Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/4655
14. Wahlperiode 15. 11. 2000
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 14. November
2000 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Sabine Bergmann-Pohl, Wolfgang
Lohmann (Lüdenscheid), Dr. Wolf Bauer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU
– Drucksache 14/4445 –
Umsetzung des Transplantationsgesetzes
Mit dem Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (TPG) wurden nach
langer und intensiver Diskussion klare rechtliche Rahmenbedingungen zur
Organtransplantation in Deutschland geschaffen. Es gilt für die Spende und
die Entnahme von menschlichen Organen, Organteilen oder Geweben
(Organe) zum Zwecke der Übertragung auf andere Menschen sowie für die
Übertragung der Organe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen und es
verbietet den Handel mit menschlichen Organen. Ein Kernpunkt des Gesetzes
ist die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende,
die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der
Organübertragung, die insbesondere auch der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung (BZgA) zugewiesen wurde.
Das Gesetz sieht weiterhin eine strikte Trennung der Verantwortlichkeiten für
Organentnahme und die Organvermittlung vor. Das Bundesministerium für
Gesundheit hat die Verträge über die Koordinierungsstelle nach § 11 TPG
(Deutsche Stiftung für Organtransplantation, Neu-Isenburg) und die
Vermittlungsstelle nach § 12 TPG (Stichting Eurotransplant International Foundation,
Leiden/Niederlande) genehmigt, die damit am 16. Juli 2000 in Kraft getreten
sind. Am selben Tage sind die Richtlinien der Bundesärztekammer zur
Organtransplantation (Richtlinien für die Warteliste und für die Organvermittlung zu
Organtransplantationen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 TPG) in Kraft
getreten.
1. Hält die Bundesregierung das Ziel der Aufklärung der Bevölkerung über
das Thema Organspende entsprechend den Vorgaben des § 2 TPG für
erreicht?
Wenn nein, was sind nach Bewertung der Bundesregierung die Gründe
dafür und wie will sie die Aufklärung verbessern?
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klären die in § 2 Abs. 1 TPG
genannten Institutionen, seitens der Bundesbehörden insbesondere die Bundeszentrale
für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die Bevölkerung über die
Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die
Bedeutung der Organübertragung auf und halten Organspendeausweise bereit.
Die Aufklärung der Bevölkerung ist eine Daueraufgabe; ihr Ziel lässt sich nur
langfristig erreichen. So ist auch die von der BZgA durchgeführte
Aufklärungskampagne „Organspende schenkt Leben“ langfristig angelegt. Mittels einer
Vielzahl von Medien und Maßnahmen – Anzeigenschaltung, Kino- und
Fernsehspots, Informationsbroschüren, Ausstellungen, Internet-Angebot,
Streuaktionen des Organspendeausweises, kostenlosem Infotelefon Organspende,
personalkommunikativen Projekten wie dem Projekt „Streetwork
Organspende“ und dem Volkshochschulprojekt „Organspende? Wissen hilft
entscheiden“ – werden in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Partnern die Ziele der
Aufklärungskampagne kontinuierlich umgesetzt. Es ist beabsichtigt, die
Aufklärungsmaßnahmen fortzusetzen, um den Informationsstand in der
Bevölkerung über das komplexe Thema Organspende weiter zu erhöhen und zur
Auseinandersetzung mit dem Thema sowie zu einer Entscheidung zu Lebzeiten zu
motivieren. Eine Verbesserung der Aufklärung und des Informationsstandes
der Bevölkerung lässt sich nur durch solche langfristig angelegten Maßnahmen
erreichen und durch den Ausbau der erforderlichen Zusammenarbeit der in § 2
Abs. 1 TPG genannten Institutionen weiter optimieren.
2. Beabsichtigt die Bundesregierung aufgrund der Tatsache, dass lediglich
4 % der Bevölkerung in Deutschland einen Organspendeausweis besitzen
und bei weiteren 9 % nur der Wille zur postmortalen Organspende bekannt
ist, Maßnahmen zur Verbesserung der Situation zu treffen?
Wenn ja, welche?
Die im Auftrag der BZgA im Jahre 1999 von forsa, Gesellschaft für
Sozialforschung und statistische Analysen mbH, durchgeführte repräsentative
Untersuchung hat ergeben, dass 11 % der befragten Bürgerinnen und Bürger 1999
einen Organspendeausweis für sich ausgefüllt haben. Damit hat sich die Zahl der
Personen, die ihre Entscheidung über eine postmortale Organspende auf diese
Weise schriftlich dokumentiert haben, gegenüber früheren Untersuchungen (die
Angaben schwanken meist zwischen 3 und 5 %) deutlich erhöht, auch wenn ein
Anteil von 11 % noch keineswegs als befriedigend anzusehen ist. Die BZgA
hat aus diesen Untersuchungsergebnissen die Konsequenz gezogen, den
Organspendeausweis noch stärker als bisher bekannt zu machen und die Bürgerinnen
und Bürger zu einer Dokumentation ihrer persönlichen Entscheidung auf dem
Ausweis zu motivieren. Daher wurde z. B. zum Tag der Organspende 2000
Anfang Juni in Zeitschriften eine Anzeige geschaltet mit der großflächigen
Abbildung des Organspendeausweises und der Möglichkeit, den Ausweis im
Originalformat herauszutrennen sowie weitere Auskünfte bei dem gebührenfreien
Infotelefon Organspende zu erhalten oder Ausweise zu bestellen. Es ist
beabsichtigt, auch künftig Maßnahmen fortzusetzen, die den Bekanntheitsgrad des
Organspendeausweises erhöhen und den Ausweis möglichst breit zugänglich
machen.
3. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, weshalb in den Jahren von
1997 bis 1999 die Ablehnungsquote von 29,2 % auf 37 % der so
genannten potentiellen Spender – damit sind die gemeldeten Verstorbenen
gemeint, bei denen aus medizinischer Sicht eine Organspende möglich ist –
gestiegen ist?
Die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ist bewusst praktizierte
Menschlichkeit, die anderen, schwer kranken Menschen die letzte Möglichkeit
der Medizin schenkt, ihr Leben zu retten oder ihre Gesundheit weitgehend
wieder herzustellen. Sie ist keine berechenbare Größe, sozusagen als planbares
Ergebnis bestimmter Maßnahmen. Auch die Ablehnung einer postmortalen
Organspende ist als freie persönliche Entscheidung zu respektieren. Für die
Angehörigen ist es in ihrer Trauersituation nicht leicht, eine Entscheidung im
Sinne des Verstorbenen zu treffen, wenn dieser sich zu Lebzeiten über eine
mögliche Organspende im Todesfall nicht geäußert hatte oder eine solche
Äußerung von ihm nicht bekannt ist.
Die vorliegenden Daten über die Ablehnungsquoten sind über die Jahre
statistisch nur bedingt vergleichbar. Die seit Inkrafttreten des
Transplantationsgesetzes am 1. Dezember 1997 bestehende Verpflichtung der Krankenhäuser zur
Mitteilung verstorbener Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als
Organspender in Betracht kommen, hat zu einer Zunahme solcher Mitteilungen
geführt. Es besteht Anlass zu der Annahme, dass aufgrund der gesetzlichen
Verpflichtung heute auch Mitteilungen erfolgen, die vor Bestehen dieser
Verpflichtung wegen einer den behandelnden Ärzten im Einzelfall bekannten oder
von ihnen vermuteten Ablehnung der Angehörigen unterblieben waren.
Eine exakte Analyse über die Ablehnungsgründe liegt der Bundesregierung
nicht vor. Die Gründe für die Ablehnung einer Organspende durch die
Angehörigen eines Verstorbenen sind vielfältig und komplex. Dabei spielt das
Vorliegen eines Organspendeausweises und/oder die Kenntnis der Angehörigen von
einem mündlich geäußerten Willen des Verstorbenen eine zentrale Rolle. Hinzu
kommen weitere Faktoren wie die persönliche Überzeugung und Einstellung
zur Organspende bei den Angehörigen selbst, die Zufriedenheit mit der
medizinischen und pflegerischen Betreuung des Verstorbenen im Krankenhaus und
z. B. auch die Anzahl der mitentscheidenden Angehörigen, insbesondere wenn
der Wille des Verstorbenen nicht bekannt ist. Große Bedeutung kommt dem
Gespräch des behandelnden Arztes und/oder des Transplantationskoordinators
mit den Angehörigen zu. Hier spielt z. B. die Art der Gesprächsführung, das
räumliche Umfeld des Gesprächs, die Fähigkeit zum einfühlsamen Umgang
mit den trauernden Angehörigen, der Zeitpunkt der Überbringung der
Todesnachricht und der Frage nach einer möglichen Organspende, eine sachliche und
differenzierte, an den im Organspendeausweis aufgezeigten Möglichkeiten
orientierte Aufklärung über Art und Umfang einer möglichen Organspende, das
Eingehen auf die Sorge der Angehörigen über den Umgang mit dem
Verstorbenen, die sorgfältige äußere Wiederherrichtung des Leichnams nach der
Organentnahme, damit der Verstorbene in würdigem Zustand zur Bestattung
übergeben wird, und die Gelegenheit für die Angehörigen zur Abschiednahme von
dem Verstorbenen eine große Rolle. Genaue Daten zur jeweiligen Relevanz
dieser hier nur beispielhaft aufgeführten Faktoren liegen der Bundesregierung
nicht vor.
Die BZgA hat daher eine Expertise in Auftrag gegeben, die die vorliegenden
Studien zur Organspenderate und Organspendebereitschaft aus den letzten
10 Jahren inhaltlich und methodenkritisch analysieren soll, um Aussagen zur
Validität der vorliegenden Daten über die Einflussfaktoren auf die
Entscheidung über eine postmortale Organspende machen zu können. Auf dieser
wissenschaftlichen Grundlage sollen dann die Aufklärungsmaßnahmen
weiterentwickelt und künftige Aufklärungsschwerpunkte, wie z. B. für die
Mitarbeiter in den Krankenhäusern, gesetzt werden. Es ist vorgesehen, diese Expertise
nach ihrer Fertigstellung Anfang 2001 in der Fachheftreihe der BZgA zu
veröffentlichen und einem breiten Fachpublikum zugänglich zu machen.
4. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob sich die gesetzliche
Reihenfolge der nächsten Angehörigen gemäß § 4 Abs. 2 TPG als
praxistauglich erwiesen hat?
Wenn nein, sind gesetzliche Änderungen geplant?
Die in § 4 Abs. 2 TPG festgelegte Rangfolge der subsidiär zur Entscheidung
befugten Angehörigen, falls eine Erklärung des Verstorbenen zur Organspende
nicht bekannt ist, hat in erster Linie Bedeutung als Ordnungsrahmen. Nach den
der Bundesregierung vorliegenden Informationen der Deutschen Stiftung
Organtransplantation ist in der Praxis eher entscheidend, ob ein Angehöriger in der
Lage ist, den Willen des Verstorbenen eindeutig zu bezeugen, als ob er nach § 4
Abs. 2 TPG zu den vorrangig oder nachrangig zur Entscheidung befugten
Angehörigen gehört. Denn in aller Regel werde die klare Willensbezeugung auch
von vorrangig zur Entscheidung befugten Angehörigen akzeptiert, die im
Einzelfall möglicherweise weniger Kontakt mit dem Verstorbenen hatten.
Die Bundesregierung sieht auch angesichts der noch relativ kurzen Geltung der
gesetzlichen Regelung zurzeit keinen Anlass für eine Änderung der Regelung.
5. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der
Untersuchung der forsa Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse
GmbH vom 14. Oktober 1999 im Auftrag der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA), bei der ermittelt wurde, dass die
Spendenbereitschaft bei Personen, die sich mit der Thematik der Organspende
intensiv befasst haben, wesentlich höher ist?
Die Bundesregierung sieht sich durch die Ergebnisse der forsa-Untersuchung in
ihren Maßnahmen bestätigt und setzt diese fort.
Damit Bürgerinnen und Bürger sich intensiv mit dem Thema Organspende
befassen können, müssen umfassende, sachliche Informationen zum Thema
Organspende zur Verfügung gestellt sowie der Organspendeausweis breit
zugänglich gemacht werden. Die BZgA erweitert und aktualisiert daher ständig
ihr Informationsangebot und sorgt für seine breite Streuung. Über die
Bereitstellung von Informationsmaterialien und Organspendeausweis hinaus bedarf
es vor allem der Förderung der Motivation der Bürgerinnen und Bürger, sich
mit diesem nicht einfachen Thema auseinander zu setzen, sich überhaupt zu
informieren und zu einer eigenen Entscheidung zu kommen. Die BZgA initiiert
und unterstützt daher auch regionale, lokale und im alltäglichen Umfeld
angesiedelte Projekte, Aktionen oder Veranstaltungen, die geeignet sind, die
Menschen persönlich anzusprechen und sie zu motivieren, sich mit dem Thema
Organspende intensiv zu befassen. So hat die BZgA in den vergangenen Jahren
z. B. das Volkshochschulprojekt „Organspende? Wissen hilft entscheiden“ mit
Veranstaltungen, Vorträgen und Projekten in vielen Volkshochschulen und das
Projekt „Streetwork Organspende“ in Zusammenarbeit mit der Deutschen
Stiftung Organtransplantation in mehreren Regionen Deutschlands gefördert. Die
Ergebnisse und Erfahrungen dieser Maßnahmen und Projekte sind aufbereitet
worden und werden den nach Landesrecht zuständigen Stellen, den
Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen, aber auch den
Selbsthilfegruppen und den Transplantationszentren für ihre Aufklärungsarbeit
vor Ort zur Verfügung gestellt. Auch künftig wird die BZgA auf
Motivationsmaßnahmen dieser Art besonderen Wert legen.
6. Hält die Bundesregierung die Aufklärungsarbeit durch die BZgA für
ausreichend?
Wenn nein, an welcher Stelle bestehen nach Ansicht der Bundesregierung
Defizite und welche Maßnahmen gedenkt sie zu ergreifen?
Die Bundesregierung hält die langfristig angelegte Aufklärungsarbeit der
BZgA im Rahmen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen
für angemessen. Die Bundesregierung wird die BZgA in ihrem Bemühen
unterstützen, die Aufklärungsarbeit und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit
den anderen in § 2 Abs. 1 TPG genannten Stellen weiter auszubauen und auf
diese Weise künftig zusätzliche Synergieeffekte zu erzielen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem
Streetworkprojekt der BZgA zur Organspende und hält sie es für sinnvoll, in
ähnlicher Art und Weise die Aufklärung an Schulen über die Organspende
zu verstärken?
Das Projekt „Streetwork Organspende“, das die BZgA seit 1997 in
Zusammenarbeit mit der Deutschen Stiftung Organtransplantation durchgeführt und auf
fünf Regionen Deutschlands ausgeweitet hat, ist Ende dieses Jahres
abgeschlossen. Die durchweg positiven Projektergebnisse und vielfältigen
Projekterfahrungen werden in Form eines Abschlussberichts für die konzeptionelle
Gestaltung von Aufklärungsarbeit zur Organspende in der Stadtteil- und
Gemeindearbeit weitergegeben. Das Projekt selbst lässt sich als Ganzes nicht auf
die Schule übertragen, es enthält aber Bestandteile bzw. Module sowie
Erfahrungen aus dem Schulbereich, die bewahrt und in die von der BZgA geplante
Erstellung von Unterrichts- und Veranstaltungsmaterialien einfließen werden.
8. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, warum im Jahresbericht
1999 der Deutschen Gesellschaft für Organspende (DSO) von erheblichen
regionalen Unterschieden bei realisierten Organspenden die Rede ist
(Seite 15)?
In dem Bericht „Organspende und Transplantation in Deutschland 1999“ der
Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) wird auf Seite 15 eine Reihe
von Gründen für die erheblichen regionalen Unterschiede genannt. So erklärt
sich z. B. die überdurchschnittliche Zahl postmortaler Organspenden je Million
Einwohner in den Stadtstaaten zum Teil dadurch, dass in den dortigen
Krankenhäusern gerade auch schwer erkrankte oder schwer verletzte Patienten aus
angrenzenden Bundesländern medizinisch versorgt werden.
Darüber hinaus hängt die Zahl möglicher Organspenden auch davon ab, wie
gut die dazu notwendige Zusammenarbeit zwischen den
Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern organisiert wird, um die vorhandenen
Möglichkeiten zur postmortalen Organspende wahrnehmen zu können. Diese
Zusammenarbeit war in der Vergangenheit regional unterschiedlich entwickelt.
Die DSO ist durch den am 16. Juli 2000 in Kraft getretenen Vertrag nach § 11
TPG mit den Aufgaben der Koordinierungsstelle beauftragt worden. Mit dem
Vertrag wurden die Voraussetzungen für eine dem Transplantationsgesetz
entsprechende Organisation der Zusammenarbeit zwischen den
Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern geschaffen. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass mit der Umsetzung des Vertrages und dem Aufbau der
erforderlichen Organisationsstrukturen die gegebenen Möglichkeiten zur
postmortalen Organspende besser wahrgenommen werden und infolgedessen auch
die regionalen Unterschiede bei der Zahl der Organspenden geringer werden.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Länge von
Wartezeiten und Anzahl der Wartenden auf ein Spenderorgan in den Jahren 1995
bis 1999 unter Berücksichtigung des Jahresberichts der DSO für 1999,
wonach der Bedarf an Transplantationen die durchgeführten
Transplantationen erheblich übersteigt (Seite 20)?
Nach Angaben der DSO hat die Zahl der Neuanmeldungen zur
Nierentransplantation in Deutschland die Zahl der Nierentransplantationen in jedem Jahr
deutlich überschritten. Die Zahl der Patienten auf der Warteliste für eine
Nierentransplantation, die auf die Dialyse als lebensrettende Ersatztherapie
angewiesen sind, hat sich danach wie folgt entwickelt: Sie betrug – jeweils am
31. Dezember des in Klammern angegebenen Jahres – 9 034 (1994), 9 469
(1995), 9 940 (1996), 10 490 (1997), 11 058 (1998) und 11 677 (1999), im
arithmetischen Mittel also – in dem jeweils in Klammern angegebenen Jahr –
gerundet 9 252 (1995), 9 705 (1996), 10 215 (1997), 10 774 (1998) und 11 368
(1999). Die Zahl der Nierentransplantationen (ohne Berücksichtigung der
Transplantationen aufgrund von Lebendspenden) belief sich – in dem jeweils in
Klammern angegebenen Jahr – auf 2 045 (1995), 1 887 (1996), 1 970 (1997),
1 997 (1998) und 1 895 (1999). Daraus ergibt sich, dass die Wartezeit auf eine
Nierentransplantation (ohne Berücksichtigung der Transplantationen aufgrund
von Lebendspenden) im statistischen Durchschnitt von rund viereinhalb Jahren
im Jahre 1995 auf rund sechs Jahre im Jahre 1999 gestiegen ist.
Auch bei den anderen Organtransplantationen hat die Zahl der
Neuanmeldungen die Zahl der Transplantationen in jedem Jahr zum Teil erheblich
überschritten, wie die DSO in ihrem Bericht „Organspende und Transplantation in
Deutschland 1999“ im Einzelnen darstellt. Allerdings sind hier, vor allem
mangels der Dialyse an Wirksamkeit vergleichbarer Ersatztherapien, keine so
langen Wartelisten wie bei der Nierentransplantation entstanden. Insgesamt
warteten in Deutschland Ende 1999 etwa 13 000 schwer kranke Menschen auf ein
Spenderorgan.
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der
Sterbefälle bei Patienten, die in diesem Zeitraum auf Wartelisten vermerkt
waren?
Nach Angaben der DSO in ihrem Bericht „Organspende und Transplantation in
Deutschland 1999“ sind in den Jahren 1994 bis 1999 während der Wartezeit
verstorben: 2 122 Patienten der Warteliste für eine Nierentransplantation,
davon 397 im Jahre 1999; 1 461 Patienten der Warteliste für eine
Herztransplantation, davon 212 im Jahre 1999; 739 Patienten der Warteliste für eine
Lebertransplantation, davon 151 Patienten im Jahre 1999; 327 Patienten der
Warteliste für eine Lungentransplantation, davon 82 im Jahre 1999, und 59 Patienten
der Warteliste für eine Pankreas- oder Pankreas/Nierentransplantation, davon
21 im Jahre 1999.
11. Aufgrund welcher Maßnahmen könnte nach Ansicht der
Bundesregierung die Differenz zwischen benötigten und verfügbaren Spenderorganen
verringert werden?
Wie viele Spenderorgane zur Transplantation für schwer kranke Menschen zur
Verfügung stehen, hängt entscheidend von der Wahrnehmung der gegebenen
Möglichkeiten einer Organspende ab. Die Bundesregierung hält es für möglich,
dass durch eine kontinuierliche, umfassende und sachliche Aufklärung der
Bevölkerung durch die in § 2 Abs. 1 TPG genannten Institutionen sowie durch
eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren und
den anderen Krankenhäusern auf der Grundlage des Vertrages nach § 11 TPG
über die Koordinierungsstelle mehr Möglichkeiten zur postmortalen
Organspende als bisher gegeben sind und wahrgenommen werden. In welchem
Umfang dadurch die Differenz zwischen benötigten und verfügbaren Organen
verringert werden kann, hängt auch von der Entwicklung des Bedarfs an
Organtransplantationen ab. Dieser Bedarf erhöht sich z. B. als Folge des
medizinischen Fortschritts; er steigt in dem Maße, wie sich die Möglichkeiten einer oft
lebensrettenden Behandlung durch Organtransplantationen erweitern.
Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 verwiesen.
12. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, warum nach dem Jahresbericht
1999 der DSO (Seite 21) der Anteil von Organspenden pro Million
Einwohner in Deutschland und den Niederlanden erheblich niedriger ist als
in den an Stichting Eurotransplant International Foundation
(Eurotransplant) beteiligten Ländern Belgien und Österreich?
Wenn nein, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um
die Ursachen für die Differenzen abzuklären?
In welchem Umfang Möglichkeiten zur postmortalen Organspende gegeben
sind und wahrgenommen werden, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Dazu gehören die rechtlichen Rahmenbedingungen ebenso wie zahlreiche
tatsächliche Umstände.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in Deutschland und den
Niederlanden insofern vergleichbar, als in beiden Staaten die erweiterte
Zustimmungsregelung für eine Organentnahme bei Verstorbenen gilt. Es bedarf danach einer
ausdrücklichen Zustimmung des Organspenders zu Lebzeiten oder, falls sich
der Verstorbene hierzu nicht geäußert hatte, der ausdrücklichen Zustimmung
seiner nächsten Angehörigen. In Belgien und Österreich dagegen gilt die
Widerspruchsregelung. Die Zustimmung wird gesetzlich vermutet, d. h. eine
Organentnahme ist zulässig, wenn ihr der Verstorbene zu Lebzeiten nicht
ausdrücklich und im Widerspruchsregister dokumentiert widersprochen hatte. In
Belgien haben die Angehörigen in diesem Fall allerdings ein Einspruchsrecht
gegen die Organentnahme. In Österreich wird es bei der Anwendung des
Gesetzes einem Widerspruch gleich geachtet, wenn ein Angehöriger des
Verstorbenen einen mündlich geäußerten Widerspruch des Verstorbenen bezeugt. Nach
der Zustimmungsregelung ebenso wie nach der Widerspruchsregelung ist eine
Organentnahme unzulässig, wenn ihr der Verstorbene widersprochen hatte.
Zu den tatsächlichen Umständen, auf welche die DSO in ihrem Bericht
„Organspende und Transplantation in Deutschland 1999“ zur Erläuterung der Gründe
für die regionalen Unterschiede in Deutschland beispielhaft hingewiesen hat
(siehe Antwort zu Frage 8), gehört z. B. auch die Inzidenz der Todesfälle nach
akuter Hirnschädigung. Solche Todesfälle treten auch als Folge von Unfällen
im Straßenverkehr ein. Die Zahl der Unfälle im Straßenverkehr, die innerhalb
von 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod eines Menschen führen, ist je Million
Einwohner in Belgien und Österreich höher, in den Niederlanden niedriger als
in Deutschland.
Darüber, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen und die einzelnen
tatsächlichen Umstände sich quantitativ auf die Zahl der postmortalen Organspenden
je Million Einwohner auswirken, liegen der Bundesregierung keine
wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung geht davon aus,
dass der Zustimmungs- oder Widerspruchsregelung als rechtlicher
Rahmenbedingung insoweit letztlich keine entscheidende Bedeutung zukommt, sondern
vielmehr der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den
Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern sowie dem Engagement der
beteiligten Mitarbeiter bei der Wahrnehmung der gegebenen Möglichkeiten zur
postmortalen Organspende. Dies zeigt das Beispiel Mecklenburg-Vorpommern,
wo im Jahre 1999 je Million Einwohner mehr Organe postmortal gespendet
wurden als in Belgien und Österreich.
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass die
Umsetzung des Transplantationsgesetzes durch die Krankenhäuser unter den
Gesichtpunkten Spenderidentifikation und Spendermeldung in nicht
ausreichender Weise erfolgt, da in der Pressemitteilung des
Bundesministeriums für Gesundheit zur Genehmigung der Verträge nach den §§ 11
und 12 TPG die Bundesgesundheitsministerin mit den Worten: „Ebenso
appelliere ich an die Krankenhäuser, in Zusammenarbeit mit der
Koordinierungsstelle ihre gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung verstorbener
Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht
kommen, zu erfüllen und die hierfür notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen zu treffen,“ zitiert wird und welche Schlussfolgerung zieht die
Bundesregierung daraus?
Nach dem Transplantationsgesetz ist die Entnahme der Organe Herz, Niere,
Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse (Pankreas) und Darm, die verstorbenen
Spendern entnommen werden (vermittlungspflichtige Organe), einschließlich
der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung dieser Organe
eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen
Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Der Vertrag nach § 11 TPG über
die Koordinierungsstelle und ihre Aufgaben dient dem Ziel, diese
Zusammenarbeit wirksam zu organisieren. Dies setzt nicht nur bei der
Koordinierungsstelle, sondern auch bei den Transplantationszentren und den anderen
Krankenhäusern organisatorische Vorkehrungen voraus, damit diese ihrer gesetzlichen
Verpflichtung zur Mitteilung verstorbener Patienten, die nach ärztlicher
Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, erfüllen können. Die
Mitteilungspflicht dient dem Ziel, dass bei den Patienten ihr Wille hinsichtlich
einer Organspende im Todesfall beachtet und festgestellt wird, und zwar unter
Bedingungen, die es medizinisch ermöglichen, diesem Willen im Falle der
Bereitschaft zur Organspende auch zu entsprechen. Dies gebietet die unbedingte
Achtung des über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts jedes
Menschen. Von der Wahrnehmung der so gegebenen Möglichkeiten einer
Organspende hängt es ab, wie viele Spenderorgane zur Transplantation für schwer
kranke Menschen zur Verfügung stehen.
Folgerichtig verpflichtet der Vertrag nach § 11 TPG die Krankenhäuser, die
notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre
Verpflichtungen nach § 11 Abs. 4 TPG zu erfüllen. Zu diesem Zweck haben einige Länder
(Bayern, Rheinland-Pfalz und demnächst auch Mecklenburg-Vorpommern) in
ihren Ausführungsgesetzen zum Transplantationsgesetz die Krankenhäuser mit
intensivmedizinischen Einrichtungen verpflichtet, Transplantationsbeauftragte
zu bestellen.
Nach Angaben der DSO sind die starken Unterschiede zwischen den
Flächenstaaten unter den Bundesländern bei der Zahl der postmortalen Organspenden
je Million Einwohner ein Indiz dafür, dass die gesetzliche
Gemeinschaftsaufgabe der Entnahme vermittlungspflichtiger Organe bisher nicht überall in
gleichem Maße umgesetzt wurde. Daneben zeigt die unterschiedliche Beteiligung
der Krankenhäuser an der Mitteilung verstorbener Patienten, die nach ärztlicher
Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, dass sie ihrer gesetzlichen
Mitteilungspflicht bislang zum Teil nur unzureichend nachgekommen sind. So
haben sich nach Angaben der DSO im Jahre 1999 von den insgesamt 1 459
Krankenhäusern mit intensivmedizinischen Einrichtungen nur 508 (34,8 %) an
diesen Mitteilungen beteiligt, darunter von den 1 135 Krankenhäusern der
Grund- und der Regelversorgung 276 (24,3 %), von den 223 Krankenhäusern
der Zentralversorgung 139 (62,3 %) und den 101 Krankenhäusern der
Maximalversorgung 93 (92,1 %).
Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Umsetzung des Vertrages
nach § 11TPG über die Koordinierungsstelle und dem Aufbau der
erforderlichen Organisationsstrukturen die Krankenhäuser ihrer Mitteilungspflicht in
zunehmendem Maße nachkommen werden und dadurch die gegebenen
Möglichkeiten zur Organspende besser als bisher wahrgenommen werden können.
14. Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Kosten für zu
ergreifende Maßnahmen für den Fall, dass sie in den vorgenannten Punkten
Handlungsbedarf sieht?
Die Bundesregierung wird weiterhin dafür sorgen, dass der BZgA die für die
Aufklärungsarbeit im Rahmen der langfristig angelegten
Aufklärungskampagne „Organspende schenkt Leben“ erforderlichen Mittel zur Verfügung
stehen. Die Höhe dieser Mittel lässt sich nicht als absoluter Betrag im Voraus
bestimmen, weil er auch von den für die Aufklärungsarbeit der BZgA insgesamt
verfügbaren Haushaltsmitteln und davon abhängt, in welchem Maße es gelingt,
die Aufklärungsarbeit zur Organspende in Zusammenarbeit mit den anderen in
§ 2 Abs. 1 TPG genannten Institutionen weiter auszubauen und auf diese Weise
künftig zusätzliche Synergieeffekte zu erzielen.
Darüber, wie hoch die Kosten für die Aufklärungsarbeit der anderen in § 2
Abs. 1 TPG genannten Institutionen zu veranschlagen sind, liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass auch der für die Wahrnehmung der
gegebenen Möglichkeiten zur Organspende entscheidende weitere Auf- und
Ausbau der Organisation der Zusammenarbeit zwischen den
Transplantationszentren und den anderen Krankenhäusern in Umsetzung des Vertrages nach
§ 11 TPG von den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt. Dies gilt für
den Einsatz der zur notwendigen engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit
in angemessener Zahl erforderlichen Transplantationskoordinatoren der DSO
auf regionaler Ebene ebenso wie für Unterstützung der Transplantationszentren
durch die DSO, z. B. bei der Führung der Wartelisten, bei Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und bei der Feststellung der Voraussetzungen für
postmortale Organspenden. Die Koordinierungsstelle hat einen gesetzlichen Anspruch
auf Ersatz angemessener Aufwendungen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen,
durch den Vertrag nach § 11 TPG näher bestimmten Aufgaben einschließlich
der Abgeltung von Leistungen, die Transplantationszentren und andere
Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme und deren Vorbereitung erbringen.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes ist Gegenstand des Vertrages nach § 11
TPG und seiner diesbezüglichen Durchführungsbestimmung. Vereinbarungen
der Vertragspartner über Änderungen des vereinbarten pauschalierten
Aufwendungsersatzes (Organisationspauschale) und des zugrunde liegenden
Aufwendungsersatz-Budgets bedürfen als Vertragsänderung der Genehmigung durch
das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu
machen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Richtlinien der
Bundesärztekammer zur Organtransplantation?
Die Bundesregierung stellt fest, das die Bundesärztekammer der ihr in § 16
TPG übertragenen Aufgabe nachgekommen ist, gemäß dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft Richtlinien für die Aufnahme in die
Wartelisten, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht, und für die
Organvermittlung, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit, zu den
verschiedenen Transplantationen zu erstellen. Die Richtlinien berücksichtigen
die bei ihrer Erstellung belegten aktuellen medizinischen Tatbestände und
streben an, auch die größtmögliche Chancengleichheit für alle betroffenen
Patienten zu erreichen. Die Richtlinien werden von der Bundesärztekammer
dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
angepasst. Da die zuständige Kommission der Bundesärztekammer eine generelle
Überprüfung der Richtlinien nach einem Jahr festgelegt hat, können dann
eventuell notwendige Klarstellungen und Verdeutlichungen sowie gegebenenfalls
Aktualisierungen entsprechend dem neuesten medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisstand vorgenommen werden.
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass in § 5 des Vertrages
über die Vermittlungsstelle nach § 12 TPG lediglich die
Anwendungsregeln für die Vermittlung der Organe Niere und Pankreas zeitnah binnen
eines Monats, die Anwendungsregelungen für die Vermittlung der
Organe Herz, Herz-Lunge, Lunge und Leber hingegen erst bis zum Ablauf
von acht Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages festzulegen sind?
Der Vertrag nach § 12 TPG über die Vermittlungsstelle und ihre Aufgaben
verpflichtet die Stichting Eurotransplant International Foundation in Leiden/
Niederlande (Eurotransplant) als Vermittlungsstelle, die
Vermittlungsentscheidungen gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 TPG nach Regeln, die dem Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach
Erfolgsaussicht und Dringlichkeit zu treffen und zu diesem Zweck
organspezifische Anwendungsregelungen für die Organvermittlung auf der Grundlage der
hierzu jeweils geltenden Richtlinien der Bundesärztekammer und der im
Vertrag nach § 12 TPG enthaltenen Bestimmungen zu erstellen. Die
Anwendungsregelungen sind die Grundlage für die computerunterstützte Durchführung der
Organvermittlung, die eine schnelle, sichere und gleichmäßige Anwendung der
festgelegten Vermittlungskriterien gewährleistet.
Der Vertrag nach § 12 TPG berücksichtigt den unterschiedlichen Zeitbedarf zur
Anpassung der Computerprogramme an die Vorgaben zur patientenbezogenen
Organvermittlung entsprechend den Richtlinien der Bundesärztekammer in
Verbindung mit den Bestimmungen des Vertrages nach § 12 TPG. Dieser
Zeitbedarf ist umso höher, je mehr diese Vorgaben von den Verteilungsregeln
abweichen, die Eurotransplant als von den Transplantationszentren mit der
Organvermittlung schon seit über 30 Jahren betraute Stelle zuletzt angewandt hat.
Die Abweichung ist für die Vermittlung der Organe Niere und
Bauchspeicheldrüse (Pankreas), die schon bisher patientenbezogen vermittelt wurden,
wesentlich geringer als für die Vermittlung der Organe Herz, Herz-Lunge, Lunge
und Leber, bei denen die patientenbezogene Vermittlung sich bisher im
Wesentlichen auf Patienten mit hoher Dringlichkeit der Transplantation beschränkt hat
und im Übrigen zentrumsbezogen erfolgte, so dass die Entscheidung, welcher
Patient das vermittelte Spenderorgan transplantiert erhielt, von den Ärzten des
Transplantationszentrums getroffen wurde. Hinzu kommt, dass die Einstufung
von Patienten in eine hohe Dringlichkeit der Transplantation von Herz, Herz
und Lunge, Lunge oder Leber nach den Richtlinien der Bundesärztekammer
durch neu eingerichtete, organisatorisch bei der Vermittlungsstelle
angebundene Expertengruppen (Auditgruppen) zu treffen bzw. zu überprüfen ist, und
dass die patientenbezogene Vermittlung der Spenderorgane, insbesondere auf
der Grundlage dieses Auditverfahrens, das ein Höchstmaß an Objektivierung
bei der Einzelfallbeurteilung nach den Vermittlungskriterien erwarten lässt,
einen höheren Arbeits-, Zeit- und Kostenaufwand erfordert.
Der Vertrag nach § 12 TPG hat deshalb Eurotransplant für die Erstellung der
Anwendungsregelungen zur Vermittlung der Organe Herz, Herz-Lunge, Lunge
und Leber eine Frist von acht Monaten eingeräumt, zugleich aber als
Übergangsregelung festgelegt, dass Eurotransplant innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages auch diese Organe patientenbezogen zu vermitteln
hat, und zwar auf der Grundlage der weitestmöglichen Umsetzung der
entsprechenden Richtlinien der Bundesärztekammer. Eurotransplant vermittelt auf der
Grundlage von Übergangsregelungen bereits seit dem 23. August dieses Jahres
sämtliche Spenderorgane, die nach den Vermittlungskriterien auf Patienten
deutscher Transplantationszentren entfallen, patientenbezogen. Damit sind
grundlegende Vorschriften des Transplantationsgesetzes zur Wahrung
größtmöglicher Chancengleichheit und Verteilungsgerechtigkeit für die Patienten
nach wissenschaftlich begründeten medizinischen Vermittlungskriterien
zeitnah nach Inkrafttreten des Vertrages nach § 12 TPG umgesetzt worden.
Die Bestimmungen des Vertrages nach § 12 TPG über die Fristen zur
Erstellung von Anwendungsregelungen für die Organvermittlung, über die
Übergangsregelungen bis zur Erstellung der Anwendungsregelungen für die
Vermittlung der Organe Herz, Herz-Lunge, Lunge und Leber sowie über die
jeweils bis dahin befristete Weitergeltung der bei Inkrafttreten des Vertrages
bestehenden Verteilungsregeln von Eurotransplant halten sich im Rahmen der
Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 TPG. Diese Vorschrift gilt für
Organvermittlungsregelungen, die Gegenstand eines formellen Vertrages sind, ebenso
wie für die Verteilungsregeln von Eurotransplant, die im Verhältnis zwischen
den betroffenen Transplantationszentren und Eurotransplant als mit der
Organvermittlung betrauten Stelle ohne formellen Vertrag einvernehmlich angewandt
werden. Sie gelten bis zu ihrer Ablösung durch den Vertrag nach § 12 TPG
weiter, auch soweit sie inhaltlich den gesetzlichen, durch den Vertrag
konkretisierten Vorschriften zur Organvermittlung nicht oder nicht voll entsprechen.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, weshalb die in § 16 Abs. 1 Nr. 6 TPG
geforderten Richtlinien für die Anforderungen an die im Zusammenhang
mit der Organentnahme- und -übertragung erforderlichen Maßnahmen
zur Qualitätssicherung noch nicht erstellt sind und wie bewertet sie diese
Tatsache?
Die Erstellung der Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TPG erfolgt
zurzeit in den Gremien der Bundesärztekammer, wie das Transplantationsgesetz es
vorsieht. Beteiligte am Abstimmungsprozess sind die zuständigen
medizinischwissenschaftlichen Fachgesellschaften, die DSO, Eurotransplant sowie die
Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche
Krankenhausgesellschaft. Da sich die Qualitätssicherung auf die Ergebnisse der Transplantation
selbst, aber auch auf die dort ablaufenden Verfahren (Organspende und
Organverteilung) beziehen muss und diese Verfahren geeignet sind, die Ergebnisse
der Transplantation zu beeinflussen, musste die Neuordnung dieser Verfahren
auf der Grundlage des Transplantationsgesetzes abgewartet werden. Mit dem
Abschluss und der Genehmigung der Verträge nach § 11 und § 12 TPG über die
Koordinierungs- und die Vermittlungsstelle und ihre jeweiligen Aufgaben
wurde hierfür die Grundlage geschaffen.
Maßnahmen zum Vergleich der Transplantationszentren untereinander müssen
zudem sorgfältig methodisch und inhaltlich abgestimmt werden, um
insbesondere bei kleinen Fallzahlen je Transplantationszentrum tatsächlich relevante
Unterschiede herausarbeiten zu können. Dies zeigen Ergebnisse großer
Transplantationsregister wie z. B. das von United Network for Organ Sharing
(UNOS) in den USA.
Voraussetzung zur Etablierung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in der
Transplantationsmedizin ist ferner ein Informationssystem zwischen den
Transplantationszentren und koordinierenden Gremien, das die EDV-technische
Weitergabe von Daten auf valider Basis sicherstellt. Die vertraglichen
Grundlagen für die Einrichtung eines solchen Informationssystem sind zurzeit
Gegenstand von Verhandlungen zwischen der DSO, Eurotransplant und den
Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass das
Informationssystem im Laufe des nächsten Jahres verfügbar sein wird.
Darüber hinaus besteht nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG die Notwendigkeit,
Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin mit den
Qualitätssicherungsanforderungen nach dem Sozialgesetzbuch, insbesondere § 137
SGB V abzustimmen. Am 1. Oktober dieses Jahres erfolgte der Abschluss des
„Vertrages über die Entwicklung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen in
Krankenhäusern nach § 137 SGB V sowie über das Zustandekommen
entsprechender Umsetzungsvereinbarungen (Kuratoriumsvertrag)“ durch die
Spitzenverbände der Krankenkassen, den Verband der privaten Krankenversicherung
und die Deutsche Krankenhausgesellschaft als Vertragspartner sowie die
Bundesärztekammer und den Deutschen Pflegerat als Vertragsbeteiligte und die
Gründung der „Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung gGmbH (BQS)“
durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Bundesärztekammer, die
Spitzenverbände der Krankenkassen und den Verband der privaten
Krankenversicherung als Gesellschafter. Damit wurde ein erster Schritt zur Schaffung
tragfähiger organisatorischer Strukturen zur Qualitätssicherung in der
stationären Versorgung getan und dem Anspruch des neu gefassten § 137 SGB V
Rechnung getragen. Abstimmungsgespräche zur Einbeziehung der
Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin entsprechend § 1 Nr. 4 des am
1. Januar 2001 in Kraft tretenden Kuratoriumsvertrages sind aufgenommen
worden.
Ein Entwurf für Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in
der Transplantationsmedizin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 TPG befindet sich
zurzeit in einem breiten Abstimmungsverfahren unter anderem mit den
Mitgliedern der Ständigen Kommission Organtransplantation der
Bundesärztekammer, in der auch die oben genannten Beteiligten vertreten sind. Die Richtlinie
wird nach Angaben der Bundesärztekammer voraussichtlich im ersten Quartal
des nächsten Jahres verabschiedet werden, so dass eine zeitnahe Umsetzung
nach Sicherstellung der organisatorischen Rahmenbedingungen erfolgen kann.
18. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um auf
eine zügige Erstellung der noch fehlenden Richtlinien der
Bundesärztekammer nach § 16 Abs. 1 TPG hinzuwirken?
Das Ausstehen spezieller Richtlinien ist nicht gleichbedeutend mit dem Fehlen
von akzeptierten und angewendeten Vorgaben in dem betreffenden Bereich.
Dies gilt insbesondere auch für die Anforderungen an die im Zusammenhang
mit einer Organentnahme zum Schutz der Organempfänger erforderlichen
Maßnahmen i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TPG. Die hierzu bestehenden
Vorgaben von Eurotransplant sowie die Anforderungen der DSO gemäß dem
Vertrag nach § 11 TPG gewährleisten schon heute ein Höchstmaß an Sicherheit für
die Organempfänger entsprechend dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Bundesärztekammer die noch
fehlenden Richtlinien nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TPG auch im Interesse der
Transparenz des Erkenntnisstandes der medizinischen Wissenschaft für die
Ärzte, die Patienten und die anderen an der Organentnahme und -
transplantation Beteiligten in angemessener Zeit erstellen wird.
19. Sind der Bundesregierung Untersuchungen oder Maßnahmen zur
Qualitätssicherung bekannt, aufgrund derer die Qualität der Behandlung der
Patienten oder Qualitätsunterschiede der Transplantationszentren gemäß
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 TPG mess- oder vergleichbar ist und ggf. wie bewertet
sie diese?
Der Gesetzgeber hat zwar Maßnahmen zur Qualitätssicherung nicht nur, aber
speziell auch in der Transplantationsmedizin vorgeschrieben, die Umsetzung
dieser Vorschriften jedoch den Beteiligten übertragen. Insoweit tritt die
Bundesregierung nicht in eine Einzelbewertung von Qualitätskriterien oder -
maßnahmen ein. Im Übrigen sind der Bundesregierung spezielle Untersuchungen
oder Maßnahmen der Transplantationszentren auf der Grundlage des § 10
Abs. 2 Nr. 6 TPG nicht bekannt.
20. Durch welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung die
Qualitätssicherung bei der Umsetzung des Transplantationsgesetzes zu
verbessern?
Die Bundesregierung hat mit den Neuregelungen zur Qualitätssicherung durch
die GKV-Gesundheitsreform 2000 die Voraussetzungen geschaffen, dass
effektive Qualitätsverbesserungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung
eingeführt werden können. Insbesondere im stationären Bereich, der auch für die
Transplantationsmedizin von besonderer Bedeutung ist, wird den Partnern der
Selbstverwaltung nach § 137 SGB V die Aufgabe übertragen, verpflichtende
Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung zu vereinbaren. Es sollen
Kriterien entwickelt werden, mit denen die Qualität der Versorgung prozess-
und ergebnisorientiert gemessen werden kann. So sollen von den
Vertragspartnern auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, in welchen Fällen
Vergütungsabschläge vorzusehen sind, wenn die Leistungserbringer ihre
Verpflichtung zur Qualitätssicherung nicht einhalten. Auf der Grundlage dieser
gesetzlichen Verpflichtung haben die verantwortlichen
Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene für den Krankenhausbereich die in der Antwort zu
Frage 17 erwähnten Verträge zur externen Qualitätssicherung geschlossen, die
die Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin ausdrücklich
einbeziehen.
Bisher liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, die es
erforderlich erscheinen lassen, von dem bewährten Prinzip abzuweichen, wegen
des sich fortentwickelnden Standes des medizinischen Wissens fachliche
Probleme wie die einer angemessenen Qualitätssicherung der Selbstverwaltung zu
übertragen.
21. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob und in welchem Maße
es bislang zu Konflikten zwischen Eurotransplant und einzelnen an
Eurotransplant beteiligten Ländern wegen unterschiedlicher diesbezüglicher
Regeln für die Organtransplantation gekommen ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zur
Vermeidung von Konfliktsituationen zu ergreifen?
Nach Angaben von Eurotransplant hat die Umsetzung des Vertrages nach § 12
TPG zwar zu kleinen Unterschieden in den Regeln zur Organvermittlung für
einzelne Staaten im Vermittlungsbereich von Eurotransplant geführt, nicht
jedoch zu Konflikten mit diesen Staaten. Zum Vermittlungsbereich von
Eurotransplant gehören Belgien, Deutschland, die Niederlande, Luxemburg,
Österreich und Slowenien.
22. Hält die Bundesregierung die in den Ausführungsbestimmungen zur
Allokation der thorakalen Organe vorgesehenen Regelungen von
Eurotransplant (Regionalisierung) mit dem Transplantationsgesetz für
vereinbar?
Die in Übergangsregelungen von Eurotransplant zur Vermittlung thorakaler
Spenderorgane enthaltene Bestimmung, dass thorakale Spenderorgane nach
Dringlichkeitsstatus der Patienten und Ursprung des Spenderorgans den
Transplantationszentren zuerst für Patienten in der Region, in der das Organ
entnommen wurde, angeboten werden, war zwar als Übergangsregelung nach dem
Transplantationsgesetz zulässig. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen. Die nur einige Wochen angewandte Regelung berücksichtigte
jedoch nicht die Vorgabe des Vertrages nach § 12 TPG, dass sie die Richtlinien
der Bundesärztekammer zur Organvermittlung bereits weitestmöglich
umsetzen muss. Dazu gehört auch die Vermittlung auf der Grundlage einer
organspezifischen einheitlichen Warteliste für alle betroffenen Patienten auf den
Wartelisten der deutschen Transplantationszentren entsprechend der
gesetzlichen Vorgabe in § 12 Abs. 3 Satz 2 TPG. Die Übergangsregelung wurde
daher nach Erörterung in der Ständigen Kommission Organtransplantation der
Bundesärztekammer von Eurotransplant mit Wirkung vom 9. November dieses
Jahres dahin geändert, dass das regionale Angebot der Spenderorgane entfällt
und die Patienten von Eurotransplant auf einer bundeseinheitlichen Warteliste
nach Wartezeit ausgewählt werden, wobei entsprechend der Richtlinie der
Bundesärztekammer zur Vermittlung thorakaler Organe eine Gewichtung der
Konservierungszeit von 20 % angestrebt wird.
23. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, in welchem Maße im
Geltungsbereich von Eurotransplant verbotener Organhandel gemäß § 17
TPG stattfindet und welche Gegenmaßnahmen hält die Bundesregierung
ggf. für erforderlich?
Die Frage nach Erkenntnissen, in welchem Maße im Vermittlungsbereich von
Eurotransplant verbotener Organhandel gemäß § 17 TPG stattfindet, unterstellt,
dass ein solcher Organhandel stattfindet. Dies ist nach Kenntnis der
Bundesregierung entschieden zurückzuweisen.
Allerdings wird seit einigen Wochen von einer im tschechischen
Handelsregister eingetragenen Firma „Transpla-cent s.r.o.“ mit Sitz in Prag, die sich
als Organisation einer „Int-Transpla-Cent-Clinic corp. Nevada (USA) –
CI 7187-00“ ausgibt, in gezielten Anschreiben an Dialysepatienten,
Dialysezentren und Vereinigungen von Dialysepatienten in Deutschland und in
Österreich kommerziell die Vermittlung von Niere-Lebendspendern für eine
Transplantation im Ausland angeboten. Eine solche Tätigkeit und das Eingehen auf
ein solches Angebot ist nach den §§ 17 und 18 TPG verbotener und strafbarer
Organhandel, und zwar gemäß § 5 Nr. 15 StGB auch dann, wenn die Tat von
Deutschen im Ausland begangen wird. Darüber, ob es aufgrund dieser
Aktivitäten tatsächlich schon zu Organhandel unter Beteiligung von Deutschen im
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
Ausland gekommen ist, liegen der Bundesregierung bislang keine Erkenntnisse
vor.
Das Bundeskriminalamt und andere Strafverfolgungsbehörden sind in der
Sache eingeschaltet; entsprechende Ermittlungen sind aufgenommen. Nach den
der Bundesregierung vorliegenden Informationen ist Organhandel in
Tschechien – wie in Deutschland bis zum Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes
– bislang nicht strafbar. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Tschechien
in naher Zukunft Organhandel gesetzlich unter Strafe stellt und damit sein
Recht auch insoweit dem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anpasst
und einer weiteren Tätigkeit der vorgenannten Organhandelsfirma den Boden
entzieht.]