Greenwashing-Risiken bei steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen
der Abgeordneten Katharina Beck, Stefan Schmidt, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Andreas Audretsch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 27. März 2026 hat der Deutsche Bundestag die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge beschlossen. Ab 2027 wird die Riester-Rente durch neue Produktformen ersetzt, darunter erstmalig staatlich geförderte Altersvorsorgedepots ohne Beitragsgarantie.
Viele Anlegerinnen und Anleger wünschen sich, dass ihre Kapitalanlage Aspekte der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes berücksichtigt. Der Bundesrat forderte die Bundesregierung deshalb in seiner Stellungnahme auf, zu prüfen, ob das öffentliche Standardprodukt so ausgestaltet werden kann, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt (vgl. 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 – Beschluss – Drucksache 0206-26; www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/206-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Auch bei Altersvorsorgeverträgen privater Anbieter sollte es möglich sein, nachhaltige Optionen zu wählen. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass nicht alle als nachhaltig beworbenen Finanzprodukte halten, was sie versprechen – es besteht die Gefahr von Greenwashing. Der europäische Regulator und die europäischen Aufsichtsbehörden haben es sich zum Ziel gesetzt, Greenwashing einzudämmen und gegen irreführende Nachhaltigkeits- und Wirkungsversprechen vorzugehen.
Voraussetzung dafür sind klare Kriterien und Definitionen für nachhaltige und wirkungsorientierte Finanzprodukte. Die EU-Finanzmarktaufsicht ESMA hat dafür im Mai 2025 Leitlinien erlassen, die genau vorgeben, welche Kriterien Fonds erfüllen müssen und dass sie fossile Unternehmen aus ihrem Portfolio ausschließen müssen, wenn sie in ihrem Namen mit Begriffen wie „nachhaltig“, „grün“ oder „klimafreundlich“ werben. In einer Studie von Finanzwende konnte gezeigt werden, dass die ESMA-Namensleitlinien die Orientierung für Verbraucher*innen verbessert haben: Bei einem Teil der Fonds kam es nach deren Einführung zu einem Verkauf von fossilen Wertpapieren, andere haben sich umbenannt. Sie zeigt aber auch, dass Fondsanbieter bestehende Lücken, die weiteres Greenwashing ermöglichen, ausnutzen und heben die Bedeutung der von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung hervor. Fonds mit nachhaltigem Anspruch müssten sich künftig in eine von drei neuen Fondskategorien einsortieren („ESG-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“), mit entsprechenden Vorgaben für Investitionen im fossilen Bereich (vgl. Finanzwende 2025 – Endlich Fossilfrei?; www.finanzwende.de/fileadmin/user_upload/pdf/Endlich_fossilfrei_DE.pdf).
Auch Bafin-Präsident Mark Branson fordert wirksame Regelungen, die Greenwashing effektiv bekämpfen und hebt die Bedeutung klarer, verständlicher Produktkategorien hervor, die im Rahmen der Überarbeitung der Offenlegungsverordnung geschaffen werden sollen. Grundsätzlich begrüßt er die Vorschläge der Kommission. Allerdings sieht er aus Aufsichtssicht Nachbesserungsbedarf bei der Kategorie „ESG-Grundlagen“. Sie biete „zu viele Möglichkeiten, Investitionen aufzunehmen, deren tatsächlicher Nachhaltigkeitswert zweifelhaft ist“, es bestehe die Gefahr, dass die angesprochenen wenig ambitionierten Produkte nach der Überarbeitung als „ESG basic Produkt“ weiterexistieren können und eine gewünschte Marktbereinigung ausbleibe (vgl. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_260520_gsn-summit_p.html?nn=150410#table_150400).
Im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz findet sich nach Kenntnissen der antragstellenden Fraktion kein Bezug auf die EU-Regulierung zur Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen oder zur Eindämmung von Greenwashing. Es ist lediglich geregelt, dass der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags im Rahmen der jährlichen Informationspflicht auch schriftlich darüber schriftlich informieren muss, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen25
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Ziel bei, dass Anlegerinnen und Anlegern beim Kauf eines Finanzprodukts vor unzuverlässigen oder falschen Nachhaltigkeits- und Wirkungsaussagen geschützt werden und warum?
Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen tragen im Hinblick auf die Bemühungen zur Eindämmung von Greenwashing und auf welche Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung?
Wie bewerten Bundesregierung und Bafin die Bedeutung der Offenlegungs-Verordnung in ihrer aktuellen Fassung im Hinblick auf die Bemühungen zur Eindämmung von Greenwashing und auf welche Erkenntnisse stützen sie ihre Bewertung?
Welche Hoffnungen setzt die Bundesregierung in eine Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung und die Einführung von Produktkategorien mit klaren Vorgaben für die jeweilige Produktkategorie, um künftig besser gegen Greenwashing und falsche Wirkungsversprechen vorzugehen und warum?
Inwiefern ist die Bafin in die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung zur Überarbeitung der EU-Offenlegungsverordnung eingebunden und welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Position der Bafin zu, die mit der Aufsicht über die Anwendung der Offenlegungsverordnung betraut ist?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mark Branson, wonach die Kategorie „ESG-Grundlagen“ die Gefahr birgt, wenig ambitionierten Nachhaltigkeitsprodukten weiterhin eine Vermarktung als nachhaltigkeitsbezogene Produkte zu ermöglichen (wenn nicht, bitte begründen)?
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Verschärfung der Vorgaben für die Produktkategorie „ESG-Grundlagen“ ein?
a) Für welche Anpassungen bezüglich der Vorgaben bei dieser Produktkategorie setzt sie sich konkret ein und inwiefern deckt sich das mit den Vorstellungen der Bafin?
b) Falls nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als nachhaltig bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden Investitionen den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an Nachhaltigkeit entsprechen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, dass Anbieter Anlageprodukte innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge als wirkungsorientiert bewerben, ohne dass die zugrunde liegenden Investitionen den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher an einer positiven ökologischen oder sozialen Wirkung entsprechen?
Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) sind die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) veröffentlichten Leitlinien zu Fondsnamen, die Nachhaltigkeit im Namen tragen, auf Produkte anwendbar, die im Rahmen der neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge angeboten werden?
a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege?
b) Wenn ja, wann?
c) Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit (für welche Produkte und auf welchen Ebenen) ist die EU-Offenlegungsverordnung auf Produkte anwendbar, die im Rahmen der neuen staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge angeboten werden?
a) Plant die Bundesregierung diesbezüglich noch gesetzliche Anpassungen oder Anpassungen auf dem Verordnungswege?
b) Wenn ja, wann?
c) Wenn nein, warum nicht?
Welche Vorgaben gibt es, wie die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags künftig ihren jährlichen Informationspflichten gemäß § 7a nachkommen müssen, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt werden?
a) Sind weitere Vorgaben seitens der Bundesregierung geplant, wenn ja, welche und bis wann, und wenn nein, bitte begründen.
b) In welchem Zusammenhang stehen diese Vorgaben mit denen der Offenlegungsverordnung (SFDR)?
Plant die Bundesregierung, für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Nachhaltigkeit und zur Vermeidung von Greenwashing und falschen Wirkungsversprechen vorzusehen, und wenn ja, welche und auf welchem Wege und bis wann sollen diese umgesetzt werden?
Wie bewertet es die Bundesregierung aus Sicht des Verbraucherschutzes, dass das PRIIPS-Basisinformationsblatt aktuell keine Nachhaltigkeitsinformationen aus der Offenlegungsverordnung (SFDR) enthält?
Inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Überarbeitung der Offenlegungsverordnung (SFDR) für eine Verknüpfung der Nachhaltigkeits- und Wirkungsinformationen im Basisinformationsblatt der PRIIPs-Verordnung mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung ein und wann würde diese frühestens umgesetzt werden (wenn nicht, bitte begründen)?
Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG ebenfalls Nachhaltigkeitsinformationen enthalten?
a) Wenn ja, welche Vorgaben gibt es diesbezüglich bzw. welche sind geplant?
b) Wenn nein, warum nicht und wie ist das vereinbar mit dem Ziel, Transparenz bei Nachhaltigkeitsinformationen zu schaffen und Anlegerinnen und Anlegern vor Greenwashing zu schützen?
Plant die Bundesregierung, die Nachhaltigkeitsinformationen im individuellen Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 Alt-ZertG mit dem neuen Kategorisierungssystem der SFDR-Verordnung zu verknüpfen und in das Produktinformationsblatt aufzunehmen?
a) Wenn ja, kann dies schon zum Start des staatlich geförderten Altersvorsorgeverträge 2027 umgesetzt werden?
b) Wenn nein, bitte begründen
Wird das individuelle Produktinformationsblatt für die Altersvorsorgedepots nach § 7 AltZertG das PRIIPS-Basisinformationsblatt ersetzen und die einzige Informationsquelle sein, die die Anbieter eines Altersvorsorgevertrags den Vertragspartnern zur Verfügung stellen müssen, und wenn nicht, wie unterscheiden sich die Vorgaben, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Informationsblätter den VertragspartnerInnen zur Verfügung gestellt werden müssen
Plant die Bundesregierung, Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Offenlegungsverordnung und vor allem die geplante Einordnung in Produktkategorien („ESG-Grundlagen“, „Transition“, „Nachhaltigkeit“) samt Indikatoren sowie die Indikatoren für die Wirkungsorientierung von Finanzprodukten in etwaige unabhängige Beratungsangebote, Vergleichsangebote oder ähnliche Tools aufzunehmen, die sie bereitstellt, um die Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich ihrer Riester-Bestandsverträge oder des neuen Produktangebots zu erleichtern (wenn ja, in welcher Form und wenn nicht, bitte begründen)?
Setzt sich die Bundesregierung, wie vom Bundesrat gefordert, aktiv für ein EU-weit einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ein, das für Finanzmarktteilnehmende und Anlegende Klarheit und Sicherheit darüber schafft, welche Wirtschaftstätigkeiten und Finanzprodukte als nachhaltig einzustufen sind und das vor der missbräuchlichen Verwendung von „Green Labeln“ schützt (vergleiche Bundesratsdrucksachen 67/18 (Beschluss), 289/18 (Beschuss) und 63/19 (Beschluss)?
a) Wenn ja, in welchen europäischen Verhandlungszusammenhängen setzt sie sich wie konkret für die Einführung eines solchen Klassifizierungssystems ein und wann ist mit einem Abschluss der Verhandlungen und dessen perspektivische Einführung zu rechnen?
b) Welche Anforderungen muss ein solches EU-weit einheitliches Klassifikationssystem nach Ansicht der Bundesregierung mindestens erfüllen, um sicherzustellen, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher klar, verständlich und aussagekräftig ist?
c) Soll ein solches Klassifikationssystem nach den Plänen der Bundesregierung perspektivisch auch Bestandteil des individuellen Produktinformationsblatts gemäß § 7 AltZertG werden (wenn nicht, bitte begründen), und wann ist damit frühestens zu rechnen?
d) Hält die Bundesregierung an Maßnahme 9 der Sustainable Finance Strategie fest, nach der mit Unterstützung des UBA Optionen für die Einführung einer „Nachhaltigkeitsampel“ für Anlageprodukte auf nationaler Ebene erarbeitet werden soll, sollte es nicht zur Einführung eines Klassifikationssystems auf europäischer Ebene kommen (vgl. Deutsche Sustainable Finance Strategie 2021; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/deutsche-sustainable-finance-strategie.pdf?__blob=publicationFile&v=6)?
Welche Zertifizierungskriterien im Hinblick auf Nachhaltigkeit sind für von privatwirtschaftlichen Anbietern vertriebene Produkte gesetzlich verankert und welche zusätzlichen Kriterien plant die Bundesregierung per Verordnung einzuführen?
Welche Rolle wird die Bafin bei der Überwachung nachhaltigkeits- und wirkungsbezogener Werbeaussagen und Produktbezeichnungen im Zusammenhang mit staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen übernehmen und auf welcher Rechtsgrundlage?
Welche Möglichkeiten sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nach den Plänen der Bundesregierung bekommen, um gegen irreführende Nachhaltigkeits- und Wirkungsversprechen bei Anlageprodukten innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge vorzugehen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Entwicklung des Marktes für staatlich geförderte Altersvorsorgeverträge hinsichtlich Nachhaltigkeitsmerkmalen, Greenwashing-Risiken und Verbraucherverständnis wissenschaftlich begleiten oder evaluieren zu lassen (wenn nicht, bitte begründen), und falls ja, welche Institutionen sollen mit einer solchen Evaluation beauftragt werden und welche Fragestellungen sollen dabei untersucht werden?
Plant die Bundesregierung, dem Deutschen Bundestag regelmäßig über die Entwicklung nachhaltigkeitsbezogener Angebote und Greenwashing-Risiken im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorgedepots zu berichten (wenn nicht, bitte begründen)?