Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
Drucksache
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14. Wahlperiode
26. 01. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2001
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Roland Claus
und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/5023 –
Besteuerung inländischer Einkünfte von ausländischen Künstlerinnen und
Künstlern
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen mit ihren inländischen Einkünften der
beschränkten Steuerpflicht. Dies entspricht dem Ansatz, dass Einkünfte, die
im Inland erzielt werden, auch im Inland besteuert werden. Zu den beschränkt
Steuerpflichtigen gehören auch ausländische Künstlerinnen und Künstler.
Deren Einnahmen werden in der Bundesrepublik Deutschland mit einem
Steuersatz von 25 % belegt. Der Besteuerung unterliegen auch die den
Künstlerinnen und Künstlern erstatteten oder vom Veranstalter übernommenen Kosten
für Reisen und Unterkunft. Abzüge, so z. B. für Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben, sind nicht zulässig. Demgegenüber müssen die
Vergütungen für Reisekosten (z. B. Fahrtauslagen) bei beschränkt
steuerpflichtigen Aufsichtsratsmitgliedern von inländischen Aktiengesellschaften
insoweit nicht besteuert werden, wie sie den tatsächlichen Kosten
entsprechen. Die Besteuerung der Erstattungen für Reise und Unterkunft belastet aber
die Künstlerinnen und Künstler besonders, die nur die verauslagten Kosten,
aber keine oder nur sehr geringe Gagen erhalten.
Die abgeführte Steuer können ausländische Künstlerinnen und Künstler im
Wohnsitzstaat mit den dort gezahlten Steuern verrechnen, sofern ein
Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Gängige Praxis zahlreicher inländischer
Vermittlungsinstitutionen ist es jedoch, den engagierten Künstlerinnen und
Künstlern die Gage in voller Höhe auszuzahlen und die Steuer auf eigene Rechnung
an das Finanzamt abzuführen. In diesen Fällen haben die betreffenden
Unternehmen ebenfalls – allerdings unter hohem bürokratischem Aufwand – die
Möglichkeit, die gezahlte Steuer von den Finanzbehörden der Wohnsitzländer
der entsprechenden Künstlerinnen und Künstler zurück zu erhalten.
Vor der Beantwortung der im Rahmen der Kleinen Anfrage gestellten Fragen
ist zunächst folgende Klarstellung angebracht:
Natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, sind nach § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne
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des Einkommensteuergesetzes beziehen. Hierzu gehören nach § 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe d, Nr. 3 oder Nr. 4 EStG auch Einkünfte aus künstlerischer
Darbietung im Inland einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen
zusammenhängenden Leistungen. Bei den Einkünften aus der Tätigkeit
beschränkt einkommensteuerpflichtiger Künstler wird die Einkommensteuer im
Wege des Steuerabzugs erhoben (§ 50a Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG). Nach
§ 50a Abs. 4 Satz 2 EStG beträgt der Steuerabzug 25 % der Einnahmen. Dem
Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Der Veranstalter hat die
Steuer für Rechnung des Künstlers einzubehalten und bis zum 10. Tag des dem
Kalendervierteljahr der Veranstaltung folgenden Monats an das für ihn
zuständige Finanzamt abzuführen (§ 73e Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung [EStDV]).
Unabhängig von der Frage, ob der Veranstalter ein „Bruttohonorar“ oder ein
„Nettohonorar“ mit dem Künstler vereinbart hat, handelt es sich bei der durch
den Veranstalter einzubehaltenden und abzuführenden Steuer stets um die Steuer
des Künstlers. Der Veranstalter trägt im Falle einer Nettohonorarvereinbarung
zusätzlich zu der ausgezahlten Gage auch die Steuerlast des Künstlers. Die
Übernahme der Steuer des Künstlers durch den Veranstalter erhöht das vereinbarte
Honorar entsprechend. Für den Veranstalter ist die Steuer des Künstlers ebenso
wie das Nettohonorar und gewährte Nebenleistungen ein Kostenfaktor. Der
Wunsch nach einer Minderung der Abzugsteuer durch eine Senkung des
Steuersatzes oder der Einführung eines Freibetrags wird somit regelmäßig durch das
Bestreben der Veranstalter getragen, ihre Kosten für eine Veranstaltung so gering
wie möglich zu halten. Dieser betriebswirtschaftliche Ansatz ist jedoch keine
tragfähige Begründung für die Forderung, die Steuerschuld des Künstlers zu
verringern.
Die in der Präambel der Kleinen Anfrage unterstellte Möglichkeit, die vom
Veranstalter abgeführte Abzugsteuer könne dieser von den Finanzbehörden der
Wohnsitzländer der engagierten Künstler zurückerhalten, ist der
Bundesregierung nicht bekannt. Es entspricht der international üblichen Handhabung und ist
insbesondere auch im Regelwerk der Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA) verankert, dass der Wohnsitzstaat bei der Veranlagung seiner
Steuerpflichtigen die auf ausländischen Einkünften lastende ausländische Steuer
auf die inländische Steuerschuld anrechnet. Hierbei verzichtet der Wohnsitzstaat
auf die Erhebung des Teils der Steuer, soweit diese bereits durch den Staat
erhoben wurde, aus dem die Einkünfte stammen.
1. Worin begründen sich bei der Besteuerung der Einnahmen ausländischer
Künstlerinnen und Künstler die Einbeziehung von Beträgen im Sinne des
§ 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (Reisekosten,
Mehraufwendungen aufgrund doppelter Haushaltsführung etc.) sowie das Verbot,
Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben von den zu
versteuernden Einnahmen abzuziehen?
Für Zwecke des Steuerabzugs wird unterstellt, dass 50 % der Einnahmen des
Künstlers zur Deckung der im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang
mit der Darbietung entstehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
verwendet werden. Auf die verbleibende Hälfte der Einnahmen, die dem fiktiven
Gewinn bzw. den Einkünften entspricht, wird ein Steuersatz von 50 %
angewendet. Neben den bereits bei der fiktiven Ermittlung des Gewinns/der Einkünfte
unterstellten Betriebsausgaben zw. Werbungskosten für Fahrt- und
Unterbringungskosten sowie für Kosten der Verpflegung ist der Abzug der tatsächlichen
Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht zulässig, da andernfalls eine
doppelte Berücksichtigung erfolgen würde. Aus diesem Grund gehören auch die
gewährten Nebenleistungen, die Kostenübernahmen durch den Veranstalter oder
Dritte sind, zu der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer.
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Sofern sich durch die fiktive Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen
des pauschalen Steuerabzugs eine übermäßige Besteuerung ergibt, wird die
Steuer auf Antrag vom Bundesamt für Finanzen völlig oder teilweise erstattet
(vereinfachtes Erstattungsverfahren nach § 50 Abs. 5 Nr. 3 EStG).
Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten
mehr als die Hälfte der Einnahmen betragen. Die Steuer wird erstattet, soweit sie
50 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Einnahmen und den
nachgewiesenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten übersteigt.
Sonderausgaben sind bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht
zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Zu den
Sonderausgaben zählen insbesondere: Unterhalts- und Versorgungsleistungen,
Vorsorgeaufwendungen, gezahlte Kirchensteuern, Steuerberatungskosten und
Aufwendungen für die Berufsausbildung. Sonderausgaben können im Rahmen der
beschränkten Einkommensteuerpflicht nur bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden (§ 50 Abs. 1 EStG). In allen anderen Fällen
obliegt es dem Wohnsitzstaat, diese durch die persönlichen Verhältnisse des
Steuerpflichtigen geprägten Aufwendungen – die in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen – zu berücksichtigen.
Verkürzt ist Folgendes festzustellen:
Für Einnahmen aus einer künstlerischen Darbietung im Inland gilt für den
Steuerabzug eine Gewinnfiktion. Auf den fiktiven Gewinn (= 50 % der
Einnahmen und unentgeltlich gewährten Nebenleistungen und
Kostenerstattungen) wird eine Steuer von 50 % erhoben. Sämtliche mit den
Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten werden bei Anwendung der Abzugsteuer durch die
Gewinnfiktion pauschal berücksichtigt.
Ist der tatsächliche Ertrag geringer als fiktiv angenommen, erfolgt insoweit
eine Steuererstattung im Rahmen des vereinfachten
Steuererstattungsverfahrens. Hierbei sind die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehenden tatsächlichen Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten, z. B. für Reise- und Übernachtungskosten sowie Kosten für
Verpflegungsmehraufwand, nachzuweisen.
2. Worin begründet sich die Tatsache, dass bei beschränkt steuerpflichtigen
Aufsichtsratsmitgliedern inländischer Kapitalgesellschaften die
Reisekostenerstattungen nur insoweit versteuert werden, als sie die tatsächlichen
Auslagen übersteigen?
Aufsichtsratsvergütungen, die an beschränkt einkommensteuerpflichtige
Aufsichtsratsmitglieder gezahlt werden, unterliegen vollständig dem Steuerabzug
ohne jeden Abzug. Nicht in den Steuerabzug einbezogen werden besonders
gewährte Erstattungen für Reisekosten, sofern diese nicht den tatsächlichen
Aufwand des Aufsichtsratsmitglieds übersteigen.
Die Einnahmen der Aufsichtsratsmitglieder unterliegen – anders als die
Einnahmen der Künstler – keiner Ertragsfiktion. Die Einnahmen werden vollständig
besteuert. Werbungskosten des Aufsichtsratsmitglieds können im Rahmen des
Steuerabzugs nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an der
Aufsichtsratssitzung entstandene Werbungskosten nachgewiesen werden können. Eine
Ausnahme gilt nur für Reisekosten, sofern sie nicht vom Aufsichtsratsmitglied
selbst getragen werden. Die Steuerfreiheit der besonders bewährten Reisekosten
ist auf den Betrag begrenzt, der dem tatsächlichen Aufwand des
Aufsichtsratsmitglieds entspricht.
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3. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der
Reisekosten Künstlerinnen und Künstler, die keine oder geringe Gagen
erhalten, besonders belastet werden?
Wenn nein, warum nicht?
Nein
Alle Einnahmen oder Nebenleistungen, die der Künstler für seine Darbietung
erhält, sind steuerpflichtig. Hierzu gehören auch die vom Veranstalter gewährte
unentgeltliche Beförderung, Unterbringung und Verpflegung. Durch die
Gewinnbzw. Einkunftsfiktion werden bereits Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in
Höhe von 50 % der Einnahmen berücksichtigt.
Sofern der Anteil der in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Darbietung entstehenden Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten mehr als 50 %
der Einnahmen beträgt, kann der Künstler im Rahmen des vereinfachten
Steuererstattungsverfahrens eine Korrektur der steuerlichen Bemessungsgrundlage
beantragen.
4. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die Besteuerung der
erstatteten Reisekosten der Künstlerinnen und Künstler die Gefahr der
Übermaßbesteuerung bzw. der Besteuerung des Existenzminimums besteht?
Wenn nein, warum nicht?
Nein
Eine Übermaßbesteuerung wird durch das vereinfachte
Steuererstattungsverfahren wirksam vermieden.
Die Berücksichtigung des steuerfreien Existenzminimums ist nach
internationaler Handhabung und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
Aufgabe des Wohnsitzstaats des Steuerpflichtigen. Bei der Besteuerung im
Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht bleiben die persönlichen
Verhältnisse der Künstler unberücksichtigt. Nur dem Wohnsitzstaat liegen alle
Informationen vor, die erforderlich sind, um die persönlichen Verhältnisse im Rahmen
der Besteuerung des Welteinkommens des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Sofern die inländischen Einkünfte eines im Ausland ansässigen Künstlers
mindestens 90 % seiner weltweit erzielten Einkünfte innerhalb des Kalenderjahrs
oder die nicht im Inland steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 12 000 DM
betragen, kann dieser einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtiger nach § 1 Abs. 3 EStG stellen. Der Betrag von 12 000 DM wird
gekürzt, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des
Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Bei einer Behandlung wie ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger kommt der Künstler in den Genuss der von Deutschland
gewährten individuellen Freibeträge, die zur Berücksichtigung seiner persönlichen
steuerlichen Leistungsfähigkeit dienen.
5. Sieht die Bundesregierung in einem steuerfreien Betrag (z. B. als
Nichtigkeitsgrenze) für die erzielten inländischen Einnahmen von ausländischen
Künstlerinnen und Künstlern eine Möglichkeit, um einerseits den
bürokratischen Aufwand von Künstlervermittlungen, der durch die Besteuerung
entsteht, zu reduzieren und andererseits Künstlerinnen und Künstler ohne
oder mit geringen Gagen zu entlasten?
Eine Bagatell-Regelung in der Form eines (jährlich zu gewährenden) Freibetrags
wirft etliche steuersystematische Fragen auf und ist nicht ohne erheblichen
Verwaltungsaufwand realisierbar. Der Bundesminister der Finanzen wird diese
Fragen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertieft prüfen.
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6. Hält die Bundesregierung Kontrollmitteilungen über die erzielten
inländischen Einnahmen an die Finanzbehörden der Wohnsitzländer der
engagierten Künstlerinnen und Künstler für eine sinnvolle Möglichkeit, um
einerseits den bürokratischen Aufwand der engagierenden Unternehmen zu
reduzieren und andererseits der Gefahr der Übermaßbesteuerung der
Künstlerinnen und Künstler vorzubeugen?
Wenn nein, warum nicht?
Nein
Mit der Versendung von Kontrollmitteilungen wäre ein Besteuerungsverzicht
des deutschen Fiskus verbunden. Es ist nicht zu erkennen, weshalb der nach
international üblicher Handhabung dem deutschen Fiskus zustehende
Besteuerungsanspruch aufgegeben werden sollte. Auch ist zu berücksichtigen, dass
durch eine Umstellung auf Kontrollmitteilungen vollständig steuerfreie
Einkünfte geschaffen würden, wenn der nach der Rechtslage maßgebende
Wohnsitzstaat des Künstlers diese Einkünfte ebenfalls nicht besteuert.
Davon abgesehen, würde der bürokratische Aufwand für den Veranstalter durch
die Einführung von Kontrollmitteilungen eher vergrößert. Für Zwecke von
Kontrollmitteilungen an den ausländischen Fiskus müsste der Veranstalter
Informationen aufzeichnen, deren Umfang mindestens den Verpflichtungen entspricht,
wie sie nach der aktuellen Rechtslage nach § 73d EStDV bestehen. Zusätzlich
bestünde das Problem, dass durch die Übermittlung unrichtiger oder
unvollständiger Angaben der Wohnsitzstaat an einer Besteuerung der Einnahmen gehindert
wäre. Deshalb müsste geprüft werden, ob der Veranstalter für die Richtigkeit der
Angaben (insbesondere von Name und Wohnung des Künstlers) in Haftung
genommen werden könnte.
Eine Übermaßbesteuerung der Künstler wird bereits jetzt durch das vereinfachte
Steuererstattungsverfahren wirksam vermieden.
7. Wie begründet die Bundesregierung den Steuersatz von 25 %?
Die Abzugsteuer von 25 % ergibt sich aus der zu Frage 1 dargestellten
Gewinnbzw. Einkunftsfiktion durch Anwendung eines Steuersatzes von 50 % auf die
Hälfte der Einnahmen. Der Steuersatz von 50 % lag bislang stets unter dem
Spitzensteuersatz des Einkommensteuertarifs. Durch die Senkung des
Spitzensteuersatzes auf unter 50 % im Rahmen der Steuerreform 2000 ist eine Anpassung des
Steuersatzes für beschränkt einkommensteuerpflichtige Künstler erforderlich.
Zur Vermeidung eines fortgesetzten Anpassungsbedarfs an die stufenweise
Senkung des Spitzensteuersatzes – und einer dadurch entstehenden
Verkomplizierung in der Praxis – beabsichtigt die Bundesregierung, die Anpassung in einem
Schritt zu vollziehen. Die Anpassung der Abzugsteuer erfolgt voraussichtlich in
der zeitlichen Mitte der Tarifsenkungen mit Wirkung ab 2003. Dies ist auch der
Zeitpunkt in dem der Spitzensteuersatz des Einkommensteuertarifs auf 47 % und
damit erstmals deutlich unter 50 % sinken wird.
8. Welche vergleichbaren Regelungen existieren, nach Kenntnis der
Bundesregierung, in anderen europäischen Staaten sowie in den USA, Japan und
Kanada?
Hierzu verweise ich auf die Anlage, in der eine kurze Übersicht über die
gesetzlichen Regelungen der wichtigsten europäischen Nachbarstaaten sowie der USA,
Kanada und Japan gegeben wird. Regelungen auf Verwaltungsebene sowie
Fragen der praktischen Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen sind nicht in
allen Fällen bekannt.
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Anlage
Kurzübersicht über die Besteuerung von Künstlern im europäischen
Ausland
Die folgenden Feststellungen beschränken sich auf die Fälle, in denen ein
Künstler nur kurzfristig, als Selbständiger oder Nichtselbständiger, auftritt, und in
denen er nicht von einer von ihm abhängigen Gesellschaft mit Sitz im Ausland
vermittelt wird. Weiterhin werden nur die unilateralen Regelungen betrachtet.
Vorschriften der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)
bleiben unberücksichtigt. Bei den Künstlern handelt es sich um auftretende
Künstler der Unterhaltungsbranche (Schauspieler, Sänger usw.). Maler,
Bildhauer u. ä. Künstler, deren Werke zum Verkauf oder zur Ausstellung bestimmt
sind, beziehen keine Honorare in diesem Sinne, sondern ggf. Nutzungsgebühren
oder Gewinne, die steuerlich anders behandelt werden als die Honorare
auftretender Künstler. Auch die Sponsorengelder, Einkünfte aus Werbeverträgen
usw., die nichtansässige Künstler bei ihren Auftritten beziehen, werden im
Folgenden nicht berücksichtigt; hierfür gelten in vielen Staaten andere Regelungen
als die beschriebenen. Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden
Informationen, die aber nicht immer das ganze Spektrum der denkbaren Fälle
abdecken.
Belgien
Das Einkommen des nichtansässigen Künstlers ist in Belgien voll
steuerpflichtig. Unabhängig davon, ob er als Selbständiger oder als Nichtselbständiger
auftritt, wird die Steuer auf dem Veranlagungswege aufgrund einer Steuererklärung
des nichtansässigen Künstlers festgestellt. Im Rahmen einer solchen
Veranlagung können alle Kosten berücksichtigt werden. Ist der Arbeitgeber seinerseits
aber ein Nichtansässiger, wird der Künstler nur dann in Belgien steuerpflichtig
und unterliegt der üblichen Lohnsteuer, wenn er sich dort länger als 183 Tage im
Jahr aufhält. Im Einzelfall können ansonsten Steuervorauszahlungen verlangt
werden, so insbesondere eine Quellensteuer von 18 %, die anrechenbar ist. Kann
mangels einer Steuererklärung des nichtansässigen Künstlers eine Veranlagung
nicht durchgeführt werden, nimmt die Quellensteuer also die Form einer
Mindeststeuer an.
Dänemark
Selbständig tätige Künstler, die nicht in Dänemark wohnen oder sich mindestens
6 Monate dort aufhalten, sind nicht steuerpflichtig; ihre Honorare unterliegen
auch keinem Steuerabzug.
Im Ausland ansässige nichtselbständige Künstler werden dagegen
steuerpflichtig, wenn der Arbeitgeber in Dänemark ansässig ist; ihre Einnahmen werden wie
Lohneinkünfte besteuert (einige Ausnahmen). Ist der Arbeitgeber dagegen ein
Nichtansässiger, entsteht die Steuerpflicht nur bei einem Aufenthalt in Dänemark
ab 183 Tagen.
Ausländische Arbeitnehmer eines dänischen Arbeitgebers, die in Dänemark
mindestens 6 Monate, höchstens aber 23 Monate, eingesetzt werden, können für
ein steuerliches Sonderverfahren optieren, bei dem die Bezüge anstelle der
üblichen dänischen Steuer mit einer Sondersteuer in Form einer Quellensteuer von
25 % besteuert werden, und zwar ohne Berücksichtigung der ansonsten üblichen
steuerlichen Abzüge.
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Finnland
Unabhängig davon, ob sie als Selbständige oder als Nichtselbständige auftreten,
unterliegen nichtansässige Künstler mit ihren Honoraren einer Quellensteuer
von 15 %. Diese Quellensteuer ist definitiv. Es kann aber für eine Veranlagung
zur üblichen Einkommensteuer optiert werden, dann ist diese Quellensteuer
anrechenbar und wird ggf. erstattet.
Frankreich
Steuerlich wird nicht zwischen selbständig und nichtselbständig tätigen
Künstlern unterschieden. Im Ausland ansässige Künstler unterliegen mit ihren
Honoraren aus Auftritten in Frankreich einem Quellensteuerabzug von 15 % der
Einnahmen, den der Veranstalter in Frankreich vorzunehmen hat. Diese Steuer hat
Vorauszahlungscharakter und wird bei der obligatorischen Jahresveranlagung
auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer können alle Kosten geltend gemacht werden. Wenn die veranlagte
Einkommensteuer höher ist als die Quellensteuer von 15 %, wird der
Unterschiedsbetrag nachgefordert; bei dieser Nachforderung gibt es eine
Bagatellgrenze von 2 000 FF (rd. 600 DM). Falls die veranlagte Einkommensteuer
niedriger ist als die Quellensteuer von 15 %, erfolgt aber keine Erstattung der
Quellensteuer. Von der Veranlagung zur Einkommensteuer kann abgesehen
werden, wenn gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft gemacht wird, dass der
Quellensteuerabzug von 15 % die tatsächliche Einkommensteuerschuld
übersteigt.
Griechenland
Nichtansässige
selbständige und nichtselbständige Künstler werden steuerlich
genauso behandelt wie Ansässige, sie werden also obligatorisch zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen einer solchen Veranlagung wird die Steuer
entweder
aufgrund einer ordentlichen Einnahme-Überschussrechnung festgelegt,
dabei können alle Kosten geltend gemacht werden, oder
je nach Einzelfall, Branche usw. pauschal (z. B. als v. H.-Satz der
Einnahmen) bestimmt, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten. Dabei
können auch Quellensteuersätze angewandt werden.
Irland
Nichtansässige Künstler sind mit ihren Honoraren steuerlich den ansässigen
Künstlern gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie selbständig oder
nichtselbständig tätig werden. Ihre Einkommensteuer wird obligatorisch durch
Veranlagung aufgrund einer Steuererklärung berechnet, die der nichtansässige Künstler
abzugeben hat. Einen Quellensteuereinbehalt gibt es nicht, es sei denn, der
nichtansässige Künstler wird als Nichtselbständiger für einen irischen Arbeitgeber
tätig – dann wird die übliche Lohnsteuer einbehalten. In der Praxis soll dies dazu
führen, dass ausländische Künstler, die in Irland als Angestellte eines
nichtansässigen Arbeitgebers oder als Selbständige auftreten, auf ihre Honorare vielfach
keine Steuern entrichten.
Italien
Das Honorar eines nichtansässigen Künstlers unterliegt einer definitiven
Quellensteuer von 30 % des Bruttobetrags, unabhängig davon, ob der Künstler als
Selbständiger oder als Arbeitnehmer eines nichtansässigen Arbeitgebers auftritt.
Eine Veranlagung zur Einkommensteuer findet nicht statt. Ist er Arbeitnehmer
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eines ansässigen Arbeitgebers, unterliegen seine Bezüge der italienischen
Lohnsteuer.
Niederlande
Die Einkünfte nichtansässiger Künstler (nicht der Sportler) werden als Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit behandelt (auch dann, wenn der Künstler
selbständig ist) und unterliegen einem definitiven Quellensteuerabzug von 18,75 %.
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist dabei nicht erforderlich. Die
Einkünfte des (nichtansässigen) Personals, das den auftretenden Künstler
begleitet (z. B. Kameraleute, Beleuchter, technischer Stab, Fahrer, Choreographen),
sind dagegen nicht steuerpflichtig. Bei Honorarzahlung eines Veranstalters in
einer Summe an einen nichtansässigen Künstler mit einer Begleitgruppe, die
ebenfalls aus Nichtansässigen besteht, muss daher das Honorar aufgeteilt werden
in einen Teil, der dem Künstler zusteht und bei ihm mit 18,75 % zu
versteuern ist, und
in einen anderen Teil, der auf die Begleitgruppe entfällt und steuerfrei ist.
Diese Aufteilung nimmt ggf. die Finanzbehörde nach eigenem Ermessen vor. In
aller Regel wird daher der Veranstalter vor dem Auftritt die Honoraraufteilung in
Zusammenarbeit mit der zuständigen Finanzbehörde klären und hierüber eine
verbindliche Auskunft (advance ruling) erhalten.
Österreich
Auf die Honorare nichtansässiger Künstler, die in Österreich als Selbständige
auftreten, wird eine Quellensteuer von 20 % einbehalten; eine Veranlagung zur
Einkommensteuer findet nur auf Antrag des Künstlers statt. Tritt ein
nichtansässiger Künstler als Arbeitnehmer eines nichtansässigen Arbeitgebers auf, sind die
Honorare – vorbehaltlich der Vorschriften der DBA und des Außensteuerrechts –
erst bei einem Aufenthalt ab 183 Tagen steuerpflichtig. Bei nichtansässigen
Künstlern, die für einen ansässigen Arbeitgeber als Arbeitnehmer tätig werden,
wird die übliche Lohnsteuer einbehalten (und ggf. erstattet).
Eine jährliche Bagatellgrenze von ca. 7 143 DM wurde durch Verwaltungserlass
verfügt.
Spanien
Honorare nichtansässiger Künstler unterliegen einer definitiven Quellensteuer
von 25 % des Bruttobetrags, unabhängig davon, ob der Künstler als
Selbständiger oder als Arbeitnehmer eines nichtansässigen oder ansässigen Arbeitgebers
auftritt. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer findet nicht statt.
Vereinigtes Königreich
Nichtansässige Künstler, die als Selbständige auftreten, unterliegen mit ihren
Einnahmen (Bruttobetrag, darin eingeschlossen Kostenvergütungen des
Veranstalters) aus Tätigkeiten im Staatsgebiet einer Quellensteuer in Höhe des
Eingangssatzes der Einkommensteuer (basic rate, zurzeit 23 %), die der Veranstalter
einzubehalten und zu entrichten hat. Für ihre Einkünfte findet eine Veranlagung
statt, die Quellensteuer/Lohnsteuer wird dabei mit der festgesetzten
Einkommensteuer verrechnet. Im Einzelfall kann mit der britischen Finanzverwaltung
(Inland Revenue’s Foreign Entertainers Unit) auch ein niedrigerer
Quellensteuersatz oder eine Begrenzung des Quellensteuerabzugs vorweg vereinbart
werden, um der veranlagten Einkommensteuer so nahe wie möglich zu kommen.
Einnahmen unter 1 000 £ sind nicht steuerpflichtig (Bagatellgrenze).
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Bei nichtansässigen Künstlern, die für einen ansässigen Arbeitgeber als
Arbeitnehmer tätig werden, wird die übliche Lohnsteuer einbehalten.
Japan
Das Einkommen eines nichtansässigen Künstlers wird in Japan
unterschiedlichen Einkunftsarten zugerechnet, je nachdem, ob er mit oder ohne Vermittler
tätig wird, ob es sich um Werbeeinnahmen, Sponsorengelder oder sonstige mit
seiner Tätigkeit zusammenhängende Einnahmen handelt.
Wird ein solcher Künstler ohne Vermittler tätig, unterliegen seine Honorare
unabhängig davon, ob er als Selbständiger oder als Nichtselbständiger auftritt,
einer definitiven Quellensteuer von 20 %. Kosten werden dabei nicht
berücksichtigt. Die Quellensteuer von 20 % gilt auch für das nichtansässige
Begleitpersonal. Der Quellenabzug ist vom Veranstalter durchzuführen. Übernimmt der
Veranstalter für den Künstler bestimmte Ausgaben (z. B. Flugkosten, andere
Reisekosten, Hotelrechnungen), gelten diese nicht als Einnahmen des Künstlers
und unterliegen nicht dem Quellenabzug.
Wird der Künstler von einer Agentur (Gesellschaft, Manager usw.) vermittelt,
zählt sein Honorar zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Bei einem
einheitlichen Vertrag bezieht auch das nichtansässige Begleitpersonal solche
Einkünfte freiberuflicher Art. Das Honorar unterliegt zwar auch in diesem Fall
einer Quellensteuer von 20 %, der Künstler kann jedoch eine Steuererklärung
abgeben und wird dann veranlagt. Im Rahmen seiner Veranlagung werden alle
Kosten berücksichtigt; die Besteuerung erfolgt wie bei einem Ansässigen. Die
Quellensteuer ist in einem solchen Fall nicht definitiv, sondern wird auf die veranlagte
Einkommensteuer angerechnet.
Einnahmen aus Werbeverträgen gelten als Einnahmen aus Nutzungsrechten
(royalties) und unterliegen einer definitiven Quellensteuer von 20 %.
Sponsorengelder gehören zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und
werden als solche besteuert.
Kanada
Bei der Besteuerung der Einkünfte nichtansässiger Künstler in Kanada wird nach
der Einkunftsart unterschieden:
1. Die Einkünfte in Form von Nutzungsgebühren und Sponsorengeldern
einschließlich der Einnahmen aus Werbeverträgen unterliegen einer definitiven
Quellensteuer von 25 %. Bemessungsgrundlage ist der Bruttobetrag,
Abzüge für Kosten usw. sind nicht zugelassen.
2. Bei den Einkünften aus Auftritten als selbständiger Künstler muss der
Veranstalter eine Quellensteuer von 15 % auf den Bruttobetrag der Honorare
einbehalten. Diese Quellensteuer ist nicht definitiv, sie gilt als Vorauszahlung
auf die Einkommensteuer. Für diese Einkünfte muss eine Steuererklärung
abgegeben werden; bei der Steuerveranlagung werden die Kosten usw.
berücksichtigt, es kommen die üblichen progressiven Einkommensteuersätze
zur Anwendung (Spitzensatz rd. 47 %). Anstelle des Quellensteuersatzes
von 15 % kann mit der Finanzverwaltung aufgrund Vereinbarung (waiver)
im Einzelfall ein niedrigerer Quellensteuersatz vereinbart werden, so dass
die einbehaltene Quellensteuer in etwa der später veranlagten
Einkommensteuer entspricht.
3. Falls ein Künstler als Angestellter eines ansässigen oder nichtansässigen
Veranstalters auftritt, muss die übliche kanadische Lohnsteuer auf die
Bezüge einbehalten werden; diese Lohnsteuer wird mit seiner
Einkommensteuer, die aufgrund einer Steuererklärung festgelegt wird, verrechnet.
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– 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
USA
Die Honorare nichtansässiger selbständiger Künstler aus Auftritten in den USA
(„business income“) unterliegen grundsätzlich der üblichen US-
Einkommensteuer mit ihren progressiven Steuersätzen (bis 39,6 %), die aufgrund einer
obligatorischen Steuererklärung (Selbstveranlagung) zu entrichten ist. Im Rahmen
einer solchen Veranlagung können die Kosten usw. berücksichtigt werden. Zur
Steuersicherung hat der Veranstalter eine Quellensteuer von 30 % der
Bruttozahlung einzubehalten, die eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer ist.
Tritt der nichtansässige Künstler als Nichtselbständiger auf, z. B. als
Angestellter einer ausländischen Agentur, muss die übliche US-Lohnsteuer einbehalten
werden. Die US-Steuerpflicht tritt aber nicht ein, wenn
der Nichtansässige sich weniger als 90 Tage im Jahr in den USA aufhält,
der Künstler im Auftrag einer anderen nichtansässigen juristischen oder
natürlichen Person ohne US-Tätigkeit auftritt (z. B. einer ausländischen
Agentur) und
das Entgelt weniger als 3 000 $ beträgt.
Die Einkünfte eines nichtansässigen Künstlers aus passiver Tätigkeit (z. B.
Nutzungsgebühren) unterliegen der üblichen Quellensteuer von 30 %; für diese
Einkünfte muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, dies mit der
Folge, dass die Quellensteuer definitiv ist.
Zur Vermeidung der relativ hohen Quellensteuer von 30 % auf die Honorare
selbständiger Künstler kann mit der US-Steuerbehörde ein sog. Central
Withholding Agreement vereinbart werden. Es handelt sich dabei um eine besondere
schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten (US-Finanzbehörde,
Veranstalter, nichtansässiger Künstler), in der aufgrund der vorgelegten Unterlagen,
Verträge, Kostenkalkulationen usw. die Finanzbehörde einen niedrigeren
Quellensteuersatz auf das Bruttohonorar im individuellen Fall festlegen kann. Dieser
Quellensteuersatz darf aber nicht so niedrig sein, dass durch den
Quelleneinbehalt die voraussichtliche US-Einkommensteuer auf den Nettogewinn
unterschritten wird.
Zur Vermeidung der US-Steuer treten nichtansässige Künstler vielfach im
Auftrage von ausländischen Agenturen auf, die sie selbst gegründet haben und an
denen sie (möglicherweise als Einzige) beteiligt sind. Diese Agenturen haben meist
die Rechtsform von ausländischen Kapitalgesellschaften, sie unterliegen als sog.
personal holding companies im US-Steuerrecht Sonderregeln. Wenn bei einer
solchen Rechtskonstruktion Unklarheiten bestehen oder ihr einziger Zweck die
Vermeidung der US-Steuerpflicht ist, erkennt die US-Finanzverwaltung eine
personal holding company nicht an, sondern rechnet das Honorar dem
auftretenden Künstler zu (mit der Folge der hohen Quellensteuer von 30 % auf den
Bruttobetrag der Honorarzahlung).
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ISSN 0722-8333]