Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/9763
14. Wahlperiode 09. 07. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Wohnungswesen vom 4. Juli 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Michael Goldmann, Hildebrecht
Braun (Augsburg), Rainer Brüderle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/9284 –
Notfallschlepper für die Nord- und Ostsee
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem Pallas-Unglück in der Deutschen Bucht verspricht die
Bundesregierung, mehr zu tun für die Sicherheit der Nord- und Ostsee.
Doch trotz einiger positiver Ansätze, wie die Einrichtung des
Havariekommandos im Dezember letzten Jahres, lässt die Bundesregierung konsequent
die Wünsche und Vorstellungen der Fachleute von der Küste unberücksichtigt.
Dies war z. B. bei der Neuorganisation der Seeunfalluntersuchung der Fall.
Nach dem im Bundesausschreibungsblatt vom Mai 2002 eröffneten
Interessenbekundungsverfahren für Notfallschlepper auf der Nord- und Ostsee,
scheinen die Bedenken der Küste wieder nicht berücksichtigt zu werden.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Frage der Vorhaltung staatlicher Notschleppkapazität wird seit längerem
eingehend diskutiert und ist Bestandteil politischer Forderungskataloge (u. a.
auch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Februar 2001,
Bundestagsdrucksachen 14/2684 und 14/3294) sowie des Berichtes der unabhängigen
Expertenkommission „Havarie Pallas“.
In der interministeriellen Projektorganisation „Maritime Notfallvorsorge“
wurde unter Federführung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen (BMVBW) in der Teilprojektgruppe „Notschleppen“ das
Thema aufwändig wissenschaftlich aufgearbeitet. Dabei wurden unter anderem
Gutachten des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik, Bremen, über
Verkehrs- und Unfallentwicklung, Deutscher Wetterdienst/Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie, Hamburg, zu Umweltbedingungen,
Computersimulationen am Schiffsführungssimulator des Instituts für Schiffsbetrieb,
Seeverkehr und Simulation, Hamburg, Trossenzugberechnungen und
Schiffsmodellversuche der Bundesanstalt für Wasserbau bei der Hamburgischen
Schiffbau-Versuchsanstalt, Hamburg, zur Erarbeitung der neuen
Notschleppkonzeption herangezogen. Über die im Mai 2001 beschlossene neue
Notschleppkonzeption wurde der Deutsche Bundestag bereits grundlegend durch
den 2. Sachstandsbericht der Projektgruppe „Maritime Notfallvorsorge“
(Bundestagsdrucksache 14/7291) unterrichtet. Mit Umsetzung der neuen
Notschleppkonzeption wird ein klarer Paradigmenwechsel vollzogen und das
flächendeckende Vorhalten ausreichender Notschleppkapazität als staatliche
Aufgabe der Daseinsvorsorge zum Schutz der deutschen Küsten vor den Folgen
einer Schiffshavarie anerkannt.
Grundlegende Neuerung ist auch, dass die Ostsee aufgrund des durch
Gutachten festgestellten Gefährdungspotenzials in diesen Bereich des Küstenschutzes
einbezogen wird. Erstmalig werden hier von staatlicher Seite
Notschleppkapazitäten vorgehalten, mit denen in stufenweisem Aufbau ein gleichwertiges
Schutzniveau mit Eingreifzeiten von max. 2 Stunden ermöglicht wird wie in
der Nordsee. Die Umsetzung des neuen Notschleppkonzeptes stellt somit eine
wesentliche Maßnahme zur nachhaltigen Verbesserung der maritimen
Notfallvorsorge dar.
1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage bzw. welchen Gutachten hat
nach Kenntnis der Bundesregierung die Teilprojektgruppe Notschleppen
die Tiefgangsbeschränkung von 6 Meter festgelegt?
Die Teilprojektgruppe „Notschleppen“ hat in der Erkenntnis, dass das
Abschleppen des Havaristen „Pallas“ u. a. an bestimmten, äußerst schwierigen
Betriebs- und Umweltbedingungen gescheitert ist, wozu auch die vor Ort
vorhandene Wassertiefe zählte, den für Notfallschlepper wünschenswerten maximalen
Tiefgang von 6 Metern festgelegt. Kriterien der Leistungsfähigkeit von
Notfallschleppern sind die Zugkraft, die Geschwindigkeit, die Seetüchtigkeit und
– aufgrund der topographischen Gegebenheiten der deutschen Küsten – ein bei
voller Erbringung der Leistungskriterien für Zugkraft, Geschwindigkeit und
Seetüchtigkeit möglichst geringer Tiefgang.
2. Von wem und mit welcher Begründung ist gegenüber der Bundesregierung
an dieser Tiefgangsbeschränkung auf 6 Meter Kritik geübt worden?
Gegenüber der Bundesregierung ist bezüglich der Tiefgangsbeschränkung
Kritik u. a. von Umwelt- und Interessenverbänden, von Kreisen und Kommunen
an den deutschen Küsten sowie seitens des Schleswig-Holsteinischen
Landtages geübt worden. Begründung für die Kritik war vor allem die Annahme, dass
die für Notfallschlepper erforderliche Zugkraft, Geschwindigkeit und
Seetüchtigkeit bei einer derartigen Tiefgangsbeschränkung nicht zu realisieren wäre.
Ein weiteres Anliegen von Kritikern war es auch, den derzeit von der Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Nordsee gecharterten deutschen
Hochseeschlepper auch zukünftig unter Vertrag zu halten.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die o. g. Kritik an dieser
Tiefgangsbeschränkung?
Nach dem heutigen Stand der Technik sowie nach Aussagen von deutschen
Werften ist es schiffbaulich möglich, die Forderungen der Teilprojektgruppe
„Notschleppen“ an Notfallschlepper zu realisieren. Ein weniger tief gehender
Notfallschlepper, der die Leistungsanforderungen voll erbringt, hat bei
ansonsten gleichen Eigenschaften beim Einsatz vor den deutschen Küsten Vorteile
gegenüber einem tiefer gehenden Schlepper.
4. Hat der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
Jürgen Trittin, seine in einem Brief vom 3. Dezember 2001 geäußerten
Bedenken gegen die Beschränkungen des Tiefgangs und des Pfahlzugs des
Notfallschleppers für die Nordsee aufgegeben?
Wenn ja, warum?
Den geäußerten Bedenken hinsichtlich der Tiefgangsbeschränkung wird durch
das eingeleitete Interessenbekundungsverfahren Rechnung getragen. Der
Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ist sich mit dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einig, dass die
Aufrechterhaltung mindestens des bestehenden Sicherheitsstandards vorrangig ist.
Um keine Sicherheitslücke entstehen zu lassen, wurden für eine Übergangszeit
(16. April 2002 bis 15. Oktober 2002, mit Verlängerungsoption um sechs
Monate) Ausschreibungsbedingungen für den Nordseeschlepper formuliert, die
der existierenden deutschen Hochseeschleppkapazität die erfolgreiche
Teilnahme am Wettbewerb ermöglicht hat.
5. Aus welchem Grund wurde im Sachstandsbericht Projektgruppe zur
Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge zur Bewertung und Umsetzung
der Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission „Havarie
Pallas“ vom 18. Oktober 2001 die Tiefgangsbeschränkung auf 6 Meter für den
Nordseeschlepper nicht angeführt?
Der zweite Sachstandsbericht der Projektgruppe „Maritime Notfallvorsorge“
führte aus redaktionellen Gründen nicht alle technischen Details explizit auf.
6. Soll die Tiefgangsbeschränkung von 6 Meter, die im Abschlussbericht der
Teilprojektgruppe Notschleppen (von der Projektgruppe zur Verbesserung
der maritimen Notfallvorsorge zur Bewertung und Umsetzung der
Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission „Havarie Pallas“) für
die zu charternden Notfallschlepper festgelegt wurde, auch Eingang in den
Abschlussbericht von der Projektgruppe zur Verbesserung der maritimen
Notfallvorsorge zur Bewertung und Umsetzung der Empfehlungen der
unabhängigen Expertenkommission „Havarie Pallas“ finden?
Ja.
7. Warum hat die Bundesregierung bei der Ausschreibung des Notschleppers
im Januar 2002 in Abweichung der Ergebnisse der Teilprojektgruppe
Notschleppen den Tiefgang auf 7,5 Meter und nicht auf 6 Meter beschränkt?
Für die Bundesregierung ist während der Umsetzung des neuen
Notschleppkonzeptes vorrangig, dass mindestens der derzeitige Sicherheitsstandard erhalten
bleibt und keine Sicherheitslücke entsteht. Gleichzeitig sollte für eine begrenzte
Übergangszeit sichergestellt werden, dass die vorhandene deutsche
Hochseeschleppkapazität nicht (von vornherein) von einer Bewerbung ausgeschlossen
wird.
8. Wie begründet die Bundesregierung die im Abschlussbericht der
Teilprojektgruppe Notschleppen und in dem gestarteten
Interessenbekundungsverfahren gemäß § 7 Bundeshaushaltsordnung zur Charterung eines
Notfallschleppers „Nordsee“ festgesetzte Tiefgangsbeschränkung auf
6 Meter?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.
9. Welche Verkehrsuntersuchungen und Prognosen für die Nord- und Ostsee
liegen den Ergebnissen der Teilprojektgruppe Notschleppen zugrunde?
Den Ergebnissen der Teilprojektgruppe „Notschleppen“ liegt die vom Institut
für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL), Bremen, im Auftrag des
BMVBW erstellte „Aufbereitung statistischer Daten zu Schiffsverkehren in
Nord- und Ostsee“ von Oktober 2000 zu Grunde. In dieser Studie wurden
Verkehrszahlen auf der Basis von Lloyds Voyage Records sowie von Daten aus
den Verkehrszentralen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) wie
Schiffsanzahl, Schiffstypen, Schiffsgrößen, aus dem ersten Quartal 2000 für
ausgewählte Gebiete der deutschen Nord- und Ostseeküsten erfasst und
ausgewertet. Enthalten in der Aufbereitung sind auch Verkehrsprognosen hinsichtlich
der Schiffsbewegungen in den deutschen Küstengebieten bis ins Jahr 2010, die
aus bekannten Tendenzen einzelner Schifffahrtsmärkte abgeleitet wurden. Für
den Ostseeraum wurden mit dieser Studie erstmals belastbare Zahlen über das
Verkehrsaufkommen und die Verkehrsstruktur aufbereitet.
10. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Entwicklung des Verkehrs
in der Nord- und Ostsee (Offshore Windkraftwerke,
Großcontainerschiffe, Tiefwasserhafen, Flussvertiefungen, Erhöhung des
Verkehrsaufkommens mit den baltischen Staaten) bei der Entwicklung des
Notschleppkonzeptes berücksichtigt?
Wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt, und wenn nein, warum nicht?
Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die sich durch die
Errichtung von Offshore-Windkraftanlagen und durch den Bau von Tiefwasserhäfen
ggf. ergebenden erhöhten Risiken für den Schiffsverkehr werden im Rahmen
der Prüf- und Genehmigungsverfahren für diese Anlagen betrachtet und ggf.
mittels geeigneter Maßnahmen und Auflagen kompensiert.
11. Ab welcher Wetterlage werden von den Notschleppern die
Bereitschaftspositionen eingenommen und warum?
Die Bereitschaftspositionen werden bei einer Sturmwarnung des Deutschen
Wetterdienstes ab Windstärke 8 Beaufort (Bft.) (ohne Böen) eingenommen.
Grundlage für die im Notschleppkonzept der Teilprojektgruppe
„Notschleppen“ vorgesehenen Eingreifzeiten und Ausrichtung der technischen
Ausstattung der Schlepper ist neben anderen Einflussgrößen eine zu Grunde gelegte
Bemessungswindstärke von 9 Bft. Im Rahmen der Umsetzung des
Notschleppkonzeptes führt die Besetzung der Bereitschaftspositionen ab einer Windstärke
von 8 Bft. zu einer weiteren Erhöhung der Sicherheit.
12. Welche Probefahrtgeschwindigkeit haben die Mehrzweckschiffe der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und wie verringert sich diese bei
schwierigen Wetter- und Seegangsbedingungen?
Die drei zurzeit im Einsatz befindlichen Mehrzweckschiffe der WSV des
Bundes erreichen folgende Probefahrtgeschwindigkeiten:
Mellum: 15,2 kn
Neuwerk: 15,0 kn
Scharhörn: 13,2 kn
Die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit (Fahrt über Grund) hängt im
Wesentlichen von den jeweiligen Strömungs-, Wind- und Seegangsverhältnissen ab und
kann sowohl über als auch unter der Probefahrtgeschwindigkeit liegen. Deshalb
sind verallgemeinernde Angaben über eine Geschwindigkeitsverminderung bei
Schlechtwetter nicht möglich.
13. An wie vielen Tagen müssten nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
Windstärken 5, 6, 7, 8 bzw. 9 die Notfallschlepper ihre jeweilige
Bereitschaftsposition einnehmen?
Die derzeitige Regelung mit der Einnahme von Bereitschaftspositionen in der
Nordsee durch die Mehrzweckschiffe der WSV wurde erst im Oktober 2001
eingeführt, so dass Angaben über die Anzahl von Tagen, an denen diese
Positionen eingenommen wurden, über einen längeren Zeitraum noch nicht zur
Verfügung stehen. Nach den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes ist
im statistischen Jahresmittel vor den Küsten der Bundesrepublik Deutschland
mit folgenden prozentualen Häufigkeiten von Windstärken zu rechnen:
Sturm (Windstärke 8 bis 9 Bft.) und mehr 3,5 %
Starkwind (Windstärke 6 bis 7 Bft.) 18,0 %
Mäßiger Wind (Windstärke 4 bis 5 Bft.) 38,0 %
14. Erhöht sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Wahrscheinlichkeit
einer Schiffshaverie bei verminderter bzw. schlechter Sicht?
Bei Havarien spielen in der Regel verschiedene, sich zum Teil überlagernde
Umstände zusammen. Eine grundsätzliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit
für Havarien nur durch verminderte bzw. schlechte Sicht lässt sich aus den
vorliegenden Erkenntnissen nicht ableiten.
15. Wenn ja, wurde dieser Umstand bei der Festsetzung der
Bereitschaftsposition für die Notschlepper berücksichtigt, wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Auf welche Weise stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die Wasser-
und Schifffahrtsverwaltung sicher, dass auch bei einem
Besatzungswechsel oder ähnlichem die Bereitschaftspositionen der Notschlepper besetzt
sind?
Erforderliche Hafenaufenthalte für Besatzungswechsel, Versorgung usw.
dürfen 16 Stunden im Monat nicht überschreiten. Die verbleibenden
Notschlepper decken in einem solchen Fall kurzfristig die vakante Position mit ab. Bei
langfristigen Ausfällen eines Fahrzeuges, wie z. B. Werftliegezeiten, werden
gemäß interner Regelung die Bereitschaftspositionen der verbleibenden
Notschlepper durch Verlegung optimiert.
17. Bis zu welcher Windstärke kann nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Nord- bzw. Ostsee ein Havarist sicher vor Anker liegen?
Die vor Ort herrschende Windstärke ist nur ein Kriterium von vielen, das bei
der Möglichkeit des sicheren Vor-Anker-Liegens von Havaristen zu betrachten
ist. Weitere Kriterien sind z. B. Windrichtung, Seegangshöhe,
Seegangsrichtung, Wassertiefe, Beschaffenheit des Ankergrundes, Schiffstyp und -größe,
Beladungszustand, Tiefgang, Windangriffsfläche. Eine generelle Aussage zu
dieser Frage ist deshalb nicht möglich.
18. Bis zu welcher Windstärke kann nach Kenntnis der Bundesregierung in
der Nord- bzw. Ostsee ein Havarist eine Notankerung durchführen?
Die vor Ort herrschende Windstärke ist nur ein Kriterium von vielen, das bei
der Möglichkeit der Notankerung von Havaristen zu betrachten ist. Weitere
Kriterien sind z. B. Windrichtung, Seegangshöhe, Seegangsrichtung,
Wassertiefe, Beschaffenheit des Ankergrundes, Kurs des Schiffes, Geschwindigkeit,
Manövrierfähigkeit, Schiffstyp und -größe, Beladungszustand, Tiefgang,
Windangriffsfläche. Eine generelle Aussage zu dieser Frage ist deshalb nicht
möglich.
19. Wann, wo und bei welchen Wetterbedingungen wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung ein Notschleppeinsatz bzw. eine Bergung erfolgreich
durchgeführt, bei denen die ausgesteckte Ankerkette des Havaristen mit
Hilfe eines Suchankers oder Draggens aufgenommen wurde?
Die Möglichkeit, mit diesen Hilfsmitteln und dieser Vorgehensweise über ein
Instrument in der Havariebekämpfung zu verfügen, stellt eine positive
Erweiterung des Handlungsspielraums im Rahmen der Gefahrenabwehr dar.
Erfahrungen in Notfalleinsätzen aus jüngerer Vergangenheit liegen hier noch nicht vor.
Es wurden jedoch von den Mehrzweckschiffen der WSVzu Übungszwecken
erfolgreich Ankerketten mit Hilfe eines Suchankers aufgenommen.
20. Aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Teilprojektgruppe Notschleppen für den in der Nordsee stationierten
Notschlepper bei einem Neubau keine „Eisklasse“ gefordert?
Im Gegensatz zur Ostsee bleibt die Nordsee erfahrungsgemäß auch in strengen
Wintern eisfrei; lediglich im Mündungstrichter der Elbe ist abgehendes Eis aus
der Oberelbe anzutreffen. Daher wurde von der Teilprojektgruppe
Notschleppen bei den in der Nordsee zu stationierenden Notschleppern keine
Eisverstärkung für erforderlich gehalten.
21. Aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der Bundesregierung von der
Teilprojektgruppe Notschleppen für den in der Ostsee stationierten
Notschlepper bei einem Neubau eine gemäß Germanischer-Lloyd(GL)-
Eisklasse „E2“ gefordert?
In den von der Teilprojektgruppe „Notschleppen“ definierten Eingreifbereichen
in der Ostsee ist regelmäßig mit Eiswintern zu rechnen. Für die dort
anzutreffenden Eisverhältnisse hält die Teilprojektgruppe „Notschleppen“ für
seegehende Schiffe – hierzu zählen auch die Notschlepper – die Eisklasse E 2,
d. h. für eine ebene Eisdecke mit einer Dicke von 0,60 m, für ausreichend.
22. Bis zu welcher Eisstärke bzw. bei welchen Eisbedingungen können
Schiffe mit einer GL-Eisklasse „E1“, „E2“ bzw. „E3“ eingesetzt werden?
Diese Frage kann so allgemein nicht beantwortet werden, weil die
physikalischen Eigenschaften von Eis stark abhängig von der Entstehung und dem
Alter des Eises sind. Die Eisklassen des Germanischen Lloyd (GL-Eisklassen)
stehen in keinem Verhältnis zu Fahrtgebieten oder darin vorkommenden
Eisbedingungen. GL-Eisklassen sind Eisverstärkungen vor allem in der vorderen
Hälfte des Schiffsrumpfes in der Nähe der Konstruktionswasserlinie des
Schiffes. Diese Eisverstärkungen bieten dem Schiff in der Fahrt im Scholleneis
(z. B. im Konvoi hinter einem Eisbrecher) mehr Sicherheit, weil die Bereiche
des Schiffsrumpfes, in welchen die Eisschollen vorkommen, gegen Kollisionen
mit den Eisschollen besser geschützt sind. Deshalb fahren Schiffe mit niedriger
Eisklasse im Konvoi nur dicht hinter einem Eisbrecher, während eine höhere
Eisklasse Fahrten weiter hinten im Konvoi oder Alleinfahren zulässt.
23. Welche Eisklasse haben die Mehrzweckschiffe der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung aus welchem Grund?
Die beiden WSV-Mehrzweckschiffe „Mellum“ und „Neuwerk“ sind für den
Eisaufbruch in der Ostsee konzipiert worden, sie haben dort auch die Aufgaben
des 1998 außer Dienst gestellten Eisbrechers „Hanse“ übernommen. Beide
Schiffe haben deshalb die Eisklasse E 3 für Schiff und Maschine, die
„Neuwerk“ zusätzlich den Klassenzusatz „ICEBREAKER“ gemäß den
Bauvorschriften des Germanischen Lloyd. Auch der in der Ausschreibung befindliche
Neubau eines weiteren Schadstoffunfallbekämpfungsschiffes (SUBS) für die
Ostsee erfüllt die vorgenannten Vorschriften; er wird nach seiner
Indienststellung in 2004 die Aufgaben des WSV-Eisbrechers „Stephan Jantzen“
übernehmen. Die „Scharhörn“ besitzt die Eisklasse E – Einsatz bei Treibeis im
Küstengebiet, ausgelegt für eine ebene Eisdecke von 0,40 m Dicke – entsprechend
ihrem ursprünglichen Einsatzgebiet in der Nordsee.
24. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem Vollbrand eines
Großcontainerschiffes (über 6 500 Containerstellplätze) eine
Feuerlöschleistung zur „Bekämpfung von Bränden im Anfangsstadium und Rettung in
unmittelbarer Nähe der brennenden Anlage“ (FF1) ausreichend oder ist
eine Feuerlöschleistung in einem solchem Fall zur „Dauerbekämpfung
von Großbränden und Kühlung von Teilen der brennenden Anlage“ (FF2
bzw. FF3) erforderlich?
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes ist die Zuständigkeit des
Bundes auf den „verkehrsbezogenen“ Feuerschutz auf den Seewasserstraßen
beschränkt. Die allgemeine Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und
Sachgütern obliegt den Küstenländern in ihrem jeweiligen örtlichen
Zuständigkeitsgebiet. In der Erkenntnis, dass die Schiffsbrandbekämpfung – unabhängig
von ihrem Zweck – im Einsatzfall einheitlich ausgeführt werden muss,
bestehen zwischen dem Bund und den Küstenländern entsprechende
Vereinbarungen, nach denen sowohl die feuerwehrtechnische Ausstattung der
Einsatzfahrzeuge, zu denen auch die Mehrzweckfahrzeuge des Bundes gehören, als auch
Art und Umfang des vorzuhaltenden mobilen feuerwehrtechnischen Geräts
zwischen den Partnern der Vereinbarung abgestimmt wird. Für die
Bekämpfung schwerer Brandkatastrophen auf See können im Rahmen der
Vereinbarungen weitere Spezialschiffe, wie z. B. seegängige Feuerlöschfahrzeuge der
Berufsfeuerwehren, die aufgrund ihrer Spezialisierung über höhere
Brandbekämpfungskapazitäten verfügen, hinzugezogen werden. Die Bundesregierung
geht davon aus, dass die bestehenden und im Rahmen einer weiteren
Grundsatzvereinbarung mit allen Küstenländern zu optimierenden
Brandbekämpfungskonzepte ausreichen, um auch den Brand eines Großcontainerschiffs
wirksam zu kontrollieren.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
ISSN 0722-8333
25. Aus welchem Grunde wurde im Interessenbekundungsverfahren zur
Ausschreibung von Notschleppcharterung eine Ausrüstung der zu
charternden Schlepper mit einer oder mehreren hochreißfesten
Kunststoffschleppleinen nicht gefordert?
26. Aus welchem Grunde wurde im Interessenbekundungsverfahren zur
Ausschreibung von Notschleppcharterung eine Ausrüstung der zu
charternden Schlepper mit Flugfunkanlagen, mit Hubschraubern bzw.
Überwachungsflugzeugen nicht gefordert?
27. Aus welchem Grunde wurde im Interessenbekundungsverfahren zur
Ausschreibung von Notschleppcharterung eine Ausrüstung der zu
charternden Schlepper mit hubschraubertauglichen, speziellen Equipmentpacks
für die Boardingteams nicht gefordert?
Das Interessenbekundungsverfahren stellt keine Ausschreibung dar und
beinhaltet zunächst eine noch zu ergänzende Auflistung von Anforderungskriterien.
Dabei bezieht es sich auf die Marktanalyse verfügbarer Kapazitäten von
Schleppreedereien. Hier sind zunächst Eckdaten genannt, die es dem jeweiligen
Interessenten erlauben, Angebote über verfügbare oder zu bauende Schiffe
abzugeben. Spezielle, detaillierte Forderungen über Ausrüstungsgegenstände, die
aus der Erfahrung heraus am Markt verfügbar sind, werden in den dem
Interessenbekundungsverfahren nachfolgenden Ausschreibungen abgefordert. Dies
gilt insbesondere für die Ausrüstung mit einer oder mehreren hochreißfesten
Kunststoff-Schleppleinen, Flugfunkanlagen sowie die Ausrüstung des
Boarding-Teams. Hubschrauber und Überwachungsflugzeuge werden vom
Notschleppkonzept nicht gefordert.]