Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/11334
06. 08. 98
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Oswald Metzger und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/11268 —
Verkauf der Halbinsel Wustrow
In seiner Sitzung am 23. Juni 1998 hat der Haushaltsausschuß des
Deutschen Bundestags mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen den
Verkauf der Halbinsel Wustrow genehmigt. Die Entscheidung wurde damit
gegen den erklärten Widerstand der Region und unter Mißachtung
zahlreicher Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren
gefällt.
Der Haushaltsausschuß muß dem Verkauf von Liegenschaften mit
erheblichem Wert nach § 64 Abs. 2 BHO zustimmen; er fungiert hier also als
Kontrollinstanz der Legislative gegenüber der Exekutive in Gestalt des
Bundesministeriums der Finanzen. Eine wirkliche Kontrolle ist aber nur
dann möglich, wenn der Ausschuß seine Entscheidung in strittigen Fällen
nicht nur auf Basis der Informationen fällt, die ihm vom
Bundesministerium der Finanzen - also vom zu Kontrollierenden - zur Verfügung
gestellt werden, sondern er muß auch Informationen von anderer Seite
sorgfältig prüfen und gegebenenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung
machen.
Dabei sollte für den Ausschuß im Vordergrund stehen, daß
— der Verkäufer, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die
bestmöglichen Konditionen, insbesondere einen guten Kaufpreis für seine
Liegenschaft erhält,
— die Entscheidung von den betroffenen Menschen und Kommunen
mitgetragen wird,
— der Käufer seriös und liquide ist und
— das Vergabeverfahren sauber und fair verlaufen ist.
Im Falle der Halbinsel Wustrow hat der Ausschuß durch das
Mehrheitsvotum der Koalitionsfraktionen auf die Prüfung der zahlreichen
Hinweise verzichtet, die allesamt darauf schließen lassen, daß die o. a.
Grundsätze verletzt wurden.
Vorbemerkung
Die Halbinsel Wustrow gehört zu einer Reihe von Liegenschaften,
bei denen der Bund die Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
3. August 1998 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
(TLG) mit der Verwertung beauftragt hat. Die TLG führt in diesen
Fällen die Verkaufsverhandlungen in eigener Zuständigkeit. Sie
hat den Ablauf dieser Verhandlungen in einer Stellungnahme
vom 15. Juni 1998 dokumentiert, die auch im Haushaltsausschuß
des Deutschen Bundestages vorliegt. Die nachstehenden
Detailaussagen zur Verwertung beruhen ebenfalls weitgehend auf den
Angaben der TLG bzw. deren Aktenlage.
I. Naturschutzgebiet, Verhandlungsführung
Die Liegenschaft war ursprünglich ohne das Naturschutzgebiet (NSG)
ausgeschrieben worden. Auf Drängen des Käufers hat die
Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) ausschließlich mit
dem Käufer auch über den Verkauf des NSG verhandelt, wovon die
Konkurrenzanbieter nur durch Zufall zu einem wesentlich späteren
Zeitpunkt Kenntnis bekamen. Die TLG begründet dies in ihrer
Stellungnahme vom 15. Juni 1998 damit, daß die Forderung des Käufers, das
NSG mit einzubeziehen, „der Pferdefuß" für den Käufer - und damit das
Nichtwissen ein Vorteil für den Konkurrenzinvestor gewesen sei. Mit
dieser Begründung hat die TLG dem Konkurrenzinvestor explizit
abgeraten, für das NSG zu bieten. Selbst wenn man dieser Logik folgt, hätte
die TLG, nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine
Zustimmung zum Verkauf des NSG gegeben hat, um gleiche
Bedingungen herzustellen, dem Konkurrenzinvestor die Chance geben
müssen, für das NSG mitzubieten. Im Prinzip sind die Gebote der beiden
Investoren nicht vergleichbar, weil der Konkurrenzinvestor nicht für das
NSG geboten hat.
1. Wie erklärt die Bundesregierung diese Verhaltensweise bei den
Verhandlungen?
Um dem Konkurrenzinvestor von seiten des Verkäufers alle
Möglichkeiten offenzuhalten, den Zuschlag zu erhalten, verhandelte
die TLG seit Mitte 1997 mit beiden Investoren parallel und
informierte jeweils über den Verhandlungsstand. Zur Einbeziehung
des Naturschutzgebietes führt die TLG aus:
„Hierüber ist der Konkurrenzanbieter, die Archi Nova,
unterrichtet worden. Allerdings ist - wie es der seinerzeitigen
Einschätzung der Lage durch die verhandelnden Mitarbeiter der TLG
Rostock entsprochen hat - der Archi Nova der Hinweis darauf
gegeben worden, daß eine Genehmigung des Verkaufs des
Naturschutzgebietes eher unwahrscheinlich sei. Aus diesem Grunde ist
den Vertretern der Archi Nova bedeutet worden, nicht auch noch
Angebote für das Naturschutzgebiet abzugeben. Dies entsprach
dem - aus Sicht der TLG Rostock - wohlverstandenen Interesse
der Archi Nova, die ohnehin in der Zwischenzeit Schwierigkeiten
offenbart hatte, den verhandelten Kaufpreis - ohne Hinzutreten
eines weiteren Partners = darstellen zu können. "
Nachdem der Käufer erst Ende November 1997 auf seine
ursprüngliche Forderung nach einem Mitankauf des
Naturschutzgebietes zurückkam, entschloß sich der Bund dies zu prüfen, was
mit seiner Verkaufsbereitschaft Ende Januar seinen Abschluß
fand. Klar war in diesem Zusammenhang, daß möglichst ein
Verkauf des Naturschutzgebietes an den jeweiligen Käufer als
zukünftigen Nachbarn und nur der Miterwerb (ohne allgemeine
oder beschränkte Ausschreibung) aufgrund einer Wertermittlung
im Auftrag des Bundes in Betracht kam.
2. Wie verträgt sich der Verkauf des NSG mit den von Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl öffentlich getätigten Zusagen, wonach keine
Naturschutzgebiete in den neuen Ländern mehr an private Investoren
verkauft werden sollen?
Der Kaufvertragsabschluß über das Naturschutzgebiet auf der
Halbinsel Wustrow fand zeitlich vor den Gesprächen von
Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl mit der Dachorganisation der
Naturschutzverbände statt.
3. Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, daß die
Verkaufsvorlage des BMF suggeriert, die Verhandlungen mit dem
Käufer wären erst aufgenommen worden, nachdem die
Verhandlungen mit dem Konkurrenzinvestor beendet waren, obwohl diese
bis drei Tage vor dem Abschluß mit dem Käufer liefen - mithin also
über einen sehr langen Zeitraum parallel verhandelt wurde?
Die Verhandlungen mit dem Käufer wurden nach dem Votum des
Vergabeausschusses aufgenommen, als der Konkurrenzinvestor
die vom Vergabeausschuß eingeräumte Frist für einen
Finanzierungsnachweis des Kaufpreises trotz Fristverlängerung nicht
einhielt. Allerdings wurde - wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt
- mit dem Konkurrenzinvestor parallel weiterverhandelt, um auch
ihm alle Möglichkeiten offenzuhalten, den Zuschlag zu erhalten.
II. Bürgschaft
Die TLG hat bereits während der laufenden Verhandlungen vom
Konkurrenzinvestor eine Bankbürgschaft gefordert, obwohl dies
wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da eine Bank eine Bürgschaft in der Regel nur auf
der Basis eines zu Ende verhandelten Vertrages abgibt. Laut dem
Konkurrenzinvestor wurde dieses Argument von der TLG auch akzeptiert.
Letzter Stand der Verhandlungen mit dem Konkurrenzinvestor war, daß
zum Notartermin eine Bankbürgschaft an den Verkäufer übergeben
wird.
4. Wie erklärt die Bundesregierung, daß in der Vorlage des BMF
trotzdem als Begründung für die Ablehnung des Konkurrenzinvestors
steht, es hätte kein Finanzierungsnachweis vorgelegen?
Finanzierungsnachweis und Bürgschaft haben unterschiedliche
Zwecke. Ein Finanzierungsnachweis zu Beginn der
Verkaufsverhandlungen soll dem Verkäufer Einblicke vermitteln, ob der
Interessent in der Lage ist, in der im Nachweis dargestellten Form
die Finanzierung des Kaufpreises später tatsächlich erbringen zu
können. Dem möglichen Scheitern von
Grundstücksveräußerungen durch absehbare Zahlungsschwierigkeiten soll damit
vorgebeugt werden. Den Finanzierungsnachweis in diesem Sinne hat
der Konkurrenzinvestor nicht vorgelegt.
Eine Bürgschaft dient dem Verkäufer hingegen zur Sicherung des
Kaufpreises vom Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung bis
zur vereinbarten Fälligkeit. Auch vom Konkurrenzinvestor ist in
den mit ihm geführten Verhandlungen eine Bürgschaft nur für den
Zeitpunkt eines etwaigen Kaufvertragsabschlusses gefordert
worden. Die Verhandlungen scheiterten aber schon an der
Vorlage des Finanzierungsnachweises.
5. Warum wurde vom Käufer beim Vertragsabschluß nur eine
selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers und
keine Bankbürgschaft verlangt, obwohl dem Konkurrenzinvestor
gegenüber - nach dessen Angaben - geäußert worden war, daß
auch der Käufer zum Notartermin eine Bankbürgschaft beibringen
müsse?
Frage 5 wird zusammen mit den Fragen 9 und 10 beantwortet.
6. Welche Sicherheiten verspricht sich die Bundesregierung von dieser
Bürgschaft der Mu ttergesellschaft des Käufers, und zwar vor dem
Hintergrund, daß an der Bonität eben dieser nach zahlreichen
Veröffentlichungen ernsthaft gezweifelt werden muß?
Bei sämtlichen Verkäufen im Auftrag des Bundes prüft die TLG
die Bonität des Erwerbers für die Einhaltung der zu
übernehmenden Verpflichtungen. Die Prüfung erfolgt im wesentlichen
anhand der für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zugänglichen Informationen
über den Vermögensbestand und die Geschäftstätigkeit des
Erwerbers. Nach Aussage der TLG lagen keine Tatsachen vor, die
Zweifel an der Bonität der FUNDUS-Gruppe insgesamt und
insbesondere der Muttergesellschaft begründen könnten.
7. Trifft es zu, daß die Bankbürgschaft, gegen die die
selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des Käufers laut
Vorlage des BMF später ausgetauscht wird, nicht dem Verkäufer
übergeben wird, sondern einem Notar, der die Bürgschaft nur dann
an den Verkäufer aushändigen darf, wenn der Kaufpreis nicht
rechtzeitig entrichtet wird - es also mithin zu einer Situation
kommen kann, bei der die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer zu
keinem Zeitpunkt eine Bankbürgschaft des Käufers in den Händen
hat?
8. Wenn ja, ist die Bundesregierung der Meinung, daß es sich dabei
um ein übliches Verfahren handelt?
Die selbstschuldnerische Bürgschaft der Muttergesellschaft des
Käufers wird durch eine Bankbürgschaft ausgetauscht, sobald die
Stadt Rerik einleitende Maßnahmen zur Schaffung von Baurecht
getroffen hat. Beide Bürgschaften werden dem beurkundenden
Notar zur Verwahrung übergeben. Soweit die Käuferin sich
kaufvertragswidrig verhält, ist der Notar laut dem Kaufvertrag
verpflichtet, die jeweilige Bürgschaft an den Bund auf dessen
Verlangen auszuhändigen. Diese Regelungen zur Verwahrung und
Aushändigung der Bürgschaft entsprechen der Üblichkeit der
Vorgehensweise bei Grundstücksverkäufen. Sie stellen keinen
Nachteil für den Bund dar. Der Notar ist als unabhängiger Träger
eines öffentlichen Amtes nicht Vertreter einer Vertragspartei,
sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten.
9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die beiden Investoren in
der Frage des Finanzierungsnachweises gleich behandelt worden
sind?
10. Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dann die
unterschiedliche Verfahrensweise, vor allem vor dem Hintergrund der
schon in Frage 5 angesprochenen Zweifel an der Liquidität des
Käufers?
Die TLG beantwortet die Fragen wie folgt:
„Die unterschiedliche Ausgestaltung der Bürgschaften beruht auf
den unterschiedlichen Konzepten zur Umsetzung von
Investitionsmaßnahmen der Gemeinde Rerik. Unter dieser Prämisse
waren die Bewerber FUNDUS und Archi Nova in der
Bürgschaftsfrage gleichgestellt."
III. Nutzungskonzept
In der Vorlage des BMF wird als weiterer Grund für die Ablehnung des
Konkurrenzinvestors angeführt, daß das vorgelegte Nutzungskonzept
nicht den Beschlüssen zur Standortentwicklung entsprach. Damit ist
gemeint, daß das Konzept des Konkurrenzinvestors ökologisch ausgerichtet
und deswegen für den Bereich Abwasserentsorgung eine
Kreislaufwirtschaft vorgesehen war. Dies verträgt sich nicht mit der Entscheidung der
Kommune Rerik, sich dem Abwasserzweckverband anzuschließen. Der
Konkurrenzinvestor hat aber sowohl gegenüber dem
Verhandlungsführer des Abwasserzweckverbands als auch und vor allem gegenüber
der TLG erklärt, daß er bereit sei, von der Kreislaufwirtschaft abzusehen
und den Anschluß an den Abwasserzweckverband in sein Konzept mit
einbeziehen werde. Es wurden Verhandlungen geführt, die in einen von
allen Seiten getragenen Kompromiß mündeten.
11. Wie erklärt die Bundesregierung, daß sich das Argument des
inkompatiblen Nutzungskonzepts trotzdem in der Verkaufsvorlage
des BMF wiederfindet, obwohl die geschilderten Umstände der TLG
bekannt waren?
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen der TLG hat die
Bundesregierung stets erwartet, daß die Stadt Rerik den vom Bund
finanzierten und von ihr gebilligten Rahmenplan im Zuge der
Schaffung von Baurecht voll anwendet und der Erwerber diesen auch
voll ausschöpft. Diese Gewähr bietet das Konzept des Käufers.
Im weiteren beantwortet die TLG die Frage wie folgt:
,Den Akten der TLG Rostock sind keine Unterlagen zu
entnehmen, die belastbare Auskunft zu Inhalt, Umfang und Ergebnis
von Verhandlungen zwischen Archi Nova und der Stadt Rerik
bzw. dem Abwasserzweckverband geben, die in einem von allen
Seiten getragenen Kompromiß gemündet haben sollen. Für die
TLG war - nach ihrer Aktenlage - gerade auch der Beitrag
einzelner an den Abwasserentsorgungskosten noch offen. Damit
kann die Frage zum „Argument des inkompatiblen
Nutzungskonzeptes" nicht beantwortet werden, weil diese die Feststellung
voraussetzt, daß die der Frage zugrunde gelegten Umstände in
der TLG bekannt waren. Das Gegenteil ist jedoch nach Aktenlage
der TLG der Fall.'
IV. Nachbesserungsklausel, Rücktrittsklausel
In dem Vertragsentwurf mit dem Konkurrenzinvestor war auf Drängen
der TLG eine Nachbesserungsklausel eingefügt, die den
Konkurrenzinvestor für den Fall, daß eine über die Bestandsimmobilien
hinausgehende Bebauung genehmigt wird, zu einer nachträglichen Zahlung in
Höhe von 7 Mio. DM verpflichtet hätte. Im Vertrag mit dem Käufer fehlt
eine solche Nachbesserungsklausel. Die TLG schreibt in ihrer
Stellungnahme vom 15. Juni 1998, auf die Nachbesserungsklausel sei im Fall des
Käufers verzichtet worden, da dieser sich im Gegenzug zur
Munitionsberäumung auf dem NSG verpflichtet habe. Die TLG schreibt darüber
hinaus, die Nachbesserungsklausel wäre im Fall des
Konkurrenzinvestors nicht zur Anwendung gekommen, da sie auf einen Zeitraum
von zehn Jahren begrenzt gewesen sei. Da der Konkurrenzinvestor das
Gebiet behutsam entwickeln wolle, hätte sie sowieso nicht gegriffen.
Man könne also nicht davon reden, daß der Vertrag mit dem
Konkurrenzinvestor für die Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer
günstiger gewesen sei.
Dem Käufer wurde in seinem Vertrag ein Rücktrittsrecht zum 31. März
2000 für den Fall eingeräumt, daß das örtliche Baurecht eine Umsetzung
des Konzepts des Käufers verhindert. Die betroffene Gemeinde Rerik
lehnt das Konzept des Käufers entschieden ab und hat sich vehement für
das Konzept des Konkurrenzinvestors stark gemacht. Mit einer Nutzung
der Rücktrittsmöglichkeit seitens des Käufers muß also gerechnet
werden. Ein vergleichbares Rücktrittsrecht wurde dem Konkurrenzinvestor
im Verlauf der Verhandlungen abschlägig beschieden.
12. Trifft es zu, daß der Bund sich in dem Vertrag mit dem Käufer
verpflichtet, die Beräumung des NSG für die Dauer von drei Jahren zu
übernehmen, falls die Beräumung mit dem Vorhaben des Käufers in
Zusammenhang steht oder eine Gefahr für die Allgemeinheit zu
befürchten ist, der Bund also für den genannten Zeitraum das
wirtschaftliche Risiko zumindest zum Teil selber trägt?
13. Falls ja, wie erklärt sich die Bundesregierung die Argumentation der
TLG, und wie begründet die Bundesregierung dann den Verzicht
auf die Nachbesserungsklausel im Vertrag mit dem Käufer?
14. Falls ja, wie paßt dies zu der Antwort der Parlamentarischen
Staatssekretärin beim BMF, Irmgard Karwatzki, vom 26. Januar 1998 auf
die schriftliche Frage der Abgeordneten Ch ristel Deichmann in
Drucksache 13/9809, in der sie wie folgt ausführt: „Der Verkauf der
Halbinsel bietet die einzige Chance, die Unterhaltungskosten des
Natur- und Landschaftsschutzgebietes sowie der
Entmunitionierung nicht zu Lasten des Bundeshaushalts, sondern aus dem
Kaufpreis und den Einnahmen der p rivaten Bewirtschaftung des nicht
geschützten Inselteils zu finanzieren. "?
15. Welchen Sinn sieht die Bundesregierung in einer
Nachbesserungsklausel, über die nach Angaben des Konkurrenzinvestors lang und
hart verhandelt wurde, wenn anscheinend von vornherein nicht
damit gerechnet wurde, daß sie auch zur Anwendung kommt?
Die dargestellte Verpflichtung zur Beseitigung von Kampfmitteln
ist der Bund begrenzt bis zur Höhe des Kaufpreises für das
Naturschutzgebiet eingegangen, soweit die oberste
Naturschutzbehörde des Landes die Maßnahmen zuläßt. Die Beseitigung
ökologischer Altlasten obliegt allein dem Käufer. Die Antwort der
Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der
Finanzen, Irmgard Karwatzki, vom 26. Januar 1998 - Drucksache
13/9809 - auf die schriftlichen Fragen der Abgeordneten Ch ristel
Deichmann spiegelt nach wie vor die Haltung des
Bundesministeriums der Finanzen wider.
Die „Nachbesserungsklausel" verlangt der Bund in
Kaufverträgen mit Gemeinden, da diese als hoheitliche Planungsträger auf
eine nachträgliche und nicht vorhersehbare Erweiterung der
Nutzungsmöglichkeiten und damit auf die Wertfindung für den
Kaufgegenstand direkten Einfluß haben. Bei privaten Erwerbern
wird die Klausel gewöhnlich nicht angewandt. Dies ist der TLG
bekannt.
Über den Verhandlungsverlauf bezüglich dieser Klausel im
Hinblick auf die üblichen Regelungen des Bundes äußert sich die TLG
wie folgt:
„Die unterschiedliche Behandlung der Investitionskonzeptionen
beider Mitbewerber durch die Gemeinde Rerik hinterläßt den
Eindruck einer unterschiedlichen Behandlung gegenüber dem
Verkäufer. Dies trifft nicht zu. Entscheidend war letztlich der
Finanzierungsnachweis, den - im Gegensatz zur FUNDUS
-
Gruppe - Archi Nova nicht erbracht hat."
16. Wie erklärt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung
der beiden Investoren in Sachen Rücktrittsklausel?
Globale Rücktrittsklauseln als „Reueklauseln" für die Käufer
werden in Kaufverträgen des Bundes nicht vereinbart. Ein
derartiges Rücktrittsrecht verlangte der Konkurrenzinvestor in seinem
Kaufvertragsentwurf vom 10. Oktober 1997. Inwieweit und mit
welchem Inhalt diese Regelung bis Februar 1998 noch
Verhandlungsgegenstand zwischen TLG und dem Konkurrenzinvestor
war, ist nicht ersichtlich.
Dem Käufer wurde ein detailliert definiertes Rücktrittsrecht
eingeräumt, weil bei Vertragsabschluß mit diesem Investor nicht
abgesehen werden konnte, ob die Kommune nicht fortan andere
bauleitplanerische Aussagen machen würde, als mit ihrer
Zustimmung zum Rahmenplan in Aussicht gestellt wurde. Ein
globales Rücktrittsrecht wäre auch diesem Käufer nicht zugebilligt
worden.
17. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß der Vertrag mit der
Rücktrittsklausel und ohne die Nachbesserungsklausel für die
Bundesrepublik Deutschland als Verkäufer ungünstiger gewesen ist, als
der angestrebte Vertrag mit dem Konkurrenzinvestor, der keine
Rücktrittsmöglichkeit zu Lasten des Bundes enthielt, dafür aber eine
Nachbesserungsklausel, die dem Bund im Fall ihrer Anwendung
zusätzliche 7 Mio. DM an Einnahmen gebracht hätte?
18. Wenn ja, wieso wurde dann der Vertrag mit dem Käufer und nicht
mit dem Konkurrenzinvestor abgeschlossen?
19. Wenn nein, inwiefern war der Abschluß mit dem Käufer dann für die
Bundesrepublik Deutschland sinnvoller bzw. günstiger?
Die Veräußerung der Halbinsel Wustrow erfolgte zum vollen
Verkehrswert. Die vereinbarten Kaufvertragsregelungen stellen
insgesamt nach angemessener Abwägung aller vorgebrachten
Aspekte keinen Nachteil für den Bund dar. Die parallel geführten
Kaufvertragsverhandlungen führten mit dem Konkurrenzinvestor
bis Februar 1998 nicht zu einem abschlußreifen Vertrag.
V Sektenvorwürfe
In der Stellungnahme der TLG wird berichtet, gegen den
Konkurrenzinvestor wären im Verlauf der Verhandlungen Sektenvorwürfe laut
geworden, die sich dann aber als unhaltbar herausgestellt hätten.
20. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß schon die bloße
Erwähnung solcher Vorwürfe ausreicht, um die Stimmung gegen den
von den Vorwürfen Betroffenen zu beeinflussen?
21. Wenn nein, ist die Bundesregierung der Meinung, daß die
genannten Vorwürfe keinerlei Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben?
Die Bundesregierung hat einen Artikel der Ostseezeitung vom
10. Juli 1997 zur Kenntnis erhalten, in dem der Autor zum
Konkurrenzbieter schreibt: ,. . . - neu können solche Sekten-Vorwürfe
für ihn nicht sein. Dafür wurde die „Archi Nova" schon zu häufig
in aller Öffentlichkeit in die Nähe von pseudoreligiösen
Gemeinschaften gerückt. Besonders mit dem Vorwurf, Scientology
nahezustehen, wird sie z. B. hartnäckig konfrontiert ...'.
Die in der Öffentlichkeit verbreiteten Aussagen über eine Nähe
des Konkurrenzinvestors zu „pseudo-religiösen Gemeinschaften"
waren bei der Vergabeentscheidung des Bundes ohne Belang.
Vorbemerkung zur Beantwortung der Fragen 22 bis 30.
Bei den Fragestellungen wird davon ausgegangen, der Käufer, mit
dem auch Verhandlungen über die Tacheles-Flächen in Berlin
geführt werden, habe aufgrund des
Investitionsvorrangbescheides bereits die Verfügungsberechtigung über das Grundstück in
Berlin. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bislang werden der Abschluß des Kaufvertrages und der Beginn
des Bauvorhabens durch die andauernde widerrechtliche
Besetzung einer wesentlichen Teilfläche an der Oranienburger
Straße behindert. Der Bund bemüht sich - insbesondere mit
Räumungsklagen - um eine Freimachung des Areals.
Die Widerstände vor Ort kommen aus dem Kreis der Besetzer.
VI. Flächen in Berlin
Dem Käufer wurden auf der Grundlage eines
Investitionsvorrangbescheids vom 8. Juni 1995 auch in Berlin umfangreiche Flächen
übertragen (Kunsthaus Tacheles und Umgebung). Durch diesen Bescheid hat
der Käufer auch ohne Kaufvertrag bereits die Verfügungsberechtigung
über das Grundstück. Der Käufer plant do rt die Errichtung eines Wohn-
und Geschäftszentrums mit einem Investitionsvolumen von 600 Mio.
DM. Der Investitionsvorrangbescheid wurde auf der Grundlage eines
Wirtschaftlichkeitsplans erteilt, der nach Investitionsvorranggesetz u. a.
Aussagen über die Finanzierbarkeit des Vorhabens enthalten muß. Auch
bei diesem Vorhaben gibt es starke Widerstände vor Ort und erhebliche
Zweifel sowohl an der Finanzierbarkeit als auch an der Ernsthaftigkeit
zur Verwirklichung des Vorhabens. Der Käufer hat seit der Erteilung des
Investitionsvorrangbescheids nichts unternommen, um das Vorhaben
voranzubringen. Weder wurden Anträge auf Baugenehmigungen
gestellt noch wurde der Fonds aufgelegt, mit dem die notwendigen Mittel
beschafft werden sollen. Das Bebauungsplanverfahren ruht; der Käufer
hat keinen Vorhaben- und Entschließungsplan beantragt. Die oben
bereits angesprochenen Finanzierungsschwierigkeiten, über die in der
Presse breit berichtet wurde, treffen offensichtlich auch für dieses Projekt
zu.
22. Unter welchen Voraussetzungen wurde dem Käufer der
Investitionsvorrangbescheid erteilt?
Der Investitionsvorrangbescheid wurde unter strenger Beachtung
des „Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei
Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
(Investitionsvorranggesetz - InVorG)" erlassen. Danach kann trotz
bestehender Anmeldung eines Rückgabeanspruchs über das Grundstück
verfügt werden, wenn ein Grundstück veräußert wird und durch
einen Investitionsvorrangbescheid festgestellt wird, daß dies
einem im Gesetz bestimmten besonderen Investitionszweck dient.
Als besonderen Investitionszweck sieht § 3 InVorG u. a. die
Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch
Errichtung einer gewerblichen Bet riebsstätte sowie die Schaffung
neuen Wohnraums vor.
Der in Aussicht genommene Investor hat mit dem zuständigen
Bezirk abgestimmte detaillie rte Unterlagen vorgelegt, wonach er
die Voraussetzung für voraussichtlich 950 Dauerarbeitsplätze
schaffen und über 30 000 qm Wohnfläche neu errichten will. Über
Tatsachen, die Zweifel an der Bonität des Kaufinteressenten
begründen könnten, ist nichts bekannt. Von ihm wurde zudem u. a.
eine Zusammenstellung von ca. 30 Projekten in z. T. erheblicher
Größenordnung vorgelegt, die größtenteils bereits erfolgreich
umgesetzt und finanziert wurden. Dabei handelt es sich z. B. um
das Großprojekt „Hotel Adlon" am Pariser Platz in Berlin und die
„ Gutenberg-Gale rie " in Leipzig.
23. Wie hat der Käufer die Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit des
Vorhabens nachgewiesen?
Die bauliche Realisierbarkeit des Vorhabens wurde durch Vorlage
entsprechender Planungen nachgewiesen, die mit dem
Stadtplanungsamt Berlin-Mitte abgestimmt und mittlerweile
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens sind; dem
Bebauungsplanentwurf wurden diese Planungen zugrunde gelegt.
Auch an der Finanzierbarkeit des Vorhabens bestanden und
bestehen keine Zweifel. Die wi rtschaftliche Tragfähigkeit des
Vorhabens hat er durch detaillie rte Berechnungen nachgewiesen.
Zweifel an der Finanzierbarkeit sind insbesondere nicht aus dem
Umstand zu schließen, daß seit der Erstellung des
Investitionsvorrangbescheides keine nach außen tretenden Maßnahmen
ergriffen wurden. Eine Baugenehmigung wird üblicherweise erst
dann beantragt, wenn die Kaufverträge unterzeichnet sind.
Gleiches gilt für die Auflegung der Fonds zur Finanzierung.
VII. Investitionsvorrangbescheid, Investitionsvorranggesetz,
Oberfinanzdirektion
Nach § 11 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz ersetzt der
Investitionsvorrangbescheid alle anderen sonst üblichen Genehmigungen, u. a. auch
die Zustimmung des Haushaltsausschusses nach § 64 BHO. Der Grund
für diese Vorschrift war, daß die Verfahren dadurch beschleunigt werden
sollten. Der Investitionsvorrangbescheid wurde am 8. Juni 1995 erteilt.
Wie oben schon dargestellt, wurden seitens des Käufers keinerlei
Maßnahmen - nicht einmal auf Teilflächen des Grundstücks - unternommen,
um mit der Entwicklung zu beginnen. Er hat im Gegenteil wiederholt
öffentlich geäußert, mit der Entwicklung nicht vor dem Jahr 2002/2003
beginnen zu wollen.
24. Wie verträgt sich dies mit der Intention des § 11 Abs. 1
Investitionsvorranggesetz?
Es ist richtig, daß der Investitionsvorrangbescheid alle anderen
Genehmigungen ersetzt. Der Grund für diese Regelung ist jedoch
nicht in erster Linie eine Beschleunigung, sondern das
Verfügbarmachen von Grundstücken trotz angemeldeter
Restitutionsansprüche. Dazu schreibt das InVorG vor, dem Investor F ri
-sten für die Durchführung des Vorhabens vorzugeben. Dies ist in
dem Investitionsvorrangbescheid geschehen. Der Bescheid sieht
eine Durchführungsfrist von vier Jahren nach
Eigentumsübertragung und Erteilung der Baugenehmigung vor. Im Kaufvertrag
soll zusätzlich vereinbart werden, daß die Baumaßnahme -
unabhängig von den vorgenannten Voraussetzungen - spätestens 2005
abgeschlossen ist. Die zeitgerechte Durchführung des Vorhabens
ist zudem durch eine Vertragsstrafe im
Investitionsvorrangbescheid gesichert.
Diese zeitliche Vorgabe kann angesichts der Größe und des
Umfangs der vorgesehenen Baumaßnahme nur eingehalten werden,
wenn der Investor unmittelbar nach dem Erwerb des Grundstücks
die Feinplanung abstimmt und mit der Baumaßnahme beginnt.
Die Aussage, daß der Investor mit der Entwicklung erst im Jahre
2002/2003 beginnen will, kann nicht bestätigt werden.
Zwar wurde der Investitionsvorrangbescheid bereits Mitte 1995
erteilt, mit diesem Bescheid erlangte der Berechtigte aber keine
Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Dazu bedarf es eines
Kaufvertrages, zu dem es jedoch wegen der widerrechtlichen
Besetzung bisher noch nicht gekommen ist, so daß der vorgesehene
Investor mangels geeigneter Rechtsgrundlage nicht mit dem
Vorhaben beginnen kann, zumal kein rechtskräftiger Bebauungsplan
vorliegt.
25. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß es sowohl politische als
auch rechtliche Verpflichtung der Oberfinanzdirektion ist, das
Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Investitionsvorrangbescheids zu überprüfen, wenn sich deutliche Zweifel am
Fortbestehen dieser Voraussetzungen ergeben?
26. Wenn nein, mit welcher Begründung?
27. Wenn ja, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß bei einem
Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Investitionsvorrangbescheids - insbesondere hinsichtlich der Realisierbarkeit des
Vorhabens - die Oberfinanzdirektion die Rücknahme bzw. den
Widerruf des Bescheids prüfen müßte?
28. Wenn ja, wird die Bundesregierung die Oberfinanzdirektion
dementsprechend anweisen?
Die Oberfinanzdirektion Berlin würde prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides
entfallen sind, wenn Zweifel am Fortbestehen der
Voraussetzungen bestehen. Einer Weisung bedürfte es nicht, weil die
Dienststelle ggf. von sich aus tätig würde. Bislang liegen
allerdings Anhaltspunkte für den Fortfall der gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vor. Im Gegenteil: Der Investor bestätigt die
Ernsthaftigkeit seiner Pläne und drängt auf eine Lösung des
Besetzungsproblems und einen raschen Abschluß der Verträge.
29. Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß gerichtliche Aktivitäten
der Oberfinanzdirektion, wie z. B. Räumungsklagen gegen Pächter
auf dem Grundstück, zu unterbleiben haben, solange es keine
Anhaltspunkte dafür gibt, daß die Vorhaben des Käufers tatsächlich
verwirklicht werden?
30. Wenn nein, mit welcher Begründung?
Pachtverträge zwischen dem Eigentümer Bund und den Besetze rn
bestehen nicht. Die widerrechtliche Nutzung einer Teilfläche an
der Oranienburger Straße behindert die Verwertung und
städtebauliche Neugestaltung des Gesamtareals. Deshalb ist es
unverzichtbar, diese Teilfläche freizuräumen.]