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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Stand und Probleme bei der Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

<span>Gestellte, abgelehnte und noch offene Anträge auf Opferrente (§ 17a StrRehaG), formlose Anträge im Übergangsverfahren August 2007, förmliches Antragsverfahren, Vorschriften, Bearbeitungsdauer, Öffentlichkeitsarbeit betr. Rechtsanspruch, Ausschlussfristen, Einkommensanrechnung, Berechnung der Zuwendungshöhe allgemein u.a. für Alleinerziehende, Anrechnung auf Leistungen nach SGB II, Antragszahlen und Einzelregelungen der gesetzlichen Rentenversicherung; Leistungen nach § 18 StrRehaG: Antragszahlen, Zahlbeträge, Konkurrenz zur Opferrente; Behebung von Verfahrensmängeln und Ausweitung der Antragsberechtigten</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

28.01.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/772110. 01. 2008

Stand und Probleme bei der Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR

der Abgeordneten Volker Schneider (Saarbrücken), Ulrich Maurer, Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 29. August 2007 trat das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in Kraft. Bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes zeigen sich allerdings erhebliche Schwierigkeiten. Dies betrifft insbesondere die Feststellung der zu berücksichtigenden Einkommen und der Dauer der Antragbewilligung. Es bestätigen sich somit viele Widersprüche und Einwände, die bereits während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens im Parlament selbst und von den Betroffenen vorgebracht wurden.

Zudem werden auch weiterhin nicht alle Gruppen der politisch Verfolgten in der DDR von den Neuregelungen erfasst. So nannte etwa der Vorstandsvorsitzende der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur, Rainer Eppelmann, zum 15. Jahrestag des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, drei wesentliche Defizite des neuen Gesetzes, die vom Gesetzgeber rasch beseitigt werden sollten (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31. Oktober 2007): Bleibende Gesundheitsschäden könnten nur äußerst schwierig nachgewiesen werden, in solchen Fällen sollte die Beweislast umgekehrt werden. Des Weiteren sollten, nach Auffassung Rainer Eppelmanns, Opfer von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes und politisch verfolgte Schülerinnen und Schüler, die nicht studieren durften, und daher nie akademische Berufe erlangten, ebenfalls in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen werden. Und schließlich sollten die Fristen für die Antragstellung aufgehoben werden.

Der Bundesrat hat in seiner Empfehlung auf Bundesratsdrucksache 387/1/07 in einer Entschließung ebenfalls auf Mängel des Gesetzes hingewiesen. Auch hier wird kritisiert, dass nur ein Teil der politisch Gefangenen verbesserte Leistungen erhalten werde. Darüber hinaus sehe der Bundesrat bei weiteren Opfergruppen Handlungsbedarf. Dazu müssten in einer Novellierung des beruflichen und des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes Erweiterungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Nicht zuletzt wird in der Entschließung empfohlen, eine Bund-Länder Expertengruppe einzusetzen, die den Regulierungsbedarf für eine Schlussgesetzgebung zur Ausarbeitung des SED-Unrechts feststellen solle, um bisher nicht erfasste berechtigte Forderungen auszugleichen.

Außerdem mehren sich Anzeichen, dass es bei der Umsetzung des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR zu erheblichen Verzögerungen bei der Bewilligung der besonderen Zuwendung (Opferpension) kommt. Auf einschlägigen Internetforen der Betroffenen werden vor allem das aufwendige bürokratische Bewilligungsverfahren sowie die damit verbundene lange Bearbeitungsdauer eines Antrags kritisiert. Des Weiteren wird die erneute Antragsfristverlängerung sowie die Regelung des § 17a Abs. 4 für die Betroffenen als nicht zielführend abgelehnt. Die Vermutung liegt nahe, dass insbesondere durch die Regelung des § 17a Abs. 4 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) auf Kosten der Betroffenen erhebliche Haushaltsmittel eingespart werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen48

1

Wie viele Anträge auf Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG wurden bis zum 31. Dezember 2007 gestellt (bitte aufschlüsseln nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

a) aufgrund eines gerichtlichen Rehabilitierungsbeschlusses,

b) aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG)?

2

Wie viele Anträge auf Gewährung der besonderen Zuwendung (Opferrente) nach § 17a StrRehaG wurden bis zum 31. Dezember 2007 abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

a) aufgrund eines gerichtlichen Rehabilitierungsbeschlusses,

b) aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes?

3

Mit wie vielen zusätzlichen Anträgen ist nach Auffassung der Bundesregierung in den nächsten Monaten zu rechnen?

4

Wie viele Anträge wurden bis zum 31. Dezember 2007 noch nicht entschieden (bitte aufschlüsseln nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

5

Haben abgewiesene Antragstellerinnen und Antragsteller bereits den Rechtsweg beschritten, und wenn ja, wie viele (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

6

Welche Möglichkeiten hatten Betroffene, Leistungen nach § 17a StrRehaG bereits vor dem 29. August 2007 zu beantragen, um ab dem 1. September 2007 einen Anspruch auf die besondere Zuwendung zu haben, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllt hatten?

7

Wie viele formlose Anträge wurden bis zum 28. August 2007 bei den zuständigen Behörden gestellt (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

8

Wurden formlose Anträge von allen zuständigen Behörden gleichermaßen angenommen bzw. anerkannt, und falls nicht, warum?

9

Wie positioniert sich die Bundesregierung zum Unverständnis vieler Betroffener, dass sie nach ihrer formlosen Antragstellung von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, einen Formantrag zu stellen?

10

In wie vielen Fällen mussten Antragstellerinnen und Antragsteller nachträglich Unterlagen nachreichen (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

11

In wie vielen Fällen kamen die Antragstellerinnen und Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesland und zuständigen Behörden und Gerichten)?

12

In welchen Bundesländern standen den Betroffenen bereits vor dem 29. August 2007 Antragsformulare zur Verfügung?

13

Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass die Regelung des § 17a Abs. 4 StrRehaG zu erheblichem bürokratischem Aufwand führt, weil die Betroffenen bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 29. August 2007 einen formlosen Antrag stellen mussten, wenn sie bereits für den erstmöglichen Auszahlungsmonat September die besondere Zuwendung erhalten wollten?

14

Wie positioniert sich die Bundesregierung dazu, dass die Bundesländer unterschiedliche Antragsformulare an die Betroffenen ausgeben?

15

Warum wurden in Abstimmung zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern nicht einheitliche Antragsformulare und Antra gserläuterungen erarbeitet?

16

Sieht die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern Handlungsbedarf, um den bei der Antragstellung anfallenden bürokratischen Aufwand zu vermeiden, damit Betroffene schnellstmöglich die besondere Zuwendung erhalten?

Wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, und wenn nein, warum nicht?

17

Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller nach Medienberichten (Leipziger Volkszeitung vom 18. Oktober 2007) voraussichtlich bis zu eineinhalb Jahre auf die Bewilligung ihrer Anträge warten müssen?

Wenn ja, warum, wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern, um die Bearbeitungszeit der Anträge deutlich zu beschleunigen?

18

War nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund von Erfahrungen mit anderen Entschädigungsgesetzen damit zu rechnen, dass es zu einer regelrechten „Antragsflut“ (Stuttgarter Zeitung vom 5. November 2007) kommen würde?

Wenn ja, wurden von Seiten der Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern Maßnahmen getroffen, damit eine zu erwartende „Antragsflut“ möglichst schnell abgearbeitet werden kann, und wenn ja, welche?

Wenn nein, warum nicht?

19

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie lange Betroffene durchschnittlich auf ihre Antragsbewilligung warten müssen?

20

Sieht die Bundesregierung in Abstimmung mit den Bundesländern Handlungsbedarf, um die Antragsprüfung zu beschleunigen?

Wenn ja, welche Maßnahmen sollen ergriffen werden, und wenn nein, warum nicht?

21

Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass Betroffene frühestens ab dem Folgemonat der Antragstellung Anspruch auf eine besondere Zuwendung haben und Personen, die erst jetzt oder später von den Regelungen des § 17a StrRehaG Kenntnis erlangen, keinen rückwirkenden Anspruch mehr auf Leistungen haben?

22

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass möglichst viele Betroffene einen Antrag nach § 17a StrRehaG stellen?

23

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um den berechtigten Personenkreis sowie die Öffentlichkeit über die Möglichkeiten, Ansprüche nach § 17a StrRehaG geltend zu machen, zu unterrichten und in Hinblick auf ihre Rechte und das Verfahren zu deren Geltendmachung zu beraten?

24

Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass mögliche Anspruchsberechtigte nach § 7 StrRhaG, die bisher weder über einen gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss noch über eine Bescheinigung nach § 10 Abs.4 HHG verfügen, die Antragsfrist zum 31. Dezember 2011 durch Unkenntnis oder aus anderen Gründen versäumen und somit auch keinen Anspruch auf die besondere Zuwendung haben?

Wenn ja, welche Maßnahmen könnten seitens der Bundesregierung ergriffen werden, um dieses zu verhindern, und wenn nein, warum nicht?

25

Bei wie vielen der bewilligten Anträge kam es zu einer Anrechnung des zu berücksichtigenden Einkommens, weil die maßgeblich zu berücksichtigende Einkommensgrenze überschritten wurde?

a) bei Alleinstehenden,

b) bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften?

26

Wie hoch liegt der durchschnittlich ausgezahlte Betrag der besonderen Zuwendung (bitte aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Männern und Frauen)?

27

Wie viele Antragstellerinnen und Antragsteller haben bisher keine Zuwendung erhalten, weil sie die Bedingungen der Mindesthaftzeit von mindestens 6 Monaten verfehlen?

Welche Haftzeit lag in diesen Fällen vor (bitte eine Haftzeit zwischen fünf bis sechs Monaten besonders aufführen)?

28

Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, dass anders als bei der Kapitalentschädigung nicht jeder angefangene Kalendermonat als voller Monat berücksichtigt wird, sondern die Haftzeit taggenau ermittelt wird, und wie begründet sie diesen Sachverhalt?

29

Wie viele Personen würden zusätzlich die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG erhalten, wenn wie bei den Kapitalentschädigungen jeder angefangener Kalendermonat als voller Monat berücksichtigt werden würde?

30

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Überlegungen, auch Personen, die die Mindesthaftdauer von sechs Monaten aufgrund der taggenauen Haftzeitermittlung wegen minimaler Differenz nicht erfüllen, die besondere Zuwendung § 17a StrRehaG zuzusprechen?

31

Kann die Bundesregierung ausschließen, dass aufgrund sinkender Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in den nächsten Jahren mit zusätzlichen Anträgen nach § 17a StrRehaG zu rechnen ist, da die Betroffenen ihren Lebensunterhalt nicht mehr allein aus den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bestreiten können und deshalb Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, und somit als besonders bedürftig gelten?

Wenn ja, warum, und wenn nein, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit auch langfristig möglichst viele Menschen die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG erhalten?

32

Ist nach Auffassung der Bundesregierung damit zu rechnen, dass mit dem Auslaufen der so genannten 58er-Regelung nach § 65 Abs. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zum 31. Dezember 2007 mit einer Zunahme der Antragstellerinnen und Antragsteller nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu rechnen ist, weil aufgrund der dann drohenden Zwangsverrentung die Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung dazu führen, dass die Betroffenen bei einem vorzeitigen Renteneintritt Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beantragen müssen?

33

Wie viele Anträge auf Leistungen nach § 18 Abs. 1 StrRehaG wurden im Zeitraum 27. März 2007 bis 28. August 2007 bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge bewilligt?

34

Wie hoch lag der durchschnittliche Zahlbetrag für Leistungen nach § 18 Abs. 1 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge im Zeitraum 27. März 2007 bis 28. August?

35

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass Leistungen nach § 18 Abs. 1 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge bereits vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR an die Antragstellerinnen und Antragsteller nicht mehr ausgezahlt wurden?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dieses Vorgehen?

36

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass alleinerziehende ALG-II-Bezieherinnen/Bezieher mit unterhaltsberechtigten Kindern keinen Anspruch auf die besondere Zuwendung geltend machen können, da sie in der Regel über der Einkommensgrenze für Alleinstehende liegen?

Wenn ja, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, damit Alleinerziehende gegenüber Alleinstehenden nicht schlechter behandelt werden?

37

Trifft es zu, dass eventuell vorhandene unterhaltsberechtigte Kinder bei der Berechnung des Einkommens der Antragsteller nach § 17a StrRehaG nicht durch Freibeträge oder ähnliches berücksichtigt werden?

38

Wie begründet die Bundesregierung eine nach den Feststellungen zu Frage 36 und 37 eventuell vorhandene unterschiedliche Behandlung von Alleinerziehenden mit unterhaltsberechtigten Kindern und Alleinstehenden, obwohl auch bei Leistungen aus der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde?

39

Wie beurteilt sie die Gleichbehandlung nach den Feststellungen zu Frage 37 von verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten jeweils mit und ohne unterhaltsberechtigte Kinder?

40

Welche Ansprüche auf Leistungen haben politische Verfolgte in der DDR, die nicht die Voraussetzungen nach § 17a StrRehaG erfüllen, nach Inkrafttreten dieser Regelung, die

a) eine Haftzeit von unter sechs Monaten aufweisen,

b) Hinterbliebene und Kinder von Personen, die eine besondere Zuwendung nach § 17a StRehaG erhalten haben,

c) welche die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschreiten?

41

Wie und wann wurden die Träger der Grundsicherung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG nicht auf die Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen sind (vgl. § 16 Abs. 4 StrRehaG sowie Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage 5 vom 5. Oktober 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/6572 des Abgeordneten Volker Schneider (Saarbücken))?

42

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, dass die Träger der Grundsicherung die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf die Leistungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechnen?

Wenn ja, welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, damit die Grundsicherungsträger nicht länger die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf die Leistungen des ALG II anrechnen?

43

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, in wie vielen Fällen von Trägern der Grundsicherung versucht wurde, die besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG auf die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) anrechnen?

44

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu den auf Bundesratsdrucksache 307/1/07 aufgelisteten Mängeln des Dritten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR?

45

Sieht die Bundesregierung einen Anlass, weitere bisher unzureichend berücksichtigte Personengruppen, wie politisch verfolgte Schüler und Opfer von Zersetzungsmaßnahmen des Staatssicherheitsdienstes in den berechtigten Personenkreis der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG aufzunehmen, wenn nein, warum nicht?

46

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag auf Bundesratsdrucksache 307/1/07 eine Expertinnengruppe/Expertengruppe aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Ländern einzusetzen, die den Regulierungsbedarf für eine Schlussgesetzgebung zur Aufarbeitung des SED- Unrechts feststellt, um bisher nicht erfasste berechtigte Forderungen der Betroffenen aufzugreifen?

47

Wird die Bundesregierung Handlungsbedarf sehen, falls sich zeigen sollte, dass die im Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR getroffenen Regelung nicht handhabbar bzw. unzureichend sind?

Wenn ja, welche Maßnahmen könnten von Seiten der Bundesregierung in Erwägung gezogen werden, wenn nein, warum nicht?

48

Welche Leistungen werden mit den vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) beantragten 15 645 Tausend Euro (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7272) beglichen?

Berlin, den 10. Januar 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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