Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/7567
14. Wahlperiode 26. 11. 2001
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21. November
2001 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Monika Balt,
Heidemarie Lüth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der PDS
– Drucksache 14/7398 –
Menschenwürde und Menschenrechte in Pflegeheimen
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde entsprechend Artikel 1 des
Grundgesetzes gilt für alle Menschen, auch und besonders für jene, die wegen ihres
Alters oder in Folge von körperlicher, geistiger, seelischer, psychischer
Behinderung oder schwerer Krankheit in Pflegeheimen oder vergleichbaren
Einrichtungen leben. Dieser Anspruch beinhaltet das Recht auf ein Leben in
Selbstbestimmung und Würde, d. h. auf lebenserhaltende und -gestaltende Maßnahmen,
auf Lebensqualität sowie auf Unterstützung und Förderung bei der
Entwicklung bzw. dem Erhalt der personalen Identität und Integrität. Erforderlich sind
dafür umfassende Lösungsansätze und ein Grundverständnis von Pflege, das
Pflege als ganzheitlichen Prozess von Menschenwürde und Lebensqualität
akzeptiert und umsetzt.
Missstände, Defizite und Gewalt in der Pflege wurden mehrfach durch die
Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Selbsthilfe-Organisationen und Verbände in
Anhörungen des Gesundheitsausschusses im Deutschen Bundestag bzw. bei
den Gesetzgebungsverfahren zum Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG),
zum Heimgesetz (HeimG) und zum Pflege-Leistungs-Ergänzungsgesetz
(PfLEG) thematisiert.
Das „Forum zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger alter Menschen
in Deutschland“ (München) hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Vierten
Staatsberichtes der Bundesrepublik Deutschland über die Umsetzung des
Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vor den
Vereinten Nationen in Genf im Rahmen eines Parallelberichtes auf Missstände
und Menschenrechtsverletzungen in deutschen Pflegeheimen verwiesen.
Das „Forum zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger alter Menschen
in Deutschland“ anerkennt, dass die Pflegeversicherung in einigen Punkten
positive Auswirkungen hat, äußert sich gleichzeitig aber besorgt über die
anhaltende menschenunwürdige Behandlung in einer Vielzahl von deutschen
Pflegeheimen.
Einer Presseerklärung des o. g. Forums vom 3. September 2001 zufolge hätten
die Vertreter der Bundesregierung am 24. August 2001 vor dem Ausschuss für
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen
eingeräumt, dass die Situation der Menschen in den Pflegeheimen ein Anlass zur
Sorge sei und viele Einrichtungen nicht den staatlich vorgeschriebenen
Standards entsprechen würden.
Im Bericht des Forums werden detailliert Missstände aufgelistet, die vom
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bei Qualitätsprüfungen festgestellt
bzw. in den Medien dokumentiert wurden.
Weiterhin werden Rechtsverletzungen im Bereich der Nahrungsaufnahme, der
körperlichen und geistigen Gesundheit sowie der Teilnahme am kulturellen
Leben ihrem Wesen nach als Menschenrechtsverletzungen benannt. Exemplarisch
wird im Parallelbericht des Forums auf solche erheblichen Defizite, die der
Medizinische Dienst bei 4000 Qualitätsprüfungen feststellte, verwiesen wie:
l wundgelegene, von Austrocknung und Unterernährung gekennzeichnete
alte Menschen
l bis zu 85 % der Bewohner sind unterernährt, ca. 36 % leiden an
Austrocknung
l jeder Dritte leidet unter Schäden infolge mangelhafter Pflege.
Nur bei 4,9 % sei die Pflege angemessen gewesen.
1. Wie schätzt die Bundesregierung die im Parallelbericht des „Forums zur
Verbesserung der Situation pflegebedürftiger alter Menschen in
Deutschland“ aufgezeigten Missstände in den Pflege- bzw. Altenheimen ein und
welche Schlussfolgerungen leitet sie daraus für gesetzgeberisches Handeln
ab?
Die Situationsbeschreibung in dem Parallelbericht des „Forums zur
Verbesserung der Situation pflegebedürftiger alter Menschen in Deutschland“ bietet
Anlass für genaue Analyse. Für eine fundierte Gesamteinschätzung des Berichtes
hat die Bundesregierung die Länder und den Medizinischen Dienst der
Spitzenverbände der Krankenkassen um nähere Prüfung und detaillierte
Stellungnahmen gebeten. Unabhängig hiervon ist die Bundesregierung offen für einen auf
Dauer angelegten Dialog und bereit, die Hinweise des Forums sorgfältig zu
prüfen. Ein erstes Gespräch auf Arbeitsebene zwischen Vertretern des Forums
und Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat am 13. November 2001 in
Berlin stattgefunden.
Im Hinblick auf die Behauptung, dass 85 % aller in Alten- und Pflegeheimen
wohnenden Personen unterernährt seien, haben erste Recherchen des BMFSFJ
ergeben, dass diese Angabe auf das Deutsche Institut für Ernährungsmedizin und
Diätetik e. V. in Aachen zurückgeht. Danach sind rund 40 bis 85 % der Senioren
in Pflegeeinrichtungen wegen Unterernährung und Untergewicht stark
gefährdet. Das Institut erklärte hierzu, dass diese Zahlen selbstverständlich nichts über
die Ursachen der Mangel- bzw. Fehlernährung älterer Menschen aussagen
könnten. Der Hauptgrund würde sicher darin bestehen, dass krankheitsbedingt zu
wenig Nährstoffe und Vitamine aufgenommen würden und nur in wenigen Fällen
würden Fehler des Pflegepersonals hierfür ursächlich sein.
Die vom „Forum zur Verbesserung der Situation pflegebedürftiger alter
Menschen in Deutschland“ im Parallelbericht aufgestellten Behauptungen lassen sich
im Übrigen nur bedingt auf die genannten Quellen stützen.
Im Hinblick auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf ist darauf hinzuweisen,
dass die Bundesregierung mit dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz und der
Novellierung des Heimgesetzes bereits wichtige Schritte zur Verbesserung der
Qualität in der pflegerischen Versorgung eingeleitet hat. In vielen Heimen
betreuen und versorgen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ihnen anvertrauten
pflegebedürftigen Menschen mit großem persönlichen Einsatz. Diese guten
Pflegeleistungen werden in der Öffentlichkeit leider kaum wahrgenommen. Es
ist aber auch nicht zu leugnen, dass es in Heimen Mängel in der pflegerischen
Versorgung gibt. Diese Mängel gilt es zu beseitigen. Beide Gesetze treten am
1. Januar 2002 in Kraft.
Ziel der Änderung des Heimgesetzes war es, die erforderlichen rechtlichen
Rahmenbedingungen zu schaffen, um die Rechtsstellung und den Schutz der
Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen zu verbessern und die Qualität der
Betreuung und Pflege weiter zu entwickeln. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 des neuen
Heimgesetzes wird die Würde der Bewohnerinnen und Bewohner jetzt ausdrücklich
als Schutzgut aufgeführt. Daneben enthält das neue Heimgesetz zahlreiche
Einzelregelungen zur Sicherung der Pflegequalität. Beispielhaft kann auf § 11
hingewiesen werden, der die Heimträger u. a. verpflichtet, Pflegeplanungen
aufzustellen und ein Qualitätsmanagement zu betreiben.
Darüber hinaus ist darauf aufmerksam zu machen, dass seit In-Kraft-Treten des
neuen Finanzierungssystems in Einrichtungen nach §§ 93 ff.
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) im Januar 1999 in allen teil- und vollstationären Einrichtungen
die Träger der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Vergütung für die Leistung nur zu
übernehmen, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine
Leistungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung sowie eine Vereinbarung über
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung besteht. Dabei muss
die Vereinbarung über die Leistung die wesentlichen Leistungsmerkmale
festlegen, mindestens jedoch unter anderem die Qualität der Leistung, die
Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung.
Damit wurde für alle Einrichtungen, die solche Vereinbarungen mit dem Träger
der Sozialhilfe abgeschlossen haben – und das trifft auf die überwiegende Anzahl
von Einrichtungen zu – mehr Leistungstransparenz sowie die Möglichkeit einer
Überprüfung der Qualität der Leistung zugunsten des behinderten bzw.
pflegebedürftigen Menschen geschaffen. Diesem Vertragssystem nachgebildet wurde
die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen im Pflege-
Qualitätssicherungsgesetz (PQsG).
Ferner beabsichtigt die Bundesregierung im Dialog mit den Mitgliedern des
Bundespflegeausschusses nach § 10 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
weitere Schritte zur Fortentwicklung der Pflegeversicherung zu erörtern. Dabei
soll auch der Bereich der Qualität pflegerischer Leistungen Gegenstand der
Gespräche sein.
2. Worin sieht die Bundesregierung Ursachen für Missstände und
Pflegenotstand in Pflege- und Altenheimen und welche Erfordernisse ergeben sich
daraus nach Ansicht der Bundesregierung für das Handeln der politisch
Verantwortlichen auf Bundes- und auf Länderebene?
Bei der Analyse für pflegerische Defizite zeigt sich eine große Bandbreite von
Ursachen. Hier können Managementfehler und -schwächen im Leitungsbereich
der Einrichtungen ebenso eine Rolle spielen wie das Qualifikationsniveau der
Pflege- und Betreuungskräfte. Ferner sind die Personalausstattung und – im
stationären Bereich – die Entwicklung der Heimbewohnerstruktur Faktoren, die
einen erheblichen Einfluss auf die Qualität der pflegerischen Versorgung haben
können.
Zugleich ist festzustellen, dass das Vertragsinstrumentarium nach dem SGB XI
verbessert werden muss.
Insbesondere in diesen Punkten besteht nach Auffassung der Bundesregierung
Handlungsbedarf. Sie hat daher das PQsG und das Dritte Gesetz zur Änderung
des Heimgesetzes auf den Weg gebracht.
Das PQsG hat unter anderem Anpassungen im Vertrags- und Vergütungsrecht
sowie die Einführung neuer Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung
zum Gegenstand. Es geht um folgende Schwerpunkte:
1. Stärkung der Eigenverantwortung der Pflegeselbstverwaltung durch neue
Vertragselemente,
2. Sicherung, Weiterentwicklung und Prüfung der Pflegequalität,
3. Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht sowie
4. die Stärkung der Verbraucherrechte.
Diese Vorhaben stehen für den Bereich der vollstationären Pflege in einem engen
Zusammenhang mit der Novellierung des Heimgesetzes, dessen Umsetzung
durch die Länder gewährleistet werden muss. Beide Gesetze ergänzen einander
in dem Ziel, die Qualität der Betreuung in Heimen zu sichern.
Bei der Anwendung der heimrechtlichen Vorschriften stehen die Länder, in deren
Zuständigkeit die Durchführung des Heimgesetzes fällt, in einer besonderen
Verantwortung. Es ist Aufgabe der Heimaufsichtsbehörden der Länder, die Heime zu
überwachen und Hinweisen auf Pflegemängel nachzugehen. Damit die
zuständigen Behörden der Länder dieser Aufgabe noch besser gerecht werden können, ist
in § 15 des neuen Heimgesetzes die Heimaufsicht gestärkt und ihr
Eingriffsinstrumentarium verbessert worden. Danach hat die Heimaufsicht in der Regel
mindestens einmal pro Jahr in jedem Heim eine Prüfung vorzunehmen. Diese
Prüfungen können grundsätzlich jederzeit – angemeldet oder unangemeldet –
erfolgen. Flankiert werden die Kontrollrechte der Heimaufsicht durch einen
Beratungsanspruch der Heimträger.
Aus sozialhilferechtlicher Sicht ist auf die in Antwort zu Frage 1 genannten
Vertragsinstrumente zur Qualitätssicherung hinzuweisen.
3. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Aussagen des
Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenversicherung in
der gemeinsamen Anhörung des Gesundheitsausschusses und des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 4. April 2001 im
Zusammenhang mit den dort vorgelegten Gesetzentwürfen zur Pflege und
zum Heimgesetz, dass die „vorhandenen Qualitätsdefizite keine
Einzelfälle“ sind und „häufige Pflegedefizite bestehen
a) im Bereich der Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung
b) beim Umgang mit Medikamenten
c) bei Inkontinenzversorgung
d) in der Dekubitus-Prophylaxe und -Therapie
e) beim Missbrauch freiheitsbeschränkender bzw. freiheitsberaubender
Maßnahmen“ und
damit „eine Gefährdung bzw. Schädigung des Pflegebedürftigen, eine
Verursachung unnötiger Kosten und eine Verletzung der persönlichen Integrität
und Würde des Pflegebedürftigen“ (Ausschussprotokoll 14/62) erfolgt?
Die Bundesregierung hat – wie zu Frage 2 bereits ausgeführt – zur Bekämpfung
von Defiziten in der pflegerischen Versorgung das PQsG und das Dritte Gesetz
zur Änderung des Heimgesetzes verabschiedet.
Nach dem PQsG ist beispielsweise die Qualität in regelmäßigen Abständen
durch unabhängige Sachverständige oder Prüfstellen nachzuweisen. Parallel
dazu bleibt es bei der externen Qualitätssicherung durch die Landesverbände der
Pflegekassen. Es werden die Zugangsrechte des Medizinischen Dienstes zu den
Pflegeeinrichtungen konkretisiert. Dabei wird klargestellt, dass die
Einrichtungen von den Prüfern auch unangemeldet betreten werden dürfen.
Das neue Heimgesetz verpflichtet beispielsweise sowohl die Heimträger als auch
die jeweilige Leitung des Heims sicherzustellen, dass die Arzneimittel
bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten
Umgang mit Arzneimitteln beraten werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 10). Außerdem darf
ein Heim nur betrieben werden, wenn der Träger und die Heimleitung eine
angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner
einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer
Erkenntnisse sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3).
Außerdem wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode die
Heimmindestbauverordnung überarbeiten und den Bedürfnissen der Praxis anpassen.
Vorgesehen ist u. a. eine Anhebung der sanitären Standards. Ziel ist es, durch
die Festlegung baulicher Mindeststandards die Wohn- und Lebensqualität der
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner zu sichern und zugleich die baulichen
Voraussetzungen für eine dem Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende
Qualität der Betreuung und Pflege zu schaffen.
Die Feststellung von Pflegedefiziten setzt voraus, dass allgemein anerkannte
Pflegestandards existieren. Dies ist in relativ wenig Bereichen der Fall. Das
BMFSFJ wird deshalb in einem ersten Schritt einen nationalen Expertenstandard
zur Vermeidung von Mangelernährung in Pflegeeinrichtungen und häuslichen
Pflegesituationen erarbeiten lassen.
Darüber hinaus wird in Gesprächen mit den Mitgliedern des
Bundespflegeausschusses erörtert werden, ob weitere Schritte im Rahmen des
Pflegeversicherungsrechts notwendig sind (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1).
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Ursachen und Anzahl
von natürlichen und unnatürlichen Todesfällen in den Pflege-, Alten- und
Behindertenheimen vor?
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung
des Bevölkerungsstandes vom 4. Juli 1957 (BGBl. I S. 694) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), geändert durch § 26 des
Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429)
bildet die Rechtsgrundlage für die amtliche Todesursachenstatistik, die der
Bundesregierung als allgemeine Informationsquelle zu dieser Thematik zur
Verfügung steht.
In der Todesursachenstatistik werden alle Sterbefälle (ohne Totgeborene,
nachträglich beurkundete Kriegssterbefälle und gerichtliche Todeserklärungen)
laufend nach Todesursache, Alter, Geschlecht und Wohnort der Verstorbenen auf
der Grundlage des vom Arzt ausgefüllten Leichenschauscheins und der vom
Standesbeamten erstellten Sterbefallzählkarte erfasst, nach den Regeln der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) verschlüsselt und durch die Statistischen
Landesämter bzw. das Statistische Bundesamt verarbeitet und veröffentlicht.
Nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes ist eine unmittelbare und
verlässliche Zuordnung und Bewertung der Angaben zu Todesfällen und deren
Ursachen bezogen auf Alten-, Pflege- und Einrichtungen der Behindertenhilfe in
der Gesamtbreite nicht möglich, da die Angabe zum Ort des Todesereignisses auf
dem Leichenschauschein nicht obligatorisch ist.
Es ist weiterhin zu bedenken, dass die amtliche Todesursachenstatistik unikausal
aufbereitet wird, d. h. von allen auf der Todesbescheinigung als Kausalkette
angegebenen Krankheiten oder Verletzungen geht nur eine einzige in die
Mortalitätsstatistik ein, nämlich diejenige, die den Tod ursächlich herbeigeführt hat
(sog. Grundleiden). Seit dem 1. Januar 1998 erfolgt die Verschlüsselung der
Todesursachen nach den Regeln der 10. Revision der Internationalen statistischen
Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10).
Eine Auswertung der Todesursachenstatistik für das Berichtsjahr 1999 zeigt,
dass vor allem natürliche Todesursachen, in erster Linie Krankheiten des
Kreislaufsystems, bei über 65-jährigen zum Tode geführt haben. 13 753 (2,05 %) von
671 826 Gestorbenen dieser Altersgruppe erlagen einer nichtnatürlichen
Todesursache, d. h., es war der Tod auf äußere Ursachen, wie z. B. einen Unfall,
vorsätzliche Selbstbeschädigung oder einen tätlichen Angriff zurückzuführen.
5. In wie vielen Fällen und in welcher Art wurden Betreiber oder
Einzelpersonen seit der Einführung der stationären Pflegeversicherung wegen
menschenunwürdigen Verhaltens bzw. anderer Delikte gegenüber
Bewohnerinnen oder Bewohnern von Heimen und vergleichbaren Einrichtungen
strafoder zivilrechtlich bzw. disziplinarisch zur Verantwortung gezogen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
6. Welche Möglichkeiten und Probleme sieht die Bundesregierung für eine
Einführung, Ausgestaltung und Umsetzung wirksamer qualitätsorientierter
Vergütungssysteme, die eine Pflegequalität auf hohem Niveau dauerhaft
gewährleisten?
Alle nach den Regelungen des SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen haben
bereits nach der geltenden Rechtslage einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf
eine leistungsgerechte Vergütung des zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrages
notwendigen Aufwandes. Denn die Einrichtungen müssen die zur Erfüllung
ihres Versorgungsauftrages erforderliche Personal- und Sachausstattung
bereitstellen und finanzieren. Bislang sind derartige, individualisierte
Vergütungsvereinbarungen noch nicht verbreitet. Durch das PQsG soll hier Abhilfe geschaffen
werden. Danach sind folgende neue Vertragsinstrumente vorgesehen:
1. der Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen für das jeweilige
Pflegeheim,
2. flankiert von einer Vereinbarung von tauglichen
Personalbemessungssystemen bzw.
3. der Vereinbarung von Personalrichtwerten auf Landesebene.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung – wie bereits in Frage 1 dargestellt –
auch mit Einführung des Finanzierungssystems im BSHG die Voraussetzungen
für qualitätsorientierte Vergütungen in Einrichtungen geschaffen.
Zu 1.
In den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sollen sich die
Vereinbarungspartner einrichtungsindividuell über die Leistungs- und Qualitätsmerkmale der
Einrichtung einigen. Hierzu gehört vor allem eine Verständigung über die Art des
voraussichtlich zu betreuenden Personenkreises nach Pflegestufen und
Betreuungsbedarf, die Art und den Inhalt der zu erbringenden Leistungen sowie die
hierzu erforderliche Personal- und Sachausstattung. Die Inhalte der Leistungs-
und Qualitätsvereinbarungen sind verbindliche Grundlage für (prospektive)
Vergütungsvereinbarungen.
Durch die ausdrückliche Definition der zu erbringenden Leistungen in den
Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen wird der Qualitätsaspekt der Pflege stark
aufgewertet. Ferner ermöglicht die richtige Nutzung dieses neuen Instrumentes
eine bessere Berücksichtigung des Aufwandes für die Betreuung demenziell
erkrankter Heimbewohner in den Pflegeheimen.
Zu 2.
Allgemein anerkannte Maßstäbe für die Pflegebedarfs- oder Personalbemessung
in Pflegeheimen gibt es derzeit noch nicht: Dies liegt unter anderem daran, dass
keines der bereits entwickelten nationalen oder internationalen Systeme zur
Personalbedarfsbemessung bereits soweit erprobt ist, dass es von allen
Vertragsparteien anerkannt und zum Einsatz gebracht wird. Gleichwohl werden die
gesetzlich benannten Vertragsparteien der Pflegeselbstverwaltung durch das
PQsG die Pflicht genommen, sich auf rationale
Personalbedarfsermittlungsverfahren zu verständigen, die als Maßstab für qualitätsorientierte
Vergütungssysteme dienen.
Das kanadische Verfahren PLAISIR zur Bestimmung des erforderlichen
Pflegezeit- und Personalbedarfs in der vollstationären Pflege ist mit Unterstützung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in 11
Pflegeeinrichtungen der Arbeiterwohlfahrt erprobt worden, weitere modellhafte Einsätze
in Bremen und Schleswig-Holstein werden durch das Kuratorium Deutsche
Altershilfe wissenschaftlich begleitet. Mit Hilfe des Verfahrens wird anhand
eines Fragebogens der individuelle Pflegebedarf eines jeden Heimbewohners
ermittelt. Der Fragebogen berücksichtigt neben rein körperlichen Bedürfnissen
auch psychisch-soziale Bedürfnisse, wie etwa Betreuung und Kommunikation.
Die Ergebnisse dieser Erhebung spiegeln den individuellen Pflegezeitbedarf
wider. Dies soll es den Anwendern ermöglichen, einen Pflegeplan zu erstellen,
der wiederum als Orientierung für die Bestimmung des erforderlichen Personals
in der Pflege herangezogen werden kann.
Voraussetzung für die Einführung eines Systems zur
Pflegezeitbedarfsbemessung ist nach dem SGB XI, dass sich die Vertragsparteien darauf einigen.
Zu 3.
Das PQsG sieht als vorläufigen Orientierungsmaßstab bis zur Vereinbarung
solcher Systeme für eine sachgerechte Pflegezeit- und Personalbedarfsbemessung
die Einführung von landesweiten oder regionalen
Personalrichtwertvereinbarungen vor. Die Personalrichtwerte (die als Bandbreiten vereinbart werden können)
umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
– das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der
Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt
nach Pflegestufen (Personalanhaltszahlen), sowie
– im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen
Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am
Pflege- und Betreuungspersonal (Fachkraftquote).
Mit diesen neuen personalbezogenen Vertragselementen werden die
Vertragsparteien in die Lage versetzt, bereits kurzfristig wirksame und qualitätsorientierte
Vergütungsvereinbarungen, die eine Pflegequalität auf hohem Niveau dauerhaft
gewährleisten, zu verankern.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Vertragsparteien die vertraglichen
Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des Gesetzgebers nutzen.
7. Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein errechneter
Mindestpersonalsatz von 70 % Fachpersonal und ein Pflegeschlüssel von 1 : 1,5 als eine
bundesweit verbindliche Maßnahme ein gangbarer Schritt zur Umsetzung
und Gewährleistung einer dauerhaft menschenwürdigen Pflege, oder
welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung?
Die Heimpersonalverordnung sieht in § 5 Abs. 1 vor, dass betreuende
Tätigkeiten in Heimen – einschließlich Pflege – nur durch Fachkräfte oder unter
angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss im
Regelfall mindestens jede(r) zweite Beschäftigte eine Fachkraft sein. Die
Bundesregierung beabsichtigt nicht, die seit dem 1. Oktober 2000 für alle Heime
verbindliche 50 %ige Fachkraftquote zu senken.
Allerdings zeigen die Erfahrungen mit der Fachkraftquote nach der
Heimpersonalverordnung, dass die dort vorgeschriebene Mindestquote von 50 % vielfach
auch dann nicht überschritten wird, wenn ein höherer Fachkräfteanteil
erforderlich ist. Andererseits besteht bei bundesweit verbindlichen Vorgaben zur
Mindestpersonalausstattung, die weit über diese Quote hinausgehen, die Gefahr, dass
Unwirtschaftlichkeiten gefördert werden, weil diese Vorgaben auch von solchen
Heimen einzuhalten wären, die ggf. mit einer niedrigeren Personalausstattung
auskommen würden.
Aus Sicht der Bundesregierung ist es daher (unter Beachtung der
Heimpersonalverordnung) primär erforderlich, die neuen Vertragsinstrumente nach dem PQsG
zu nutzen, um eine dem jeweiligen Heim angemessene Personalausstattung
sicherzustellen (siehe hierzu auch Antwort zu Frage 2 und 6).
Ähnliches gilt für den Regelungsbereich des BSHG. Im Rahmen der
Leistungsvereinbarung nach dem BSHG sind die Vereinbarungspartner, namentlich die
Träger der Sozialhilfe und die Einrichtungsträger, gehalten, als einen Mindestinhalt
der Vereinbarung auch die erforderliche personelle Ausstattung der Einrichtung
festzulegen. Dabei bildet der zu betreuende Personenkreis und der erforderliche
Hilfebedarf in der jeweiligen Einrichtung eine der maßgeblichen Grundlagen
(siehe hierzu auch Antwort zu Frage 1).
8. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, die berufliche Leistung
und das hohe Engagement des überwiegenden Teils des in den Pflege- und
Altenheimen tätigen Personals durch eine angemessenere Vergütung so
anzuerkennen, dass sie dem hohen gesellschaftlichen Stellenwert dieser
Tätigkeit gerecht wird und der hohen Fluktuation von Fachkräften wirksam
entgegen gesteuert werden kann?
Die Bundesregierung misst der angemessenen Vergütung des Pflegepersonals
– aber auch der der Auszubildenden in der Altenpflege – eine große Bedeutung
bei. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den kommenden
Jahrzehnten durchaus mit einem Mangel an Arbeitskräften und einer entsprechenden
Konkurrenz auch um Berufsbewerber/-innen zu rechnen ist.
Es ist aber zu beachten, dass die Bundesregierung in diesem Bereich auf die
Vergütungsvereinbarungen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen keinen Einfluss
ausüben darf und wird. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es primäre
Aufgabe der Tarifparteien, angemessene Vergütungen für das in den Pflege- und
Altenheimen tätige Personal zu vereinbaren. Weitere Anreizsysteme, die
insbesondere einer Fluktuation von Fachkräften entgegenwirken, kann der
Arbeitgeber vor Ort setzen.
Den Stellenwert pflegerischer Tätigkeiten hat die Bundesregierung auch dadurch
unterstrichen, dass sie das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege auf den Weg
gebracht hat, mit dem erstmals auch bundesweit der Anspruch auf eine
angemessene Ausbildungsvergütung geschaffen werden sollte. Der Deutsche Bundestag
stimmte dem Altenpflegegesetz am 6. Juli 2000 zu. Es konnte bisher wegen einer
einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Kraft treten.
9. Welche Auswirkungen auf die Gewährleistung einer qualitätsgerechten
und menschenwürdigen Pflege sieht die Bundesregierung mit dem
Auslaufen der Finanzhilfen nach Artikel 52 Pflege-Versicherungsgesetz
(PflegeVG) für Investitionen in Pflegeeinrichtungen in den neuen
Bundesländern, und beabsichtigt sie in diesem Zusammenhang entsprechende
weiterführende Maßnahmen?
Die Bundesregierung sieht durch das Auslaufen der Finanzhilfen nach Artikel 52
PflegeVG keinerlei Auswirkungen auf die Gewährleistung einer
qualitätsgerechten und menschenwürdigen Pflege.
Derzeit gibt es auch keine Überlegungen der Bundesregierung zu einer weiteren
Bereitstellung von Bundesmitteln, da der Nachholprozess fast überall
abgeschlossen ist. Insofern verbleibt es dabei, dass im Jahr 2004 letztmalig ein Betrag
in Höhe von 432,4 Mio. DM an Bundesmitteln aus Artikel 52 PflegeVG
bereitgestellt wird.
10. Wie steht die Bundesregierung zu den Forderungen einer Vielzahl von
Verbänden und Organisationen, den Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 14 SGB
XI) zu überdenken, seine Beschränktheit auf die körperorientierte
Verrichtungsbezogenheit zu überwinden und ihn als Pflegebegriff auszuweiten,
um so allgemeine Pflege, Betreuung, Beaufsichtigung, Kommunikation
und Anleitung bis hin zur persönlichen Assistenz zuverlässig zu
ermöglichen?
Alle, die in der Pflege Verantwortung tragen, sind sich darin einig, dass eine
stärkere Berücksichtigung des allgemeinen Betreuungsbedarfes in der
Pflegeversicherung erforderlich ist. Allerdings sind aufgrund der Finanzsituation in der
Pflegeversicherung nur sorgsam abgewogene Schritte möglich, so erlaubt der
Finanzrahmen insbesondere nicht, den Pflegebedürftigkeitsbegriff gegenwärtig
zu erweitern und z. B. den allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf
– wie vielfach gefordert – mit einem pauschalen Zeitzuschlag von täglich 30 oder
40 Minuten bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung zu
den einzelnen Pflegestufen zu berücksichtigen.
Diese Lösung hätte zwar den Vorteil, dass sie auch die Situation derjenigen
hilfebedürftigen Menschen verbessern würde, die bisher nicht von Leistungen der
Pflegeversicherung erreicht werden, weil bei ihnen der verrichtungsbezogene
Hilfebedarf nach den §§ 14 und 15 SGB XI nicht für die Pflegestufe l ausreicht
(so genannte Stufe-0-Fälle). Die fachliche Prüfung dieses weitreichenden
Vorschlages hat jedoch ergeben, dass bereits ein Zeitzuschlag von 30 Minuten
täglich zu Mehrausgaben in der sozialen Pflegeversicherung von jährlich
mindestens 0,8 Mrd. Euro führen würde. Finanzielle Mehrbelastungen in dieser
Größenordnung sind mit dem Beitragssatz von 1,7 vom Hundert nicht zu
finanzieren. Daher kann ein solcher Lösungsansatz derzeit finanziell nicht
verantwortet werden.
Den Handlungsbedarf zugunsten der Betroffenen und der sie Pflegenden hat
jedoch die Bundesregierung in diesem Jahr mit zwei wichtigen Gesetzesvorhaben
aufgegriffen: Nachdem das PQsG im stationären Bereich zu einer
Versorgungssituation führen wird, die den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf stärker gerecht wird, hat die
Bundesregierung in einem zweiten Schritt den Gesetzentwurf zur Ergänzung der
Leistungen bei häuslicher Pflege von Pflegebedürftigen mit erheblichem
allgemeinem Betreuungsbedarf auf den Weg gebracht, der vom Deutschen Bundestag
bereits in 2. und 3. Lesung verabschiedet worden ist. Dieser Gesetzentwurf sieht
unter Berücksichtigung des sehr engen Finanzspielraums in der
Pflegeversicherung vor allem zur Stärkung der häuslichen Pflege Leistungsverbesserungen vor,
die flexible Hilfen für die Betroffenen und zusätzliche Entlastungen für die
pflegenden Angehörigen ermöglichen und die gleichzeitig infrastrukturstärkende
Wirkung haben.
Neben einem zusätzlichen Betreuungsbetrag für Pflegebedürftige mit
erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf in Höhe von 460 Euro jährlich werden
Beratungsangebote für die Betroffenen und ihre Angehörigen erweitert und
qualifiziert, vor allem die Beratungsangebote im häuslichen Bereich. Innovativ und
zukunftsweisend ist die vorgesehene Förderung des Auf- und Ausbaus von sog.
niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie die Förderung von
Modellprojekten zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und -konzepte
insbesondere für demenzkranke Menschen. Damit werden sinnvoll Weichen zur
Schaffung eines Netzes von abgestuften, bedürfnisorientierten und
gemeindenahen Hilfen und Versorgungsangeboten gestellt, die letztlich auch denjenigen
hilfebedürftigen Menschen zugute kommen, die noch nicht die Voraussetzungen
der Pflegestufe l erfüllen.
Im Rahmen der Sitzung des Bundes-Pflegeausschusses am 21. September 2001
wurde Einvernehmen erzielt, dass zur Prüfung und Bewertung der Vorstellungen
und Vorschläge der Ausschussmitglieder über die Weiterentwicklung der
Pflegeversicherung drei Arbeitsgruppen gebildet werden; insbesondere eine
Arbeitsgruppe, die sich thematisch u. a. mit dem Pflegebegriff auseinandersetzen wird.
Die Arbeitsgruppen werden die Ergebnisse dem Plenum des Bundes-
Pflegeausschusses zur Beratung und Bewertung vorlegen. Diese sollen als Grundlage für
weitere Diskussionen über die Grenzen und Möglichkeiten der
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung dienen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333]