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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz

Fraktion

AfD

Datum

20.05.2026

Aktualisiert

22.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/604521.05.2026

Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz

der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) vom 22. Februar 2024 hat der Gesetzgeber – in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 (2 BvE 3/19) – erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Globalzuschüsse an die politischen Stiftungen geschaffen. Die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 StiftFinG obliegt dem Bundesministerium des Innern.

Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) teilte der Parlamentarische Staatssekretär Christoph de Vries am 1. April 2026 mit, die Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Desiderius-Erasmus-Stiftung dauere noch an; aktuell könne nicht belastbar mitgeteilt werden, wann die Prüfung abgeschlossen werden könne (Antwort der Bundesregierung auf Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/5159).

Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes lässt diese Antwort zentrale Fragen zum Stand, zur Dauer und zur Ausgestaltung des Prüfverfahrens unbeantwortet. Eine transparente und an einheitlichen Maßstäben orientierte Anwendung des Gesetzes ist für die Gleichbehandlung aller antragstellenden Stiftungen unerlässlich. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll der Sachstand des Prüfverfahrens umfassend aufgeklärt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wann genau (Datum des Antragseingangs bzw. der Aufnahme der Prüftätigkeit) hat das Bundesministerium des Innern die Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes begonnen, und welche konkreten Bearbeitungsschritte (Aktenanlage, Anforderung von Unterlagen, externe Einholung von Stellungnahmen, hausinterne Voten) sind seither erfolgt?

2

Wie viele Beschäftigte des Bundesministeriums des Innern (bitte aufschlüsseln nach Vollzeitäquivalenten, Laufbahngruppen sowie zuständiger Abteilung bzw. Referat) sind mit der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und in welchem Umfang sind weitere Bundesbehörden oder externe Sachverständige eingebunden?

3

Zu welchen Zeitpunkten wurden der Bundesminister des Innern sowie die beamteten und Parlamentarischen Staatssekretäre seit Antragstellung über den Sachstand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung unterrichtet (bitte mit Datum und Form der Unterrichtung – Vorlage, Leitungsvorlage, Besprechung – angeben)?

4

Wie lange dauerte im Durchschnitt und im jeweiligen Einzelfall die Prüfung der Förderfähigkeit der übrigen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung) jeweils vom Antragseingang bis zur abschließenden Entscheidung (bitte Prüfungsbeginn und Prüfungsende als Datum angeben)?

5

Anhand welches schriftlich fixierten Prüfrasters bzw. welcher Verwaltungsvorschriften prüft das Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen nach §§ 2 und 3 Stiftungsfinanzierungsgesetz, und wendet das Ministerium dieses Prüfraster auf alle antragstellenden Stiftungen in identischer Weise an?

6

Welche konkreten Tatsachen oder Zweifelspunkte hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 2 Stiftungsfinanzierungsgesetz haben dazu geführt, dass die Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung bis zum Stichtag der Antwort noch nicht abgeschlossen werden konnte, und welche dieser Punkte sind seitens der Stiftung bereits abschließend ausgeräumt?

7

Welche internen Bearbeitungsfristen bzw. Zielzeitpunkte hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung gesetzt, und welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um eine zügige, dem Beschleunigungsgebot entsprechende Bearbeitung sicherzustellen?

8

Sind im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz oder weitere Bundesressorts mit Mitzeichnung, Stellungnahmen oder informellen Konsultationen befasst gewesen, und wenn ja, jeweils zu welchen Zeitpunkten und mit welchem Ergebnis?

9

Inwieweit hat das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Prüfung ggf. Erkenntnisse oder Bewertungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz angefordert oder eingeholt, und sind solche Erkenntnisse Voraussetzung für den Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung?

10

In welcher Höhe stehen im laufenden Haushaltsjahr Globalmittel im Einzelplan 06 bzw. Projektmittel in anderen Ressorts zur Verfügung, die bei positiver Förderfähigkeitsentscheidung der Desiderius-Erasmus-Stiftung zugewiesen werden könnten, und wie wirkt sich eine weitere Verzögerung der Entscheidung auf die haushälterische Gleichbehandlung gegenüber anderen Stiftungen aus?

11

Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige Verfahrensdauer geeignet ist, einen Untätigkeitsvorwurf bzw. einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 VwGO zu begründen, und welche Schlussfolgerungen zieht das Ministerium daraus?

12

Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 VwVfG bereits Gelegenheit gegeben worden, zu allen aus Sicht des Ministeriums entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und wenn nein, bis wann ist dies vorgesehen?

Berlin, den 8. Mai 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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