Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8054
14. Wahlperiode 23. 01. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit vom 21. Januar 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann,
Birgit Homburger, Marita Sehn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/7873 –
Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms
von im Freien betriebenen Geräten und Maschinen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Datum vom 12. September 2001 liegt der Entwurf einer Verordnung zur
Umsetzung der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Lärms von im
Freien betriebenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht vor (Entwurf
einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von
zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen). Die
Verordnung soll nach Vorstellungen des Bundesministeriums für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zum 1. Januar 2002 in Kraft treten.
Unter die Regelungen der Verordnung fallen etwa 60 Geräte- und
Maschinenarten, die im Freien betrieben werden. Nach den Vorgaben der europäischen
Richtlinie sollen diese Produkte ab dem 3. Januar 2002 mit einer
Kennzeichnung versehen werden, welche den Schallleistungspegel der Geräte ausweist.
Außerdem müssen bestimmte Geräte- und Maschinenarten
Geräuschgrenzwerte einhalten. Über die europäischen Vorgaben hinausgehend wird der
Gebrauch von Maschinen und Geräten überdies in bestimmten Gebieten an
Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten durch die
geplante Rechtsverordnung weitergehend eingeschränkt.
Während der Betrieb diverser Baumaschinen und Gartengeräte dem
Verordnungsentwurf zufolge auch in lärmempfindlichen Wohngebieten weiterhin
beschränkt zulässig sein soll, wird der Betrieb von „Laubbläser“ und
„Laubsammler“ in Wohn- und Kurgebieten sowie auf dem Gelände von Heil- und
Pflegeanstalten verboten. Die europäische Richtlinie sieht für derartige Geräte
demgegenüber lediglich eine Kennzeichnungspflicht vor. Das im deutschen
Richtlinienentwurf vorgesehene Betriebsverbot, welches ausschließlich die
vorgenannten Geräte betreffen soll, hätte sowohl für die Hersteller als auch für
die derzeitigen Besitzer solcher Maschinen erhebliche Konsequenzen.
Beispielsweise wäre es den Kommunen künftig untersagt, ihre fahrbaren
Maschinen zur Sammlung von Laub und Abfällen in den genannten Gebieten
weiterhin einzusetzen.
1. Will die Bundesregierung nach erfolgter Ressortabstimmung des
Verordnungsentwurfs am 1. Januar 2002 als Datum für ein Inkrafttreten festhalten
und wie gedenkt sie, den Betroffenen eine angemessene Möglichkeit zur
Anpassung an die Vorgaben zu geben?
Der Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/14/EG*)
(Stand: 12. September 2001) befindet sich nach Abschluss der Länder- und
Verbändebeteiligung derzeit in der zweiten Phase der Ressortabstimmung. Das
ursprünglich vorgesehene Datum für das Inkrafttreten der Verordnung ist
aufgrund des gegenwärtigen Standes des Rechtssetzungsverfahrens nicht mehr
aktuell. Im Rahmen der Ressortabstimmung wird ein neues Datum für das
Inkrafttreten abgestimmt werden. Dabei wird es auch darum gehen, die im
Verordnungsentwurf bereits vorgesehenen Übergangsvorschriften anzupassen.
2. Liegen der Bundesregierung Untersuchungen zum
Lärmemissionsverhalten von „Laubbläser“ und „Laubsammler“ im Vergleich zu anderen
Baumaschinen und Gartengeräten vor?
Ja, siehe auch Antwort zu Frage 3.
3. Wenn ja, von welchen Einrichtungen bzw. Personen wurden diese
Untersuchungen zu welchem Zeitpunkt durchgeführt und zu welchen
Ergebnissen haben diese Studien geführt?
Im Rahmen eines vom Umweltbundesamt vergebenen Forschungsvorhabens
wurden im Jahr 1998 Geräuschemissionswerte (Schallleistungspegel) von
Laubsaug- und Laubblasgeräten mit einer Leistung von maximal 10 kW, die auf dem
Markt erhältlich waren, gemessen. Diese lagen zwischen 104 und 112 dB(A) für
Geräte mit Verbrennungsmotor und zwischen 95 und 104 dB(A) für elektrisch
betriebene Geräte.
Bereits im Jahr 1995 hat das Umweltbundesamt ein Forschungsprojekt
gefördert, in dem ein lärmärmeres tragbares Luftblasgerät mit Zweitaktmotor
entwickelt worden ist, dessen Schallleistungspegel bei 98 dB(A) lag.
Im Jahr 1999 hat das Umweltbundesamt ein Forschungsprojekt gefördert, in
dem ein lärmärmeres Blasgerät mit Viertaktmotor-Antrieb für den
professionellen Einsatz entwickelt worden ist, dessen Schallleistungspegel bei 96 dB(A)
lag.
Nach Aussagen der Wirtschaft sind diese Geräte bereits im Markt eingeführt.
Die Schallleistungspegel von Rasenmähern sind in der Rasenmäherlärm-
Verordnung (8. BImSchV) auf 96 bis 105 dB(A) (je nach Schnittbreite) begrenzt;
für den Abend (werktags von 19.00 bis 22.00 Uhr) gilt ein Grenzwert von
88 dB(A). Die Grenzwerte für die Schallleistungspegel von Baumaschinen
liegen in der Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) – je nach
Maschinenart und Leistung – zwischen etwa 97 dB(A) (leistungsschwächere
Kraftstromerzeuger) und über 110 dB(A) (leistungsstarke Baumaschinen mit
Kettenantrieb).
*) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräten und Maschinen, ABl. EG Nr. L 162 S. 1
4. Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, solche Untersuchungen in
Auftrag zu geben und wie will sie gegebenenfalls sicherstellen, dass deren
Ergebnisse bei den Regelungen der geplanten Verordnung angemessen
Berücksichtigung finden?
Aufgrund der vorhandenen und nach wie vor aktuellen
Untersuchungsergebnisse sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich.
5. Welche Überlegungen haben die Bundesregierung dazu veranlasst, ein
Betriebsverbot ausschließlich für „Laubbläser“ und „Laubsammler“, nicht
jedoch für andere Baumaschinen und Gartengeräte vorzusehen?
Soweit der Verordnungsentwurf (Stand: 12. September 2001) ein
Betriebsverbot für Laubbläser und Laubsammler vorsieht, bezieht sich dieses vor allem auf
reine und allgemeine Wohngebiete. In der Begründung des
Verordnungsentwurfs wird darauf abgestellt, dass diese besonders lauten Geräte in ein und
demselben Wohnumfeld nicht nur gelegentlich betrieben werden und somit eine
Ursache für erhebliche Lärmbelästigungen der Wohnbevölkerung darstellen.
Mit dem Betriebsverbot in den bestimmten Wohngebieten sollte diesen
Belästigungen entgegen getreten werden. Im Hinblick auf andere Geräte und
Maschinen sind die vorgenannten Umstände nicht in gleicher Weise gegeben, so dass
insoweit von einem Betriebsverbot abgesehen wurde.
6. Wie hoch ist das Marktvolumen für derartige Geräte in Deutschland?
7. Wie viele Unternehmen betreiben mit welchen Umsatzanteilen die
Herstellung und den Vertrieb derartiger Geräte in Deutschland?
8. Wie viele Personen sind in diesen Unternehmen beschäftigt?
Nach Aussagen der Wirtschaft
– liegt das Marktvolumen pro Jahr gemittelt über die letzten vier Jahre bei
ca. 180 000 Stück für tragbare Geräte und bei bis zu 15 000 Stück für andere
Geräte (fahrbare Geräte und Anschlussgeräte),
– beträgt der Neuwert der Geräte 100 DM für tragbare Elektrogeräte (ca. 87 %
des Marktvolumens), 300 DM für tragbare benzingetriebene Geräte (ca. 13 %
des Marktvolumens) und rd. 5 000 DM für andere Geräte,
– liegt die Anzahl der Unternehmen bei 12 für tragbare Geräte und bei 7 für
andere Geräte,
– werden in diesen Unternehmen insgesamt rd. 2 000 Personen beschäftigt,
wobei diese Anzahl u. U. auch auf andere Geschäftsbereiche entfällt.
9. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung für
diese Unternehmen aufgrund des vorgesehenen Betriebsverbotes für
„Laubbläser“ und „Laubsammler“?
Ein Verbot für den Betrieb dieser Geräte in den bestimmten Wohngebieten
würde zu dem Wegfall eines entsprechenden Marktsegmentes führen, würde
aber den Absatz im Übrigen nicht betreffen. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Hersteller- und Vertriebsunternehmen werden unterschiedlich sein;
vor allem wird es vom Anteil des Umsatzes abhängen, den die Unternehmen
mit den Geräten erzielen. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Geräte nicht nur
in Deutschland produziert werden, sondern vielfach aus Produktionen im
europäischen und außereuropäischen Ausland stammen.
10. Wie viele Geräte dieser Art werden in Deutschland gegenwärtig in
öffentlichem bzw. in privatem Eigentum eingesetzt und wie hoch schätzt
die Bundesregierung den Verkehrswert dieser Geräte insgesamt?
Im Rahmen der Verbändebeteiligung sind von kommunaler Seite und von
Seiten der gewerblichen Nutzer und der Verbraucher keine derartigen Angaben
gemacht worden. Nach einer Abschätzung aufgrund des jährlich gewachsenen
Marktvolumens könnte der Bestand der Geräte aber mit einigen
Hunderttausend anzunehmen sein. Nur ein Teil der Geräte wird allerdings in den im
Verordnungsentwurf bestimmten Wohngebieten eingesetzt. Der Verkehrswert der
Geräte hängt stark vom Alter ab und dürfte entsprechend dem Alter des
jeweiligen Geräts erheblich unter dem Marktpreis für Neugeräte liegen. Eine
Hochrechnung für den gesamten Bestand wäre Spekulation.
11. Was soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung mit diesen Geräten
nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung geschehen?
Soweit die Geräte in den bestimmten Wohngebieten nicht mehr betrieben
werden dürfen, steht es den Eigentümern frei, die Geräte für den Einsatz in anderen
Gebieten zu verkaufen oder sie dort selber auf gegebenenfalls eigenen Flächen
einzusetzen.
12. Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung darüber, wie die Laub-
und Abfallbeseitigung – insbesondere im Zuständigkeitsbereich der
öffentlichen Hand – nach Inkrafttreten der geplanten Verordnung
bewerkstelligt werden soll?
Das maschinelle Sammeln und Auflesen von Laub und auch Abfällen mit Hilfe
von Laubbläsern und Laubsammlern ist eine vergleichsweise neue
Entwicklung. Bei einem Betriebsverbot für diese Geräte in den bestimmten
Wohngebieten muss dort die Laub- und Abfallbeseitigung wieder in herkömmlicher Weise
durchgeführt werden.
13. In welchen Partnerländern der Europäischen Union wurde die
vorgenannte Richtlinie bisher in welcher Weise umgesetzt?
Nach Informationen auf EU-Expertenebene (16. November 2001 bzw. 7.
Dezember 2001) haben Finnland, Großbritannien, Niederlande und Österreich die
Richtlinie 2000/14/EG in nationales Recht umgesetzt. Bei diesen
Umsetzungsmaßnahmen ist, soweit ersichtlich, von der den Mitgliedstaaten eingeräumten
Befugnis nach Artikel 17 der Richtlinie, Betriebsregelungen für sensible
Gebiete zu erlassen, nicht Gebrauch gemacht worden.
14. Wie bewertet die Bundesregierung das geplante Betriebsverbot vor dem
Hintergrund von Artikel 6 der europäischen Richtlinie, wonach die
Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten
und Maschinen, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen und
geeignet gekennzeichnet sind, weder untersagen noch einschränken oder
behindern dürfen?
Im Rahmen der Verbändebeteiligung sind vor allem binnenmarktrechtliche
Bedenken gegen das vorgesehene Verbot des Betriebs von Laubbläsern und
Laubsammlern in den bestimmten Wohngebieten geltend gemacht worden. Die
Bundesregierung prüft derzeit diese Bedenken. Grundsätzlich stehen die
Regelungen zum freien Warenverkehr nach Artikel 6 der Richtlinie aber nationalen
Betriebsregelungen in sensiblen Gebieten nicht entgegen, solange sich diese in
den Grenzen des Artikels 17 der Richtlinie halten. Danach sind die
Mitgliedstaaten berechtigt, unter Einhaltung des Vertrages die Verwendung von Geräten
und Maschinen in sensiblen Bereichen zu regeln und Anforderungen zum
Schutz von Personen festzulegen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
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