Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7257
16. Wahlperiode 22. 11. 2007 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst,
Dr. Lothar Bisky, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 16/6915 –
Trainingslager für Jugendliche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In mehreren Presseveröffentlichungen (z. B. DER TAGESSPIEGEL vom
28. August 2007, „Das Camp für harte Fälle“) wird über ein mehrtägiges
„Trainingslager“ des Jobcenters Berlin-Neukölln für erwerbslose Jugendliche als
Bestandteil einer „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ nach
dem § 16 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) berichtet. In
einer vorliegenden Hausordnung des „Erlebniscamps 25“ (auch „Päd-Camp“
genannt) vom 19. bis 23. März 2007 der Gesellschaft für berufliche Bildung
(GBB) mbH wird ausgesagt, dass die Teilnahme am Erlebniscamp, welches in
Uckley (Brandenburg) stattfindet, verpflichtender Bestandteil o. g.
Arbeitsgelegenheit ist. Weiter heißt es darin, dass für die Jugendlichen im Camp der
Verzehr von Speisen und Getränken nur nach Absprache mit den Mitarbeitern
gestattet ist, dass die Mitnahme von Handys oder anderer
Kommunikationsmittel verboten ist und zur Überprüfung dieses Verbotes vor Abreise ein Check mit
Metalldetektoren stattfindet. Den Teilnehmern wurde vor Beginn der
Maßnahme nicht mitgeteilt, wo sich das Lager befindet. Das „Päd-Camp“ erhielt,
so die Medien, einen von den Arbeitsministerien ausgelobten Landespreis
„Jugend in Arbeit“. Auf der Homepage der GBB mbH wird ausgesagt: „Wir
sind stolz, dass wir das Projekt ,Päd-Camp‘ des Jobcenters Neukölln
mitgestalten können. ,Päd-Camp‘ wurde nicht nur Landessieger sondern auch für den
Bundespreis in der Kategorie ,SGB-II-Träger‘ nominiert.“
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Projekt „PÄD CAMP“ wurde vom JobCenter Berlin Neukölln als
Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausschließlich für Jugendliche bis
einschließlich 24 Jahre mit multiplen Vermittlungshemmnissen (Sucht-/
Drogenproblematik, Schulden, psychische/ intellektuelle Beeinträchtigungen) konzipiert. Die
Maßnahme wird für Jugendliche mit Ausbildungs- und Arbeitsmarktferne
durchgeführt, die über keinen oder nur minimalen Bildungsabschluss verfügen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
20. November 2007 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 16/7257 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeund die nicht auf erforderliche Schlüsselqualifikationen zurückgreifen können,
die der allgemeine Arbeitsmarkt abverlangt.
Ein Bestandteil des Projektes ist ein einwöchiges Erlebniscamp, das häufig auch
als „PÄD CAMP“ bezeichnet wird. Das einwöchige Erlebniscamp ist darauf
ausgerichtet, dass Strukturen eines Arbeitstages, Sozial- und Arbeitstugenden
vermittelt und grundsätzliche Regeln im Umgang miteinander erlernt werden
sollen.
Darüber hinaus hat das Jobcenter Berlin Neukölln auf der Grundlage von „PÄD
CAMP“ für Jugendliche auch eine Maßnahme als Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung für Leistungsbezieher ab 25 Jahren eingerichtet. Ein
Bestandteil dieser Arbeitsgelegenheit ist hier ein einwöchiges „Erlebnis-/
Qualifizierungs-Camp“.
1. Seit wann ist der Bundesregierung bekannt, dass Bezieherinnen und
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen einer verpflichtenden
Maßnahme nach dem SGB II an dem so genannten Päd-Camp teilnehmen
müssen?
Die Bundesregierung hat erstmals im Oktober 2005 mit der Bewerbung des Job-
Centers Berlin Neukölln beim bundesweiten Wettbewerb „Deutscher
Förderpreis Jugend in Arbeit“ vom Projekt „PÄD CAMP“ Kenntnis erhalten. Das
Erlebniscamp wurde als Baustein des gesamten Konzepts „PÄD CAMP“ zur
Integration von Jugendlichen unter 25 Jahren erwähnt. Die Bundesregierung
erhielt im Rahmen einer Petition vom 26. März 2007 weitergehende Kenntnis
von dem Sachverhalt.
2. Beschränkte sich die Teilnehmergruppe nur auf Jugendliche oder wurden
auch ältere Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II
zur Teilnahme am „Trainingslager“ verpflichtet?
Im Rahmen des Projektes „PÄD CAMP“ für Jugendliche unter 25 Jahren waren
Erlebniscamps ursprünglich verpflichtender Bestandteil der Maßnahme.
Im Rahmen einer Maßnahme als Arbeitsgelegenheit mit
Mehraufwandsentschädigung für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher ab 25 Jahre war die
Teilnahme am „Erlebnis-/Qualifizierungscamp“ ursprünglich dann
verpflichtend, wenn sie speziell hierfür durch das JobCenter Berlin Neukölln und den
Träger ausgewählt wurden.
3. Wie bewertet die Bundesregierung diese Maßnahme nach § 16 Abs. 3
SGB II hinsichtlich der Vorgaben des § 10 Abs. 3 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wonach ein prinzipielles Vorrangverhältnis
zum SGB II besteht?
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gehen
Leistungen nach § 3 Abs. 2 und den §§ 14 bis 16 SGB II den Leistungen nach
dem SGB VIII vor. Es handelt sich im vorliegenden Sachverhalt um
Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Damit gilt der Vorrang vor den Leistungen
des SGB VIII.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/72574. Seit wann ist der Bundesregierung die o. g. Hausordnung des „Päd-Camps“,
die den Verzehr von Speisen und Getränken nur nach Absprache mit den
Mitarbeitern des Trägers der Maßnahme erlaubt und die die Mitnahme von
Handys und anderen Kommunikationsmitteln verbietet, bekannt?
Von der Hausordnung hat die Bundesregierung im Rahmen der Petition vom
26. März 2007 Kenntnis erlangt.
5. Hat die Bundesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht interveniert,
und auf die Veränderung der o. g. Hausordnung des „Päd-Camps“
eingewirkt, und wenn ja, wann?
Im Rahmen des Petitionsverfahrens wurde die Hausordnung auf Veranlassung
der Bundesregierung geändert. Nach der überarbeiteten Hausordnung erfolgen
Verzehr von Speisen und Getränken in den vorgegebenen Pausenzeiten; die
Mitnahme privater Kommunikationsmittel ist grundsätzlich gestattet, die Nutzung
unterliegt festgelegten Regeln.
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass den zur Teilnahme
am „Trainingslager“ verpflichteten Bezieherinnen und Beziehern von
Leistungen nach dem SGB II die Auskunft über den Ort des Lagers vor Beginn
des Lagers verweigert wurde?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden zunächst alle Teilnehmerinnen und
Teilnehmer im Rahmen des Fallmanagements allgemein über das Erlebnis-/
Qualifizierungscamp informiert und erhielten zu einem späteren Zeitpunkt
detaillierte Angaben.
7. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass Bezieherinnen und
Bezieher von Leistungen nach dem SGB II überhaupt an mehrtägigen
„Trainingslagern“ außerhalb ihres Wohnortes teilnehmen müssen?
Mit den Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II soll darauf
hingewirkt werden, dass die Hilfebedürftigkeit beseitigt, vermieden oder deren
Umfang verringert wird (§ 1 SGB II). Dabei müssen die Hilfebedürftigen alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen (§ 2 SGB II). Der Gesetzgeber hat entsprechend diesen Grundsätzen die
Zumutbarkeitsregeln in § 10 SGB II weit gefasst. Eine Arbeit oder Teilnahme an
einer Eingliederungsmaßnahme in Arbeit ist danach nicht allein deshalb
unzumutbar, weil der Beschäftigungsort weiter entfernt ist als ein früherer
Beschäftigungs- oder Ausbildungsort (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB II). Diese Grundsätze
gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 10
Abs. 3 SGB II entsprechend. Grundsätzlich können daher zumutbare
Eingliederungsmaßnahmen oder Teile davon auch außerhalb des Wohnortes stattfinden.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die gesetzliche Zulässigkeit solcher oder
ähnlicher „Trainingslager“?
Im Rahmen des Petitionsverfahrens (siehe Antwort zu Frage 1) hat die
Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass eine verpflichtende Einrichtung und
Durchführung dieser Art von „Erlebnis-/Qualifizierungscamps“ vom SGB II
auch bei weiter Auslegung des Begriffs „Herstellung der
Beschäftigungsfähigkeit“ nicht mehr erfasst wird. Die Durchführung wird nach Auffassung der
Bundesregierung noch als vertretbar angesehen, wenn „Erlebnis-/Qualifizierungs-
Drucksache 16/7257 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodecamps“ als zusätzliche freiwillige Angebote konzipiert sind, um ganz
bestimmten Teilnehmern in solchen Maßnahmen eine für die Arbeit erforderliche
Tagesstrukturierung noch besser verdeutlichen zu können. Hier würden sich die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf freiwilliger Basis bestimmten Regeln
unterziehen. Auf der Grundlage einer in die Eingliederungsvereinbarung freiwillig
aufgenommenen Selbstverpflichtung bei einer auf den Einzelfall
zugeschnittenen Eingliederungsstrategie wird die Durchführung als förderfähig angesehen.
9. Wie lautet die Begründung für die erfolgte Auszeichnung des
„Traningslagers“?
Eine gesonderte Auszeichnung des Erlebniscamps erfolgte nicht. Ausgezeichnet
wurde das Gesamtkonzept „PÄD CAMP“ durch eine Jury als einer der Berliner
Landessieger des bundesweiten Wettbewerbs „Deutscher Förderpreis Jugend in
Arbeit“. Die Jury setzte sich u. a. aus Vertretern des Landes Berlin, kommunaler
Gremien, der Wirtschaft (IHK, HWK), der Gewerkschaften (DGB),
Wohlfahrtsverbänden, der Forschung (Humbold-Universität) und der Regionaldirektion
Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zusammen. Durch die Jury
wurde das Projekt wie folgt beschrieben: „In Praktika, Gruppensitzungen und
Einzelgesprächen erlernen Sie (die Jugendlichen) unter anderem Pünktlichkeit,
Zuverlässigkeit und Höflichkeit.“
10. Wird das „Trainingslager Päd-Camp“ des Jobcenters Berlin-Neukölln
weiter durchgeführt?
Die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, die als Bestandteil
jeweils ein einwöchentliches Erlebniscamp bzw. ein Erlebnis/Qualifizierungs-
Camp enthalten, werden weitergeführt. Die Teilnahme an den Camps ist
freiwillig. Sie stellt ausschließlich auf pädagogisch wünschenswertes Einüben von
Tagesstrukturierungen ab und soll das Einhalten von Arbeits-/Spielregeln
erlebbar machen sowie zur persönlichen Stabilisierung und damit zur Herstellung der
Beschäftigungsfähigkeit beitragen.
11. Sind der Bundesregierung ähnliche „Trainingslager“ an anderen Orten
bekannt?
Wenn ja, von wann bis wann, und wo befanden und befinden sich diese?
Der Bundesregierung sind keine anderen Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung mit vergleichbaren Inhalten bekannt.
12. Gedenkt die Bundesregierung etwas zu unternehmen, um in Zukunft zu
verhindern, dass Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II in solche Art oder ähnliche „Trainingslager“ verpflichtet werden,
und wenn ja, was?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Petition die Bundesagentur für Arbeit
über ihre Rechtsauffassung informiert und gebeten, die Agentur für Arbeit
Berlin Neukölln anzuweisen, als Auftraggeber eines gesetzlichen Auftrags
gegenüber dem JobCenter Berlin Neukölln zu veranlassen, dass von einer allgemein
verpflichtenden Durchführung von Erlebniscamps abgesehen wird.Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
ISSN 0722-8333]