Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 14/9360
14. Wahlperiode 11. 06. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom
6. Juni 2002 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irmgard Schwaetzer, Dr. Heinrich
L. Kolb, Cornelia Pieper, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
– Drucksache 14/9136 –
Private Bildungsträger und Unfallversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die gesetzliche Unfallversicherung von Arbeitnehmern, Schülern und
Studenten wird nach § 114 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) u. a. von den
Berufsgenossenschaften oder den Bundes-, Landes- und kommunalen
Unfallkassen organisiert. Die Unfallversicherer sind Körperschaften öffentlichen
Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Dieser Status sichert ihnen weite
Gestaltungsspielräume bei der Festsetzung von Beiträgen und bei der
Einstufung der Unternehmen in Gefahrenklassen zu. Oftmals sind derartige
Einstufungen/Festsetzungen für die betroffenen Unternehmen nicht transparent
und werden trotz wiederholter Aufforderung nicht nachvollziehbar begründet.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Aufbringung der Mittel in der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt
einmal jährlich im Umlageverfahren. Dabei unterliegt die Beitragsfestsetzung
festen Parametern, die sich streng an den tatsächlich erfolgten Ausgaben
orientieren. Die Höhe des Umlageanteils, den das einzelne Mitgliedsunternehmen zu
entrichten hat, bestimmt sich nach den in dem Unternehmen gezahlten
Arbeitsentgelten sowie nach der Gefahrklasse. Maßgebend für die Festsetzung der
einzelnen Gefahrklassen sind die Belastungen, die Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten in der jeweiligen Branche in einem mehrjährigen
Überprüfungszeitraum verursacht haben. Die Gefahrklasse spiegelt also nicht das
Unfallrisiko des einzelnen Unternehmens, sondern das aller in der
Risikogemeinschaft der jeweiligen Gefahrklasse zusammengefassten Unternehmen wider.
Bei der Bildung der Gefahrklassen haben die Berufsgenossenschaften das
Recht zu einer gewissen Pauschalierung und Typisierung. Damit sollen
hinreichend große Risikogemeinschaften geschaffen und eine Zersplitterung der
Gefahrtarife vermieden werden. Der Gefahrtarif einer Berufsgenossenschaft
wird von der paritätisch besetzten Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaft
festgesetzt. Jeder Festsetzung gehen umfangreiche Ermittlungen voraus. Zudem
wird der Gefahrtarif als Satzungsrecht vom Bundesversicherungsamt überprüft
und bedarf seiner Genehmigung.
1. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die
Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) Bildungseinrichtungen seit Ende letzten Jahres ohne
besonderen Rechtsgrund ganz oder teilweise in erheblich höhere
Gefahrenklassen einstuft – u. a. auch auf Kosten der Arbeitsämter, weil diese sich
beispielsweise (wie seit Jahren schon) an Sonderprogrammen für
benachteiligte Jugendliche beteiligen?
Wie steht die Bundesregierung (auch unter Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes) zu diesem Vorgehen?
Gemäß dem seit 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif der Verwaltungs-
Berufsgenossenschaft (VBG) gilt für Bildungseinrichtungen die Gefahrtarifstelle 07
(Bildungseinrichtung) mit der Gefahrklasse 1,66. Diese Gefahrklasse ist von
der VBG – ebenso wie alle anderen Gefahrklassen des Gefahrtarifs auch – auf
der Grundlage des § 157 SGB VII als autonomes Recht festgesetzt worden
(Beschluss der Vertreterversammlung am 7. Dezember 2000). Das
Bundesversicherungsamt hat den Gefahrtarif einschließlich der Gefahrklassenfestsetzung
für die Bildungseinrichtungen als Aufsichtsbehörde genehmigt. Dabei wurden
die Tarifstellenzusammensetzung und die Festlegung der Gefahrklassen anhand
der im Beobachtungszeitraum errechneten Belastungsziffern überprüft.
Die Veranlagung von Bildungseinrichtungen mit der Gefahrklasse 1,66
entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen. Gegenüber dem vorherigen
Gefahrtarif (Geltungsdauer 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000), der für die
Gefahrtarifstelle 07 (Schule, schulische Einrichtung; jetzt: Bildungseinrichtung) die
Gefahrklasse 1,63 auswies, ist auch keine als erheblich zu bezeichnende
Erhöhung der Gefahrklasse eingetreten.
2. Ist der Bundesregierung die Praxis der VBG bekannt, seit Ende 2001 für
Teilnehmer ausbildungsbegleitender Hilfen (abH) nach Maßgabe des
Urteils des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz vom 14. März 2000
rückwirkend bis zum Jahr 1997 Unfallversicherungsbeiträge von
Bildungseinrichtungen zu verlangen?
Wie steht die Bundesregierung zu dieser Praxis insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die VBG zumindest bis zum genannten Urteil selbst nicht
von einer weiteren Unfallversicherungspflicht der abH-Teilnehmer
ausging, da diese bereits über ihren Arbeitgeber und zusätzlich – bei dualen
Ausbildungsgängen – nochmals im vollem Umfang über die
Unfallversicherungskassen der Bundesländer unfallversichert sind?
Zum Verständnis der zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG)
Rheinland-Pfalz ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich
nach der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit. Übt eine Person
mehrere solcher Tätigkeiten aus, führt dies zu mehreren
Versicherungsverhältnissen, die ggf. von verschiedenen Versicherungsträgern durchzuführen sind.
Die sich daraus ergebende Beitragspflicht ist sachlich gerechtfertigt, da
verschiedene, von einander unabhängige Unfallrisiken abgesichert werden.
Die Frage der Art der versicherten Tätigkeit und der sich daraus ergebenden
Zuständigkeit für den Unfallfallversicherungsschutz war Kernpunkt der
zitierten Entscheidung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein
Auszubildender, der zusätzlich zum Berufsschulunterricht ein weiteres (unterstützendes)
Unterrichtsangebot im Rahmen einer ausbildungsbegleitenden Hilfe (abH)
wahrnimmt, als Lernender in der Aus- und Weiterbildung versichert ist.
Ausschlaggebend ist dabei, dass die Teilnahme nicht als versicherte Tätigkeit im
Rahmen des Ausbildungsverhältnisses anzusehen ist, da sie nicht dem
Weisungsrecht des Arbeitgebers unterlag. Ebenso wenig kann die Teilnahme an der
Maßnahme zum Bereich des Berufsschulunterrichts gerechnet werden, wenn
sie unabhängig vom Berufsschulunterricht von der zuständigen
Handwerkskammer durchgeführt wird. Das LSG hat damit festgestellt, dass es sich bei der
Teilnahme an abH um einen eigenständigen Bereich handelt. Dieser wird weder
vom Versicherungsschutz des Ausbildungsverhältnisses noch dem des
Berufsschulunterrichts erfasst, so dass ein eigenständiger Schutz erforderlich ist. Die
Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen grundsätzlich nach dem Träger der
Maßnahme, dies ist im Regelfall die VBG.
Infolge dieses Urteils hat die VBG ihre bislang vertretene Rechtsauffassung
aufgegeben, dass die Teilnahme an dem Unterricht ausbildungsbegleitender
Hilfen dem Ausbildungsverhältnis zuzurechnen ist und damit
Versicherungsschutz – mit entsprechender Beitragspflicht – über den
Unfallversicherungsträger des Ausbildungsbetriebes besteht. Entsprechend dem vorgenannten
Urteil ist die VBG als zuständiger Unfallversicherungsträger rechtlich
verpflichtet, für Teilnehmer ausbildungsbegleitender Hilfen Beiträge zu erheben.
Eine Entscheidung über eine Beitragserhebung für die Vergangenheit hat die
VBG bislang nicht getroffen. Eine Beurteilung kann erst nach Klärung der
unterschiedlichen Sachverhalte erfolgen. Nach Auffassung der VBG müsste die
Frage der rückwirkenden Beitragserhebung in jedem Einzelfall und im Rahmen
der geltenden Verjährungsvorschriften geprüft werden. Bei dieser Prüfung wäre
in Anbetracht der früher vertretenen Rechtsauffassung auch der Gedanke des
Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.
3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass Teilzeitschüler, und
hier selbst solche, die nur berufsbegleitend Qualifizierungslehrgänge
belegen, von den Unfallversicherern wie Vollzeitschüler beitragsmäßig erfasst
werden und somit bei erheblich unterschiedlichen Risiken gleiche Beiträge
erhoben werden?
Warum kann bisher keine differenzierte und taggenaue Abrechnung durch
die Berufsgenossenschaften erfolgen?
Die VBG erhebt Beiträge für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als
„Beitrag je Lernende – Monat“. Das bedeutet, dass nicht ein Beitrag je
Versicherten pro Jahr erhoben wird, sondern ein Beitrag je Versicherten pro Monat.
Eine weitere Differenzierung nach Vollzeit- oder Teilzeitschülern oder anderen
Kriterien findet nicht statt. Sie wäre auch nicht sachgerecht.
Die Erhebung der Beiträge für alle Lernenden nach einem einheitlichen
Maßstab (Schülermonate) bei der VBG war bereits Gegenstand eines Verfahrens vor
dem Bundessozialgericht (BSozG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 9/93).
Einen Rechtsverstoß hat das Bundessozialgericht nicht festgestellt. Es führte
zur Begründung u. a. aus, dass unter den bei den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung herrschenden typischen Verhältnissen der
Massenverwaltung es zu einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand führen
würde, wollte man stets die unterschiedliche Versicherungsdauer kurzfristiger
Art oder in Form von Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen feststellen und
danach differenzierte Beiträge erheben. Zudem führt eine solche
Beitragsberechnungsweise besonders in Fällen ganz kurzer Versicherungsdauer zu geringen
Beiträgen, die mit der jeweils versicherten Unfallgefahr, besonders auf den
mitversicherten Wegen, und den hohen gesetzlichen Entschädigungsleistungen der
Unfallversicherungsträger in keinem angemessen Verhältnis mehr stünden.
4. Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass beispielsweise für
bestimmte Auszubildende (siehe Beispiel in Frage 2) eine volle
Dreifachversicherung des Unfallsrisikos erfolgt?
Welche gesetzlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für eine
Aufsplittung des jeweiligen Unfallrisikos der genannten Teilnehmer in
eine einheitliche Gesamtunfallversicherung?
Es trifft zu, dass Auszubildende in Einzelfällen bei mehreren
Unfallversicherungsträgern versichert sind. Grund dafür sind die verschiedenen
Versicherungsverhältnisse, die sich jeweils auf unterschiedliche Risikobereiche
beziehen. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.
5. Ist der Bundesregierung bekannt, dass Teilnehmer an beruflichen
Bildungsgängen, die nach Bundesrecht durchgeführt werden und die teilweise
nicht in den Geltungsbereich von Landesschulgesetzen einbezogen sind,
kostenpflichtig durch die durchführenden Bildungseinrichtungen bei der
Berufsgenossenschaft versichert werden müssen, während Teilnehmer in
den Bundesländern, in denen die gleichen Bildungsgänge schulisch
geregelt sind, für die Bildungsunternehmen kostenfrei über die Unfallkassen
der Länder versichert werden?
Was gedenkt die Bundesregierung gegen diese Ungleichbehandlung zu
tun?
Es trifft zu, dass die Teilnehmer an beruflichen Bildungsgängen, die nach
Bundesrecht durchgeführt werden, in den verschiedenen Bundesländern je nach
Ausgestaltung des Landesrechts unterschiedlich versichert sind, d. h. entweder
eine kostenpflichtige Versicherung bei einer Berufsgenossenschaft oder eine
kostenfreie Versicherung über die Unfallkasse des Landes besteht.
Ursache dafür ist nicht die durch Bundesrecht vorgesehene Pflichtversicherung,
sondern sind die unterschiedlichen landesgesetzlichen Regelungen. Die
Unfallversicherungsträger dürfen die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen
auch nicht ignorieren, da ansonsten die Gefahr besteht, dass für Teilnehmer an
beruflichen Bildungsgängen, die nach Bundesrecht durchgeführt werden, kein
Versicherungsschutz besteht.
Eine einheitliche Verfahrensweise wäre aus Sicht der Bundesregierung zu
begrüßen, bedürfte aber einer Änderung der landesrechtlichen Vorschriften.
6. Wie steht die Bundesregierung zu Versuchen der VBG, von privaten
Bildungsunternehmen Beiträge für von ihnen unterrichtete Teilnehmer einer
Umschulungsmaßnahme, die zu einem schulischen Abschluss führen soll,
einzufordern, obwohl der VBG bekannt ist, dass diese Teilnehmer bereits
über die Unfallkassen der jeweiligen Bundesländer unfallversichert sind?
Die VBG erhebt grundsätzlich nur Beiträge für Teilnehmer an
Umschulungsmaßnahmen, die zu keinem schulischen Abschluss führen. Denn
Umschulungsteilnehmer, die einen Abschluss anstreben, sind bereits über die
Landesunfallkassen versichert.
In den vergangenen Jahren ist es allerdings zwischen verschiedenen
Unfallversicherungsträgern zu Irritationen über die Zuständigkeit betreffend Schüler/
Lernende gekommen. Dies ist in der Vielschichtigkeit und differenzierten
Ausgestaltung der verschiedenen Bildungsmaßnahmen begründet, die in der
Verwaltungspraxis schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen.
Die Zuständigkeitsfragen sind inzwischen geklärt. Die Gremien der
Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben im Oktober 2001 eine gemeinsame
Leitlinie für die verwaltungspraktische Sachbearbeitung „Bildungsmaßnahmen
und damit zusammenhängende Fragen des Versicherungsschutzes und der
Zuständigkeit“ beschlossen.
7. Liegt für die Bundesregierung in den geschilderten Fällen teilweise ein
Missbrauch der Regelungskompetenzen der Unfallversicherungsträger
(hier der VBG) vor?
Ist hier eine stärkere Kontrolle der Tätigkeit der Berufsgenossenschaften
erforderlich und wie kann diese erreicht werden?
Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, um hinsichtlich der
Regelungen der Berufsgenossenschaften eine größere Transparenz zu
erreichen?
Nach den Feststellungen des Bundesversicherungsamtes als zuständige
Aufsichtsbehörde liegt kein Missbrauch der Regelungskompetenz durch die VBG
vor. Sofern es in der Vergangenheit zu Abgrenzungsschwierigkeiten gekommen
ist (vgl. Ausführungen zu Frage 6), ist durch die von den Gremien der
Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger verabschiedete Leitlinie Klarheit für
die Verwaltungspraxis geschaffen worden.
Da kein Missbrauch der Regelungskompetenz durch die VBG festzustellen ist,
besteht keine Notwendigkeit, die Kontrolle über die Tätigkeit der VBG zu
verstärken. Darüber hinaus geben die getroffenen Feststellungen auch keinen
Anlass, eine stärkere Kontrolle über die Tätigkeit der Berufsgenossenschaften
insgesamt auszuüben; das Bundesversicherungsamt wird allerdings die
Verfahrensweise der VBG bezüglich der rückwirkenden Festsetzung von Beiträgen
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes aufsichtsrechtlich begleiten.
Zur Transparenz hinsichtlich der berufsgenossenschaftlichen Regelungen ist
darauf zu verweisen, dass die VBG den Gefahrtarif, gültig ab 1. Januar 2001,
mit Erläuterungen versehen hat, um auf diese Weise die Unternehmen zu
informieren. Zu erwähnen sind die Hinweise zur Abgrenzung der
Gefahrgemeinschaften der VBG, welche die Zuordnung der Unternehmen zu den einzelnen
Gefahrtarifstellen des Gefahrtarifs nachvollziehbar machen. Im Übrigen hat die
VBG nähere Erläuterungen zum Gefahrtarif, einschließlich der o. g. Hinweise
zur Branchenzuordnung, in dem von ihr herausgegebenen „Sicherheitsreport“
– Heft 4/2000 – veröffentlicht und an die Mitgliedsunternehmen verteilt. Dies
entspricht auch der allgemeinen Praxis bei den Berufsgenossenschaften.
8. Ließe sich nach Ansicht der Bundesregierung durch Ansätze einer
Privatisierung jedenfalls von Teilen der gesetzlichen Unfallversicherung und
einem damit verbundenen Wettbewerb der einzelnen Träger das in den
Fragen 1, 2 und 6 beschriebene Verhalten des Versicherungsträgers
vermeiden?
Die Verfahrensweise der VBG ist rechtmäßig und hat die betreffenden
Mitgliedsunternehmen nicht unzumutbar finanziell oder verwaltungsmäßig
belastet.
Auch insgesamt ist eine Privatisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
nach Auffassung der Bundesregierung kein geeigneter Weg, den
Versicherungsschutz der Arbeitnehmer und der sonstigen versicherten Personen nachhaltig
weiter zu entwickeln sowie die Belastungen der Arbeitgeber zu verringern.
Die Unfallversicherung ist ein soziales Sicherungssystem, das ein breites
Leistungsspektrum von der Heilbehandlung über die Rehabilitation bis zur
Hinterbliebenenversorgung bietet. Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung weist
sie zwingend notwendig eine enge Vernetzung mit anderen
Sozialversicherungszweigen auf. Beide Aspekte wären im Rahmen einer privatrechtlichen
Ausgestaltung der Unfallversicherung so nicht gewährleistet. Eine
Privatisierung von Teilaufgaben aus dem Gesamtspektrum des Aufgabenkreises würde
die Funktionsfähigkeit des gesamten Systems in Frage stellen.
Zudem handelt es sich bei der gesetzlichen Unfallversicherung um eine
kostengünstige Ausgestaltung des Versicherungsschutzes. Die These, private
Versicherungen seien kostengünstiger, trifft bei gleichem Aufgaben- und
Leistungsumfang nicht zu. So haben Privatunternehmen gerade im
Versicherungsgewerbe hohe Aufwendungen für Werbung, Marketing und
Kundenakquirierung und wollen Gewinne erwirtschaften, die den Anteilseignern, nicht aber
den Beitragszahlern zugute kommen.
Auch die Beitragsentwicklung zeigt seit Jahren eine positive Tendenz. Allein
seit 1995 sind die durchschnittlichen Beiträge um über 10 Prozent gesunken.
Dies ist im Gesamtrahmen der Sozialversicherung eine äußerst günstige
Entwicklung, die nicht zuletzt auch auf die erfolgreiche Tätigkeit der
Berufsgenossenschaften zurückzuführen ist.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon (02 28) 3 82 08 40, Telefax (02 28) 3 82 08 44
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