Erfassungskriterien für rechtsextreme Gewalttaten und Straftaten
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der PDS über „Ausländerfeindliche und rechtsextremistische Ausschreitungen in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2000“ (Bundestagsdrucksache 14/5193) fällt unter anderem auf, dass für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2000 nur eine fremdenfeindliche und eine rechtsextremistisch motivierte Straftat angegeben werden. Andere Bundesländer wie z. B. Thüringen melden für den gleichen Zeitraum 9 fremdenfeindliche und 92 rechtsextremistische Straftaten, zusammen also mehr als die 50fache Zahl solcher Straftaten.
„DER SPIEGEL“ (Ausgabe 7/2001 vom 12. Februar 2001) berichtet, das Innenministerium von Mecklenburg-Vorpommern lehne einen Beschluss des Arbeitskreises Innere Sicherheit der Innenminister von Bund und Ländern zur einheitlichen Erfassung „politisch motivierter Kriminalität“ ab. Nach diesem Beschluss sollen ab 1. Januar 2001 Straftaten mit politischem Motiv in einer gesonderten Datei verzeichnet werden. Mecklenburg-Vorpommern soll das ablehnen, so der Bericht, „offenbar aus Sorge, die Tatzahlen könnten dann noch stärker steigen. Schwerin möchte sogar Propaganda-Delikte wie Heil-Hitler-Rufe und Hakenkreuz-Schmierereien ganz aus dem Katalog streichen“, so der Artikel weiter.
Das bestärkt den schon seit Monaten bestehenden Eindruck, dass die amtliche Erfassung rechtsextremistischer und antisemitischer Straftaten seit Jahren willkürlich und nach wechselnden, politisch motivierten Kriterien erfolgt.
Für diesen Eindruck spricht auch, dass sich die Bundesregierung hartnäckig weigert, die tatsächliche Zahl der Todesopfer rechtsextremer Gewalt – ca. 100 seit 1990, siehe die Übersichten in „Frankfurter Rundschau“ und „TAGESSPIEGEL“ vom 14. September 2000 – auch amtlich anzuerkennen (siehe Bundestagsdrucksache 14/5032 vom 27. Dezember 2000, „Todesopfer rechter Gewalt seit 1990 und Erfassung rechtsextremistischer Straftaten“).
Auch das Bundesamt für Verfassungsschutz verwendet in seinem letzten Jahresbericht für 1999 unterschiedliche Definitionen für „Gewalttaten“, je nachdem, ob diese rechtsextremistisch oder mutmaßlich linksextremistisch motiviert waren. So werden in der dort dokumentierten „Übersicht über Gewalttaten und sonstige Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem rechtsextremistischem Hintergrund“ (Seite 19 der Broschüre) unter „Gewalttaten“ Tötungsdelikte, versuchte Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Brandstiftungen, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und Landfriedensbruch aufgeführt. Zusammen ergibt das für 1999 insgesamt 746 „Gewalttaten“ von Rechtsextremisten.
In der „Übersicht über Gewalttaten und sonstige Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem linksextremistischem Hintergrund“ (Seite 94 der Broschüre) werden dagegen zwei zusätzliche Straftatengruppen aufgeführt. Zusätzlich werden hier noch aufgeführt: „Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr“ sowie „Widerstandsdelikte“. Durch diese beiden zusätzlichen Deliktgruppen steigt die Zahl mutmaßlich linksextremistischer Gewalttaten für 1998 um 215 Gewalttaten bzw. 37,8 Prozent auf 783 Gewalttaten, für 1999 um 159 Gewalttaten (28,8 Prozent) auf 711 Gewalttaten.
Warum solche Taten bei Rechtsextremisten nicht als Gewalttaten gelten, wird in der Broschüre an keiner Stelle begründet.
Im Ergebnis drängt sich bei einem oberflächlichen Studium des Jahresberichts der Eindruck von gleich viel links- wie rechtsextremistischer Gewalt auf, während in Wirklichkeit die – ohnehin, siehe oben, bagatellisierte – rechtsextremistische Gewalt selbst nach der bisherigen Erfassungsmethode erheblich häufiger erfasst wird als bei mutmaßlichen „Linksextremisten“.
Vorbemerkung
Seit Januar 1961 werden Staatsschutzdelikte im Rahmen eines kriminalpolizeilichen Meldedienstets bundesweit statistisch bewertet und erfasst. Der kriminalpolizeiliche Meldedienst „Staatsschutz“ (KPMD – S) umfasst grundsätzlich alle Straftaten, die aus einer extremistischen Motivation heraus, d. h. mit dem Ziel der Systemüberwindung begangen worden sind. Seit 1992 wurden im Rahmen des KPMD – S darüber hinaus gesondert fremdenfeindliche Straftaten und seit 1993 auch antisemitische Straftaten ausgewiesen.
Die Bewertung und Erfassung von Straftaten im Rahmen des KPMD – S wird durch die örtlich und sachlich zuständigen Polizeibehörden/Landeskriminalämter im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit vorgenommen. Das Bundeskriminalamt ist in der statistischen Abbildung der Delikte bis auf die wenigen Ausnahmefälle eigener Zuständigkeit an die Bewertung der Länder gebunden.
Die sich am Extremismusbegriff orientierende Bewertung und Erfassung von Straftaten im Rahmen des KPMD – S hat in der Praxis zu uneinheitlichen Bewertungen und Erfassungsdefiziten geführt. Vor diesem Hintergrund haben sich Bund und Länder darauf verständigt, den bisherigen kriminalpolizeilichen Meldedienst „Staatsschutz“ umzugestalten und zu verbessern. Zentrales Erfassungskriterium des neuen Meldesystems ist die politisch motivierte Tat. Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet. Die erfassten Sachverhalte werden im Rahmen einer mehrdimensionalen Betrachtung unter verschiedenen Gesichtspunkten bewertet. Hierbei werden insbesondere Feststellungen zur Qualität des Delikts, zur objektiven thematischen Zuordnung der Tat, zum subjektiven Tathintergrund, zur möglichen internationalen Dimension der Tat und zu einer ggf. zu verzeichnenden, extremistischen Ausprägung der Tat getroffen. Diese differenzierte Darstellung ermöglicht eine konkret bedarfsorientierte Auswertung der Daten und bildet damit die Grundlage für den zielgerichteten Einsatz geeigneter repressiver und präventiver Bekämpfungsmaßnahmen.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen im Einzelnen wie folgt beantwortet:
Fragen und Antworten5
Wie genau lautet der Beschluss des Arbeitskreises Innere Sicherheit der Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder und wann werden die Innenpolitikerinnen und -politiker des Deutschen Bundestags über diesen Beschluss unterrichtet?
Mit Beschluss vom 9. November 2000 hat der Arbeitskreis „Innere Sicherheit“ die „politisch motivierte Straftat“ als zentrales Bewertungs- und Erfassungskriterium des neuen kriminalpolizeilichen Meldedienstes im Bereich Staatsschutz festgestellt und sich für eine differenzierte Form der Darstellung der einzelnen Straftaten ausgesprochen.
Die Diskussion zwischen Bund und Länder über die Ausgestaltung der neuen Erfassungskriterien im Detail hält derzeit noch an. Die abschließende Beschlussfassung der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder hierzu ist im Rahmen der nächsten Frühjahrskonferenz vorgesehen.
In seiner Sitzung vom 24. Januar 2001 hat sich der Innenausschuss des Deutschen Bundestages unter dem Tagesordnungspunkt „Bericht der Bundesregierung über rechts- und linksextremistisch motivierte Straftaten in den letzten Jahren“ ausführlich mit dem neuen Meldesystem befasst. Dabei wurden seitens des Bundesministers des Innern die wesentlichen Inhalte des neuen Meldesystems vorgestellt.
Gab es in der Vergangenheit überhaupt irgendwelche einheitlichen Kriterien zur Erfassung von rechtsextremistischer und mutmaßlich linksextremistischer Gewalttaten oder waren diese dem jeweiligen Innenminister anheimgestellt? Wenn ja, wie genau lauteten diese einheitlichen Kriterien, von wem waren sie aufgestellt und seit wann waren sie gültig? Wenn nein, wie vertrauenswürdig beurteilt dann die Bundesregierung sämtliche in der Vergangenheit von den Innenministern von Bund und Ländern sowie den Verfassungsschutzämtern von Bund und Ländern veröffentlichten Statistiken über rechtsextremistische oder mutmaßlich linksextremistische Gewalt?
Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung wurden Gewaltdelikte seit Juli 1997 im Rahmen der Lagedarstellung im Bereich Staatsschutz durch das Bundeskriminalamt gesondert ausgewiesen. Dabei handelte es sich um Straftaten, die eine besondere Gewaltbereitschaft des oder der Straftäter(s) erkennen ließen.
Derartige Straftaten waren phänomenübergreifend Tötungsdelikte, Körperverletzung, Brand- und Sprengstoffdelikte, Landfriedensbruch, Gefährliche Eingriffe in den Bahn- und Luftverkehr, Schiffs- und Straßenbahnverkehr, Freiheitsberaubung, Raub und Erpressung.
Welche Kriterien haben zu der Behauptung der Bundesregierung geführt, sie habe seit 1990 an Stelle der in der Presse genannten 93 Todesopfer lediglich – 24 bis 26 Todesopfer rechter Gewalt (Angaben bis September 1999) bzw. – 36 Todesopfer rechter Gewalt (Bundestagsdrucksache 14/5032) erfasst? Sind diese Kriterien bundeseinheitlich angewandt worden oder hat die Bundesregierung auch diese Angaben den jeweiligen Innenministerien der Länder überlassen?
Die Erfassung von Todesopfern rechter Gewalt war bereits Gegenstand der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Frau Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS vom 29. November 2000. Auf die Antwort der Bundesregierung hierzu wird verwiesen.
Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Definition von „Gewalttaten“ im Jahresbericht 1999 des Bundesamtes für Verfassungsschutz für rechtsextremistische und mutmaßlich linksextremistische „Gewalttaten“?
Die Übersichten über Gewalttaten und sonstige Straftaten mit erwiesenem oder zu vermutendem extremistischem Hintergrund, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes enthalten sind, unterscheiden sich für die einzelnen Extremismusbereiche.
So werden für den Bereich „Linksextremismus“ unter den Gewalttaten gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr sowie Widerstandsdelikte ausgewiesen.
Für den Bereich „Ausländerextremismus“ werden bei den Gewalttaten auch Freiheitsberaubungen und Raub/Erpressungen ausgewiesen.
Auch die Darstellung der Sonstigen Straftaten (im Gegensatz zu den Gewalttaten) unterscheidet sich.
Die Darstellungsweise zeigt, dass der Deliktskatalog auf die unterschiedliche Relevanz der genannten Straftatbestände für den jeweiligen Extremismusbereich abstellt und keinesfalls willkürlich bestimmt wird.
Wann will die Bundesregierung diese ungleiche Bewertung von „Gewalttaten“ korrigieren und für die Anwendung gleicher Kriterien hinsichtlich der unter „Gewalttaten“ erfassten Straftaten sorgen?
Im Rahmen der beginnend im Januar 2001 modifizierten Erfassung der politisch motivierten Kriminalität werden für alle drei Extremismusbereiche die Widerstandsdelikte (§§ 113 f. StGB) einheitlich als Gewalttaten ausgewiesen.