Darlehensregelungen beim Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
der Abgeordneten Elisabeth Altmann (Pommelsbrunn) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen für Studentinnen und Studenten anteilig als Zuschuß und als Darlehen.
Bis zum Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 erfolgten die Zahlungen überwiegend als Zuschuß mit 150 DM Darlehensanteil, danach bis zum Sommer 1990 als Volldarlehen. Derzeit erfolgt die BAföG-Förderung für Studentinnen und Studenten zur Hälfte als Zuschuß und zur Hälfte als Darlehen.
Die zinsfrei gewährten Darlehen müssen zur Zeit in monatlichen Raten von mindestens 200 DM zurückgezahlt werden. Die Raten sind quartalsweise im voraus zu erstatten. Das Darlehen muß in einem festgesetzten Zeitraum von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des ersten mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes und nicht nach Ende der tatsächlichen Förderzeit oder nach Ende des Studiums. Bei Zahlungsverzug von mehr als 45 Tagen ist die Gesamtschuld mit 6 % für das Jahr zu verzinsen.
Bei vorzeitiger Rückzahlung, bei Unterschreiten der Einkommensgrenzen in Zeiten der Kindererziehung, bei vorzeitigem erfolgreichen Studienabschluß sowie falls die Geförderten zu den besten 30 % des Jahrgangs gehörten, bestehen Möglichkeiten des Darlehensteilerlasses.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
In den achtziger Jahren erhielt eine ganze Studenten- und Studentinnengeneration BAföG als Volldarlehen. Ist es als Benachteiligung zu werten, daß gerade finanziell schlechter gestellte Studentinnen und Studenten ihr Berufsleben mit bis zu 50 000 DM und mehr Schulden antreten?
Wenn ja, warum wird dies hingenommen?
Wenn nein, warum ist dies keine Benachteiligung?
Ist die unterschiedliche Darlehensregelung (Volldarlehen, 50 %-Darlehen, Teildarlehen in Höhe von 150 DM) als Ungleichbehandlung der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger anzusehen?
Wenn nein, warum nicht?
Was spricht dagegen, daß die hochverschuldeten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger zumindest einen Teil ihrer BAföG-Schulden rückwirkend erlassen bekommen?
In den letzten Jahren ist eine deutlich steigende Arbeitslosenquote unter Hochschulabsolventinnen und -absolventen zu verzeichnen. Ist in diesem Zusammenhang die angehäufte BAföG-Schuld als Problem anzusehen, welches den beruflichen Werdegang massiv beeinflußt?
Wenn ja, inwieweit?
Wenn nein, warum nicht?
Bei Familiengründungen, bei denen beide Familienteile in den achtziger Jahren BAföG-Leistungen als Volldarlehen erhielten, ist es möglich, daß sich bei Addition der Individualschulden ein Darlehensbetrag von über 100 000 DM angehäuft hat. Ist dies eine gewünschte Form der Familienförderung?
Wenn nein, warum wird keine Abhilfe geschaffen?
Inwieweit stimmen die monatlichen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO mit den Freistellungsgrenzen der einkommensabhängigen Rückzahlung nach § 18 a BAföG überein bzw. welche Differenzen gibt es je nach Familienstand bzw. zu unterhaltenden Personen?
Gibt es Überlegungen darüber, wie die BAföG-Schuld behandelt werden soll, wenn die Darlehensschuldnerin bzw. der Darlehensschuldner dauerhaft über kein Einkommen bzw. lediglich über Einkommen unterhalb der Freistellungsgrenzen der einkommensabhängigen Rückzahlung verfügt?
Wenn ja, welche?
Die Rückzahlung der BAföG-Darlehen soll fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer des ersten mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnittes beginnen. Ist dies vertretbar, wenn die geförderte Person sich eventuell immer noch in der Ausbildung befindet bzw. noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat?
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem BAföG geleisteten Darlehen regelt, daß die rückzuzahlenden BAföG-Darlehen bei vorzeitiger Rückzahlung größerer Beträge um festgelegte Sätze verringert werden. Welche Überlegungen stehen hinter der Annahme, daß bereits kurze Zeit nach Auslaufen der BAföG-Förderung bzw. in der Berufsanfangsphase größere Beträge für Rückzahlungen zur Verfügung stehen?
Wie hoch ist die momentane durchschnittliche BAföG-Darlehensschuld, wie viele Personen sind z. Z. mit weniger als 10 000 DM Darlehen belastet, wie viele mit 10 000 bis 20 000 DM, wie viele mit 20 000 bis 30 000 DM, wie viele mit 30 000 bis 40 000 DM, wie viele mit 40 000 bis 50 000 DM und wie viele mit über 50 000 DM?
Wie hoch ist z. Z. die höchste individuell aufgelaufene BAföG-Darlehensschuld?
Wofür werden die rückfließenden BAföG-Darlehen im Bundeshaushalt verwendet?
Warum werden die rückfließenden Mittel nicht direkt zur Aufstockung des BAföG-Titels im Einzelplan 30 des Bundeshaushalts verwandt?