Lebensmittel betrachtet werden
kann (siehe auch Antwort zu Frage 7). Ähnliche Studien gibt es auch für eine in
Finnland seit Jahren im Handel befindliche phytostannolhaltige Margarine.
7. Sind der Bundesregierung Studien oder Erfahrungen über unerwünschte
gesundheitliche Begleiterscheinungen funktioneller Lebensmittel –
insbesondere Toxizität höherer Aufnahmemengen, Mangelerscheinungen,
Nebenwirkungen, Langzeiteffekte, Wechselwirkungen mit anderen
Substanzen, Wirkungen auf bestimmte Verbrauchergruppen – bekannt und wie
bewertet sie diese?
Es gibt Beispiele für unerwünschte Begleiterscheinungen beim Verzehr
funktioneller Lebensmittel. So haben Studien mit der von der Europäischen
Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) zugelassenen phytosterolhaltigen
Margarine gezeigt, dass in höherer Dosierung Nebenwirkungen zu beobachten
sind. Daher wurde die Konzentration auf 8 % Phytosterolester in der Margarine
beschränkt.
Als weiteres Beispiel für unerwünschte Wirkungen eines potenziell
funktionellen Stoffes ist Beta-Carotin zu nennen, das schädliche Langzeitwirkungen bei
Rauchern gezeigt hat (Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss der
Europäischen Kommission; Dokument: SCF/CS/ADD/COL/159 Final vom 14.
September 2000).
8. Hat das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und
Veterinärmedizin (BgVV) bislang Maßnahmen ergriffen, um gesundheitlichen
Wirkungen und Gefahren funktioneller Lebensmittel zu untersuchen?
Wenn ja, welche?
Eine Maßnahme war die Bildung der Arbeitsgruppe „Probiotische
Mikroorganismenkulturen in Lebensmitteln“ am BgVV unter Beteiligung von Vertretern
der Wissenschaft, der amtlichen Lebensmittelüberwachung, der Wirtschaft und
der Verbraucherverbände. Der Abschlussbericht ist auf der Homepage des
BgVV (http:\\
www.bgvv.de/presse/aktuell/probiot.htm) abrufbar.
9. In welchem Rahmen hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die
Codex-Alimentarius-Kommission bislang mit der Problematik
funktioneller Lebensmittel befasst?
Im Komitee für Lebensmittelkennzeichnung der Codex-Alimentarius-
Kommission werden zurzeit „Empfehlungen über die Verwendung zulässiger
gesundheitsbezogener Werbeaussagen“ diskutiert, die in die Richtlinie über die
Verwendung ernährungsbezogener Angaben eingefügt werden sollen (ALINORM
01/22 Appendix VIII).
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die rechtlichen
Rahmenbedingungen, den Umgang mit funktionellen Lebensmitteln und die
Akzeptanz der Verbraucher in anderen Ländern und wie bewertet sie
diese?
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. der Umgang mit funktionellen
Lebensmitteln sind in dem TAB-Report (S. 119) dargestellt, wie auch in einer
anderen, vor kurzem erstellten Studie. Diese Studie von Hill and Knowlton
(H&K) im Auftrag der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz
der Europäischen Kommission (
http://europa.eu.int/comm/consumers/policy/
developments/envi_clai/envi_clai02_de.html) war in der zweiten Hälfte des
Jahres 1999 angefertigt worden und legt Daten zur aktuellen Rechtslage und zu
den praktischen Verfahrensweisen in den verschiedenen europäischen Ländern
vor.
Die Studie bietet einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen in
verschiedenen Ländern. Eine Bewertung hat die Bundesregierung noch nicht
vorgenommen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen werden aber in die von
der Europäischen Kommission im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit (KOM
(1999) 719 endg., Randnummer 101) angekündigte Prüfung einzubeziehen
sein, ob spezifische Bestimmungen in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen
werden sollten, die „wirkungsbezogene Behauptungen“ regeln (beispielsweise
Behauptungen über positive Auswirkungen eines Nährstoffs auf bestimmte
normale Körperfunktionen) und „nährwertbezogene Behauptungen“
(beispielsweise solche über das Vorhandensein, Fehlen oder die Menge eines in einem
Lebensmittel enthaltenen Nährstoffs oder über seinen Wert im Vergleich zu
ähnlichen Lebensmitteln).
11. Ist der Bundesregierung bekannt, welche maßgeblichen auf Entwicklung
neuartiger funktioneller Lebensmittel gerichtete Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten es in Deutschland, den USA, Kanada, Australien,
Japan, der Schweiz, Frankreich und Großbritannien gibt?
Wie werden diese Aktivitäten von der Bundesregierung bewertet?
Speziell auf die Entwicklung funktioneller Lebensmittel ausgewiesene,
öffentliche Fördermaßnahmen existieren in Deutschland nicht. Dieses wird von der
Bundesregierung auch primär als eine Aufgabe der Industrie angesehen, welche
durch öffentliche Forschungsarbeiten vorwettbewerblichen Charakters
lediglich flankiert werden kann und sollte.
Starke Berührungspunkte finden sich allerdings in Deutschland zu den
Leitprojekten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
„Ernährung – moderne Verfahren der Lebensmittelerzeugung“. In diesen Leitprojekten
sollen biotechnologische Methoden entwickelt werden, um in pflanzlichen
Nahrungsmitteln z. B. ernährungsphysiologisch wertvolle Inhaltsstoffe
anzureichern bzw. unerwünschte (allergene) Bestandteile zu minimieren.
Belastbare Angaben zur staatlichen Förderung in den genannten Staaten des
Auslandes liegen nicht vor.
12. Ist der Bundesregierung der Umfang der Ausgaben für Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten in den vorgenannten Ländern bekannt und wie
hoch ist der Anteil öffentlicher Mittel?
Die öffentlich aufgewendeten Mittel für diese BMBF-Leitprojekte zur
Ernährung betragen 10 Mio. DM in 2001 und 12 Mio. DM in den Folgejahren bis
2004. Hinzu kommen entsprechende Eigenmittel der beteiligten Unternehmen
im einstelligen Millionenbereich. Über Mittelaufwendungen in den genannten
Staaten liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der Unternehmen, die
funktionelle Lebensmittel in Deutschland vermarkten, eigene Forschungs- und
Entwicklungsaktivitäten betreiben?
Das am 25. Juli 2000 im BMBF durchgeführte Expertengespräch zur Situation
der Ernährungs- und Lebensmittelforschung in Deutschland hat gezeigt, dass
die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der deutschen
Lebensmittelindustrie auf diesem Gebiet vergleichsweise gering sind. Die Gründe hierfür
liegen offensichtlich darin, dass es sich überwiegend um kleine und mittlere
Betriebe handelt, denen angesichts des Wettbewerbsdrucks kaum Spielraum für
derartige Aktivitäten verbleibt.
14. In welchen Forschungseinrichtungen findet öffentlich geförderte
Forschung über funktionelle Lebensmittel in Deutschland statt und welchen
Inhalt haben die Forschungsvorhaben?
Öffentlich geförderte Forschungsarbeiten zu der „funktionellen“ Bedeutung
von Lebensmittelbestandteilen finden hauptsächlich an Hochschulen,
Ressortforschungsanstalten im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (u. a. Bundesforschungsanstalt für
Ernährung (BFE) in Karlsruhe, Blaue Liste-Einrichtungen z. B. Deutsche
Forschungsanstalt (DFA) in Garching, Deutsches Institut für Ernährungsforschung
(DIFE) in Rehbrücke) sowie in einigen wenigen Unternehmen der
gewerblichen Wirtschaft statt.
Im Rahmen der in der Antwort zu Frage 12 genannten Leitprojekte des BMBF
wird die Forschung über funktionelle Lebensmittel wie folgt gefördert:
a) Entwicklung von Weizen-, Roggen- und Gerstenproteinen ohne
Zöliakietoxizität und deren Verwendung zur Herstellung von Lebensmitteln,
b) Verbesserung der gesundheitlichen Qualität von pflanzlichen Lebensmitteln
(Karotte, Kartoffel) durch Erhöhung des Gehaltes und der Muster an
bioverfügbaren Carotinoiden und
c) Verbesserung der Lipidzusammensetzung und des Antioxidantiengehaltes
im Rapsöl.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Forschungsaktivitäten in
Deutschland im internationalen Vergleich?
Welche Maßnahmen hält sie in diesem Zusammenhang für notwendig,
um die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland tätiger Unternehmen zu
sichern bzw. zu stärken?
Ein zuverlässiger internationaler Vergleich ist aufgrund mangelnder Datenbasis
(siehe auch Antwort zu Frage 11) nur schwer möglich. Die vergleichsweise
niedrige deutsche Beteiligung z. B. an der Key Action 1 (Food, Nutrition and
Health) des Quality of Life and Management of Living Ressources-Programms
der Europäischen Kommission (QoL-Programm), die den funktionellen Wert
von Lebensmitteln zum Inhalt hat, könnte ein Hinweis darauf sein, dass in
Deutschland kein ausgeprägtes Interesse an Forschungsaktivitäten speziell auf
dem Gebiet der funktionellen Lebensmittel besteht.
Zur Änderung der Situation sind wiederum insbesondere Impulse zu einer
verbesserten Kooperation und Kommunikation zwischen den in Deutschland
traditionellerweise getrennten Lebensmittelwissenschaften und
Ernährungswissenschaften sowie der Medizin (inkl. klinischen Forschung) und der
Lebensmittelwirtschaft erforderlich. Ein multidisziplinäres Förderkonzept
„Lebensmittel zur Gesunderhaltung des Menschen – Prävention durch Ernährung“ im
Rahmen des Biotechnologie- und des Gesundheitsforschungsprogramms der
Bundesregierung wird vom BMBF gegenwärtig vorbereitet.
16. Sieht die Bundesregierung darüber hinaus die Notwendigkeit, Studien
über die Technologiefolgen funktioneller Lebensmittel zu fördern?
Wenn ja, welchen jährlichen Betrag beabsichtigt sie dafür zur Verfügung
zu stellen?
Wesentlich ist aus Sicht der Bundesregierung, dass Fragen der Sicherheit und
Verträglichkeit von Anfang an bei möglichen Vorhaben zur Entwicklung
funktioneller Lebensmittel berücksichtigt werden. Isolierte Betrachtungen zu
Technologiefolgen erscheinen nicht sinnvoll, da die Nutzen-Risiko-Bewertung
funktioneller Lebensmittel einzelfallweise und schließlich nur am konkreten
Produkt erfolgen kann.
17. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Bestrebungen deutscher
Marktteilnehmer zur Selbstverpflichtung in Bezug auf Qualitätskriterien,
Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung für funktionelle
Lebensmittel?
Wenn ja, wie werden diese von der Bundesregierung bewertet?
Selbstverpflichtende Vereinbarungen deutscher Marktteilnehmer in Bezug auf
Qualitätskriterien, Kennzeichnung, Werbung und Vermarktung für funktionelle
Lebensmittel, wie sie etwa in Schweden oder in den Niederlanden bestehen,
sind der Bundesregierung nicht bekannt.
18. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, für den Bereich
funktioneller Lebensmittel oder bestimmte Arten von funktionellen
Lebensmitteln bestehende gesetzliche Regelungen anzupassen oder neue zu
schaffen, insbesondere Melde-, Prüf- oder Genehmigungsverfahren zu
kodifizieren, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit über die bestehenden
Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Verbraucher und vor Täuschung (siehe
auch Antwort zu Frage 21) hinaus der Erlass spezifischer Bestimmungen
geboten erscheint. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage eines Melde-,
Prüf- oder Genehmigungsverfahrens einbezogen werden. Eine evtl.
erforderlich werdende Regelung kann allerdings nur auf Gemeinschaftsebene
vorgenommen werden. Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen.
19. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und inwieweit Bestrebungen der EU,
OECD, WHO oder anderer multinationaler Einrichtungen bestehen,
gesetzliche oder vertragliche Regelungen zu funktionellen Lebensmitteln zu
schaffen?
Wenn ja, wie werden diese bewertet?
Spezielle Regelungen zu funktionellen Lebensmitteln bestehen in der
Europäischen Union nicht. Allerdings erfasst die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über
neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten auch funktionelle
Lebensmittel, soweit diese als neuartig im Sinne dieser Verordnung zu
betrachten sind. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Im Hinblick auf Bestrebungen der Europäischen Union wird auf die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
Bezüglich der Bestrebungen der Codex-Alimentarius-Kommission über
Regelungen zu funktionellen Lebensmitteln wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
20. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber welcher Anteil der in
Europa auf dem Markt befindlichen Lebensmitteln in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten („Novel Foods“-Verordnung) fällt?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Anteil neuartiger
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 an den auf dem
europäischen Markt befindlichen Lebensmitteln vor.
21. Wie wird seitens der Bundesregierung die Art und Weise der Werbung
und Verbraucherinformation bezüglich funktioneller Lebensmittel in
Deutschland bewertet?
Welche Maßnahmen hält sie in der Zukunft für erforderlich, damit der
Verbraucher über Nutzen und Risiko funktioneller Lebensmittel adäquat
informiert ist?
Es gelten die allgemeinen Vorschriften des LMBG. So ist es nach § 8 zum
Schutz der Gesundheit verboten, Lebensmittel für andere derart herzustellen
oder zu behandeln, dass ihr Verzehr geeignet ist, die menschliche Gesundheit
zu schädigen oder Stoffe in den Verkehr zu bringen, deren Verzehr geeignet ist,
die menschliche Gesundheit zu schädigen.
Ferner ist es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung verboten (§ 17 Abs.
LMBG), Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder
Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen
Aussagen zu werben. Eine Irreführung nach Buchstabe a der Vorschrift liegt
insbesondere dann vor, wenn Lebensmitteln Wirkungen beigelegt werden, die
ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die
wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.
Darüber hinaus gilt das Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung (§ 18
LMBG), wonach es unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG
verboten ist, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für
Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall Aussagen, die sich auf die Beseitigung,
Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, zu verwenden.
Nach des § 40 LMBG sind für die Durchführung dieser Vorschriften die Länder
zuständig.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Maßnahmen, auf Lebensmitteln –
wie beispielsweise in den USA mit dem Nutrition Facts Label praktiziert
– ein Etikett mit ernährungsbezogenen Angaben der Inhaltsstoffe
anzubringen sowie funktionelle Lebensmittel – wie beispielsweise in Japan
mit dem FOSHU-Logo praktiziert – mit einem gesonderten Symbol zu
kennzeichnen und plant sie entsprechende Regelungen für Deutschland?
Nach Auffassung der Bundesregierung könnten bei der Entwicklung
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen, wie in der Antwort zu Frage 10 dargelegt,
auch die in den USA und in Japan geltenden Regelungen herangezogen
werden.
23. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass funktionelle
Lebensmittel vom Verbraucher zur Kompensation gesundheitsschädlicher
Verhaltens- und Ernährungsweisen verwendet werden und hält sie es für
sinnvoll, auf funktionellen Lebensmitteln den Hinweis anzubringen, dass
ein übermäßiger Genuss dieser Lebensmittel keinen zusätzlichen
gesundheitlichen Nutzen bringt?
In der Tat könnten Behauptungen, denen zufolge der Verzehr eines
Lebensmittels einer Krankheit vorbeugen, sie behandeln oder heilen könnte, den
Verbraucher in Wirklichkeit zu einer einseitigen Ernährung verleiten. Nach Auffassung
der Bundesregierung ist deshalb die Beibehaltung des Verbots der
gesundheitsbezogenen Werbung richtig. Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen.
Nach den bisherigen Erfahrungen mit Nahrungsergänzungsmitteln, d. h.
Produkten, die dieselbe Zielgruppe ansprechen dürften wie funktionelle
Lebensmittel, werden derartige Lebensmittel in Deutschland überwiegend von
gesundheitsbewussten Personen verzehrt, deren Nährstoffzufuhr über allgemeine
Lebensmittel ohnehin schon als hinreichend zu bewerten ist (Der
Bundesgesundheitssurvey 1997/98, Gesundheitswesen 60, Sonderheft 2, 1998).
Inwieweit bei funktionellen Lebensmitteln ein Hinweis darauf erforderlich ist,
dass ein Verzehr über die jeweilige Verzehrsempfehlung hinaus keinen
zusätzlichen Nutzen bringt, bedarf noch der Prüfung.
24. Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, dass als funktionell
bezeichnete Lebensmittel ohne belegte Wirksamkeit, beispielsweise aus
rein kommerziellen Interessen, auf den Markt gelangen und mit welchen
Maßnahmen will sie dies ggf. verhindern?
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
25. Wird es seitens der Bundesregierung als sinnvoll erachtet, eine Werbung
mit krankheitsbezogenen Aussagen für funktionelle Lebensmittel in
Deutschland ganz oder teilweise zuzulassen?
Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
Die Werbung mit krankheitsbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln ist durch
die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung
hierfür gemeinschaftsrechtlich geregelt. Danach darf die Etikettierung,
vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über
Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, nicht einem
Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer
menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften
entstehen lassen. Inwieweit diese Bestimmung gelockert werden sollte, bedarf
der sorgfältigen Prüfung im Rahmen der von der Europäischen Kommission im
Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Etikettierung und Werbung von Lebensmitteln (Weißbuch zur
Lebensmittelsicherheit, Kapitel 7: Verbraucherinformationen).
Nach Auffassung der Bundesregierung ist das Verbot der Werbung mit
krankheitsbezogenen Behauptungen grundsätzlich richtig. Da diese Bestimmung
jedoch in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unterschiedlich angewendet
wird, sollte durch die Festlegung von Auslegungsgrundsätzen eine einheitliche
Anwendung des Artikels 2 der Richtlinie 2000/13/EG angestrebt werden.
Entsprechend dem Vorschlag der Kommission wird die Bundesregierung auch
prüfen, ob im Gemeinschaftsrecht spezielle Bestimmungen über
Wirkungsbehauptungen, z. B. über die positiven Wirkungen eines Nährstoffs auf bestimmte
Funktionen, aufgenommen werden sollten.
26. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem
Umfang funktionelle Lebensmittel auf deutscher und europäischer Ebene
patentiert worden sind?
Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse darüber, ob und in welchem
Umfang funktionelle Lebensmittel auf deutscher und europäischer Ebene patentiert
worden sind.
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