Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/7694
16. Wahlperiode 09. 01. 2008
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
7. Januar 2008 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Kerstin Andreae,
Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 16/7602 –
Anpassung der Sozialversicherungspauschale im SGB III vor dem
Hintergrund sinkender Sozialversicherungsbeiträge
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Berechnung des Leistungsentgelts für Arbeitslosengeld-I-Empfängerinnen
und -Empfänger ist in § 133 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)
geregelt. In § 133 Abs. 1 Nr. 1 wird der pauschalierte Abzug für die
Sozialversicherungen auf eine Höhe von 21 Prozent festgelegt. Um diese 21 Prozent
wird das dem Arbeitslosengeld I zugrunde gelegte Bemessungsentgelt
reduziert. Je höher die Pauschale, desto geringer fällt also die Höhe des
Arbeitslosengelds I aus. Diese Regelung gilt nach § 15 Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
auch für die Festsetzung der Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a AltTZG, die die Höhe der Entgelte während der Altersteilzeit
bestimmen.
Die Sozialversicherungspauschale entspricht in ihrer Höhe in etwa dem
Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2006. 2007 kam es
insgesamt zu einer leichten Senkung der Beiträge zu den Sozialversicherungen.
Mit der von der Koalition beschlossenen Senkung des Beitrags zur
Arbeitslosenversicherung auf 3,3 Prozent ab Januar 2008 reduzieren sich die
Sozialversicherungsbeiträge erneut.
Dazu erklärte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel im Rahmen der
Haushaltsgeneraldebatte: „Wir sind froh darüber, dass wir zum ersten Mal sagen können:
Es gibt eine Trendwende bei den Lohnzusatzkosten nach unten. Wir schaffen
es, unter 40 Prozent zu kommen.“ In diesem Zusammenhang sagte sie
außerdem: „Der Aufschwung kommt bei den Menschen an, bei immer mehr
Menschen. Das ist eine gute Botschaft für Deutschland.“
Diese Botschaft gilt für Arbeitslose und Menschen in Altersteilzeit jedoch
nicht. Um sie von der Senkung der Lohnnebenkosten profitieren zu lassen,
wäre die Anpassung der Sozialversicherungspauschale im SGB III an die
aktuelle Beitragshöhe notwendig. Entsprechende Absichten hat die
Bundesregierung bisher nicht erkennen lassen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes knüpft an ein pauschaliertes
Nettoarbeitsentgelt (Leistungsentgelt) an. Das Leistungsentgelt errechnet sich aus
dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitslose zuletzt verdient hat, vermindert
um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen.
Diese sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge
(nur Arbeitnehmeranteile). Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung seit 2005 in Form einer
Sozialversicherungspauschale abgesetzt, die für alle Leistungsempfänger zurzeit mit 21 Prozent des
Bruttoarbeitsentgelts angesetzt ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – SGB III). Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ersetzte damit ein
verwaltungsaufwändiges Verfahren, nach dem das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit die Leistungsentgelte unter Berücksichtigung der bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Lohnabzüge (Lohnsteuer und der
Solidaritätszuschlag – aber auch die Kirchensteuer –, Beitragssätze der Renten-, Kranken-
und Pflegeversicherung sowie der Arbeitsförderung) jährlich durch
Rechtsverordnung feststellte. Diese bis zum Jahr 2004 gültige Rechtslage hat in vielen
Jahren dazu geführt, dass insbesondere aufgrund eines späten Beschlusses über
die Höhe der Beitragssätze in der Rentenversicherung und der
Beitragsbemessungsgrenzen erst unmittelbar vor Beginn eines neuen Jahres alle Rechengrößen
zur Berechnung des Arbeitslosengeldes feststanden. Damit war die notwendige
Umstellung der EDV nur sehr kurzfristig möglich und gefährdete oftmals die
termingerechte Auszahlung der Leistung im Januar. Durch die Umstellung auf
eine Pauschale für die Sozialversicherung wird die Gefahr einer nicht
rechtzeitigen Zahlung ausgeschlossen und das Verfahren in erheblichem Umfang
entbürokratisiert und vereinfacht.
Durch die Pauschalierung der Sozialversicherungsbeiträge werden auch weitere
Arbeiten bei den Agenturen für Arbeit vermieden, die sich ergaben, wenn
infolge von (oft nur geringfügigen) Änderungen bei der Höhe der
durchschnittlichen Beitragssätze in der Sozialversicherung die Höhe des Arbeitslosengeldes
anzupassen war. Diese zusätzlichen Arbeiten reichten von der zentralen
Anpassung der EDV über die Bescheiderteilung bis zur Neuberechnung von
Abzweigungen oder Pfändungen.
Hierdurch wurden wertvolle Personalkapazitäten eingespart, die nunmehr
zugunsten der Vermittlungsaktivitäten eingesetzt werden können.
1. Wie hoch sind die Summen der Beiträge zu den Sozialversicherungen
jeweils für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2008 nach der
Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung?
Der Arbeitgeberanteil am Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung und zur
Arbeitsförderung wird unter Berücksichtigung der derzeit bekannten Daten
19,41 Prozent, der vom Arbeitnehmer zu tragende Gesamtbeitrag 20,37 Prozent
betragen.
2. Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I gibt es
aktuell, und wie viele Personen beziehen aktuell Leistungen nach dem
AltTZG?
Im September 2007 erhielten 995 643 Personen Arbeitslosengeld. Am Stichtag
31. März 2007 befanden sich insgesamt 415 629 Personen in Altersteilzeit
(gefördert und ungefördert). Am Stichtag 30. November 2007 hat die
Bundesagentur für Arbeit 105 461 Altersteilzeitfälle gefördert. Die Anzahl der Fälle, in
denen eine Mindestnettoaufstockung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
Altersteilzeitgesetz in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung erfolgt, wird von der
Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst.
3. Sind neben den Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld I und
den Geförderten nach dem AltTZG weitere Personengruppen durch die
Festlegung der Abzug der Sozialversicherungspauschale in Höhe von
21 Prozent in § 133 SGB III betroffen?
Wenn ja, welche Personengruppen sind das, und wie viele Menschen sind
davon betroffen?
Die Sozialversicherungspauschale wirkt sich auch auf folgende Leistungen aus:
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (§ 421j SGB III): 9 118 Personen,
Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§ 74 SGB III): 281Personen,
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (§ 170 SGB III): 33 658Personen,
Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III): 9 518Personen,
Saison-Kurzarbeitergeld (§ 175 SGB III): 203 502Personen,
(Schlechtwetterzeit 2006/2007),
Gründungszuschuss (§ 57 SGB III): 106 167Personen.
4. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der im Jahr 2008
sinkenden Sozialversicherungsbeiträge eine Anpassung der
Sozialversicherungspauschale im SGB III und in der letztmals zum Jahr 2005 aktualisierten
Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz?
Wenn ja, wann, und in welchem Umfang will sie diese Korrektur
realisieren?
Wenn nein, wie begründet sie ihre Entscheidung?
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Sozialversicherungspauschale
anzupassen, und begründet dies wie folgt:
Das SGB III enthält keine ausdrückliche Verpflichtung des Gesetzgebers weder
in Hinsicht auf eine Beobachtung der Beitragsentwicklung noch auf eine
Anpassung der Pauschale. Dies auch aus gutem Grund:
Der Gesetzeszweck dieser Pauschalierung – Verwaltungsvereinfachung (s.
Ausführungen zu der Vorbemerkung) – würde bei einer Anpassung der Pauschale an
jede Veränderung der Beitragsbelastung der Arbeitnehmer verfehlt.
Deshalb hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auch im
Jahre 2006 auf eine Erhöhung der Pauschale verzichtet. Damals hätte die
tatsächliche (durchschnittliche) Beitragsbelastung der Arbeitnehmer mit knapp
unter 21,5 Prozent Überlegungen zu einer Erhöhung der
Sozialversicherungspauschale gerechtfertigt.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mit der
Mindestnettobetrags-Verordnung vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) neue
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz für die Zeit ab 1. Januar 2008
festgelegt. Dabei wurden entsprechend § 133 Abs. 1 Satz 2 SGB III die zum 1. Januar
2008 gültigen Abzüge (Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent,
Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag) zugrunde gelegt.
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