Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
(insgesamt 30 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern
Datum
20.03.2026
Antwortdauer
43 Tage
Aktualisiert
30.03.2026
ThemenMigration & Integration
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT21/400805.02.2026
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4008
21. Wahlperiode 05.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Violetta Bock, Anne-Mieke
Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Mandy Eißing, Tamara Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron
Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch
im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2024
vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet (insgesamt
67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen Deutschlands
gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und Kroatien
(insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn wurden im Jahr
2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021 waren
Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren und
Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach Verstößen gegen EU-
Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024 erstmals seit
Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023: 3, 2022: 0).
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so
genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent,
2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei
28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen
Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das
im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den
Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine
Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877 von 1 112
Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland war die
Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen). Bei
Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im gerichtlichen
Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu berücksichtigen ist
dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache statistisch auch
dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für zuständig erklärt
oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem Hinweis ändert (vgl.
Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang
Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere
Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und
Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des
Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland standen
im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist im
Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach fast
75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit.
Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate (2023:
3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit eines
anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in Deutschland
(etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung nicht
durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten
überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die dann
überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote), einen
Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden
Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland
zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs- und
Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw.
existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsuebersich
t-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom 16. April
2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 20
25 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde, arbeitsfähige junge
alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland abgeschoben
werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in temporären
Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre Hilfsorganisationen zu wenden
und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter prekären Bedingungen
zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen. Mehrere
Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl. (z. B. VG Hannover
15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen, Urteil vom 11. April
2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 – A 5
K 2875/24).
Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024
einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150 entsprechende
Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das BAMF
in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu 3,4 Prozent
die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“ zurückwies, wurden
im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als „unzulässig“ abgelehnt
und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach einem Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024 (C‑753/22) muss das
BAMF in einen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden
eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden abweichende
Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als „unzulässig“ sind
demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen. Klagen gegen solche
„Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024 ganz überwiegend
erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen wurden abgelehnt, in 631 Fällen
wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet, einen inhaltlich begründeten
Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im Jahr 2024 gab es 220
Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach Griechenland, überwiegend betraf
dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März 2025
räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern, d. h.
dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der
Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit EU-
Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus
Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier
Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal
„fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/exklus
iv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des
Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das „Helios+“-
Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine Antragstellung von
Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den
Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot-Seife‘-
Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür brauche
es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung und eine
garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen jedoch ab,
sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der Obdachlosigkeit“ sah, es sei
nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett, Brot und Seife in
HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb weitere
Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu verbessern „und
dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte weiterhin
voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass die Bundesregierung
nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in Griechenland – zumindest auf dem
Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich
stellte auch das BVerwG in seiner Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur
Rechtfertigung von Abschiebungen anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland
unter anderem auf das „Helios+“-Projekt ab. Christian Jakob schilderte in der
„taz“ (https:// t a z .de/ D e u t s c h e - A s y l p o l i t i k / ! 6 0 9 6 1 69/) die realen
(Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Die
Arbeitsbedingungen in der griechischen „Schattenwirtschaft“, auf die das
BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der Arbeitsausbeutung“ (EU-
Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner Sklaverei“ (Universität
Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland abgeschobene Iranerin mit
Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung erhalten zu haben, ihr
Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der griechische
Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt: „Solange es keine gerechte
Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union gibt, wird Griechenland
keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten stellen
müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15133).
Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab, allerdings gibt es
viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer gar nicht zu rechnen
ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac (European Dactyloscopy)
nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden, Asylantragstellung für hier geborene
Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach Einreise mit einem
Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-Regelungen auch bei einer
Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein, etwa bei unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre Bindungen zu in Deutschland
lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen bestehen. Zu 47,1 Prozent aller
Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024 ein Eurodac-Treffer vor,
22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei oder mit Visum ein,
27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter 14 Jahren.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht sind.
Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten
Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596
sonstige Erledigungen gegenüber.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische
Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-
Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie
gab es in diesen Zeiträumen?
a) Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem),
„visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in
absoluten in relativen Zahlen angeben)?
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das
Jahr 2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
2. Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta,
Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), in
wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von ihrem
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten
auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der Ausübung
oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr
2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten –
in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Kroatien,
Zypern und Malta – differenzieren)?
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie
möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele
von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und wie
viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland
zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren
in Deutschland?
7. Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus zugesprochen
worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und wie
viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen
Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet, sonstige
Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen
Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch für die
fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach
Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland anerkannten
Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel
eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr
2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch nach
den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur
umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer
Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den Fragen 10
und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich jedoch lediglich
eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung ergab, während
die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache
20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die auf eine
weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9067
verweist, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine
Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868 verwiesen wird, in der
auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug genommen wird, sodass im
Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend Bundestagsdrucksachen recherchiert
werden müssen, um am Ende in Kenntnis dieser Dokumente festzustellen,
dass nach Auffassung der Fragestellenden trotz der zahlreichen Verweise
a) die Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die Bundesregierung
bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung von
anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli 2021
andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer noch
ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet wurde (die
Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage, wie die
Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger Verhandlungen bewertet,
ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines „Mitregierens Dritter“
beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf den Kernbereich
exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet bleiben darf),
b) die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die
Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen,
Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das
„Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass
anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und
Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem Anliegen
des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang zu
Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine
Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls
nicht beantwortet wurde
(wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)?
11. Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den
Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand?
12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an das
BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie vielen
dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war das
Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt Deutschlands,
sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren), und
wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025?
13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer
Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt
bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie
viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem
anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte
differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr 2025 durch
bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die
jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer gesonderten Tabelle
darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch das BAMF in
den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach Gründen bzw.
Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch
Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte
im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden
Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im Jahr 2025
(bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten nennen
und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen dieser Fälle
wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland durchgeführt
(bitte wie zuvor differenzieren)?
17. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt,
dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und
nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
18. Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU-
Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und
gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der
Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert
wie möglich darlegen)?
a) Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer Medienmeldung
zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander Dobrindt,
heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern unter den
neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über den neuen
Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenne.de/nachricht
en/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit-griechenland-zu-asylfae
llen)?
b) Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach
Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der
ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des
Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)?
19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie
lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung,
dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann
doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde,
um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland
im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-
Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf welcher
Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw. wurden sie
abgelehnt?
21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland,
insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der
Dublin-Verordnung?
22. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts- und
Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe hierfür
(bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 21/1668
auflisten)?
23. Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit
ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1668)
und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine
Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl. auch den
Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des genannten EGMR-
Urteils (ebd.) bitte darlegen)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von Schutzsuchenden
unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere eine
Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskommission
(EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive Möglichkeit
eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren vorbringen und
dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu können, und
wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil
begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, die
nach Auffassung der Fragestellenden nicht beantwortet wurde)?
b) Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so zu
verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von
Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im
Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der
„Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist
diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen
Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach Auffassung
der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt?
In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche
Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und wie
werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die
Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren
gewährleistet (bitte darlegen)?
Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in
einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3),
wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von
Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die
Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme (bitte
ausführen)?
c) Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten
sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen
Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich
vertreten lassen?
Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine
Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur Verfügung,
wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten
rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um an die
Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten sprechen
und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können?
Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei
gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer
anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der Regel
nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte
nachvollziehbar darlegen)?
Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im
Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte
erläutern)?
d) Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache
21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs
vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF –
weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis bzw.
ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
e) Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund,
dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d
auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach
Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob nach
Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich
hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse,
während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU-Grundrechtecharta
oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der Fragestellenden
weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und insbesondere
zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der
Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive eines
Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar ausführen)?
24. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu
vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Downl
oads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_des_
EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird,
dass
a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu
Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit
des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom
EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK
gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der
Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den Binnengrenzen
derzeit der Regelfall sein dürfte,
b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3
EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat nicht
ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer Kettenabschiebung
sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3 EMRK
zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“ (ebd.,
S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass etwa in
Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von über Belarus
nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer
unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.proasyl.de/press
emitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushback
s-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),
c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine
Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer
Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens
sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und
Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte
nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung
vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen habe
(ebd.)
(bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils
nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen
von nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des
EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)?
25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen
machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in
Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die
Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus
gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt
trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden
(d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)?
26. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai
2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl
Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob
Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich
nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten
wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht
der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist,
sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren Befragungen
selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer Auffassung ein
Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902,
insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.; bitte begründen)?
27. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
28. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen
Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/
Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit
Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den jeweiligen
Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu Frage 29 auf
Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)?
29. In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des
Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen
gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch die
Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung,
nennen)?
30. Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend,
wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und
anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur
Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772), nach
dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1 Nummer 5 des
Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in Dublin-Fällen
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG
erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Gesetzgeber
unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn nein, welcher Vorgang
könnte nach Auffassung der Bundesregierung stattdessen gemeint sein,
und wenn ja,
a) von wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen
Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie
verschickt,
b) was sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser
Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem genannten
Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe
insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im
Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht
normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere
statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte
ausführen),
c) machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch
Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt
wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95, insbesondere
§ 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen), und
wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte ausführen),
d) welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin-
Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick auf
das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der
Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte
(bitte ausführen)?
Berlin, den 22. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
BT21/491120.03.2026
auf die Kleine Anfrage - Drucksachen 21/4008 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4911
21. Wahlperiode 20.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4008 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach
der Dublin-Verordnung (Dublin-VO) der Europäischen Union (EU) an allen
Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lag im
Jahr 2024 bei 32,5 Prozent (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben
auch im Folgenden: die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/15133). Übernahmeersuchen wurden im Jahr
2024 vor allem an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien gerichtet
(insgesamt 67,6 Prozent aller 74 583 Ersuchen), die meisten Überstellungen
Deutschlands gingen im Jahr 2024 nach Österreich, Frankreich, Spanien und
Kroatien (insgesamt 54,9 Prozent aller 5 827 Überstellungen). Nach Ungarn
wurden im Jahr 2024 drei Schutzsuchende überstellt, von Mai 2017 bis 2021
waren Überstellungen dorthin wegen mehrerer Vertragsverletzungsverfahren
und Verurteilungen Ungarns durch den Europäischen Gerichtshof nach
Verstößen gegen EU-Asylrecht ausgesetzt. Nach Griechenland wurde im Jahr 2024
erstmals seit Jahren eine zweistellige Zahl von Personen (22) überstellt (2023:
3, 2022: 0).
Gemessen an den Zustimmungen zur Rückübernahme (44 431) lag die so
genannte Überstellungsquote im Jahr 2024 bei 13,1 Prozent (2023: 9 Prozent,
2022: 11,5 Prozent, vor der Corona-Pandemie, im Jahr 2019, lag die Quote bei
28,3 Prozent). Viele Zustimmungen ergeben sich daraus, dass auf Ersuchen
Deutschlands nicht fristgerecht geantwortet wird, im Falle Italiens waren das
im Jahr 2024 bei 97,8 Prozent der über 10 000 Zustimmungen der Fall. Häufig
verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in
den Asyl- oder Aufnahmesystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund
individueller Umstände. So waren im Jahr 2024 78,9 Prozent der gegen eine
Überstellung nach Italien gerichteten Rechtsschutzanträge erfolgreich (877
von 1 112 Gerichtsentscheidungen), bei Überstellungen nach Griechenland
war die Erfolgsquote noch höher: 80,6 Prozent (29 von 36 Entscheidungen).
Bei Überstellungen nach Bulgarien gab es – trotz hoher Anforderungen im
gerichtlichen Eilverfahren – zu 36,4 Prozent positive Entscheidungen. Zu
berücksichtigen ist dabei, dass ein Rechtsschutzantrag trotz Erfolgs in der Sache
statistisch auch dann als „abgelehnt“ gewertet wird, wenn das BAMF sich für
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
zuständig erklärt oder den angefochtenen Bescheid nach richterlichem
Hinweis ändert (vgl. Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 19/22405).
396 Beschäftigte des BAMF und 24 Leiharbeitende arbeiteten Anfang
Februar 2025 im Dublin-Bereich (Anfang 2023: 340). Während immer komplexere
Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte beschäftigen und
Schutzsuchende belasten, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des
Dublin-Systems in etwa gleich: 5 827 Überstellungen aus Deutschland
standen im Jahr 2024 4 592 Überstellungen nach Deutschland gegenüber. Das ist
im Ergebnis eine reale Umverteilung von 1 235 Personen (2023: 778) nach
fast 75 000 zum Teil sehr aufwendigen Verfahren zur Klärung der
Zuständigkeit. Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate
(2023: 3,1 Monate). Kommt es aber nach der Feststellung der Zuständigkeit
eines anderen EU-Mitgliedstaates doch noch zu einer Asylprüfung in
Deutschland (etwa infolge einer Gerichtsentscheidung oder weil eine Überstellung
nicht durchsetzbar war), dauern diese Verfahren mit insgesamt 13,8 Monaten
überdurchschnittlich lang – das betraf im Jahr 2024 26 815 Asylsuchende, die
dann überdurchschnittlich häufig, zu 62,2 Prozent (bereinigte Schutzquote),
einen Schutzstatus in Deutschland erhielten.
In Griechenland als Flüchtlinge Anerkannte durften nach der überwiegenden
Rechtsprechung in Deutschland über Jahre hinweg nicht nach Griechenland
zurückgeschickt werden, weil ihnen dort aufgrund fehlender Unterbringungs-
und Überlebensmöglichkeiten eine menschenrechtswidrige Behandlung bzw.
existenzbedrohliche Notlage drohte (www.asyl.net/view/rechtsprechungsueber
sicht-zu-in-griechenland-als-schutzberechtigt-anerkannten-personen). Das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Leitentscheidungen vom
16. April 2025 (BVerwG 1 C 18 und 19.24, BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom
16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht) befunden, dass gesunde,
arbeitsfähige junge alleinstehende männliche Schutzberechtigte nach Griechenland
abgeschoben werden dürfen. Unter anderem sei es zumutbar, zunächst in
temporären Notunterkünften unterzukommen, sich an humanitäre
Hilfsorganisationen zu wenden und/oder in der so genannten Schattenwirtschaft unter
prekären Bedingungen zu arbeiten, um einer extremen Notlage zu entgehen.
Mehrere Verwaltungsgerichte (VG) widersprachen dieser Beurteilung jedoch vgl.
(z. B. VG Hannover 15 B 2836/25, Beschluss vom 5.5.2025; VG Aachen,
Urteil vom 11. April 2025 – 10 K 2848/24.A; VG Sigmaringen, Urteil vom
14. März 2025 – A 5 K 2875/24).
Mehr als 25 000 in Griechenland anerkannte Geflüchtete stellten im Jahr 2024
einen Asylantrag in Deutschland, Ende 2024 waren rund 26 150
entsprechende Verfahren beim BAMF anhängig. Während im ersten Halbjahr 2024 das
BAMF in drei Vierteln dieser Fälle einen Schutzstatus erteilte und nur zu
3,4 Prozent die Anträge mit Verweis auf Griechenland als „unzulässig“
zurückwies, wurden im zweiten Halbjahr 2024 85,9 Prozent der Fälle als
„unzulässig“ abgelehnt und nur noch zu 9,5 Prozent ein Schutzstatus erteilt. Nach
einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Juni 2024
(C‑753/22) muss das BAMF in einen Informationsaustausch mit den
griechischen Behörden eintreten, wenn es eine von den griechischen Behörden
abweichende Asylentscheidung in der Sache treffen will. Ablehnungen als
„unzulässig“ sind demgegenüber weitaus weniger arbeitsintensiv zu begründen.
Klagen gegen solche „Unzulässigkeits-Bescheide“ des BAMF waren 2024
ganz überwiegend erfolgreich, nur 55 von 1 046 entschiedenen Klagen
wurden abgelehnt, in 631 Fällen wurde das BAMF gerichtlich dazu verpflichtet,
einen inhaltlich begründeten Bescheid zur Schutzbedürftigkeit zu erlassen. Im
Jahr 2024 gab es 220 Abschiebungen Drittstaatsangehöriger nach
Griechenland, überwiegend betraf dies mutmaßlich dort anerkannte Flüchtlinge.
Im Juli 2021 gab es eine gemeinsame Absichtserklärung Deutschlands und
Griechenlands zu einem Projekt des BAMF zur nachhaltigen Verbesserung der
Lebensbedingungen für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge. Im März
2025 räumte die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 ein, dass diese Gespräche immer noch andauern,
d. h. dass es auch nach jahrelangen Verhandlungen offenkundig keine
entsprechenden Vereinbarungen gegeben hat (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung der
Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15133). In Griechenland gibt es seit 2024 das mit
EU-Mitteln geförderte Projekt „Helios+“, das Überbrückungshilfen für aus
Deutschland rückkehrende Schutzberechtigte vorsieht, allerdings nur für vier
Monate und nur für freiwillig Rückkehrende. Nach vom Informationsportal
„fragdenstaat“ bereitgestellten Unterlagen (https://fragdenstaat.de/artikel/ex
klusiv/2025/07/aus-deutschland-in-die-obdachlosigkeit/) versuchte des
Bundesministerium des Innern (BMI), Griechenland dazu zu bewegen, das
„Helios+“-Programm auch für Abgeschobene zu öffnen und eine
Antragstellung von Deutschland aus zu ermöglichen, um die, so das BMI, von den
Verwaltungsgerichten „kritisierte Versorgungslücke“ zu schließen („‘Bett-Brot-
Seife‘-Rechtsprechung“) und dadurch Abschiebungen zu ermöglichen. Dafür
brauche es klare Regeln, eine höhere und längere finanzielle Unterstützung
und eine garantierte Unterbringung. Griechenland lehnte diese Forderungen
jedoch ab, sodass das BMI in einem Vermerk die „Gefahr der
Obdachlosigkeit“ sah, es sei nicht klar, „wie die Maßnahmen zur Gewährung von Bett,
Brot und Seife in HELIOS+ umgesetzt“ würden. Das BMI empfahl deshalb
weitere Verhandlungen zu „Helios+“, um die Situation in Griechenland zu
verbessern „und dadurch die Rechtsprechungsänderungen der Obergerichte
weiterhin voranzutreiben“. „fragdenstaat“ kommentierte die Vorgänge, dass
die Bundesregierung nach Wegen gesucht habe, „um die Lage in
Griechenland – zumindest auf dem Papier – zu verbessern und so auf die Gerichte
einzuwirken“ (ebd.). Tatsächlich stellte auch das BVerwG in seiner
Leitentscheidung vom April 2025 (s. o.) zur Rechtfertigung von Abschiebungen
anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland unter anderem auf das „Helios+“-Projekt
ab. Christian Jakob schilderte in der „taz“ (https://taz.de/Deutsche-Asylpolitik/
!6096169/) die realen (Über-)Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge
in Griechenland. Die Arbeitsbedingungen in der griechischen
„Schattenwirtschaft“, auf die das BVerwG verwies, werden als „schwere Formen der
Arbeitsausbeutung“ (EU-Grundrechteagentur) bzw. als Formen „moderner
Sklaverei“ (Universität Nottingham) beschrieben. Eine nach Griechenland
abgeschobene Iranerin mit Flüchtlingsstatus schilderte, keinerlei Unterstützung
erhalten zu haben, ihr Helios-Antrag sei nicht einmal beantwortet worden. Der
griechische Migrationsminister habe nach dem BVerwG-Urteil erklärt:
„Solange es keine gerechte Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Union
gibt, wird Griechenland keine Rückführungen akzeptieren“ (ebd.).
Der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz hatte im Juni 2023 unterstellt, dass
Deutschland für 80 Prozent der Asylsuchenden eigentlich gar nicht zuständig
sei, weil sie in einem anderen durchreisten Land einen Asylantrag hätten
stellen müssen (vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/15133). Dabei stellte er auf die Quote fehlender „Eurodac-Treffer“ ab,
allerdings gibt es viele Konstellationen, in denen mit einem solchen Treffer
gar nicht zu rechnen ist (z. B.: unter 14-jährige Kinder, die in Eurodac
(European Dactyloscopy) nicht mit Fingerabdrücken erfasst werden,
Asylantragstellung für hier geborene Kinder, Asylsuche nach visumfreier Einreise bzw. nach
Einreise mit einem Visum), zudem kann Deutschland nach den Dublin-
Regelungen auch bei einer Durchreise durch andere Mitgliedstaaten zuständig sein,
etwa bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten oder wenn familiäre
Bindungen zu in Deutschland lebenden Asylsuchenden bzw. Flüchtlingen
bestehen. Zu 47,1 Prozent aller Asylsuchenden ab 14 Jahren lag im Jahr 2024
ein Eurodac-Treffer vor, 22,2 Prozent der Asylsuchenden reisten visumfrei
oder mit Visum ein, 27,5 Prozent der Asylsuchenden waren Kinder unter
14 Jahren.
Die allermeisten in Deutschland gewährten „Kirchenasyle“ betreffen
Schutzsuchende, die von Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten bedroht
sind. Im Jahr 2024 übte das BAMF allerdings nur in einem einzigen Fall nach
entsprechenden Überprüfungen der oft aufwendig dokumentierten
Kirchenasylfälle sein Selbsteintrittsrecht aus, dem standen 49 Ablehnungen und 1 596
sonstige Erledigungen gegenüber.
1. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im
Gesamtjahr 2025 bzw. im vierten Quartal 2025 eingeleitet (bitte jeweils in
absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen
Asylerstanträgen sowie die Quote der auf Eurodac-Treffern (Eurodac: europäische
Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Dublin-
Verfahren angeben), und wie viele EURODAC-Treffer welcher
Kategorie gab es in diesen Zeiträumen?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Asylerstanträge Übernahmeersuchen
(ÜE) an die
Mitgliedstaaten gesamt
Prozentualer Anteil der
ÜE zu den
Asylerstanträgen
Prozentualer Anteil der
ÜE mit EURODAC-
Treffer
4. Quartal 2025 23.665 7.848 33,2 Prozent 62,3 Prozent
Jahr 2025 113.236 35.942 31,7 Prozent 64,1 Prozent
Übernahmeersuchen mit EURODAC-Treffern
4. Quartal 2025 Jahr 2025
EURODAC-Treffer gesamt* 4.893 23.049
davon EURODAC-Treffer:
nach Artikel 9 EURODAC-Verordnung 3.515 16.750
nach Artikel 14 EURODAC-Verordnung 879 4.365
nach Artikel 17 EURODAC-Verordnung 499 1.934
* Liegen für eine Person mehrere unterschiedliche EURODAC-Treffer nach der Verordnung (EU)
Nummer 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog.
EURODAC-Verordnung) vor, werden vorrangig die gemäß Artikel 9 der EURODAC-
Verordnung vorhandenen Treffer ausgewiesen.
EURODAC-Treffer
bei Asylerstanträgen
nach Artikel 9
EURODAC-Verordnung
nach Artikel 14
EURODAC-Verordnung
4. Quartal 2025 5.261 907
Jahr 2025 26.054 4.544
a) Wie viele Asylsuchende im Jahr 2025 waren den Gruppen
„nachgeborene Kinder“, „VIS-Treffer“ (VIS: Visa-Informationssystem),
„visafreie Einreise“, „Altersgruppe 1 bis 13 Jahre“ zuzuordnen (bitte in
absoluten in relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2025
(soweit verfügbar)
Anzahl Anteil zu Asylerstanträgen
nachgeborene Kinder 17.707 15,6 Prozent
VIS-Treffer* 16.161 16,6 Prozent
visafreie Einreise 9.636 8,5 Prozent
Altersgruppe unter
14 Jahre
41.809 36,9 Prozent
* Da bei der Statistik zu VIS-Treffern ein dreimonatiger Nacherfassungszeitraum zu
berücksichtigen ist, liegen hier nur Daten für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 vor. Die Zahl der
Asylerstanträge betrug in diesem Zeitraum 97.277.
b) Zu wie vielen der ab 14-jährigen Asylantragstellenden lag ein
Eurodac-Treffer vor (bitte in absoluten und relativen Zahlen für das Jahr
2025 angeben, zudem nach den 15 wichtigsten Staatsangehörigkeiten
differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2025
nach Staatsangehörigkeiten
Asylerstantragstellende
mit EURODAC-Treffer
der Kategorie 1 oder 2
Asylantragstellende ab 14
Anteil mit EURODAC-Treffer
an Asylantragstellende ab 14 in
Prozent
Gesamt 30.598 71.427 42,8
darunter:
Afghanistan 8.980 13.518 66,4
Syrien, Arabische Republik 7.754 12.731 60,9
Türkei 2.282 8.057 28,3
Somalia 1.771 3.005 58,9
Russische Föderation 1.265 1.875 67,5
Algerien 982 1.562 62,9
Irak 878 1.577 55,7
Guinea 750 1.266 59,2
Ungeklärt 660 997 66,2
Marokko 485 885 54,8
Iran, Islamische Republik 431 1.790 24,1
Sudan 340 574 59,2
Tunesien 326 691 47,2
Eritrea 302 800 37,8
Georgien 189 1.226 15,4
2. Welche waren im Jahr 2025 bei Dublin-Ersuchen die 15 am stärksten
betroffenen Herkunftsländer und welche die 15 am stärksten angefragten
Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
sowie in jedem Fall die Zahlen zu Polen, Griechenland, Zypern, Malta,
Kroatien, Bulgarien und Ungarn nennen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2025 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 35.942
darunter:
Griechenland 6.518 18,1
Italien 6.229 17,3
Kroatien 5.311 14,8
Frankreich 3.301 9,2
Spanien 2.788 7,8
Bulgarien 2.227 6,2
Schweiz 1.435 4,0
Niederlande 1.348 3,8
Österreich 1.230 3,4
Polen 952 2,6
Schweden 815 2,3
Belgien 742 2,1
Ungarn 415 1,2
Portugal 356 1,0
Rumänien 321 0,9
Jahr 2025 Übernahmeersuchen
Ersuchen an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 35.942
darunter:
Zypern 145 0,4
Malta 118 0,3
Jahr 2025 Übernahmeersuchen
nach Herkunftsland absolut in Prozent
gesamt 35.942
darunter:
Syrien, Arabische Republik 7.034 19,6
Afghanistan 4.019 11,2
Türkei 3.669 10,2
Russische Föderation 2.672 7,4
Algerien 1.868 5,2
Somalia 1.586 4,4
Marokko 959 2,7
Guinea 908 2,5
Iran, Islamische Republik 903 2,5
Irak 878 2,4
Armenien 744 2,1
Nigeria 692 1,9
China 593 1,6
Ungeklärt 581 1,6
Libyen 546 1,5
3. Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit
eines anderen Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland,
Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es
im Jahr 2025 (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach
Mitgliedstaaten und den jeweils drei wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), in wie vielen Fällen haben im Jahr 2025 andere Mitgliedstaaten von
ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (bitte nach Mitgliedstaaten
auflisten, weitere Differenzierung nach Herkunftsland, Grund der
Ausübung oder betroffener Mitgliedstaat sind nicht erforderlich)?
Die Angaben können den Tabellen der Anlage 1* entnommen werden.
4. Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden im Jahr
2025 vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben
und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Polen, Griechenland, Ungarn, Bulgarien,
Kroatien, Zypern und Malta – differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Jahr 2025 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 5.377
darunter:
Frankreich 1.024 19,0
Spanien 878 16,3
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Jahr 2025 Überstellungen
an Mitgliedstaaten absolut in Prozent
gesamt 5.377
darunter:
Kroatien 572 10,6
Schweiz 396 7,4
Niederlande 379 7,0
Österreich 369 6,9
Polen 334 6,2
Belgien 296 5,5
Schweden 266 4,9
Bulgarien 220 4,1
Slowenien 101 1,9
Portugal 90 1,7
Rumänien 60 1,1
Tschechien 55 1,0
Lettland 54 1,0
Malta 29 0,5
Griechenland 26 0,5
Zypern 13 0,2
Ungarn 2 0,0
Jahr 2025 Überstellungen
Herkunftsländer absolut in Prozent
gesamt 5.377
darunter:
Afghanistan 990 18,4
Syrien, Arabische Republik 591 11,0
Türkei 537 10,0
Algerien 384 7,1
Russische Föderation 318 5,9
Guinea 223 4,1
Marokko 181 3,4
Somalia 156 2,9
Iran, Islamische Republik 149 2,8
Irak 131 2,4
Nigeria 124 2,3
Tadschikistan 99 1,8
China 90 1,7
Tunesien 83 1,5
Ägypten 82 1,5
5. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des
Ausländerzentralregisters (AZR) derzeit in Deutschland auf, für die nach Auffassung des
BAMF ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig ist, über
welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie (bitte so genau wie
möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen differenziert), wie viele
von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte differenzieren), und
wie viele dieser Personen sind ausreisepflichtig (bitte nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren)?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 hielten sich 16 066 Personen in Deutschland
auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der sog.
Dublin-III-VO abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten
Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen
waren zum Stichtag 2 824 ausreisepflichtig.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen der
Anlage 1* entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl
Personen
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 16.066 2.824
darunter:
Syrien, Arabische Republik 1.925 321
Afghanistan 1.829 290
Türkei 1.308 141
Russische Föderation 1.214 242
Irak 1.106 207
Nigeria 1.022 287
Iran, Islamische Republik 669 85
Guinea 590 127
Somalia 520 73
Algerien 335 66
Bundesland Anzahl
Personen
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 16.066 2.824
davon:
Baden-Württemberg 2.388 378
Bayern 2.149 440
Berlin 789 139
Brandenburg 568 251
Bremen 170 22
Hamburg 432 63
Hessen 826 85
Mecklenburg-Vorpommern 357 44
Niedersachsen 1.570 229
Nordrhein-Westfalen 4.194 782
Rheinland-Pfalz 567 69
Saarland 162 31
Sachsen 576 53
Sachsen-Anhalt 368 66
Schleswig-Holstein 561 115
Thüringen 389 57
Mitgliedstaat Anzahl
Personen
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 16.066 2.824
davon:
Italien 5.040 853
Kroatien 2.543 362
Frankreich 1.347 272
Spanien 959 188
Bulgarien 877 148
Polen 861 197
Schweden 594 104
Niederlande 496 104
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Mitgliedstaat Anzahl
Personen
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 16.066 2.824
davon:
Österreich 435 90
Schweiz 390 59
Belgien 306 72
Litauen 285 47
Ungarn 275 16
Rumänien 241 33
Portugal 232 44
Norwegen 171 32
Lettland 159 41
Dänemark u. Färöer 154 34
Finnland 149 35
Tschechische Republik 101 16
Slowenien 100 21
Griechenland 88 15
Slowakische Republik 85 14
Malta 74 12
Estland 39 6
Zypern 33 2
Luxemburg 17 4
Großbritannien mit Nordirland 9 2
Island 5 1
Irland 1
6. Wie viele Personen halten sich nach Angaben des AZR derzeit in
Deutschland auf, die bereits einmal in einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden, über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen sie
(bitte so genau wie möglich darstellen, auch nach Duldungsgründen
differenziert), wie viele von ihnen verfügen über einen Schutzstatus (bitte
differenzieren), wie viele von ihnen sind ausreisepflichtig (bitte nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten differenzieren),
und wie viele dieser Personen sind im Jahr 2025 nach Deutschland
zurückgekehrt, wie viele von ihnen leben bereits seit drei oder mehr Jahren
in Deutschland?
Zum Stichtag 31. Dezember 2025 waren 15 636 aufhältige Personen im
Ausländerzentralregister registriert, die bereits an einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden. Davon waren 4 623 Personen ausreisepflichtig. 1 820 der
aufhältigen Personen reisten im Jahr 2025 nach Deutschland ein und 10 358 Personen
hielten sich seit 3 oder mehr Jahren in Deutschland auf.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in
Anlage 1* entnommen werden.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.636 4.623
darunter:
Russische Föderation 2.181 872
Afghanistan 1.843 351
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Staatsangehörigkeit Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.636 4.623
darunter:
Irak 1.287 415
Syrien, Arabische Republik 1.169 201
Türkei 710 170
Somalia 617 174
Iran, Islamische Republik 604 144
Nigeria 593 211
Guinea 586 296
Kosovo 445 78
Mitgliedstaat Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.636 4.623
davon:
Italien 3.123 848
Polen 2.136 743
Frankreich 1.884 719
Spanien 1.253 441
Österreich 1.212 350
Schweden 1.101 286
Belgien 943 242
Kroatien 628 181
Niederlande 596 153
Schweiz 391 105
Ungarn 356 58
Tschechische Republik 230 68
Dänemark u. Färöer 219 45
Bulgarien 210 74
Rumänien 205 55
Norwegen 181 30
Griechenland 168 9
Litauen 158 54
Slowenien 151 45
Portugal 148 35
Finnland 93 21
Lettland 67 25
Slowakische Republik 62 17
Luxemburg 42 8
Malta 33 2
Großbritannien mit Nordirland 22 5
Estland 11 3
Irland 6
Zypern 6 1
Island 1 0
Schutzstatus Anzahl aufhältiger Personen, die bereits
an einen anderen Mitgliedstaat überstellt
wurden
Davon
ausreisepflichtig:
Gesamt 15.636 4.623
davon:
Kein Schutzstatus 13.419 4.568
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4
AsylG
1.421 36
subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1
AsylG gewährt
782 19
Als Asylberechtigter anerkannt 14 0
7. Wie vielen Asylsuchenden im Jahr 2025 war zuvor in einem anderen
Mitgliedstaat, insbesondere in Griechenland, ein Schutzstatus
zugesprochen worden (bitte auch nach Monaten auflisten und nach den
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Statistische Daten im Sinne der Fragestellung liegen nur für Antragstellende
vor, denen bereits ein Schutzstatus in Griechenland zuerkannt wurde.
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2025 Afghanistan Syrien Irak Ungeklärt Somalia Sonstige Gesamt
gesamt 9.713 3.447 722 415 280 734 15.311
davon:
Januar 682 1.021 183 70 50 164 2.170
Februar 813 823 122 75 59 127 2.019
März 981 287 73 38 33 91 1.503
April 1.483 138 98 35 36 65 1.855
Mai 986 107 42 37 12 47 1.231
Juni 523 47 58 26 24 49 727
Juli 680 93 62 30 11 44 920
August 879 89 20 17 8 34 1.047
September 941 162 17 40 8 39 1.207
Oktober 792 192 8 26 13 41 1.072
November 619 327 30 10 19 17 1.022
Dezember 334 161 9 11 7 16 538
* Die hier aufgeführten Monatswerte können von bislang veröffentlichten Daten abweichen, da häufig erst im Laufe des Verfahrens
festgestellt wird, ob bereits ein Schutzstatus in Griechenland vorlag.
8. Wie viele Entscheidungen in den Verfahren von in Griechenland
Anerkannten gab es im Jahr 2025 (bitte nach Monaten differenzieren), und
wie viele dieser Verfahren (zu wie vielen Personen) sind noch offen?
Die Angaben für das Jahr 2025 können den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
HKL gesamt
Personen Jan. Feb. März April Mai Juni
Entscheidungen 526 637 1.084 1.791 2.427 2.002
HKL gesamt
Personen Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Jahr
2025
gesamt
Entscheidungen 1.759 563 4.377 8.102 4.399 3.376 31.043
Anmerkung: Einzelne Monatswerte können von bislang veröffentlichten statistischen Daten
abweichen, da es in Einzelfällen zu nachträglichen Änderungen (z. B. Stornierungen von
Entscheidungen) kommen kann.
Mit Stand 31. Dezember 2025 waren rund 14 707 Verfahren von durch
Griechenland bereits anerkannt Schutzberechtigten beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) anhängig.
a) Wie war der Ausgang dieser Verfahren im Jahr 2025 (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den vier üblichen
Schutzstatus: Ablehnung, Ablehnung als offensichtlich unbegründet,
sonstige Verfahrenserledigungen, differenzieren und diese sonstigen
Erledigungen bitte genauer ausdifferenzieren; bitte insgesamt, aber auch
für die fünf wichtigsten Herkunftsstaaten angeben)?
Die Daten für das Jahr 2025 sind den folgenden Tabellen zu entnehmen.
In absoluten Zahlen
Entscheidungen Jahr 2025
(Stand 31.12.2025)
Gesamt
Afghanistan
Syrien Irak Ungeklärt Somalia
Anerkennung 27 26 0 0 0 0
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 11.577 10.983 1 37 105 182
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 365 6 19 13 109 25
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII
AufenthG
823 399 17 178 6 154
abgelehnt 2.361 331 104 1.487 33 37
o. u. abgelehnt 230 5 - 180 16 -
formelle Verfahrenserledigung 15.660 4.892 3.969 1.753 2.017 933
davon:
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 650 209 114 83 71 46
sonstige Einstellung 237 66 55 26 45 3
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 5 2 0 2 0 1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 14.342 4.515 3.665 1.580 1.850 867
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5
AsylG)
423 100 135 61 51 16
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5
AsylG)
3 0 0 1 0 0
Gesamt 31.043 16.642 4.110 3.648 2.286 1.331
In relativen Zahlen
Entscheidungen Jahr 2025 in %
(Stand 31.12.2025)
Gesamt
Afghanistan
Syrien Irak Ungeklärt Somalia
Anerkennung 0,1 % 0,2 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 37,3 % 66,0 % 0,0 % 1,0 % 4,6 % 13,7 %
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 1,2 % 0,0 % 0,5 % 0,4 % 4,8 % 1,9 %
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII
AufenthG
2,7 % 2,4 % 0,4 % 4,9 % 0,3 % 11,6 %
abgelehnt 7,6 % 2,0 % 2,5 % 40,8 % 1,4 % 2,8 %
o. u. abgelehnt 0,7 % 0,0 % 4,9 % 0,7 %
Entscheidungen Jahr 2025 in %
(Stand 31.12.2025)
Gesamt
Afghanistan
Syrien Irak Ungeklärt Somalia
formelle Verfahrenserledigung 50,4 % 29,4 % 96,6 % 48,1 % 88,2 % 70,1 %
davon: 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 2,1 % 1,3 % 2,8 % 2,3 % 3,1 % 3,5 %
sonstige Einstellung 0,8 % 0,4 % 1,3 % 0,7 % 2,0 % 0,2 %
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,1 % 0,0 % 0,1 %
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 46,2 % 27,1 % 89,2 % 43,3 % 80,9 % 65,1 %
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5
AsylG)
1,4 % 0,6 % 3,3 % 1,7 % 2,2 % 1,2 %
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5
AsylG)
0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 % 0,0 %
Gesamt 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 %
b) Wie viele Drittstaatsangehörige wurden im Jahr 2025 nach
Griechenland abgeschoben (bitte Gesamtsumme nennen und zudem nach den
zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen.
Abschiebungen nach Griechenland Jahr 2025 (Drittstaater)
Gesamt 811
Zehn häufigste Staatsangehörigkeiten
1. Syrien 297
2. Afghanistan 231
3. ungeklärt 125
4. Irak 59
5. Somalia 29
6. Iran 15
7. Jemen 13
8. Palästinensische Autonomiegebiete 7
9. staatenlos 6
10. Sudan 4
c) Wie lang dauerten die Asylverfahren von in Griechenland
anerkannten Geflüchteten im Jahr 2025 (bitte auch nach den fünf wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Verfahrensdauer von in Griechenland anerkannten Geflüchteten nach
Monaten; Jahr 2025
(Stand: 31.12.2025)
Gesamt 14,9
darunter:
Afghanistan 13,2
Syrien, Arabische Republik 9,3
Irak 21,0
Ungeklärt 16,8
Somalia 20,6
9. Gegen wie viele der ablehnenden Entscheidungen des BAMF im Jahr
2025 zu zuvor in Griechenland Anerkannten wurden Rechtsmittel
eingelegt (bitte auch nach wichtigsten Herkunftsländern auflisten), und welche
Gerichtsentscheidungen gab es in diesen Verfahren im bisherigen Jahr
2025 (bitte wie in der Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache
21/1668 differenzieren, auch mit genaueren Angaben zu formellen
Verfahrenserledigungen), und in wie vielen Fällen formeller
Verfahrenserledigungen durch die Gerichte wurde im Anschluss eine positive bzw.
negative bzw. noch keine Entscheidung des BAMF getroffen (bitte auch
nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Die Angaben können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Klagen insgesamt
01.01. bis 31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
Personen
14.613
darunter:
Afghanistan 4.583
Syrien, Arabische Republik 3.081
Irak 3.047
Ungeklärt 1.408
Somalia 751
Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 580
Iran, Islamische Republik 346
Jemen 227
Sudan 114
Eritrea 90
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
01.01.- 31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
Flüchtlingsschutz gemäß
§ 3 I AsylG
Subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
formelle
Verfahrenserledigungen
Gesamt
Gesamt 21 1 17 1 36 4.164
darunter:
Afghanistan 0 0 5 1 6 1268
Syrien, Arabische Republik 0 0 2 0 7 1113
Irak 0 0 4 0 15 566
Ungeklärt 11 0 2 0 2 409
Somalia 0 0 1 0 3 235
Pers. aus palästinensischen
Gebieten (nicht als Staat anerkannt)
9 0 0 0 0 211
Jemen 0 0 0 0 1 165
Iran, Islamische Republik 1 0 1 0 0 73
Sudan 0 0 0 0 0 46
Eritrea 0 1 1 0 0 18
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht
01.01.-31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
4.164
davon:
Unzulässig (§ 29 I Nr. 2 AsylG) 2.190
sonstige Einstellung 738
aufgehoben; neuer Bescheid 652
Einstellung wg. § 33 IuII, § 32a II AsylG 383
Prozesserledigungen 156
Formelle Verfahrenserledigungen Gericht
01.01.-31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
4.164
davon:
Unzulässig (kein Folgeverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 24
kein Abschiebungshindernis 14
kein Wiederaufnahmeverfahren 2
Unzulässig (kein Zweitverf. § 29 I Nr. 5 AsylG) 2
Unzulässig (§ 29 I Nr. 4 AsylG) 1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 3 AsylG) 1
Unzulässig (§ 29 I Nr. 1 AsylG) 1
In 135 Fällen wurde nach einer formellen Gerichtsentscheidung eine positive
Entscheidung des BAMF getroffen.
Bundesamtsentscheidung nach formeller Gerichtentscheidung
(01.01.-31.12.2025)
gesamt
135
davon:
Flüchtlingsschutz gemäß§ 3 I AsylG 73
subsidiärer Schutz gemäß§ 4 I AsylG 19
Abschiebungsverbot gemäß§ 60 V/VII AufenthG 43
10. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sie ihrer Verpflichtung zur
umfassenden und nachvollziehbaren Beantwortung parlamentarischer
Anfragen nachgekommen ist, als sie in ihren Antworten zu den
Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14869 verwies, aus denen sich
jedoch lediglich eine Frage, nicht aber die Antwort der Bundesregierung
ergab, während die dazugehörige Antwort zu Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 20/15133 auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf
eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14341 verweist, die
auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 20/12757 verweist, die auf eine weitere
Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/9067 verweist, in der auf eine weitere Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/5868
verwiesen wird, in der auf eine weitere Antwort der Bundesregierung auf
eine Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/4197 Bezug
genommen wird, sodass im Ergebnis mehr als ein halbes Dutzend
Bundestagsdrucksachen recherchiert werden müssen, um am Ende in Kenntnis
dieser Dokumente festzustellen, dass nach Auffassung der Fragestellenden
trotz der zahlreichen Verweise
a) die Frage 10 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, wie es die
Bundesregierung bewertet, dass die Gespräche mit der griechischen Regierung
hinsichtlich einer Verbesserung der Unterbringung und Versorgung
von anerkannt Schutzsuchenden in Griechenland bereits seit Juli
2021 andauern – und zum Zeitpunkt der Antwort offenbar immer
noch ergebnislos geblieben waren –, (erneut) nicht beantwortet
wurde (die Fragestellenden weisen darauf hin, dass eine solche Frage,
wie die Bundesregierung die Ergebnislosigkeit jahrelanger
Verhandlungen bewertet, ihrer Auffassung nach nicht die Gefahr eines
„Mitregierens Dritter“ beinhaltet und deshalb nicht mit dem Verweis auf
den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unbeantwortet
bleiben darf),
Die Fragen 10 und 10a werden gemeinsam beantwortet.
Die Bunderegierung steht zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in
Griechenland in regelmäßigem Austausch mit der griechischen Regierung und
der EU-Kommission. Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 16. April 2025 (BVerwG 1 C 18.24) sowie vom 23. Oktober 2025
(BVerwG 1 C 11/25) entschieden, dass alleinstehenden, erwerbsfähigen und
nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr
nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen
Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-
Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen.
Ansonsten ist der Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668
nichts hinzuzufügen.
b) die Frage 11 in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1668, welche Informationen die
Bundesregierung dazu hat, in welchem Umfang (Zahl der Personen,
Zeitraum von Unterstützungsleistungen, Effektivität der Hilfen) das
„Helios+“-Projekt in Griechenland tatsächlich dazu führt, dass
anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht von Obdach- und
Mittellosigkeit bedroht sind und inwiefern gegebenenfalls dem
Anliegen des BMI entsprochen wurde, dass auch Abgeschobene Zugang
zu Maßnahmen des „Helios+“-Projekts erhalten sollen bzw. dass eine
Antragstellung auch von Deutschland aus möglich sein soll, ebenfalls
nicht beantwortet wurde
(wenn ja, bitte nachvollziehbar begründen)?
Bei Helios+ handelt es sich um ein nationales Integrationsprogramm des
griechischen Staates, an dem Deutschland nicht beteiligt ist. Die Registrierung für
das Programm erfolgt ausschließlich vor Ort in Griechenland. Nähere
Informationen hierzu sind der Webseite https://greece.iom.int/helios zu entnehmen. Im
Rahmen des durch die EU-Kommission finanzierten Überbrückungsprogramms
zu Helios+, in dem sich interessierte Personen mit Schutzstaus in Griechenland
aus Deutschland einschreiben können, werden die Teilnehmer jedoch bei der
Aufnahme in das griechische Integrationsprogramm HELIOS+ unterstützt.
11. Wie lauten die gut verständlichen, umfassenden Antworten zu den
Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 21/1668 nach aktuellem Stand?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 10a und 10b verwiesen.
12. Wie viele Kirchenasylfälle mit Dublin-Bezug wurden im Jahr 2025 an
das BAMF gemeldet (bitte nach Bundesländern differenzieren), in wie
vielen dieser Fälle wurde rechtzeitig ein Dossier vorgelegt, und was war
das Ergebnis der Überprüfungen (Überstellung, Selbsteintritt
Deutschlands, sonstige Verfahrenserledigung; bitte nach Monaten differenzieren),
und wie viele Kirchenasylfälle ohne Dublin-Bezug gab es im Jahr 2025?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Monat Anzahl der
gemeldeten
Kirchen-
Asylfälle
dazu
bisher
eingegangene
Dossiers
Ergebnisse der
bisherigen Dossier-Prüfungen
sonstige
Erledigungen
in
Bearbeitung
SER
ausgeübt
kein SER
ausgeübt
Januar 2025 226 169 0 4 162 3
Februar 2025 174 132 0 7 121 4
März 2025 217 156 0 5 147 4
April 2025 195 148 0 2 140 6
Mai 2025 179 138 1 0 129 8
Juni 2025 148 113 1 3 105 4
Juli 2025 144 108 2 46 58 2
August 2025 84 67 2 54 6 5
September 2025 99 82 0 58 15 9
Oktober 2025 93 75 0 37 15 23
November 2025 114 102 0 52 10 40
Dezember 2025 77 29 0 6 3 20
Gesamtergebnis 1.750 1.319 6 274 911 128
Bundesland Anzahl
Nordrhein-Westfalen 633
Hessen 273
Bayern 243
Berlin 122
Niedersachsen 87
Bremen 62
Thüringen 61
Sachsen-Anhalt 50
Rheinland-Pfalz 49
Hamburg 40
Schleswig-Holstein 33
Brandenburg 31
Baden-Württemberg 25
Mecklenburg-Vorpommern 25
Sachsen 11
Saarland 5
Gesamtergebnis 1.750
Das BAMF prüfte im Jahr 2025 insgesamt 42 Kirchenasylfälle ohne Dublin-
Bezug. Eine statistische Erhebung der Ergebnisse erfolgt nicht.
13. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2025 mit der Begründung einer
Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt
bzw. die Verfahren eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit
inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und auch die Zahl formeller Entscheidungen nennen), und wie
viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem
anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Dublin-Entscheidungen (Nichtzuständigkeit)
davon unzulässig
(nach § 29 I Nr. 1
AsylG)
davon
Einstellungen
Jahr 2025 310.930 77.975 18.637 18.553 84
Zeitraum Entscheidungen gesamt
davon formelle Entscheidungen
davon Schutz im Mitgliedstaat
Jahr 2025 310.930 77.975 20.934
14. Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen
(bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es im Jahr
2025 durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren
und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen; bitte in einer
gesonderten Tabelle darstellen, wie über Ersuchen anderer Mitgliedstaaten durch
das BAMF in den genannten Zeiträumen entschieden wurde, und nach
Gründen bzw. Rechtsgrundlage der Dublin-Verordnung differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen und denen in der Anlage 1*
entnommen werden.
Jahr 2025 Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 1.230 661 369 663 433 335
Belgien 742 532 296 2.382 1.592 489
Bulgarien 2.227 1.095 220 56 29 22
Schweiz 1.435 950 396 1.893 1.399 727
Zypern 145 26 13 27 16 35
Tschechien 168 147 55 75 56 46
Dänemark 196 136 50 217 168 108
Estland 23 20 9 1 1 6
Griechenland 6.518 96 26 1.116 889 806
Spanien 2.788 2.156 878 148 19 1
Finnland 118 103 41 49 41 45
Frankreich 3.301 2.501 1.024 5.588 3.075 1.025
Kroatien 5.311 4.609 572 239 39 12
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Jahr 2025 Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Ungarn 415 301 2 51 36 26
Irland 38 8 4 326 122 2
Island 29 12 4 19 11 7
Italien 6.229 6.633 1 424 307 23
Liechtenstein 4 1 0 12 7 12
Litauen 135 98 39 13 6 6
Luxemburg 61 31 19 200 167 91
Lettland 313 283 54 14 4 2
Malta 118 107 29 4 1 2
Niederlande 1.348 957 379 2.325 1.601 726
Norwegen 189 143 37 193 156 131
Polen 952 797 334 108 87 47
Portugal 356 284 90 87 58 3
Rumänien 321 240 60 11 7 2
Schweden 815 663 266 173 138 107
Slowenien 296 216 101 95 34 10
Slowakei 121 106 9 21 13 11
Gesamt 35.942 23.912 5.377 16.530 10.512 4.865
15. Wie viele Zustimmungen zur Übernahme von Geflüchteten durch andere
Mitgliedstaaten basierten im Jahr 2025 auf Zustimmungen durch
Fristablauf nach Artikel 22 Absatz 7 bzw. Artikel 25 Absatz 2 Dublin-VO (bitte
im Verhältnis zu allen Zustimmungen angeben und nach beiden
Rechtsgrundlagen, differenziert nach Mitgliedstaaten, differenzieren)?
Die Angaben können der Tabelle der Anlage 1 entnommen werden.*
16. Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen in Dublin-Verfahren im
Jahr 2025 (bitte jeweils auch die Gesamtsummen für alle Mitgliedstaaten
nennen und zudem nach Zielstaaten differenzieren), und in wie vielen
dieser Fälle wurde anschließend ein Asylprüfverfahren in Deutschland
durchgeführt (bitte wie zuvor differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
abgelehnt stattgegeben Gesamt
davon
Belgien 69 22 91
Bulgarien 234 103 337
Dänemark 20 0 20
Estland 6 0 6
Finnland 18 0 18
Frankreich 577 68 645
Griechenland 15 14 29
Island 5 0 5
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4911 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2025
(Stand 15.02.2026)
abgelehnt stattgegeben Gesamt
davon
Italien 169 565 734
Kroatien 796 156 952
Lettland 70 3 73
Litauen 37 15 52
Luxemburg 5 0 5
Malta 15 1 16
Niederlande 158 14 172
Norwegen 17 2 19
Österreich 168 16 184
Polen 186 31 217
Portugal 73 5 78
Rumänien 50 16 66
Schweden 114 24 138
Schweiz 166 16 182
Slowakei 40 40
Slowenien 36 1 37
Spanien 351 35 386
Tschechien 55 5 60
Ungarn 3 1 4
Zypern 9 5 14
Keine Angabe 69 11 80
Gesamt 3.531 1.129 4.660
Nationales Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
(Stand 15.02.2026)
für Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2025 (Stand 15.02.2026)
darunter Stattgabe in der
Gerichtsentscheidung zum Eilantrag im Dublin-
Verfahren
Belgien 8 1
Bulgarien 25 11
Dänemark 1 0
Finnland 1 0
Frankreich 34 2
Italien 143 101
Kroatien 73 15
Lettland 3 1
Litauen 2 0
Malta 2 0
Niederlande 9 1
Norwegen 2 0
Österreich 15 3
Polen 11 0
Portugal 1 0
Rumänien 7 2
Schweden 9 1
Schweiz 8 1
Slowenien 2 0
Spanien 25 7
Tschechien 3 1
(Leer) 5 2
Gesamtergebnis 389 149
Ein stattgebender Beschluss im Eilrechtsschutzverfahren (gemäß § 80 Absatz
5, 7, 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) führt nicht zwangsläufig zur
Beendigung des Dublin-Verfahrens und einer Entscheidung im nationalen
Asylverfahren. Insoweit wird lediglich die aufschiebende Wirkung der Klage in
der Hauptsache angeordnet und die Überstellungsfrist unterbrochen.
Die in der Tabelle angegebene Zahl je Mitgliedstaat stellt daher die Gesamtzahl
der Verfahren dar, in denen eine Gerichtsentscheidung zu Eilanträgen im
Dublin-Verfahren getroffen wurde und die in das nationale Verfahren nach
gescheitertem Dublin-Verfahren übergegangen sind. Ob der Übergang in das nationale
Verfahren auf der Gerichtsentscheidung beruht, ist statistisch seitens BAMF
nicht auswertbar. Ergänzend wurden die Stattgaben in den Eilverfahren
ausgewiesen.
17. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 bei Asylsuchenden festgestellt,
dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch
nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben und
nach gestellten Übernahmeersuchen und Selbsteintritten differenzieren)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Übernahmeersuchen an Griechenland
Jahr 2025
Herkunftsländer gesamt: 6.518
darunter:
Syrien, Arabische Republik 2.625
Türkei 982
Afghanistan 673
Armenien 464
Somalia 384
Iran, Islamische Republik 276
Irak 249
Libyen 132
Ungeklärt 103
Ägypten 76
SER nach Feststellung der Zuständigkeit Griechenlands
Jahr 2025 37
Herkunftsländer gesamt
darunter:
Armenien 10
Syrien, Arabische Republik 9
Irak 6
Afghanistan 3
Aserbaidschan 2
Indien 2
Libanon 2
Ägypten 1
Iran, Islamische Republik 1
Türkei 1
18. Welche Vereinbarungen wurden im Rahmen der Verhandlungen zum EU-
Solidaritätspool mit den Ländern Griechenland und Italien und
gegebenenfalls weiteren Mitgliedstaaten in Bezug auf den (Nicht-)Vollzug der
Dublin-Regeln bis bzw. ab dem Inkrafttreten des neuen Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems getroffen (bitte so ausführlich und detailliert
wie möglich darlegen)?
Deutschland hat mit Griechenland und Italien dahingehende Verständigungen
erzielt, dass der deutsche Solidaritätsbeitrag bis Mitte 2027 ausschließlich in
Form einer Anrechnung mit unserer Belastung aus erfolgter
Zuständigkeitsübernahme aus Sekundärmigration der Vergangenheit erfolgen wird.
Gleichzeitig wurde vereinbart, dass das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
nach der Asyl- und Migrationsmanagement Verordnung – das gegenwärtige
Dublin-Verfahren – zwischen Deutschland und Griechenland sowie
Deutschland und Italien ab der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen
Asylsystems (GEAS) wieder vollständig implementiert wird. Dies verdeutlicht das
gemeinsame Anliegen, die GEAS-Reform zum Gelingen zu führen, zu der auch
ein funktionierendes Überstellungsverfahren ein wichtiger Baustein ist.
a) Welcher Zeitraum genau ist gemeint, wenn es in einer
Medienmeldung zu Äußerungen des Bundesministers des Innern, Alexander
Dobrindt, heißt, dass Deutschland „in den ersten zwei Semestern
unter den neuen Regelungen nicht zur Aufnahme von Migranten über
den neuen Solidaritätsmechanismus verpflichtet sei“ (www.antenn
e.de/nachrichten/welt/dobrindt-verteidigt-einigung-mit-
griechenlandzu-asylfaellen)?
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des in der Asyl- und
Migrationsmanagementverordnung vorgesehenen Solidaritätsmechanismen am 8. Dezember
2025 im Rat auf den Solidaritätspool für das Jahr 2026 (12. Juni 2026 bis
31. Dezember 2026) verständigt. Auf dieser Grundlage sollen erstmals
Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, durch andere Mitgliedstaaten
im Rahmen des neuen Solidaritätsmechanismus entlastet werden. Die EU-
Kommission hat festgestellt, dass für Deutschland „eine Gefahr von
Migrationsdruck“ besteht. Die Kommission hat damit berücksichtigt, dass – neben der
hohen Zahl an unerlaubten Einreisen im Berichtszeitraum – Deutschland auch
aufgrund der sehr hohen Zahl an Asylanträgen in den vergangenen zehn Jahren
sowie der Aufnahme der meisten ukrainischen Schutzsuchenden in der EU
besonders belastet ist. Da Deutschland in der Vergangenheit umfangreich
Asylbewerber aufgenommen hat, die aus anderen europäischen Staaten kamen, muss
die Bundesrepublik im laufenden Solidaritätszyklus keine weitere Solidarität
gegenüber anderen Mitgliedstaaten leisten. Deutschland wird seine
Solidaritätsverpflichtung in Form einer Aufrechnung mit der Belastung aus erfolgten
Zuständigkeitsübernahmen im Zusammenhang mit Sekundärmigration der
Vergangenheit erfüllen.
b) Kommen auch künftig Verrechnungen von Weiterwanderungen nach
Deutschland in der Vergangenheit in Betracht, um die Zahl der
ansonsten gegebenenfalls erforderlichen Übernahmen im Rahmen des
Solidaritätspools zu verringern oder zu vermeiden (bitte ausführen)?
Für den Solidaritätspool 2027 wird die EU-Kommission zum 15. Oktober 2026
erneut ein sog. Solidaritätspaket vorlegen. Aussagen dazu, ob und in welchem
Umfang Deutschland Solidaritätsleistungen erbringen oder erhalten wird, sind
erst nach Vorlage und Auswertung der Dokumente der EU-Kommission
möglich.
19. Wie lange war die Dauer von Dublin-Verfahren im Jahr 2025, und wie
lange war die Verfahrensdauer in Fällen, in denen nach der Feststellung,
dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, und dann
doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde,
um wie viele Fälle handelt es sich hierbei, und wie ist das inhaltliche
Ergebnis der Prüfverfahren in diesen Fällen (bitte nach den wichtigsten
Herkunftsländern differenziert darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren
in Monaten
Jahr 2025 2,1
Durchschnittliche Bearbeitungsdauer seit Asylantragstellung
bei Übergang ins nationale Verfahren nach gescheitertem Dublin-Verfahren
Dauer
in Monaten
Anzahl
Entscheidungen
Jahr 2025 18,8 35.240
darunter:
Afghanistan 16,4 7.336
Türkei 15,4 5.197
Russische Föderation 15,3 4.341
Syrien, Arabische Republik 13,9 3.049
Iran, Islamische Republik 24,2 2.440
Irak 31,8 2.027
Nigeria 35,8 1.022
Guinea 19,2 987
Somalia 19,0 554
Pakistan 17,2 537
Jahr 2025
Anerkennung
Flüchtlingsschutz
gemäß § 3 I
AsylG
subsidiärer
Schutz
gemäß § 4 I
AsylG
Abschiebungsverbot
gemäß
§ 60 V/VII
AufenthG
Ablehnung
sonst.
Verfahrenserledigungen
Entscheidungen
gesamt
Gesamt 45 3.445 574 1.790 23.903 5.483 35.240
darunter:
Afghanistan 8 2.183 33 1.118 3.325 669 7.336
Türkei 0 94 20 6 4.381 696 5.197
Russische
Föderation
12 69 46 12 3.501 701 4.341
Syrien,
Arabische Republik
0 2 10 4 2.423 610 3.049
Iran, Islamische
Republik
6 486 40 19 1.690 199 2.440
Irak 0 87 25 87 1.198 630 2.027
Nigeria 3 19 5 52 683 260 1.022
Guinea 3 94 32 36 690 132 987
Somalia 2 86 14 220 128 104 554
Pakistan 0 17 0 14 407 99 537
* Die statistische Erfassung solcher Verfahren wurde geändert. Das heißt, dass die Verfahrensdauer erst ab dem Zeitpunkt berechnet wird,
zu dem Deutschland zuständig wurde.
20. Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an
Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der
Dublin-Verordnung, und wie viele entsprechende Überstellungen nach
Deutschland gab es im Jahr 2025, und mit welcher Begründung bzw. auf
welcher Rechtsgrundlage wurde diesen Ersuchen stattgegeben bzw.
wurden sie abgelehnt?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ersuchen von Griechenland an Deutschland Jahr 2025
gesamt: 1.116
darunter familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 104
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 20
Artikel 8 Absatz 4 Dublin III 1
Artikel 9 Dublin III 747
Artikel 10 Dublin III 81
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 5
Artikel 16 Absatz 2 Dublin III 3
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 114
Zustimmungen des Bundesamtes auf Ersuchen
aus Griechenland an Deutschland
Jahr 2025
gesamt 889
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 73
Artikel 8 II Dublin III 23
Artikel 9 Dublin III 604
Artikel 10 Dublin III 71
Artikel 11 a) Dublin III 1
Artikel 16 I Dublin III 3
Artikel 16 II Dublin III 3
Artikel 17 II Dublin III 98
Ablehnungen des Bundesamtes
auf Ersuchen
aus Griechenland an Deutschland
Jahr 2025
gesamt 239
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 32
Artikel 8 II Dublin III 26
Artikel 9 Dublin III 94
Artikel 10 Dublin III 11
Artikel 16 I Dublin III 2
Artikel 17 II Dublin III 36
Erfolgte Überstellungen
aus Griechenland an Deutschland
Jahr 2025
gesamt 806
darunter aus familiären Gründen:
Artikel 8 I Dublin III 77
Artikel 8 II Dublin III 25
Artikel 9 Dublin III 531
Artikel 10 Dublin III 70
Artikel 11 a) Dublin III 1
Erfolgte Überstellungen
aus Griechenland an Deutschland
Jahr 2025
Artikel 16 I Dublin III 1
Artikel 16 II Dublin III 3
Artikel 17 II Dublin III 90
21. Wie viele Remonstrationen (Wiedervorlagen) durch Griechenland nach
einer Ablehnung durch das BAMF mit welchem Ergebnis gab es im Jahr
2025 in Bezug auf Ersuchen an bzw. Überstellungen nach Deutschland,
insbesondere im Rahmen der Familienzusammenführung nach der
Dublin-Verordnung?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Remonstrationen von Griechenland Jahr 2025
gesamt 172
Darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 Absatz 1 Dublin III 36
Artikel 8 Absatz 2 Dublin III 18
Artikel 9 Dublin III 81
Artikel 10 Dublin III 8
Artikel 16 Absatz 1 Dublin III 4
Artikel 17 Absatz 2 Unterabs. 1 Dublin III 22
Antworten des Bundesamtes auf Remonstrationen von Griechenland
Jahr 2025 Ablehnungen Zustimmungen
gesamt 79 99
Darunter
familiäre Gründe:
Artikel 8 I Dublin III 20 16
Artikel 8 II Dublin III 14 5
Artikel 9 Dublin III 27 58
Artikel 10 Dublin III 3 4
Artikel 16 I Dublin III 2 2
Artikel 17 II Dublin III 10 14
22. In wie vielen Fällen scheiterte im Jahr 2025 eine fristgerechte
Überstellung von Deutschland aus (bitte auch nach den wichtigsten Herkunfts-
und Mitgliedstaaten differenzieren), was waren die wichtigsten Gründe
hierfür (bitte wie in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache
21/1668 auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Ablauf der Überstellungsfrist
Jahr 2025 nach Gründen
(Stand 31.12.2025)
30.778
davon:
Mitgliedstaat 11.167
untergetaucht 4.416
(Untätigkeit) ABH 4.213
nicht angetroffen 2.528
Kirchenasyl 2.175
Ablauf der Überstellungsfrist
Jahr 2025 nach Gründen
(Stand 31.12.2025)
30.778
davon:
prozessuale Gründe 1.421
Hoheitsgebiet der MS verlassen 1.292
Organisatorisches 1.209
fehlende Flugverbindung 844
Reiseunfähigkeit/Krankheit 396
Sonstiges 384
SER 350
Fehlende Entscheidungsreife 257
Renitenz 85
Fehlende Begleitung/Untersuchung 27
Suizidversuch/Selbstverletzung 14
Ablauf der Überstellungsfrist
Jahr 2025 nach Herkunftsland
(Stand 31.12.2025)
30.778
darunter:
Syrien, Arabische Republik 10.087
Afghanistan 3.400
Türkei 3.256
Russische Föderation 2.750
Iran, Islamische Republik 943
Irak 937
Guinea 654
Algerien 630
Somalia 581
Nigeria 540
Ablauf der Überstellungsfrist
Jahr 2025
nach dem Mitgliedstaat der Zustimmung
(Stand 31.12.2025)
30.778
darunter:
Italien 9.981
Kroatien 8.601
Bulgarien 2.106
Frankreich 2.012
Spanien 1.451
Polen 1.177
Österreich 887
Schweden 751
Niederlande 557
Schweiz 476
23. Warum wurden infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) vom 15. Oktober 2024 in der Rechtssache
13337/19 (H.T. gegen Deutschland und Griechenland) die
Verwaltungsabsprachen mit Griechenland bzw. Spanien nur „auf unbestimmte Zeit
ausgesetzt“ (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache
21/1668) und nicht aufgekündigt, zumal es bereits seit 2022 keine
Zurücküberweisungen auf der Grundlage dieser Abkommen mehr gab (vgl.
auch den Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung des
genannten EGMR-Urteils (ebd.) bitte darlegen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung stellt das Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung von Artikel 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) allein in Bezug auf die der
Entscheidung zugrunde liegende konkrete Rücküberstellung des
Beschwerdeführers fest. Das Urteil enthält keine Verpflichtung zur Aufhebung der
Verwaltungsvereinbarung selbst. Die Bundesregierung hat mit dem Aktionsplan zur
Umsetzung des in der Frage zitierten Urteils des EGMR daher alle aus ihrer
Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils ergriffen. Im
Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass nach dem Urteil des EGMR vom 15. Oktober 2024 in der
Rechtssache 13337/19 direkte Zurückweisungen von
Schutzsuchenden unzulässig sind, wenn durch die Zurückweisung insbesondere
eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen
Menschenrechtskommission (EMRK) droht, und dass Betroffenen eine effektive
Möglichkeit eingeräumt werden muss, solche drohenden Gefahren
vorbringen und dies gegebenenfalls gerichtlich überprüfen lassen zu
können, und wenn nein, bitte in Auseinandersetzung mit dem
EGMR-Urteil begründen (Wiederholung der Frage 24b der Antwort
der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1668, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht
beantwortet wurde)?
Gegenstand der von der Fragestellerin genannten Entscheidung des EGMR war
eine Überstellung aus dem Jahr 2018, die auf Basis der mit Griechenland
getroffenen Verwaltungsabsprache erfolgte. Das Urteil stellt kein generelles
Verbot von Zurückweisungen auf. Die Bundesregierung hat im Rahmen des
Aktionsplans die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Entscheidung des
EGMR vom 15. Oktober 2024 umzusetzen.
Nach Auffassung der Bundesregierung steht die derzeitige Praxis von
Rückführungen nach Griechenland im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 3
EMRK. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts droht
alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international
Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden
oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus
Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Artikel 3 EMRK zur Folge hätten.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen.
b) Ist die Antwort zu Frage 24c auf Bundestagsdrucksache 21/1668 so
zu verstehen, dass die Bundespolizei vor einer Zurückweisung von
Schutzsuchenden eine umfassende „Prüfung von Hindernissen im
Sinne des § 60 AufenthG“, d. h. eine Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und/oder von Abschiebungshindernissen im Rahmen der
„Befragung zur Einreise“ vornimmt (bitte ausführen), wenn nein, wie ist
diese Antwort zu verstehen, und wenn ja, auf welcher genauen
Rechtsgrundlage geschieht dies, weil eine solche Prüfung nach
Auffassung der Fragestellenden eigentlich dem BAMF zukommt?
In welcher Weise sind die Beamtinnen und Beamten für solche
Befragungen und Bewertungen ausgebildet (bitte genau darlegen), und
wie werden bei solchen Prüfverfahren an der Grenze durch die
Bundespolizei die unionsrechtlichen Anforderungen an Asylverfahren
gewährleistet (bitte darlegen)?
Gilt die Erklärung von Bundespolizeipräsident Dr. Dieter Romann in
einer Sitzung des Innenausschusses am 9. Oktober 2024 noch (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14902, S. 3),
wonach die Bundespolizei seit 1951 keine materielle Prüfung von
Asylgesuchen (die nach Auffassung der Fragestellenden auch die
Prüfung von Abschiebungshindernissen umfasst) mehr vornehme
(bitte ausführen)?
Mit Weisung des Bundesministers des Innern vom 7. Mai 2025 zu einer
Intensivierung der vorübergehend wiedereingeführten Binnengrenzkontrollen
werden nicht-vulnerable Asylsuchende im Rahmen dieser Binnengrenzkontrollen
zurückgewiesen. Dies erfolgt unter Anwendung der Regelungen des § 18
Absatz 2 des Asylgesetzes und bilateraler Verträge mit den Nachbarstaaten in
Verbindung mit Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei
diesen Zurückweisungen werden amtsbekannte zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote seitens der Bundespolizei einbezogen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.
c) Wie können sich Asylsuchende, die nicht bereits anwaltlich vertreten
sind, zur Verhinderung einer aus ihrer Sicht rechtswidrigen
Zurückweisung an den Grenzen durch die Bundespolizei effektiv anwaltlich
vertreten lassen?
Wie viel Zeit steht ihnen vor einer Zurückweisung für eine
Kontaktnahme mit Anwältinnen bzw. Anwälten üblicherweise zur
Verfügung, wie viel Zeit wird dann einer gegebenenfalls beauftragten
rechtsanwaltlichen Vertretung in solchen Situation eingeräumt, um
an die Grenze reisen und mit ihren Mandantinnen bzw. Mandanten
sprechen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen zu können?
Welche konkreten Hinweise auf fachkundige Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte werden Betroffenen durch die Bundespolizei
gegebenenfalls erteilt, und wie ist überhaupt die Beauftragung einer
anwaltlichen Vertretung aus der Haft an der Grenze heraus für die in der
Regel nicht deutsch sprechenden Schutzsuchenden möglich (bitte
nachvollziehbar darlegen)?
Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Zurückweisung von Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen im
Regelfall innerhalb weniger Stunden bzw. Tage vollzogen wird (bitte
erläutern)?
Zurückweisungen im Rahmen der vorübergehend wiedereingeführten
Binnengrenzkontrollen sind als solche justiziabel und unterliegen der gerichtlichen
Überprüfung. Betroffenen steht insoweit der Rechtsweg offen. Die Maßnahmen
unterfallen der Rechtsweggarantie des Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die von Zurückweisungen betroffenen Personen werden über ihre Rechtsmittel
frühzeitig und umfassend, auch über Sprachmittler, belehrt. Ob und inwieweit
die Betroffenen davon anschließend Gebrauch machen, liegt in der Sphäre der
Betroffenen. Der Vollzug der Zurückweisung ist u. a. abhängig von den
konkreten Feststellungsmodalitäten, der Aufnahme und des Ablaufs der
grenzpolizeilichen Bearbeitung des Sachverhalts und den jeweiligen Umständen des
Einzelfalls. In der Folge ist zeitliche Ablauf nicht pauschal determinierbar.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 verwiesen.
d) Wieso leitet die Bundespolizei, wenn „zielstaatsbezogene
Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen
werden“ können (Antwort zu Frage 24c auf Bundestagdrucksache
21/1668), die Betroffenen „zur weiteren Bearbeitung des Vorgangs
vonseiten der Ausländerbehörden“ – und nicht durch das BAMF –
weiter (bitte begründen), und wie oft geschieht dies in der Praxis
bzw. ist dies überhaupt schon einmal geschehen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Können zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden, leitet die Bundespolizei die
Drittstaatsangehörigen an die zuständigen Einrichtungen und Behörden weiter, damit die dort
dann zuständigen Behörden etwaige Folgemaßnahmen prüfen und vornehmen
können.
e) Wie lautet eine nachvollziehbare Antwort der Bundesregierung zu
Frage 34 auf Bundestagsdrucksache 21/820, vor dem Hintergrund,
dass ihre Antwort dort in Verbindung mit ihrer Antwort zu Frage 24d
auf die Nachfrage hierzu auf Bundestagdrucksache 21/1668 nach
Auffassung der Fragestellenden so verstanden werden könnte, als ob
nach Auffassung der Bundesregierung eine Einzelfallprüfung bei der
Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze lediglich
hinsichtlich der Frage einer besonderen Vulnerabilität erfolgen müsse,
während sie in ihrer Antwort zu Frage 34 auf Bundestagsdrucksache
21/820 eigentlich anerkannt hatte, dass die Berufung auf Artikel 72
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
kein Abweichen vom EU-Primärrecht, von der EU-
Grundrechtecharta oder der EMRK zulässt – was nach Auffassung der
Fragestellenden weit mehr als die Frage der Vulnerabilität umfasst und
insbesondere zumindest eine effektive Prüfung (d. h. vor dem Vollzug der
Zurückweisung) etwaig drohender Abschiebungshindernisse inklusive
eines Rechtsschutzverfahrens erfordert (bitte nachvollziehbar
ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/820 sowie auf die
hiesigen Antworten zu den Fragen 23b bis 23d verwiesen.
24. Wie ist die seit dem 7. Mai 2025 praktizierte Zurückweisung von
nichtvulnerablen Schutzsuchenden an den deutschen Binnengrenzen damit zu
vereinbaren, dass im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zur Umsetzung des Urteils des EGMR vom 15.
Oktober 2024 in der Rechtssache 13337/19 (www.bmjv.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Themen/Nav_Themen/Bericht_ueber_die_Rechtsprechung_de
s_EGMR_2024_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=2) ausgeführt wird,
dass
a) nach Auffassung des Gerichtshofs der „tatsächliche Zugang zu
Rechtsmitteln entscheidend sei bei der Frage nach der Wirksamkeit
des Rechtsmittels“ (ebd., S. 11) und dass die Rücküberstellung vom
EGMR insbesondere auch deshalb als ein Verstoß gegen die EMRK
gewertet wurde, weil sie „eilig und ohne Anwesenheit eines
Rechtsanwalts“ erfolgte (ebd., S. 13) – was nach Auffassung der
Fragestellenden bei Zurückweisungen von Asylsuchenden an den
Binnengrenzen derzeit der Regelfall sein dürfte,
Es wird auf die Antwort zu Frage 23c verwiesen.
b) der Gerichtshof „die Verpflichtung eines Staates unter Artikel 3
EMRK“ betonte, „einen Asylsuchenden aus einem Vertragsstaat
nicht ohne gründliche Prüfung (1.) der Gefahr einer
Kettenabschiebung sowie (2.) des Risikos einer Unterbringung unter Artikel 3
EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen im Zielstaat zurückzuführen“
(ebd., S. 12) – wobei die Fragestellenden darauf hinweisen, dass
etwa in Bezug auf Polen die Gefahr einer Kettenabschiebung von
über Belarus nach Polen eingereisten Schutzsuchenden bzw. ihrer
unverhältnismäßigen Inhaftierung geprüft werden müsste (vgl.: www.pr
oasyl.de/pressemitteilung/polen-setzt-asylrecht-aus-
bundesregierungmuss-pushbacks-und-abschiebungen-in-das-land-stoppen/),
Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern stehen die
Zurückweisungen im Sinne der Fragestellung im Einklang mit europäischem und
nationalem Recht.
c) der Gerichtshof insbesondere auch kritisierte, dass es keine
Regelungen gegeben habe, „die dem Asylsuchenden im Fall einer
Rückkehrüberstellung die Durchführung eines effektiven Asylverfahrens
sowie eine mit Artikel 3 EMRK konforme Unterbringung und
Behandlung garantieren würden“ (ebd., S. 13) und dass „keine
gründliche, individuelle Prüfung der (…) drohenden Verletzung [der] Rechte
nach Artikel 3 EMRK und der Gefahr einer Kettenabschiebung
vorgenommen worden“ sei, so dass im Ergebnis „ein Verstoß gegen
Artikel 3 EMRK in seiner prozeduralen Ausgestaltung“ vorgelegen
habe (ebd.)
(bitte Fragen 24a bis 24c getrennt beantworten und dabei jeweils
nachvollziehbar darlegen, wie bei den derzeit praktizierten Zurückweisungen von
nicht-vulnerablen Schutzsuchenden an den Grenzen die Vorgaben des
EGMR in der Praxis umgesetzt und gewährleistet werden)?
Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 24 bis 24d der
Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668
verwiesen.
25. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung inzwischen
machen zu dem Pilotprojekt zu beschleunigten Dublin-Verfahren in
Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion München, wie bewertet die
Bundesregierung diese bisherige Bilanz, welche Konsequenzen werden daraus
gegebenenfalls gezogen, und inwiefern wurde bzw. wird das Pilotprojekt
trotz der ansonsten praktizierten Zurückweisung von Schutzsuchenden
(d. h. ohne vorheriges Dublin-Verfahren) fortgesetzt (bitte ausführen)?
Die Bundespolizei führt im Sinne der Fragestellung eine Statistik über
Personen, die im Rahmen des Pilotprojektes zum beschleunigten Dublin-Verfahren
in Haft genommen wurden. Im Zeitraum von Januar 2025 bis zum Januar 2026
wurden 58 Personen in Haft genommen. Insgesamt wurden im
Berichtszeitraum 41 Überstellungen gemäß der Dublin-III-Verordnung aus der Haft heraus
in einen anderen Mitgliedstaat der EU vollzogen
26. Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass
Artikel 26 der EU-Asylverfahrensverordnung 2024/1348 vom 14. Mai
2024 keine Auswirkungen in der polizeilichen Praxis haben wird (vgl.
Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 21/1668), obwohl
Absatz 1 dieses Artikels ausdrücklich fordert, dass bei Zweifeln, ob
Aussagen als Asylgesuche zu verstehen sind, bei der Person ausdrücklich
nachgefragt werden muss, ob sie internationalen Schutz zu erhalten
wünscht, während in der gegenwärtigen Praxis der Bundespolizei nicht
der explizite Wille der Betroffenen erfragt wird und entscheidend ist,
sondern die Bundesbediensteten in Zweifelsfällen nach weiteren
Befragungen selbst eine Einschätzung dazu vornehmen, ob nach ihrer
Auffassung ein Asylgesuch vorliegt oder nicht (vgl. hierzu die Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14902, insbesondere die Vorbemerkung der Fragestellenden, S. 2 f.;
bitte begründen)?
Der Antwort der Bundesregierung zu Frage 27 der Kleinen Anfrage der
Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/1668 ist nichts hinzuzufügen.
27. Wie viele Beschäftigte sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF
befasst bzw. in der Gruppe „Dublin-Verfahren“ tätig (bitte nach genauer
Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz Dublin in VZÄ
eD/mD gD hD Summe
Dublin gesamt 184,6 211,7 14,8 411,0
dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F, o. B.)** 82,8 130,2 4,8 217,7
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)** 101,8 81,5 10,0 193,3
** gemäß „Zentraler Steuerungsdatei“ (ZSD) Stand 01.01.2026
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ*
Summe
Dublin** 5,0
Vakante Dienstposten in VZÄ (Stand: 01.01.2026)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 92,6 92,2 13,5
Soll in VZÄ (Stand: 01.01.2026)
mD gD hD
Dublin (32A-F) 277,1 303,9 28,3
Personalplanung:
Dublin:
Aktuell sind 3 VZÄ (davon 0 unbefristet) im mD und 12 VZÄ (davon 3
unbefristet) im gD in Ausschreibung
28. Wie verläuft bzw. verlief der Einsatz der von der Europäischen
Asylbehörde (EUAA) entsandten Kräfte im BAMF (www.bamf.de/SharedDocs/
Meldungen/DE/2024/240621-am-euaa-unterstuetzung.html, bitte mit
Angaben zur Zahl und Dauer des eingesetzten Personals in den
jeweiligen Bereichen darlegen; Ergänzungen gegenüber der Antwort zu
Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 21/1688 sind ausreichend)?
Der Einsatz der Europäischen Asylagentur zur Unterstützung der Dublin-
Abteilung des BAMF ist Ende 2025 plangemäß ausgelaufen. Wie in der Antwort der
Bundesregierung zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/1668 dargelegt, haben die letzten drei
Unterstützungskräfte im Dublinzentrum Berlin Ihren Einsatz zum 31. Dezember 2025
beendet.
29. In welchem Umfang hat es im Jahr 2025 welche Unterstützung des
Bundes bei Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen
Einrichtungen gegeben (bitte insbesondere Zahlen zu Amtshilfeleistungen durch
die Bundespolizei bei Überstellungen, differenziert nach Einrichtung,
nennen)?
Im Jahr 2025 überstellte die Bundespolizei auf Ersuchen der Länder insgesamt
55 Personen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen. Die
Aufschlüsselung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Behörde Anzahl der Fälle
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt
Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen der Länder Schleswig-
Holstein und Mecklenburg-Vorpommern
19
Bundespolizeidirektion Koblenz
Überstellungen aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Saarland
19
Bundespolizeidirektion Berlin
Überstellung aus AnkER- oder funktionsgleichen Einrichtungen des Landes Brandenburg
17
30. Sind die den Fragestellenden zugetragenen Informationen zutreffend,
wonach das Bundesministerium des Innern den Bundesländern (oder/und
anderen Empfangenden) eine Argumentationshilfe (oder Ähnliches) zur
Verfügung gestellt haben soll zum Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 21. Mai 2025 (Aktenzeichen 19 B 24.1772),
nach dem aufgrund von Unionsrecht (Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) die Regelung des § 67 Absatz 1
Nummer 5 des Asylgesetzes (AsylG), wonach die Aufenthaltsgestattung in
Dublin-Fällen mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung
nach § 34a AsylG erlischt, bis zu einer anderweitigen Regelung durch
den Gesetzgeber unionsrechtswidrig und damit unanwendbar ist, wenn
nein, welcher Vorgang könnte nach Auffassung der Bundesregierung
stattdessen gemeint sein, und wenn ja,
a) von wann ist diese Argumentationshilfe, wer hat sie auf wessen
Veranlassung hin erstellt, und an welchen Adressatenkreis wurde sie
verschickt,
b) was sind der genaue Inhalt und die rechtliche Argumentation dieser
Argumentationshilfe, auch in Auseinandersetzung mit dem
genannten Urteil des Bayerischen VGH, enthält diese Argumentationshilfe
insbesondere die Empfehlung, Duldungen nach einer Ablehnung im
Dublin-Verfahren ungültig zu stempeln und nur noch rechtlich nicht
normierte sogenannte Dublin-Bescheinigungen oder andere Papiere
statt einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung zu erteilen (bitte
ausführen),
c) machen sich Personen, deren Duldungen bzw. Gestattungen durch
Behördenmitarbeitende im genannten Kontext ungültig gestempelt
wurden, nach Auffassung der Bundesregierung nach § 95,
insbesondere § 95 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG strafbar (bitte begründen),
und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies (bitte
ausführen),
d) welche Konsequenzen hat die Erteilung von so genannten Dublin-
Bescheinigungen nach Auffassung der Bundesregierung mit Blick
auf das Geldwäschegesetz, das nach § 10 eine Identifizierung der
Vertragspartner verlangt, insbesondere für Anbieter einer Bezahlkarte
(bitte ausführen)?
Die Fragen 30 bis 30d werden zusammen beantwortet.
Die in Bezug genommene Argumentationshilfe zum Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2025 ist – ohne Veranlassung des
Bundesministeriums des Innern – unter nachfolgender Adresse öffentlich einsehbar:
www.ggua.de/fileadmin/downloads/Dublin/Anlage_2_BayVGH_Rechtliche_B
ewertung.pdf.
1
Anlage 1 zur Kleinen Anfrage 21/4008
Zu 3.
Jahr 2025
Ablehnungen durch den
13.577
Mitgliedstaat gesamt
Art. 3 II Dublin III 16
Art. 8 I Dublin III 6
Art. 8 II Dublin III 2
Art. 8 III Dublin III 1
Art. 8 IV Dublin III 184
Art. 9 Dublin III 181
Art. 10 Dublin III 41
Art. 11 a) Dublin III 48
Art. 11 b) Dublin III 11
Art. 12 I Dublin III 60
Art. 12 II Dublin III 535
Art. 12 III Dublin III 7
Art. 12 IV Dublin III 990
Art. 13 I Dublin III 446
Art. 13 II Dublin III 87
Art. 14 I Dublin III 7
Art. 14 II Dublin III 7
Art. 16 I Dublin III 1
Art. 17 I Dublin III 3
Art. 17 II Dublin III 41
Art. 18 I a Dublin III 17
Art. 18 I b Dublin III 3.722
Art. 18 I c Dublin III 16
Art. 18 I d Dublin III 43
Art. 19 I Dublin III 7
Art. 19 II Dublin III 601
Art. 19 III Dublin III 180
Art. 20 III Dublin III 3
Art. 22 VII Dublin III 4
2
Ablehnende Zwischenantwort,
da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet 11
EURODAC-Treffer
unvollständig 21
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int.
Schutz in MS) 2.120
Keine Antwort auf
Remonstration innerhalb der
Frist 2.125
Minderjährigkeit zw. MS
strittig 96
Verweis auf Zuständigkeit
eines anderen MS 1.937
Zustimmungen des
23.912
Mitgliedstaat gesamt
Art. 3 II Dublin III 5
Art. 8 I Dublin III 1
Art. 9 Dublin III 10
Art. 10 Dublin III 4
Art. 11 a) Dublin III 19
Art. 11 b) Dublin III 5
Art. 12 I Dublin III 293
Art. 12 II Dublin III 2.087
Art. 12 III Dublin III 16
Art. 12 IV Dublin III 1.894
Art. 13 I Dublin III 1.166
Art. 13 II Dublin III 14
Art. 14 I Dublin III 5
Art. 17 I Dublin III 1
Art. 17 II Dublin III 9
Art. 18 I a Dublin III 157
Art. 18 I b Dublin III 2.321
Art. 18 I c Dublin III 988
Art. 18 I d Dublin III 3.326
Art. 18 II Dublin III 1
Art. 19 I Dublin III 5
Art. 20 III Dublin III 17
3
Art. 20 III S. 2 Dublin III 4
Art. 20 V Dublin III 4.285
Art. 22 VII Dublin III 5.700
Art. 25 II Dublin III 1.576
Art. 28 III Dublin III 3
Jahr 2025
Selbsteintritte, die zur Durchführung eines nationalen Verfahrens führen
Belgien 9 darunter:
Elfenbeinküste (Cote d
Ivoire)
2
Georgien 2
Kamerun 2
Bulgarien 27 darunter:
Türkei 9
Syrien, Arabische
Republik
6
Afghanistan 4
Dänemark 2 Ghana 1
Tunesien 1
Frankreich 58 darunter:
Türkei 11
Albanien 6
Iran, Islamische Republik 5
Griechenland 37 darunter:
Armenien 10
Syrien, Arabische
Republik
9
Irak 6
Italien 184 darunter:
Tunesien 63
Syrien, Arabische
Republik
23
Afghanistan 12
Kroatien 142 darunter:
Türkei 65
Russische Föderation 30
4
Syrien, Arabische
Republik
28
Lettland 9 darunter:
Tadschikistan 4
Kongo, Demokratische
Republik
3
Marokko 1
Litauen 14 Irak 12
Aserbaidschan 1
Tadschikistan 1
Malta 15 darunter:
Libyen 7
Syrien, Arabische
Republik
4
Indien 2
Niederlande 22 darunter:
Moldau, Republik 5
Algerien 4
Ghana 3
Norwegen 2 Libanon 1
Syrien, Arabische
Republik
1
Österreich 15 darunter:
Türkei 6
Russische Föderation 3
Tunesien 3
Polen 29 darunter:
Tadschikistan 7
Eritrea 4
Georgien 3
Portugal 6 darunter:
Irak 3
Afghanistan 1
Angola 1
Rumänien 4 Syrien, Arabische
Republik
4
Schweden 10 darunter:
Russische Föderation 3
5
Somalia 2
Syrien, Arabische
Republik
2
Schweiz 17 darunter:
Aserbaidschan 5
Marokko 4
Algerien 3
Slowenien 4 Marokko 2
Algerien 1
Russische Föderation 1
Spanien 21 darunter:
Algerien 9
Nigeria 3
Angola 1
Tschechien 7 darunter:
Aserbaidschan 3
Türkei 2
Syrien, Arabische
Republik
1
Ungarn 10 darunter:
Nordmazedonien 5
Syrien, Arabische
Republik
2
Vietnam 2
Zypern 1 Türkei 1
Gesamt 645
*Die einzelnen Mitgliedstaaten melden ihrerseits an Eurostat, in wie vielen Fällen sie jeweils vom
Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht haben. Es erfolgt jedoch durch die einzelnen Mitgliedstaaten keine
veröffentlichte Differenzierung nach Herkunftsland, Mitgliedstaat und Grund der Ausübung.
Zu 5.
Aufenthaltsstatus Anzahl Personen Davon
ausreisepichtig
:
Gesamt 16.066 2.824
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab
01.07.2014)
76 30
6
Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24
AufenthG gestellt
2 1
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt
28 8
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für
ausreisepichtige Ausländer, Anspruch) erteilt
4
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für ausreisepichtige
Ausländer zur Beschäftigung im Anschluss an eine
Ausbildung) erteilt
2
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit
akademischer Ausbildung) erteilt
3
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 1
AufenthG (Blaue Karte EU - Regelberufe) erteilt
1
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt
1
Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 1 AufenthG
i. V. m. § 22a BeschV (Beschäftigung von
Pegehilfskräften) erteilt
1
Aufenthaltsgestattung 4.644 19
Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU
(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
46
Aufenthaltstitel erloschen 1
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
nach § 63a AsylG
4.525 473
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) ausgestellt
534
Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2
FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
17
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 26 26
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7
AufenthG erteilt
35 35
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG erteilt
4 4
7
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund
fam. Bindungen erteilt
223 223
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
12 12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
805 805
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO erteilt
10 10
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
erteilt
5 5
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen
eines Asylfolgeantrags erteilt
89 89
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
279 279
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
11 11
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
10 10
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
4 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG (Verfahren
nach § 85a) erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
327 327
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 48 48
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 2 2
Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in
Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz) erteilt
1 1
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt
109 109
8
Einreise und Aufenthalt nach § 16c AufenthG,
Bescheinigung ausgestellt
1
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (Altfall)
1 1
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (unanfechtbar)
2 1
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (zugestellt am)
6 1
Fiktionsbescheinigung eingezogen 6
Fiktionsbescheinigung erloschen 6 1
kein Aufenthaltsrecht 1.748 288
nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-
Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete
Ausländer)
72
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für
Ehegatten/Lebenspartner)
3
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige
Kinder)
11
nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt
8
nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 2
nach § 18 Abs. 3 AufenthG (Altfall - keine
qualizierte Beschäftigung)
1
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit
Berufsausbildung) erteilt
20
nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 7
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
19
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete,
die seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt
1
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete
mit Berufsausbildung oder inländischem
Hochschulabschluss in Deutschland)
28
9
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete
mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
1
nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis
für qualizierte Geduldete im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung) erteilt
4
nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch
Länder)
41
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 67
nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 3
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 211
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
gewährt
116
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 385
nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
2
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung
wegen außergewöhnlicher Härte)
6
nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
185
nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung
bei gut integrierten Jugendlichen und jungen
Volljährigen)
131
nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern)
9
nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister)
4
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: integrierter Ausländer)
374
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung
bei nachhaltiger Integration:
Ehegatte/Lebenspartner)
25
nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung
bei nachhaltiger Integration: Minderjähriges Kind)
68
10
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder
mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
8
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5
Jahren)
47
nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3
Jahren)
2
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG
(Ressettlement nach 5 Jahren)
1
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären
Gründen nach 5 Jahren)
43
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
81
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
5
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil)
227
nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von
Deutschen)
69
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3 AufenthG
(Ehegattennachzug zu Asylberechtigtem)
1
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
7
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen
Karte EU)
1
nach § 30 AufenthG (Altfall -Ehegattennachzug)
ohne § 30 Abs. 1 S. 1 Nr 3g AufenthG
1
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30
Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1
AufenthG)
17
nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges
Ehegattenaufenthaltsrecht)
13
nach § 32 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Kindesnachzug über 16 Jahre zu einem Inh. einer
AERL, NE o. Erlaubnis z. Daueraufenth.-EU)
1
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7
4
11
Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4
AufenthG)
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§
28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
9
nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
sonstigen Vorschriften des AufenthG)
1
nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
1
nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 2
nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht für Kinder)
1
nach § 35 AufenthG (Kinder) 9
nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 3
nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
4
nach § 38a AufenthG (langfristig
Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen
des EU-Mitgliedstaates])
28
nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
2
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige
begründete Fälle)
1
nach § 9 AufenthG (allgemein) 14
nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 1
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3
AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit
ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache)
erteilt
2
Zu 6.
Aufenthaltsstatus Anzahl aufhältiger
Personen, die bereits an
einen anderen Mitgliedstaat
überstellt wurden
Davon
ausreis
epich
tig:
12
Gesamt 15.636 4.623
davon:
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (ab
01.07.2014)
205 50
Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt (Altfall bis
30.06.2014)
2
Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 24
AufenthG gestellt
12
Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
gestellt
51 16
Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 1 AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für
ausreisepichtige Ausländer, Anspruch) erteilt
15
Aufenthaltserlaubnis nach § 18b (Fachkraft mit
akademischer Ausbildung) erteilt
1
Aufenthaltserlaubnis nach § 18g Abs. 1 S. 2 Nr. 1
AufenthG (Blaue Karte EU - Mangelberufe) erteilt
2
Aufenthaltserlaubnis/EU (Angehörige von EU-
/EWR-Bürgern, (befristet) (alt)
1
Aufenthaltsgestattung 1.638 16
Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 7 S. 1 FreizügG/EU
(nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt
16
Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU
(Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
83
Aufenthaltstitel erloschen 12 1
Aufenthaltstitel widerrufen/erloschen 6 2
befristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrecht EU-
/EWR-Bürger
1
Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG 3
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
nach § 63a AsylG
1.061 167
Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung
(Fiktionsbescheinigung) ausgestellt
1.304
Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 5 Satz 2
FreizügG/ EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
61
Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 70 70
13
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Abschiebungshindernisse n. § 60 Abs. 1-5,7
AufenthG erteilt
84 84
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG als
unbegleiteter Minderjähriger gem. § 58 Abs. 1a
AufenthG erteilt
4 4
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aufgrund
fam. Bindungen erteilt
439 439
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
medizinischen Gründen erteilt
21 21
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG aus
sonstigen Gründen erteilt
1.253 1.253
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80
Absatz 5 VwGO erteilt
20 20
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
fehlendem Absehen von einer Vollstreckung nach §
456a StPO erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG bei
stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
erteilt
2 2
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG wegen
eines Asylfolgeantrags erteilt
485 485
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG weil
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
bevorstehen erteilt
140 140
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60c Abs. 1 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Anspruch)
33 33
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60c Abs. 7 AufenthG (Ausbildungsduldung,
Ermessen)
9 9
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG i.V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftigungsduldung,
Regelanspruch, Beschäftigter)
12 12
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60c Abs. 6 S. 2 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach
Ausbildungsabschluss) erteilt
1 1
14
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60d Abs. 1 AufenthG (Beschäftgungsduldung,
Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
6 6
Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG in V.m. §
60d Abs. 4 in V.m. Abs. 1 AufenthG
(Beschäftgungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner) erteilt
1 1
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Altfall) 7 7
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen
fehlender Reisedokumente
967 967
Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG 119 119
Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 15 15
Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG (Duldung für
Personen mit ungeklärter Identität) erteilt
431 431
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (Altfall)
10 4
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (unanfechtbar)
3 3
Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels
abgelehnt (zugestellt am)
16 8
EU/EWR-Bürger ohne erfassten Aufenthaltsstatus 32
Fiktionsbescheinigung eingezogen 8 1
Fiktionsbescheinigung erloschen 7 2
kein Aufenthaltsrecht 842 233
nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG (Chancen-
Aufenthaltsrecht für langjährig geduldete
Ausländer)
92
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für
Ehegatten/Lebenspartner)
2
nach § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(ChancenAufenthaltsrecht für minderjährige ledige
Kinder)
22
nach § 16 Abs. 1 AufenthG (Altfall - Studium) 1
nach § 16a Abs. 1 AufenthG (betriebliche
Berufsausbildung Weiterbildung) erteilt
11
nach § 16b Abs. 1 AufenthG (Studium) erteilt 4
15
nach § 18a AufenthG (Fachkraft mit
Berufsausbildung) erteilt
15
nach § 18c Abs 1 AufenthG (Fachkräfte) erteilt 11
nach § 18c Abs. 2 S. 1 AufenthG (Inhaber einer
Blauen Karte EU) erteilt
1
nach § 18d Abs. 1 (Forscher) erteilt 1
nach § 19c Abs. 1 AufenthG (übrige
Beschäftigungssachverhalte der BeschV)
3
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 1a
BeschV (Beschäftigung aus religiösen Gründen)
erteilt
1
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV
(Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer)
4
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 1
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
1
nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2
BeschV (bestimmte Staatsangehörige) erteilt
43
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 c AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete,
die seit drei Jahren ununterbrochen eine
Beschäftigung ausgeübt haben) erteilt
2
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1a AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete
mit Berufsausbildung oder inländischem
Hochschulabschluss in Deutschland)
32
nach § 19d Abs. 1 Nr. 1b AufenthG
(Aufenthaltserlaubnis für qualizierte Geduldete
mit einem ausländischen Hochschulabschluss)
2
nach § 19d Abs. 1a AufenthG (Aufenthaltserlaubnis
für qualizierte Geduldete im Anschluss an eine
Ausbildungsduldung) erteilt
3
nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme durch Land) 6
nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104a Abs. 1 Satz 2
AufenthG (Altfallregelung)
3
nach § 23 Abs. 2 AufenthG (besondere Fälle) 2
nach § 23 Abs. 4 AufenthG (Resettlement) - NE 1
nach § 23a AufenthG (Härtefallaufnahme durch
Länder)
83
16
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 81
nach § 25 Abs. 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 12
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (GfK) gewährt 1.062
nach § 25 Abs. 2 AufenthG (subsidiärer Schutz)
gewährt
696
nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 1.059
nach § 25 Abs. 4 AufenthG (dringende persönliche
oder humanitäre Gründe)
8
nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Verlängerung
wegen außergewöhnlicher Härte)
19
nach § 25 Abs. 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht f.
Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 232,
233 oder 233a StGB wurden)
1
nach § 25 Abs. 5 AufenthG (rechtliche oder
tatsächliche Gründe)
371
nach § 25a Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung
bei gut integrierten Jugendlichen und jungen
Volljährigen)
181
nach § 25a Abs. 2 S. 3 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen:
Ehegatte/Lebenspartner)
2
nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Eltern)
8
nach § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten
Jugendlichen und jungen Volljährigen: Geschwister)
5
nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: integrierter Ausländer)
405
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: Ehegatte/Lebenspartner)
20
nach § 25b Abs. 4 AufenthG
(Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger
Integration: Minderjähriges Kind)
48
17
nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG (Altfall - Asyl/GFK
nach 3 Jahren)
5
nach § 26 Abs. 3 S. 5 i.V.m. § 35 AufenthG (Kinder
mit Einreise vor Vollendung des 18. Lebensjahrs)
16
nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (Asyl/GFK nach 5
Jahren)
117
nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (Asyl/GFK nach 3
Jahren)
33
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 1 AufenthG
(Ressettlement nach 5 Jahren)
13
nach § 26 Abs. 3 Satz 6 i. V. m. Satz 3 AufenthG
(Ressettlement nach 3 Jahren)
1
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (Altfall - aus
humanitären Gründen nach 7 Jahren)
13
nach § 26 Abs. 4 AufenthG (aus humanitären
Gründen nach 5 Jahren)
184
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Ehegatte)
150
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: Kinder)
8
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
(Familiennachzug zu Deutschen: sorgeberechtigter
Elternteil)
447
nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG (Familiennachzug
zu Deutschen: nicht sorgeberechtigter Elternteil)
1
nach § 28 Abs. 2 AufenthG (Familienangehörige von
Deutschen)
366
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 4 AufenthG
(Ehegattennachzug zu anerkanntem Flüchtling)
19
nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3g Var.1 AufenthG
(Ehegattennachzug zu einem Inhaber einer Blauen
Karte EU)
1
nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug ohne § 30
Abs. 1 S. 1 Nr. 3c Var. 3, 4 und Nr. 3g Var. 1
AufenthG)
60
nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG (eigenständiges
Ehegattenaufenthaltsrecht)
33
18
nach § 31 Abs. 3 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht der ausländischen Ehegatten)
4
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 7
Abs. 1 S. 3 oder Kapitel 2 Abschn. 3 oder 4
AufenthG)
6
nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§
28, 30, 31, 36 oder 36a AufenthG)
8
nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach
sonstigen Vorschriften des AufenthG)
7
nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Niederlassungserlaubnis)
3
nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (Kindesnachzug zu
einem Inhaber einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU)
2
nach § 33 AufenthG (Geburt im Bundesgebiet) 2
nach § 34 Abs. 2 AufenthG (eigenständiges
Aufenthaltsrecht für Kinder)
8
nach § 35 AufenthG (Kinder) 58
nach § 36 Abs. 1 AufenthG (Nachzug von Eltern) 1
nach § 36 Abs. 2 AufenthG (Nachzug sonstiger
Familienangehörige)
9
nach § 36a Abs. 1 S. 2 AufenthG (Elternnachzug zu
minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten)
1
nach § 38a AufenthG (langfristig
Aufenthaltsberechtigter in ... [Landeskennzeichen
des EU-Mitgliedstaates])
51
nach § 4 Abs. 2 AufenthG (Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
7
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (sonstige
begründete Fälle)
1
nach § 9 AufenthG (allgemein) 139
nach § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU) 20
nach Artikel 20 und 21 AEUV (Unionsrechtliches
Aufenthaltsrecht sui generis eines
1
19
drittstaatsangehörigen Elternteils eines Kindes mit
Unionsbürgerschaft)
Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 S. 3
AufenthG (Inhaber einer Blauen Karte EU mit
ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache)
erteilt
1
unbefristete Aufenthaltserlaubnis (alt - AusländerG) 1
Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 2
Zu 14.
Jahr 2025
Ablehnungen durch das Bundesamt
an die Mitgliedstaaten
gesamt
6.109
davon:
Art. 3 II Dublin III 3
Art. 8 I Dublin III 41
Art. 8 II Dublin III 28
Art. 8 IV Dublin III 41
Art. 9 Dublin III 107
Art. 10 Dublin III 19
Art. 11 a) Dublin III 45
Art. 11 b) Dublin III 9
Art. 12 I Dublin III 6
Art. 12 II Dublin III 25
Art. 12 III Dublin III 1
Art. 12 IV Dublin III 158
Art. 13 I Dublin III 3
Art. 13 II Dublin III 2
Art. 14 I Dublin III 4
Art. 14 II Dublin III 2
Art. 16 I Dublin III 3
Art. 16 II Dublin III 2
Art. 17 II Dublin III 71
Art. 18 I a Dublin III 1
Art. 18 I b Dublin III 149
Art. 18 I c Dublin III 3
20
Art. 18 I d Dublin III 39
Art. 19 I Dublin III 6
Art. 19 II Dublin III 733
Art. 19 III Dublin III 549
Art. 20 III Dublin III 1
Art. 22 VII Dublin III 3
Ablehnende Zwischenantwort, da ÜE an 3.MS noch nicht
beantwortet 14
EURODAC-Treffer unvollständig 128
Kein Dublinfall (i.d.R., weil int. Schutz in MS) 857
Keine Antwort auf Remonstration innerhalb der Frist 3
Minderjährigkeit zw. MS strittig 9
Verweis auf Zuständigkeit eines anderen MS 3.044
Zustimmungen durch das Bundesamt
an die Mitgliedstaaten
gesamt 10.512
davon:
Art. 8 I Dublin III 85
Art. 8 II Dublin III 28
Art. 8 IV Dublin III 2
Art. 9 Dublin III 625
Art. 10 Dublin III 76
Art. 11 a) Dublin III 8
Art. 11 b) Dublin III 5
Art. 12 I Dublin III 85
Art. 12 II Dublin III 415
Art. 12 III Dublin III 10
Art. 12 IV Dublin III 619
Art. 13 I Dublin III 5
Art. 13 II Dublin III 5
Art. 16 I Dublin III 3
Art. 16 II Dublin III 3
Art. 17 II Dublin III 117
Art. 18 I a Dublin III 35
Art. 18 I b Dublin III 1.692
Art. 18 I c Dublin III 718
Art. 18 I d Dublin III 5.916
Art. 19 I Dublin III 5
21
Art. 20 V Dublin III 29
Art. 22 VII Dublin III 4
Art. 25 II Dublin III 22
22
Zu 15.
Jahr 2025
Zustimmungen der Mitgliedstaaten Zustimmungen Deutschlands
Alle
Zustimmungen
darunter darunter
Alle
Zustimmungen
darunter darunter
Artikel 22
Absatz 7 Dublin
III
Artikel 25
Absatz 2 Dublin
III
Artikel 22
Absatz 7 Dublin
III
Artikel 25
Absatz 2 Dublin
III
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
absolut
in
Prozent
Österreich 661 0 0,0 2 0,3 433 1 0,2 1 0,2
Belgien 532 2 0,4 4 0,8 1.592 0 0,0 7 0,4
Bulgarien 1.095 33 3,0 11 1,0 29 0 0,0 0 0,0
Schweiz 950 0 0,0 3 0,3 1.399 0 0,0 4 0,3
Zypern 26 0 0,0 4 15,4 16 0 0,0 0 0,0
Tschechien 147 0 0,0 0 0,0 56 0 0,0 0 0,0
Dänemark 136 0 0,0 2 1,5 168 0 0,0 0 0,0
Estland 20 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0
Griechenland 96 6 6,3 21 21,9 889 3 0,3 0 0,0
Spanien 2.156 38 1,8 13 0,6 19 0 0,0 0 0,0
Finnland 103 0 0,0 0 0,0 41 0 0,0 0 0,0
Frankreich 2.501 228 9,1 155 6,2 3.075 0 0,0 4 0,1
Kroatien 4.609 4 0,1 96 2,1 39 0 0,0 0 0,0
23
Ungarn 301 1 0,3 1 0,3 36 0 0,0 0 0,0
Irland 8 0 0,0 0 0,0 122 0 0,0 0 0,0
Island 12 1 8,3 0 0,0 11 0 0,0 0 0,0
Italien 6.633 5.355 80,7 1.226 18,5 307 0 0,0 0 0,0
Liechtenstein 1 0 0,0 0 0,0 7 0 0,0 0 0,0
Litauen 98 0 0,0 0 0,0 6 0 0,0 0 0,0
Luxemburg 31 0 0,0 0 0,0 167 0 0,0 0 0,0
Lettland 283 0 0,0 2 0,7 4 0 0,0 0 0,0
Malta 107 0 0,0 0 0,0 1 0 0,0 0 0,0
Niederlande 957 3 0,3 7 0,7 1.601 0 0,0 6 0,4
Norwegen 143 0 0,0 2 1,4 156 0 0,0 0 0,0
Polen 797 2 0,3 4 0,5 87 0 0,0 0 0,0
Portugal 284 21 7,4 7 2,5 58 0 0,0 0 0,0
Rumänien 240 6 2,5 6 2,5 7 0 0,0 0 0,0
Schweden 663 0 0,0 8 1,2 138 0 0,0 0 0,0
Slowenien 216 0 0,0 2 0,9 34 0 0,0 0 0,0
Slowakei 106 0 0,0 0 0,0 13 0 0,0 0 0,0
Gesamt 23.912 5.700 23,8 1.576 6,6 10.512 4 0,0 22 0,2
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Ernährungsarmut und Kantinenwesen
DIE LINKE21.08.2026
Einschränkungen der Altersteilzeit
DIE LINKE12.08.2026
Umsetzung der klimapolitischen Sektorleitlinien in der Außenwirtschaftsförderung und der Paris-kompatiblen Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe
DIE LINKE13.08.2026
Zugang und Versorgungslage von Kindern und Jugendlichen für Psychotherapie und psychiatrische Betreuung
DIE LINKE13.08.2026