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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verteilungswirkungen des Ehegattensplittings (G-SIG: 16010655)

Steuermindereinnahmen durch die Zusammenveranlagung von Ehegatten 1998 bis 2005, Entlastungswirkung bezogen auf das Einkommen, Verfassungskonformität, Reform der Lohnsteuerklassen <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

14.07.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/159222. 05. 2006

Verteilungswirkungen des Ehegattensplittings

der Abgeordneten Klaus Ernst, Jörn Wunderlich, Karin Binder, Inge Höger-Neuling und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Splitting-Verfahren bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten im Einkommensteuergesetz (EStG) ist seit vielen Jahren umstritten. Befürworter des Splittings begründen seine Notwendigkeit unter anderem mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie, der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit der Ehegatten, frei über die eheliche Arbeitsteilung zu entscheiden. Besonders diese Freiheit der Gestaltung der ehelichen Arbeitsteilung sei nur durch die steuerliche Betrachtung der Ehegatten als Einheit zu erreichen. Zudem müsse die Funktion der Ehe als Gemeinschaft des Erwerbs und des Verbrauchs, in der den Eheleuten das gemeinsame Einkommen wechselseitig zur Verfügung steht, auch im Steuerrecht Berücksichtigung finden.

Dem wird Verschiedenes entgegengesetzt: Ein Anspruch auf eine bestimmte Förderung über die Berücksichtigung des Existenzminimums der Partnerin/des Partners hinaus lasse sich aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht herleiten. Gegen das Splitting-Verfahren spricht vor allem, dass es eine Förderung von Einverdienstehen darstellt, weil der Splittingeffekt am stärksten ist, wenn nur ein Ehegatte das Einkommen des Paares erzielt. Somit erhält die traditionelle „Hausfrauenehe“ einen Splittingvorteil, den die Zweiverdienerehe nicht erreichen kann. Gleichzeitig werden unverheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner benachteiligt, denn sie profitieren nicht vom Ehegattensplitting.

Aus gleichstellungspolitischer Perspektive ist das Ehegattensplitting einer der wichtigsten Fehlanreize gegen eine Erwerbstätigkeit von Ehefrauen. Das ist auch verfassungsrechtlich problematisch, denn der Staat muss gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG auf die Beseitigung tatsächlicher Nachteile für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern hinwirken. Familienpolitisch betrachtet, ist die Förderung einer bestimmten Art von Ehe anstatt von Familien zu kritisieren.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass das Ehegattensplitting kein beliebiger Steuervorteil ist, die Frage anderer Möglichkeiten der Besteuerung von Ehegatten aber offen gelassen. Trotz dieser wichtigen Kritikpunkte hält die Bundesregierung bisher am Ehegattensplitting fest.

Deshalb bitten wir um eine Darstellung der aktuellen Verteilungswirkungen des Ehegattensplittings. Die Erhebung der Einkommensteuer durch die Lohnsteuer und die dort mögliche Einteilung in die Lohnsteuerklassen III und V soll laut Koalitionsvertrag reformiert werden. Wegen des Sachzusammenhangs der beiden Themen wird auch zur geplanten Reform der Lohnsteuerklassen gefragt.

Drucksache 16/1592 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeWir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie hoch ist die Belastung des Bundeshaushalts durch Steuermindereinnahmen, die aus dem Splitting resultieren, jeweils in den Jahren 1998 bis 2005 gewesen?

2

Wie hoch ist der Anteil des Entlastungsvolumens für Einverdienstehen am Gesamtentlastungsvolumen (jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

3

Wie hoch ist der durchschnittliche Splittingvorteil in Einverdienstehen gegenüber Zweiverdienstehen in den Einkommensgruppen (jeweils gemeinsames Haushaltsjahreseinkommen von Euro) 30 000, 50 000, 80 000, 100 000, 120 000 (jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

4

Wie hoch ist der jährliche Anteil des Entlastungsvolumens, der auf Ehepaare ohne minderjährige Kinder entfällt (jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

5

In welcher Höhe profitieren Ehepaare mit folgenden Haushaltseinkommen (30 000, 50 000, 80 000, 100 000, 120 000 Euro) und Einkommenskonstellationen (50:50, 70:30; 100:0) vom Ehegattensplitting (jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

6

Wie ist die regionale Verteilung des Entlastungsvolumens durch das Ehegattensplitting auf die einzelnen Bundesländer (bitte in Prozent angeben, jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

7

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass das Ehegattensplitting ein Hemmnis für die Erwerbsintegration von Frauen darstellt, und wie begründet sie ihren Standpunkt?

8

Wie steht die Bundesregierung zu der Kritik, das Ehegattensplitting sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts verfassungswidrig (bitte begründen)?

9

Wie hoch war der Anteil von Frauen und Männern in den Lohnsteuerklassen III und V (jeweils für die Jahre 1998 bis 2005)?

10

Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform der Lohnsteuerklassen vorlegen?

Berlin, den 19. Mai 2006

Klaus Ernst Jörn Wunderlich Karin Binder Inge Höger-Neuling Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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