[Deutscher Bundestag Drucksache 14/8750
14. Wahlperiode 09. 04. 2002
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 4. April 2002
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Annette Widmann-Mauz, Dr. Wolf Bauer,
Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid), weiterer Abgeordneter und der Fraktion
der CDU/CSU
– Drucksache 14/8539 –
Patienten- und Anwenderschutz bei der Aufbereitung und Wiederverwendung
von medizinischen Einmalprodukten
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Es mehren sich die Hinweise (zuletzt FOCUS 9/2002), wonach medizinische
Einmalprodukte durch die Anwendung beim bzw. im ersten Patienten und die
Schritte der Aufbereitung, wie Reinigung und Sterilisation, eine
Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit erfahren und damit zunehmende Unsicherheit
für den Patienten bedeuten. EU-Staaten, wie Frankreich und England,
verbieten den Wiedereinsatz von Einwegprodukten.
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (2. MPG-
ÄndG) sieht vor, dass Einrichtungen, die sterile Medizinprodukte „für andere“
aufbereiten, diese Tätigkeit anzeigen müssen. Damit können sie im Hinblick
auf diese Tätigkeit durch die Behörden überwacht werden. Einrichtungen oder
Unternehmen, die sterile Medizinprodukte aufbereiten und an Dritte abgeben,
also an andere Einrichtungen als die, von denen sie die Produkte erhielten,
sollen außerdem wie die Hersteller die Konformitätsbewertungsverfahren
nach dem Medizinproduktegesetz durchlaufen. Einrichtungen, die sterile
Medizinprodukte für den Eigenbedarf aufbereiten, sind dagegen nicht
anzeigepflichtig und müssen die Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen.
Mit Inkrafttreten des 2. MPG-ÄndG sind bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten die Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) sowie des Robert Koch-Instituts (RKI) mit dem Titel
„Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“
zu beachten, auch durch Betreiber und Anwender nach dem
Medizinproduktegesetz, also z. B. die Krankenhausverantwortlichen und das medizinische
Personal. Es ist nicht sicher, inwieweit diese Anforderungen in den
medizinischen Einrichtungen bekannt sind und eingehalten werden.
Der Bundesverband Medizintechnologie e. V. ist der Ansicht, dass die
Aufbereiter bisher unzulänglich überwacht wurden. Mit der o. g. Empfehlung von
RKI und BfArM liegen zumindest für den Bereich der hygienischen
Sicherheit Kriterien vor, an denen sich eine Überwachungstätigkeit orientieren kann.
Die Aufbereitung von Medizinprodukten muss nach validierten Verfahren
erfolgen. Der Aufberereiter benötigt dafür u. a. eine gründliche Kenntnis der
Produkte bzw. der verschiedenen Materialien und ihrer Wechselwirkung
miteinander und mit den Verpackungsmaterialien während der Anwendung und
der einzelnen Aufbereitungsschritte. Eine Reihe der Informationen sind
firmeneigenes Know-how, das nur der Hersteller besitzt.
Die Anforderungen an die Hygiene sind weitgehend dokumentiert. Die
technischen Anforderungen sind dagegen nicht ausreichend geregelt. Aus
Untersuchungen ist bekannt, dass Produkte durch Anwendung und Aufbereitung
hinsichtlich der Oberflächenqualität und der mechanischen Leistung Schaden
nehmen können. Die Validierung eines Wiederaufbereitungsverfahrens sagt
alleine noch nichts aus über die erreichte Produktqualität. Die Spezifikationen
der Hersteller sind den Aufbereitern auch nicht bekannt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der vorbeugende Gesundheitsschutz hat für die Bundesregierung einen sehr
hohen Stellenwert. Die Umsetzung dieser Zielstellung findet sich in vielen
Vorhaben der 14. Legislaturperiode. Gerade in Fragen der Gesundheitspolitik kommt
dem vorbeugenden Gesundheitsschutz eine zentrale Bedeutung zu, da es hier um
sensible Frage- und Problemstellungen geht. Höchste Sorgfalt ist insbesondere
dann geboten, wenn Patienten sich in unmittelbarer ärztlicher Behandlung
befinden. So haben Patienten unbestritten einen Anspruch auf den Einsatz von
einwandfreien Medizinprodukten – im ambulanten und stationären Bereich. Da mit
Krankheitserregern kontaminierte Medizinprodukte eine Quelle von Infektionen
im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff sein können, ist eine sach-
und fachgerechte Aufbereitung dieser Medizinprodukte ein unverzichtbares
Muss in der täglichen Praxis. Dafür bedarf es Empfehlungen in Form
allgemeingültiger Anforderungen, die die Beteiligten in die Lage versetzen,
anwendungssichere Medizinprodukte in allen Bereichen der Medizin zur Verfügung zu stellen.
Es bedarf aber auch exakter Ge- und Verbotsnormen, die für die Beteiligten eine
Richtschnur bilden.
In letzter Zeit ist das Thema Aufbereitung von Medizinprodukten wiederholt von
den Medien mit dem Tenor – mögliches Gefährdungspotential für Patienten –
behandelt worden. Solche Berichte sowie gezielte Aktionen interessierter Kreise
gegen die Aufbereitung von Medizinprodukten zum Einmalgebrauch (im
folgenden Einmalprodukte) haben zu einer gewissen Verunsicherung auch in
Gesundheitseinrichtungen geführt. Die Bundesregierung sah sich nicht zuletzt deshalb
veranlasst, im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Medizinproduktegesetzes zu diesem Themenkomplex Stellung zu beziehen. Durch ein ganzes
Bündel von einzelnen Änderungen und Ergänzungen des
Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie untergesetzlicher
Regelungen sind die Vorgaben bei der Aufbereitung von Medizinprodukten im
Sinne des vorbeugenden Patientenschutzes stringenter geworden. Der
zwischenzeitlich vom Deutschen Bundestag und Bundesrat über alle Fraktions- und
Parteigrenzen hinweg einstimmig verabschiedete Gesetzentwurf enthält folgende
zentralen Prämissen:
– kein ausdrückliches Verbot der Aufbereitung von Einmalprodukten
– keine Unterscheidung zwischen Einmal- und Mehrfachprodukten
hinsichtlich der Anforderungen an die Aufbereitung
– neue Anzeigeverpflichtungen für externe Aufbereiter und Einbeziehung
dieser Betriebe und Einrichtungen in die behördliche Überwachung
– herausstellen der Bedeutung der auf den neuesten wissenschaftlichen
Erkenntnisstand gebrachten „Empfehlungen der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch-Institut und des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die Hygiene bei
der Aufbereitung von Medizinprodukten“ (im folgenden RKI-Richtlinie).
Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach Inkrafttreten der Neuregelungen
zum 1. Januar 2002 zunächst in einer ca. halbjährigen Anlaufphase alle
Beteiligten mit verschiedenen Mitteln (Seminare, Veröffentlichungen etc.) über die
neuen Vorschriften informiert werden und die zuständigen Landesbehörden
einheitliche Leitfäden zur Durchführung der Überwachung implementieren. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die nicht zufriedenstellende Datenlage zu
diesem Themenkomplex hinzuweisen. Nicht zuletzt deshalb hat das BfArM im
Sommer 2001 eine „Studie zur Erhebung von Daten zur Aufbereitung von
Medizinprodukten zum Einmalgebrauch“ in Form einer anonymen Befragung aller
Krankenhäuser durchgeführt, die derzeit ausgewertet wird. Zum vorläufigen
Stand der Auswertung kann wie folgt tabellarisch berichtet werden:
Differenzierung nach ,Aufbereiter‘
A = in der Einrichtung selbst
B = durch einen kommerziellen Aufbereiter
C = durch andere Stelle als A oder B
Weiterführende Erkenntnisse erwartet die Bundesregierung außerdem von der
Studie „Bewertung der Möglichkeiten und Verfahren zur Aufbereitung
medizinischer Einwegprodukte“, die im Rahmen des Health Technology Programms des
Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
Angeschrieben:
Fragebogen ,beantwortet‘:
Aufbereitung ,ja‘:
2 164 Einrichtungen
1 070 Einrichtungen
212 Einrichtungen
Bettenanzahl Aufbereitung
nein ja
≤ 250 526 62
≤ 500 234 99
≤ 750 39 19
≤ 1 000 19 7
≤ 1 250 11 6
> 1 250 12 15
unvollständige
Angaben 17* 1*/3**
Gesamt: 858 212 (209)
* Bettenanzahl nicht angekreuzt
** keine Beantwortung, weil zu zeitaufwendig, daraus Annahme: ja!
Bettenanzahl Gesamt A B C A+B A+C B+C unklar
< 250 62 39 7 1 1 7 1 6
< 500 99 67 16 6 1 9
< 750 19 9 6 2 2
< 1 000 7 2 4 1
< 1 250 6 2 2 2
> 1 250 15 7 6 2
Keine Angabe 1 1
Alle Eingänge 209 127 41 1 14 8 1 17
vergeben wurde. Mit dieser Arbeit sollte u. a. auch untersucht werden, welche
Rahmenbedingungen für die Aufbereitung von Einwegmaterialien notwendig
sind. Daneben geht es um die Frage nach der Kosteneffektivität der
Wiederverwendung medizinischer Einmalartikel sowie um eine Diskussion ethischer
und sozialwissenschaftlicher Implikationen. Die Arbeit befindet sich zurzeit
in einem externen Review und kann voraussichtlich im Juni im Internet
(
www.dimdi.de) veröffentlicht werden.
1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass medizinische
Einmalprodukte durch die Anwendung beim ersten Patienten und/oder die
Verfahren der Aufbereitung eine Veränderung ihrer Leistungsmerkmale
erfahren?
2. Wenn ja, welcher Art sind die Veränderungen der Produkte?
Dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) sind Artikel in Fachzeitschriften sowie einige Studien
bekannt, die über unzureichende Qualitätsmerkmale von Einmalprodukten nach
deren Aufbereitung berichten. Die beschriebenen Mängel bei einer
unsachgemäßen Aufbereitung sind nicht auf Einmalprodukte beschränkt. Diese sind als Beleg
für den Nachweis einer Veränderung der Leistungsmerkmale wenig geeignet, da
die Veröffentlichungen methodisch angreifbar sind. So werden insbesondere die
zugrunde liegenden Daten nicht offengelegt und die zum Einsatz kommenden
Aufbereitungsverfahren und deren Methodik nicht näher beschrieben.
Unabhängig davon sprechen solche Berichte nicht generell gegen die Aufbereitung von
„Einmalprodukten“. Zu hinterfragen sind vielmehr die Praktiken der
Aufbereitung. Hinzu kommt, dass ein Betreiber oder Anwender, der die in den Artikeln
beschriebenen bzw. abgebildeten Medizinprodukte am Patienten erneut
eingesetzt hätte, gegen § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
verstoßen würde, da ein solch unsachgemäß aufbereitetes Medizinprodukt die Funktion
gemäß seiner Zweckbestimmung nicht mehr vollumfänglich erfüllt und nicht
sämtliche sicherheitsrelevanten Anforderungen ohne Einschränkungen
gewährleistet.
Bei einer unsachgemäßen Aufbereitung von Einmal- und Mehrfachprodukten
sind in der Literatur z. B. Veränderungen der Oberflächenstruktur,
Kontaminationen mit Protein/Gewebe (hygienische Mängel) und Verpackungsschäden
beschrieben. Daneben kann es produktspezifische technisch-funktionelle Mängel
geben. Diese können bei nicht-aktiven Medizinprodukten z. B. in der Verlegung
feiner Kanäle, der Beeinträchtigung der mechanischen (z. B. Biege-)
Eigenschaften von komplexen Kathetern oder dem Platzen dünnwandiger Ballons für die
Gefäßdilatation bestehen. Solche unerwünschten Folgen einer Aufbereitung
können mit geeigneten Prüfungen ermittelt und der erneute Einsatz dieser
mangelhaften Produkte somit ausgeschlossen werden.
3. Welche Risiken, die durch mögliche Veränderungen der Produkte beim
Patienten und Anwender entstehen, sind der Bundesregierung bekannt?
Die Risiken bei Anwendung unsachgemäß aufbereiteter Medizinprodukte
ergeben sich aus den bei der Antwort zu den Fragen 1 und 2 genannten möglichen
Veränderungen und bestehen in den genannten hygienischen Risiken mit der
Gefahr einer Infektion oder in Funktionseinschränkungen der Medizinprodukte,
z. B. Änderungen der Schneideeigenschaften oder Materialdefekten, z. B. dem
Platzen von Ballonkathetern, mit der Gefahr der Embolisation feiner Gefäße.
Im Zusammenhang mit dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -
Meldesystem nach § 29 MPG hat das BfArM zwischen den Jahren 1997 und 2001
insgesamt 4 Meldungen von Vorkommnissen erhalten, bei denen die Anwendung
aufbereiteter Einmalprodukte bekannt ist oder als mögliche Ursache vermutet wird.
Für eine optimierte systematische Überwachung von Zwischenfällen bei der
Anwendung aufbereiteter Medizinprodukte ist es wünschenswert, wenn für den
Anwender/Betreiber eine klare Erfassungs-/Dokumentationspflicht für die Fälle
vorgesehen wird, in denen ein Vorkommnis im Zusammenhang mit einem
aufbereiteten Medizinprodukt vorliegt. Die Einführung einer solchen Verpflichtung
wird in Verbindung mit den Formblättern, die für die Verordnung über die
Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten nach deren
Verabschiedung erarbeitet werden müssen, geprüft. So können
unvorhergesehene Risiken besser erkannt und schnellstmöglich berücksichtigt werden.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Aufbereitung von sterilen
Medizinprodukten für den Eigenbedarf einer medizinischen Einrichtung
ein höheres Sicherheitsniveau erreicht als die Aufbereitung für andere?
5. Wenn nein, wie ist es im Hinblick auf den Anwender- und Patientenschutz
zu rechtfertigen, dass bei gleichem Risiko nicht die gleichen
Schutzmechanismen greifen?
Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht zu einer solchen Annahme kein
Anlass, da die Qualität der Aufbereitung von den zur Anwendung kommenden
Verfahren und den begleitenden qualitätssichernden Maßnahmen und nicht davon
bestimmt wird, ob das Medizinprodukt für die auftraggebende Einrichtung oder
einen Dritten aufbereitet wird.
Das Instandhalten einschließlich der Aufbereitung von Medizinprodukten ist
durch § 14 Medizinproduktegesetz (MPG) bzw. § 4 der Medizinprodukte-
Betreiberverordnung (MPBetreibV) geregelt. In § 4 MPBetreibVO wird in Absatz 2
auf die RKI-Richtlinie hingewiesen mit der Schlussfolgerung, dass bei Einhalten
dieser Empfehlung eine ordnungsgemäße Aufbereitung zu vermuten ist. Da nur
bei Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen der Patientenschutz
gewährleistet ist, gelten diese prinzipiell für jeden, der Medizinprodukte aufbereitet.
Unabhängig davon gelten für bestimmte Medizinprodukte, z. B.
Medizinprodukte der Gruppe „Kritisch C“ (gemäß der Einstufung nach der RKI-
Richtlinie) besonders hohe Anforderungen an die Aufbereitung.
6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die „Anforderungen an die Hygiene
bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ des BfArM und des RKI in
den Krankenhäusern bekannt sind und eingehalten werden?
7. Wenn nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass diese
Anforderungen, auf die im Bundesrecht nunmehr verwiesen wird, in den
medizinischen Einrichtungen bekannt gemacht und eingehalten werden?
Die RKI-Richtlinie wurde auf den Internetseiten des RKI sowie im
Bundesgesundheitsblatt vom November 2001 und in der Folge auf Betreiben des RKI von
den Publikationsorganen zahlreicher Fachgesellschaften und Verbände
veröffentlicht. Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit der „Bekanntmachung
über die Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von
Medizinprodukten“ im Bundesanzeiger Nr. 40 vom 27. Februar 2002 zusätzlich auf diese
Richtlinie aufmerksam gemacht. Die wegen der Kürze der für die Beantwortung
der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit angefragten Länder Hamburg,
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben mitgeteilt, dass sie die in den Ländern
ansässigen Betreiber von Medizinprodukten (z. B. Krankenhäuser und Praxen)
auf die Richtlinie hingewiesen haben.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat die RKI-Richtlinie als
Rundschreiben an die Mitgliedsverbände erstmals im August 2001 mit Erläuterungen
versandt. Darüber hinaus hat sie ihre Mitglieder per Rundschreiben über das
2. MPG-ÄndG informiert und in diesem Zusammenhang nochmals auf die
Richtlinie hingewiesen. Über die Landeskrankenhausgesellschaft wurden diese
Schreiben dann an die einzelnen Krankenhäuser weitergeleitet. Des Weiteren
wurden entsprechende Informationen auf der Homepage der DKG bereitgestellt
und ein Aufsatz über diese Thematik in der Zeitschrift „das Krankenhaus“
veröffentlicht. Weitere Veröffentlichungen in krankenhausspezifischen Zeitschriften
sind vorgesehen.
Interessierte Personen wurden darüber hinaus auf diversen Veranstaltungen im
Rahmen von Vorträgen des für die Kommission für Krankenhaushygiene beim
RKI zuständigen Fachgebiets des RKI informiert.
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass die Richtlinie bei den
Betroffenen bekannt ist. Etwaige Kenntnislücken im Bereich der niedergelassenen
Ärzte könnten durch gezielte Informationen z. B. über die Publikationsorgane
und den Öffentlichen Gesundheitsdienst geschlossen werden.
8. Hat es bisher eine gezielte Überwachung der Aufbereitung von
medizinischen Einmalprodukten (sowohl durch die Krankenhäuser als auch durch
externe Dienstleister) gegeben?
9. Wenn ja, wie erfolgte diese Überwachung?
Die Einhaltung der Richtlinie ist mittels Überwachung durch die zuständigen
Landesbehörden zu überprüfen. Nach Auskunft der angefragten Länder haben
diese erste Überwachungsmaßnahmen ergriffen. Die Bundesregierung erwartet
einen Überblick über diesbezügliche Aktivitäten aller Länder in der nächsten
Sitzung der Projektgruppe „Qualitätssicherung in der Überwachung von
Medizinprodukten“. Die Projektgruppe hat eine eigene Arbeitsgruppe beauftragt eine
Verfahrensanweisung „Überwachung von Einrichtungen, die Medizinprodukte
aufbereiten“ zu erstellen, nach der dann einheitlich vorgegangen werden kann.
Wie bereits in der Vorbemerkung angesprochen, ist hier noch einmal darauf
hinzuweisen, dass die neuen Vorgaben erst seit 1. Januar 2002 gelten, und daher allen
Beteiligten eine begrenzte Vorlaufzeit eingeräumt werden muss. So ist es auch
der DKG aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich, genaue Daten vorzulegen,
inwieweit die Anforderungen der RKI-Richtlinie bereits in allen Häusern
umgesetzt werden. Auf jeden Fall wurde in verschiedenen Gremien über diese
Thematik diskutiert, wobei sich die Anwesenden anschließend der Relevanz dieser
Empfehlung bewusst waren und diese Erkenntnis in ihren eigenen
Wirkungsbereich getragen haben.
10. Wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund der neuen
Empfehlungen von RKI und BfArM dafür Sorge tragen, dass konkrete Maßnahmen
zur Durchführung der Überwachung umgesetzt werden?
Für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes sind die Länder zuständig (Artikel
83 und 84 GG). Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse, dass die Länder
ihrer Verantwortung in diesem Bereich nicht gerecht werden. Sie wird dessen
ungeachtet aber in den regelmäßig stattfindenden Sitzungen, an denen sie mit
Gaststatus teilnimmt, u. a. der Arbeitsgruppe Medizinprodukte, der die obersten
Landesbehörden mit Zuständigkeiten für das Medizinproduktewesen angehören
und der schon angesprochenen Projektgruppe, regelmäßig auf die Bedeutung der
Überwachung hinweisen.
11. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Aufbereiter über alle
Informationen verfügen, die sie für ihre Verfahren benötigen?
12. Wenn ja, woher stammen diese Informationen?
Bei Medizinprodukten, die vom Hersteller zur mehrmaligen Verwendung
deklariert sind, muss der Hersteller geeignete Verfahren für die Aufbereitung angeben.
Bei Medizinprodukten, die vom Hersteller zur einmaligen Verwendung
deklariert sind, ist dies nicht der Fall. Werden diese Produkte aufbereitet, so müssen
vom Betreiber/Aufbereiter selbst geeignete Verfahren entwickelt und validiert
werden.
Weil die Krankenhäuser aufgrund häufig ungenügender Angaben der Hersteller
(insbesondere bei Einmalprodukten) nach Aussage der DKG schon bisher
gezwungen waren, sich die Fachinformationen für die Aufbereitung von
Medizinprodukten anderweitig zu besorgen, liegt dort mittlerweile ein großes Fachwissen
vor. Daneben liegen den betreffenden Personen natürlich auch die
entsprechenden Regelungen und Empfehlungen der Hygiene und des Arbeitsschutzes vor,
die ebenfalls zu berücksichtigen sind. Professionelle Aufbereiter investieren
nach Kenntnis der Bundesregierung viel in ihre Forschungs- und
Entwicklungsabteilungen, um die Ordnungsgemäßheit ihrer Aufbereitungsverfahren belegen
zu können. Auch den Benannten Stellen kommt in diesem Zusammenhang eine
gewisse Funktion zu, da sie im Rahmen der Zertifizierung von Einrichtungen, die
Medizinprodukte der Gruppe „Kritisch C“ aufbereiten, nicht nur die vorhandene
Technik, sondern auch das vorhandene Know-how zu bewerten haben. Die
fachliche Qualifikation der mit der Aufbereitung betrauten Personen ist insgesamt
von grundsätzliche Bedeutung. Neben einer soliden Ausbildung gehört dazu
auch eine Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen, um jederzeit
über einen aktuellen Wissensstand zu verfügen. Bei ihren
Überwachungsaktivitäten werden die zuständigen Landesbehörden die jeweilige Sachkenntnis auch
durch Vorlage von Ausbildungs- und Fortbildungsnachweisen überprüfen
müssen.
13. Dürfen bei wiederaufbereiteten medizinischen Einmalprodukten die
technischen Leistungen von den Leistungen des Originalproduktes
abweichen, und wie wird dies überwacht?
Aus Gründen des Patientenschutzes müssen alle Medizinprodukte einem hohen
Sicherheitsstandard genügen. Folgerichtig muss nach dem
Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung und der RKI-Richtlinie jedes
aufbereitete Medizinprodukt alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften und die
Zweckbestimmung wie das Originalprodukt aufweisen. Dies ist im Rahmen der
Aufbereitung sowie nochmals unmittelbar vor Anwendung zu prüfen.
Erforderlichenfalls ist vom Aufbereiter eine Einzelfallproduktprüfung im Rahmen der
Freigabe erforderlich und entsprechend zu dokumentieren. Die Eignung der
Prüfverfahren muss vom Hersteller bzw. dem Aufbereiter gewährleistet werden.
Bei Medizinprodukten der Gruppe „Kritisch C“ unterliegt die Qualitätssicherung
der Zertifizierung einer akkreditierten Stelle. Diese sollte auch zur Eignung der
eingesetzten Verfahren Stellung nehmen (die Zertifizierung soll nach der
Richtlinie bis 31. Dezember 2002 abgeschlossen sein).
14. Kann sichergestellt werden, dass Patienten durch die Wiederverwendung
von aufbereiteten Medizinprodukten nicht zu Schaden kommen, und
wenn ja, wie?
Eine stets 100 %ige Sicherheit beim Einsatz von Medizinprodukten im
Allgemeinen und von aufbereiteten Medizinprodukten – sowohl Einmal- als auch
Mehrfachprodukten – im Besonderen, kann niemand garantieren. Nach Aussage
der Institute kann aber eine nach dem Stand der Wissenschaft und Technik
erfolgende Risikominimierung dann angenommen werden, wenn die strikte
Einhaltung der RKI-Richtlinie gewährleistet ist. Konkret heißt dies: alle Aufbereiter
(intern oder extern) haben ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem
entsprechend den Vorgaben der Richtlinie einzurichten und ggf. dieses QM-System
bei der Aufbereitung besonders kritischer Medizinprodukte (Gruppe „Kritisch
C“) zusätzlich zertifizieren zu lassen. Im Übrigen wird bezüglich der Bedeutung
von Vorkommnismeldungen in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu
Frage 3 verwiesen.
15. Hat der Patient ein Recht auf Mitbestimmung oder zumindest
Information, wenn ein aufbereitetes Einwegprodukt eingesetzt wird?
16. Gilt diese Informationspflicht nicht insbesondere dann, wenn mit der
Wiederverwendung ein erhöhtes Risiko bestehen kann ohne jeglichen
Vorteil für den Patienten?
Zur Beantwortung dieser Fragen ist auf die allgemeinen – von der
Rechtsprechung im Einzelnen ausgestalteten – Anforderungen an die Aufklärung des
Patienten zu verweisen. Es gelten keine Sondervorschriften bezüglich des Einsatzes
aufbereiteter Medizinprodukte.
Die Art und Weise, wie der Patient aufzuklären ist, steht nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig im pflichtgemäßen
Beurteilungsermessen des behandelnden Arztes. Die Aufklärung ist grundsätzlich
auch anhand eines Merkblattes möglich. Der Patient muss dann in jedem Fall die
Möglichkeit haben, weitere Informationen in einem persönlichen Gespräch mit
dem Arzt erhalten zu können.
Eine wirksame Einwilligung zur Behandlung setzt eine so umfassende
Aufklärung des Patienten voraus, dass dieser in der Lage ist, Art, Umfang und Tragweite
der Maßnahme und der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken zu
ermessen und sich entsprechend zu entscheiden. Der Arzt hat in gleicher Weise auch
über alle ernsthaft in Betracht kommenden Behandlungsalternativen unter
Darlegung der damit jeweils verbundenen Risiken aufzuklären. Danach hat der Arzt
den Patienten unter anderem über mögliche Folgen und Nebenwirkungen einer
Behandlung zu unterrichten und zu deren rechtzeitiger Mitteilung aufzufordern.
In den von der Bundesärztekammer herausgegebenen Empfehlungen zur
Patientenaufklärung wird darauf ausdrücklich hingewiesen.
Der Patient muss darüber hinaus im Stande sein, Wesen, Bedeutung,
Dringlichkeit und Tragweite der Maßnahme und ihrer Gestaltung zu erkennen, das Für und
Wider abzuwägen und seinen Willen in einem Akt der Selbstbestimmung danach
zu bestimmen.
Neben diesen allgemeinen Grundsätzen ist für die konkrete Entscheidung von
Bedeutung, ob von der Aufbereitung von Einmalprodukten (selbstverständlich
auch bei Mehrfachprodukten) eine signifikante zusätzliche Gefahrenlage
entsteht. Wenn die Aufbereitung sicherstellt, dass von dem aufbereiteten
Medizinprodukt für den nächsten Patienten keine Gefahr von Gesundheitsschäden,
insbesondere im Sinne von Infektionen, pyrogenbedingten, allergischen und toxischen
Reaktionen oder aufgrund veränderter technisch-funktioneller Eigenschaften des
Medizinproduktes, ausgeht, ist das Gebot des § 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG erfüllt. Unter
dieser Voraussetzung ist also davon auszugehen, dass aufbereitete
Einmalprodukte kein höheres Risiko für den Patienten beinhalten als der Einsatz eines
neuen Produktes. Für eine Information des Patienten besteht bei dieser Sachlage
dann keine Veranlassung.
17. Welche Infektionsrisiken bestehen für den Patienten bei Operationen wie
z. B. Mandel- oder Blinddarmoperationen durch die Verwendung von
wiederverwendeten Medizininstrumenten?
Bei Mandel- und Blinddarmoperationen besteht im Vergleich zu anderen
Operationen ein erhöhtes theoretisches Risiko einer Übertragung der Variante der
Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (vCJK). Ein Kontakt von Medizinprodukten mit
lymphatischem Gewebe erlangte durch die BSE-Problematik und daraus
resultierender möglicher unerkannter oder symptomloser Träger des vCJK-Erregers
eine aktuelle Bedeutung. Angesichts besonderer Maßnahmen in diesem
Zusammenhang (staatliche Anweisung zum Einsatz von Einmalprodukten) in England
und Frankreich wurde das RKI vom Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt, gemeinsam mit der Bundesärztekammer eine Task Force einzuberufen, die
prüfen sollte, ob und wenn ja welche Konsequenzen in Deutschland insoweit
gezogen werden sollten. Der Abschlussbericht der Task Force vCJK „Die Variante
der Creutzfeldt-Jakob-Erkrankung (vCJK) – Epidemiologie, Erkennung,
Diagnose und Prävention unter besonderer Berücksichtigung der Risikominimierung
einer iatrogenen Übertragung durch chirurgische Instrumente –“ ist im Internet
(
http://www.rki.de/GESUND/HYGIENE/HYGIENE.HTM) bereits
veröffentlicht und erscheint im April 2002 im Bundesgesundheitsblatt. Über die
Problematik wurden alle betroffenen Fachgesellschaften, die Medizinprodukte-
Industrie sowie der Öffentliche Gesundheitsdienst schriftlich sowie in zahlreichen
Vorträgen vom RKI informiert. Entsprechend der mit dem wissenschaftlichen
Beirat der Bundesärztekammer getroffenen Vereinbarung erfolgt die Information
der niedergelassenen Ärzte primär durch die Bundesärztekammer. Ein
entsprechender Beitrag im Bundesgesundheitsblatt befindet sich kurz vor der
Veröffentlichung. Über die Empfehlung der „Task Force vCJK“ wird auch die DKG per
Rundschreiben informieren.
18. Denkt die Bundesregierung darüber nach, bei Operationen mit erhöhter
Infektionsgefahr durch wiederverwendete Medizininstrumente per
Gesetz nur noch Einmalprodukte verwenden zu lassen?
Die Empfehlung der „Task Force vCJK“ sieht ein abgestuftes Vorgehen zur
Minimierung des Risikos einer iatrogenen Übertragung von vCJK vor. Ein Ersatz
durch Einmalprodukte ist nach dieser Empfehlung nur dann zu erwägen, wenn
hierdurch keinerlei operationstechnische Nachteile oder Gefahren für den
Patienten entstehen, was jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der
Abschlussbericht enthält eine Zusammenstellung solcher Medizinprodukte, die
grundsätzlich nur einmal verwendet werden sollen:
– Skalpellklingen,
– (Biopsie-)Nadeln und Kanülen,
– Liquorpunktionskanülen, Medizinprodukte für die rückenmarknahe
Anästhesie und die Nervenleitungsblockade,
– Messer und Lanzetten (Ausnahme: Diamantinstrumente) in der
Augenheilkunde
– thermolabile Endotrachealtuben,
– Knochenbohrer und -schrauben mit Kontakt zu Knochenmark oder Liquor,
– Implantate
Da zunächst die Erfahrungen mit den Empfehlungen dieses Abschlussberichts
abgewartet werden müssen, sieht die Bundesregierung zurzeit keinen
Handlungsbedarf für gesetzliche Vorgaben in diesem Zusammenhang.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom britischen
Gesundheitsministerium im Januar 2001 angeordnete ausschließliche Nutzung von Einmalprodukten
bei der Tonsillektomie und Adenotomie im Dezember 2001 rückgängig gemacht
wurde. Das aktuelle Risiko beim Einsatz von Einmalprodukten hat sich als höher
herausgestellt im Vergleich zu dem theoretischen Risiko einer vCJK-
Übertragung. Als Grund für aufgetretene Vorkommnisse mit den Einmalprodukten
wurden Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Produkte, sofern diese nicht
höchsten Qualitätsansprüchen genügen, angegeben.
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