Die Angabe zur Gesetzgebungsebene D/I bedeutet, dass die Pflicht auf EU- bzw. internationalem Recht basiert und im Rahmen der notwendigen Umsetzung durch nationale Rechtsetzung erweitert wird.
Die Auflistung bezieht sich auf das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht, nach dem diese Informationspflichten sich aus dem staatlichen Aufsichtsrecht ergeben haben (vgl. Anlage zu § 10a VAG a. F.). Mit der Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 1. Januar 2008 sind diese öffentlichrechtlichen Informationspflichten aufgehoben und stattdessen als vertragsrechtliche Pflichten zwischen den Parteien in das Versicherungsvertragsgesetz eingestellt bzw. mit der VVG-Informations-Pflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2007 konkretisiert worden. Es handelt sich damit im geltenden Recht um Pflichten, die aufgrund zivilrechtlicher Normen innerhalb eines Vertrages oder im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Vertrages zu erfüllen sind und damit nach aktuellem Diskussionsstand nicht um Informationspflichten gegenüber einem „Dritten“ im Sinne des Standardkosten-Modells (SKM).
Die Fragen 3 und 4 werden im Zusammenhang beantwortet:
Die Ex-ante-Abschätzung von Bürokratiekosten nach dem Standardkosten-Modell aufgrund neuer, abgeschaffter oder geänderter Informationspflichten erfolgt seit dem 1. Dezember 2006. Seither sind im Versicherungsbereich unter Gesichtspunkten der Versicherungsaufsicht folgende Regelungen auf Informationspflichten hin analysiert worden:
Bei der Darstellung ist jeweils die Anzahl der Informationspflichten vor und nach der Änderung erfasst, die Kostenaussagen basieren auf den durchgeführten Ex-ante-Schätzungen und differenzieren noch nicht – wie auch in den Antworten zu den Fragen 1 und 2 aufgeführt – nach der Verursacherebene.
Aktuarverordnung – – –
Anlageverordnung 3 4 –0,3
Deckungsrückstellungsverordnung – – –
Finanzrückversicherungsverordnung 3 – 32,0
Kalkulationsverordnung – – –
Pensionsfonds-Aktuarverordnung 1 – 1,4
Pensionsfonds- Kapitalausstattungsverordnung 2 3 –0,1
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung 1 1 0,3
VAG – 8. Novelle 6 7 139,2
Vermittlerrundschreiben (Aktualisierung RS 1/94) 6 3 1 175,1
ZR-Quotenverordnung/ Mindestzuführungsverordnung 1 2 0,0
Evaluation der Schätzungen soll im Rahmen späterer Messungen, etwa zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen, erfolgen.
Die Regulierungsänderungen basieren zum größten Teil auf der Umsetzung europäischer Vorgaben. Dies gilt insbesondere auch für die Umsetzung der Europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie durch das Vermittlerrundschreiben. Das Versicherungsvertragsrecht sieht keine Informationspflichten gegenüber „Dritten“ im Sinne des Standardkosten-Modells vor; Bürokratiekosten im Sinne des Standardkosten-Modells sind insoweit also nicht entstanden oder reduziert worden.
Unabhängig hiervon wurde auch in den vorangegangenen Jahren bereits Bürokratieabbau in nennenswertem Umfang betrieben (z. B. durch Reduzierung bestehender Berichtspflichten um ein Drittel). Nach Einführung des Standardkosten-Modells lassen sich diese Effekte in künftigen Fällen auch quantifizieren.