Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/8440
29. 08. 97
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rita Grießhaber, Matthias Berninger
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/8392 —
Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
1990 hat der Deutsche Bundestag mit dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
verabschiedet. Mit dem Gesetz sind weitreichende Veränderungen gegenüber
dem bis dahin gültigen Jugendwohlfahrtsgesetz vollzogen worden.
Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz versteht sich als ein
Dienstleistungsgesetz. Dabei sollen Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer
Entwicklung unterstützt und gefördert werden.
In der Fachliteratur wird die Jugendarbeit gemeinhin als drittes
Sozialisationsfeld, neben Elternhaus und anderen Institutionen, bezeichnet.
Die Jugendarbeit bildet damit einen wichtigen Schwerpunkt im Kinder-
und Jugendhilfegesetz. Gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen
sollen die Inhalte der Jugendarbeit bestimmt und gestaltet werden.
Geleistet wird die Jugendarbeit sowohl von (Jugend-)Verbänden, -
Gruppen sowie anderen Initiativen. Auch Träger der öffentlichen Jugendhilfe
werden hier in die Pflicht genommen.
1. Durch welche Maßnahmen trägt die Jugendarbeit dazu bei, die in
§ 1 KJHG genannten Schwerpunkte, nämlich die Förderung und
Beratung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien,
umzusetzen?
Innerhalb der breiten Zielsetzung aller Aufgaben der Jugendhilfe
nach § 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben
die Angebote der Jugendarbeit zum Ziel, junge Menschen zur
Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher
Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und
hinzuführen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Wichtige Arbeitsfelder, in
deren Rahmen dies geschieht, nennt § 11 Abs. 3 SGB VIII wie:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer,
sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und
technischer Bildung,
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 29. August 1997 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schriftgröße - den Fragetext.
2. Jugendarbeit in Sport , Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitsweit-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch enthält jedoch keine
abschließende Aufzählung einzelner Maßnahmen der Jugendarbeit,
sondern einen Gestaltungsauftrag an die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe, gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe die
geeigneten und notwendigen Einrichtungen zu schaffen. Was vor
Ort notwendig und geeignet ist, darüber entscheiden die
Jugendämter (Jugendhilfeausschüsse) vor dem Hintergrund der
konkreten Problemlagen nach Maßgabe der örtlichen
Jugendhilfeplanung.
2. Wie trägt die Jugendarbeit nach Einschätzung der Bundesregierung
dazu bei, positive Lebensbedingungen für Kinder, Jugendliche und
ihre Familien zu schaffen?
Dieser in § 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII für den Gesamtbereich der
Kinder- und Jugendhilfe formulierte Auftrag wird im Bereich der
Jugendarbeit auf verschiedene Weise erfüllt. Die
Bundesregierung sieht in der Jugendarbeit ein auf die gesellschaftliche
Wirklichkeit bezogenes Lern- und Erprobungsfeld. Jugendarbeit
erfüllt über die Aufgaben im Freizeitbereich hinaus einen
umfassenden sozialpädagogischen Auftrag der Erziehung und
Bildung von Kindern und Jugendlichen neben Familie, Schul- und
Berufsausbildung. Offen im Zugang, bedürfnisnah,
lebenslagenorientiert, von den jungen Menschen mitbestimmt und vielfältig in
ihren Leistungen und Angeboten leistet die Jugendarbeit einen
wichtigen Beitrag für die Persönlichkeitsentwicklung junger
Menschen. Die hier vermittelten Schlüsselqualifikationen wie
Teamfähigkeit, Leistungsfähigkeit und soziale Kompetenz
verbunden mit institutionellem Lernen bilden oftmals die Grundlage
späterer Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in
Wirtschaft und Gesellschaft.
3. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der Vielfalt von
Trägern unterschiedlicher Wertorientierung und der Vielfalt von
Inhalten, Methoden und Arbeitsformen zu?
Die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen
und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gehört
zu den Strukturprinzipien der Jugendhilfe in Deutschland und ist
in § 3 Abs. 1 SGB VIII gesetzlich verankert. Darin kommt die hohe
Wertschätzung nichtstaatlicher Verbände und Organisationen im
demokratischen Staatswesen zum Ausdruck. Die
Bundesregierung hält deshalb die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher
Wertorientierung für eine unverzichtbare Grundlage für die
Weiterentwicklung einer pluralen Gesellschaft.
4. Wie werden nach Einschätzung der Bundesregierung in der
Jugendarbeit die unterschiedlichen Bedürfnisse von Jungen und
Mädchen berücksichtigt?
Im Rahmen der Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
ist die Verpflichtung, die unterschiedlichen Lebenslagen von
Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen
abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und
Jungen zu fördern, erstmals bundesgesetzlich verankert worden (§ 9
Nr. 3 SGB VIII). Diese Verpflichtung ist nicht nur für die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe maßgeblich, sondern hat nach Maßgabe
der Jugendhilfeplanung und der Ausgestaltung der jeweiligen
Förderung auch unmittelbare Auswirkungen für die Angebote der
Träger freier Jugendhilfe. Erfahrungsberichte aus der Praxis
weisen darauf hin, daß in den letzten Jahren viele kommunale
Gebietskörperschaften die geschlechtsspezifischen Fragestellungen
im Rahmen der Jugendhilfeplanung verstärkt berücksichtigt
haben. So sind auf kommunaler Ebene vielerorts Netzwerke und
spezielle Hilfeangebote entstanden, die den Vorgaben von § 9
Nr. 3 SGB VIII Rechnung tragen. In einzelnen Bundesländern wird
dieser Auftrag auch landesrechtlich konkretisiert (z. B. § 6 Abs. 1
des Jugendförderungsgesetzes Schleswig-Holstein). Unter dem
Titel „Von der mädchengerechten zur integ rierten
mädchenbewußten Jugendhilfeplanung" hat das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen neuen Weg aufgezeigt,
bei dem einerseits bewährte methodische Konzepte der
Jugendhilfeplanung für den Bereich der Mädchenarbeit genutzt und
andererseits kommunale Kooperationsmodelle organisiert werden
können (Schriftenreihe des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, Band 134).
5. Inwieweit tragen geschlechtsspezifische Angebote der Jugendarbeit
zur Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen bei?
Zur Verwirklichung dieses bereits in § 9 Nr. 3 SGB VIII
formulierten Auftrags können Angebote der Jugendarbeit einen wichtigen
Beitrag leisten. Diese Angebote ergänzen die Wirkungen anderer
Sozialisationsfelder (insbesondere Elternhaus und Schule).
6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die in § 11
KJHG geforderten Beteiligungsrechte von Kindern und
Jugendlichen adäquat umzusetzen?
Die Angebote der Jugendarbeit sind geprägt von der
Mitbestimmung und Mitgestaltung durch junge Menschen (§ 11 Abs. 1 Satz
2 SGB VIII). Ihr Auftrag geht daher über die Einräumung
einzelner Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen weit
hinaus. Im übrigen hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die
Kleine Anfrage „Kinder sind unsere Zukunft -
Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen in unserer Gesellschaft" der Fraktion
der CDU/CSU (Drucksache 13/7597) dargelegt, daß Kinder und
Jugendliche die Möglichkeit haben sollten, in allen
Lebensbereichen ihre Meinungen und Wünsche zu äußern und sich für
ihre Belange einzusetzen. Für den Bereich der Kinder- und
Jugendhilfe hat diese Forderung bereits in § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
ihren gesetzlichen Ausdruck gefunden.
7. Wie werden die in § 11 Abs. 3 KJHG benannten Schwerpunkte von
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe nach Kenntnis der
Bundesregierung gefördert?
Der Bundesregierung liegen die Ergebnisse der Kinder- und
Jugendhilfestatistik (Teil IV: Einnahmen und Ausgaben) vor. Die
Darstellung differenzie rt nach Leistungsbereichen der
Jugendhilfe, nicht jedoch nach den einzelnen Schwerpunkten der
Jugendarbeit gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII. Die folgende Übersicht
zeigt den Gesamtaufwand aus öffentlichen Mitteln für die
Jugendhilfe sowie die Ausgaben für den Bereich der Jugendarbeit in
den Jahren 1991 bis 1995 (in 1 000 DM):
1991 1992 1993 1994 1995
Ausgaben*)
insgesamt 20 163 469 26 779 259 30 869 719 31 428 509 31 866 989
davon
Jugendarbeit 1 859 009 2 184 278 2 360 445 2 422 677 2 546 187
*) Ohne Personalausgaben der Jugendhilfeverwaltung.
8. Welchen Stellenwert mißt die Bundesregierung dem
expandierenden Feld der Jugendinformationen bei?
Mit dem Begriff „Jugendinformationen" werden üblicherweise
unterschiedliche, wenngleich miteinander zusammenhängende
Sachkomplexe angesprochen:
— Informationen im Sinne von relevanten Kenntnissen über
Angelegenheiten der eigenen Lebensgestaltung und -probleme
unabhängig von der Art der eingesetzten Medien (mündliche
Mitteilungen, Druckschriften, elektronische Medien etc.);
— Informationen im Sinne von spezifischen Fertigkeiten, um mit
neuen elektronischen Medien umzugehen.
Jugendinformationen im ersten Sinn bedienen eine überwiegend
regionale Nachfrage und werden in der Regel von regionalen
Zentren in unterschiedlichster Trägerschaft angeboten. Eine
Kompetenz des Bundes für ein impulsgebendes oder
koordinierendes Tätigwerden auf nationaler Ebene besteht deshalb
nicht. Wohl aber wird eine Bundeskompetenz im Bereich der
internationalen Jugendarbeit gesehen. Hier besteht Bedarf für eine
Schnittstellenfunktion, die insbesondere als Ansprechpartner
dienen kann. Die Bundesregierung erachtet es als wichtig, die
Außendarstellung der Jugendarbeit in Deutschland in ihrer Pluralität
in einer nachvollziehbaren und übersichtlichen A rt zu erreichen.
Bund und Länder beraten deshalb gemeinsam mit freien Trägern
über ein Konzept zur Schaffung eines virtuellen Jugendservers
unter Nutzung der modernen Möglichkeiten der weltweiten
Informationsvernetzung. Die Gespräche in einer Bund/Länder-
adhoc-Arbeitsgemeinschaft sollen in den nächsten Wochen
abgeschlossen werden, damit möglichst noch in diesem Jahr mit dem
Projekt begonnen werden kann.
Zur Information im zweiten Sinne hat die Intensität der Diskussion
in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahren
erheblich zugenommen. Der Bundesregierung ist die
Notwendigkeit, junge Menschen frühzeitig mit diesen Medien vertraut zu
machen sowie die Bedeutung der neuen Medien und der freien
Verfügbarkeit von Informationen für den Standort Deutschland
bewußt. Die neuen Medien bieten vielfältige
Entwicklungschancen für junge Menschen.
9. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung den
Jugendverbänden und Jugendringen im Hinblick auf die demokratische
Kultur zu?
Jugendverbände und Jugendringe sind Ausfluß und Ausdruck
der Selbstverantwortung und der Selbstorganisation der (jungen)
Bürgerinnen und Bürger in einem freiheitlichen Gemeinwesen.
Sie sind daher ein selbstverständlicher Bestandteil in der
demokratischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bundesregierung teilt die hohe Wertschätzung, die Jugendverbände im
Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (§§ 11,
12 SGB VIII) erfahren.
10. Wie werden die Jugendverbände und Jugendringe in die Lage
versetzt, die für ihre Arbeit erforderliche soziale und organisatorische
Infrastruktur zu schaffen?
Jugendverbände und Jugendringe haben als Träger der freien
Jugendhilfe zunächst die Aufgabe, aus eigenen Mitteln bzw. den
Mitteln der ihnen angehörenden Verbände und Organisationen
die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen
Aufgaben zu schaffen. Sie werden darüber hinaus nach Maßgabe
des Achten Buches Sozialgesetzbuch, des Landesrechts sowie des
Haushaltsrechts aus öffentlichen Mitteln gefördert. Nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist die Ausführung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch und damit auch die
Finanzierung der einzelnen Maßnahmen in erster Linie Aufgabe der
Länder und Kommunen. Sie haben daher für die Infrastruktur der
Jugendarbeit einschließlich der Jugendverbände Sorge zu tragen.
Nach Maßgabe des § 83 SGB VIII ist es darüber hinaus auch
Aufgabe des Bundes, die Tätigkeit der Jugendarbeit (einschließlich
der Jugendverbände) anzuregen und zu fördern, soweit sie von
überregionaler Bedeutung ist und ihrer A rt nicht durch ein Land
allein wirksam gefördert werden kann. Hierzu stehen im
Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend im Jahr 1997 rd. 236 Mio. DM zur Verfügung. Damit
werden nicht zuletzt die Jugendverbände und -einrichtungen in
die Lage versetzt, ihre Infrastruktur auf Bundesebene zu
finanzieren.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung die Umsetzung der
Bestimmungen des § 74 Abs. 3 Nr. 5 KJHG, wonach bei der Förderung
gleichartiger Maßnahmen der freien und öffentlichen Jugendhilfe die
Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden sind, die für die
Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten?
Die Umsetzung dieser Bestimmung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ist nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
Aufgabe der Jugendbehörden in den Ländern. Die kommunalen
Gebietskörperschaften führen diese Aufgaben im Rahmen
kommunaler Selbstverwaltung aus. Dem Bund gegenüber bestehen
keine Berichtspflichten. Deshalb fehlen auf der Bundesebene die
Grundlagen für die Beurteilung der Umsetzungspraxis.
12. Wie beurteilt die Bundesregierung die übereinstimmende
Einschätzung der freien Träger, daß bei Rückgang der öffentlichen
Förderung und einem Anstieg der Eigenleistung gerade auch die
Gefahr der Ausgrenzung sozial schwächerer Kinder und
Jugendlicher, z. B. durch höhere Teilnehmerbeiträge, gegeben ist?
Die Bundesregierung teilt die Sorge, daß bei einem Rückgang der
öffentlichen Förderung und einem Anstieg der Eigenleistung z. B.
durch höhere Teilnehmerbeiträge sozial schwächere Kinder und
Jugendliche ausgegrenzt werden könnten. Aus diesem Grunde
hat die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend, Claudia Nolte, wiederholt auf die Pflicht der kommunalen
Gebietskörperschaften als örtliche Träger der Jugendhilfe zur
Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots an Einrichtungen,
Diensten und Veranstaltungen (Gewährleistungspflicht: § 79
Abs. 2 SGB VIII) hingewiesen. Nach der Ausgestaltung im Achten
Buch Sozialgesetzbuch haben die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe die Pflicht, den jungen Menschen die zur Förderung
ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Der jeweilige
Bedarf ist dabei durch die örtliche Jugendhilfeplanung zu
ermitteln. Die gelegentlich vertretene Auffassung, Maßnahmen der
Jugendarbeit gehörten zu dem Bereich sog. freiwilliger
Leistungen, findet daher keine Stütze im Gesetz. Vielmehr ist das
Jugendamt gemäß § 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet, von den
Mitteln, die für die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt aufgewendet
werden, einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zur
Verfügung zu stellen. Soweit die Höhe dieses Anteils nicht
landesoder ortsrechtlich näher bestimmt ist, obliegt es dem
Jugendhilfeausschuß, die Höhe dieses Anteils nach Maßgabe der örtlichen
Jugendhilfeplanung zu bestimmen.
13. Welche Verbände, Gruppen, Initiativen sowie andere Träger der
Jugendarbeit sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als Träger der
freien Jugendhilfe anerkannt worden?
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfolgt nach
Maßgabe der Ausführungsgesetze der Länder durch die
Landesbehörden. Diese haben gegenüber der Bundesregierung keine
Berichtspflicht. Eine bundeszentrale Übersicht aller anerkannten
Verbände ist darüber hinaus auch deshalb nicht realisierbar, weil
viele Träger der freien Jugendhilfe, die eine Anerkennung
anstreben, einen lediglich örtlichen oder regionalen Charakter
haben.
14. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der Zusammenarbeit
der Träger der Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen
Einrichtungen zu, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation
junger Menschen und ihrer Familien auswirkt?
Die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mit anderen
Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammenzuarbeiten,
deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und
ihrer Familien auswirkt, ist gesetzlich verankert (§ 81 SGB VIII).
Diese Zusammenarbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für
eine an Lebenslagen orientierte und ganzheitliche Hilfe für junge
Menschen und ihre Familien. Die Bundesregierung mißt daher
dieser Zusammenarbeit z. B. auch im Zusammenhang mit der
Prävention von Jugendkriminalität besondere Bedeutung zu.]