Auswirkungen des Deutsch-Polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 8.12.1990, polnische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche aus Polen, die nicht als Aussiedler anerkannt wurden, Rentenansprüche
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 sieht vor, daß die Renten von Personen, die in Polen gearbeitet haben und in Deutschland Renten beziehen, nach dem Fremdrentengesetz angepaßt werden. Danach werden für die aus Polen kommenden Rentenberechtigten die Renten berechnet und angepaßt, als hätten sie entsprechende Beiträge in Deutschland entrichtet.
Am 8. Dezember 1990 wurde das neue „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen" abgeschlossen. Danach bleibt es für anerkannte Aussiedler sowie für Polen, die am 31. Dezember 1990 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten und beibehalten, bei der bisherigen Regelung. Wer jedoch nach dem 31. Dezember 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nimmt, dessen in Polen erworbene Rentenansprüche werden nicht mehr angepaßt. Wer keinen „gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat, bekommt keine Rente mehr ausgezahlt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
1
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele polnische Staatsangehörige und Deutsche aus Polen in Deutschland von den Auswirkungen des Deutsch-Polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 betroffen sind oder noch betroffen werden?
2
Wie viele polnische Staatsangehörige leben in der Bundesrepublik Deutschland, denen vor dem 31. Dezember 1990 keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde?
3
Wie viele Renten wurden aufgrund der neuen Bestimmungen über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht entsprechend dem Fremdrentengesetz angepaßt?
4
Welche Auswirkungen haben die Bestimmungen nach dem Abkommen von 1990 auf die durchschnittliche Rentenhöhe der Personen, die von den Regelungen erfaßt werden?
Wie verteilen sich diese Auswirkungen auf männliche und weibliche Rentenbezieher?
5
Wie viele Deutsche aus Polen, die nicht als Aussiedler anerkannt wurden, haben seit dem 1. Januar 1991 ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland genommen?
Deutscher BundestagDrucksache 13/68306. 03. 95
Antwort der Bundesregierung
Rentenabkommen mit Polen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Das Deutsch-Polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 sieht vor, daß die Renten von Personen, die in Polen gearbeitet haben und in Deutschland Renten beziehen, nach dem Fremdrentengesetz angepaßt werden. Danach werden für die aus Polen kommenden Rentenberechtigten die Renten berechnet und angepaßt, als hätten sie entsprechende Beiträge in Deutschland entrichtet.
Am 8. Dezember 1990 wurde das neue „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen" abgeschlossen. Danach bleibt es für anerkannte Aussiedler sowie für Polen, die am 31. Dezember 1990 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten und beibehalten, bei der bisherigen Regelung. Wer jedoch nach dem 31. Dezember 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland nimmt, dessen in Polen erworbene Rentenansprüche werden nicht mehr angepaßt. Wer keinen „gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland hat, bekommt keine Rente mehr ausgezahlt.
Zur Verdeutlichung der komplizierten Rechtslage soll vorab auf folgendes hingewiesen werden:
Personen, die als anerkannte Vertriebene oder Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, erhalten hier nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für ihre in den Herkunftsgebieten zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten Rentenleistungen, die sie so stellen, als hätten sie ihr Versicherungsleben in Deutschland zurückgelegt (sog. Eingliederungsprinzip).
Das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen am 9. Oktober 1975 geschlossene Abkommen über Renten- und Unfallversicherung basiert ebenfalls auf dem Eingliederungsprinzip. Es sieht vor, daß Renten grundsätzlich nur vom Wohnland erbracht werden, wobei das Wohnland auch für die rentenmäßige Berücksichtigung der im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten zuständig ist. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Polen in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, haben nach dem Abkommen damit Anspruch auf Berücksichtigung ihrer in Polen zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in der deutschen Rentenversicherung. Hierbei ist es, anders als beim FRG, nicht erforderlich, daß Vertriebeneneigenschaft vorliegt. Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten werden in Anwendung des FRG in der deutschen Rente berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, daß ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Durch das neue deutsch-polnische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 wurde das Eingliederungsprinzip des Abkommens von 1975 für künftige Versicherungszeiten und Übersiedlungen von einem in den anderen Vertragsstaat beendet. Nach dem neuen Abkommen zahlt jeder Vertragsstaat künftig Rente grundsätzlich nur für die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten. Dies gilt ausnahmslos für alle Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1990. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 1991 gilt dies auch bei Personen, die ihren Wohnsitz nach dem 31. Dezember 1990 von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben oder noch verlegen. Die Ansprüche und Anwartschaften von Personen, die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens von 1975 in ihrem Wohnland entstanden sind, werden durch das neue Abkommen nach einer hierin getroffenen Übergangsvorschrift nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort dort beibehalten. Den Beg riff Wohnort definiert hierbei das neue Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland übereinstimmend mit der Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes im Zustimmungsgesetz zum Abkommen von 1975 als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes . . ., wobei es sich um einen unbefristet rechtmäßigen Aufenthalt handeln muß."
Keine Ansprüche und Anwartschaften entsprechend den Regelungen des Abkommens von 1975 haben danach Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in der Bundesrepublik Deutschland nicht unbefristet rechtmäßig aufgehalten haben. Nicht unbefristet rechtmäßig ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung z. B. der Aufenthalt von Asylbewerbern, die nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 20 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfg) sind oder deren Aufenthalt nach § 17 des Ausländergesetzes a. F. (AuslG a. F.) geduldet ist. Ansprüche und Anwartschaften haben dagegen Personen, die laufend eine bef ristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung den dadurch erwirkten Aufenthalt mit einem unbef ristet rechtmäßigen Aufenthalt gleich.
Zu den Fragen im einzelnen:
Fragen und Antworten5
1
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele polnische Staatsangehörige und Deutsche aus Polen in Deutschland von den Auswirkungen des Deutsch-Polnischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 betroffen sind oder noch betroffen werden?
Der Bundesregierung und den deutschen Rentenversicherungsträgern liegen keine genauen Angaben darüber vor. Bekannt ist, daß in der Zeit von 1991 bis 1993 305 292 Personen aus Polen nach Deutschland zugezogen sind und in der gleichen Zeit 334 880 Personen nach Polen weggezogen sind (einschließlich Saisonarbeitnehmer). Diese Zahlen lassen jedoch keine gesicherten Rückschlüsse auf Ansprüche auf Rente bei Aufenthalt in Deutschland zu.
2
Wie viele polnische Staatsangehörige leben in der Bundesrepublik Deutschland, denen vor dem 31. Dezember 1990 keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde?
In der Bundesrepublik Deutschland halten sich gegenwärtig 158 283 polnische Staatsangehörige auf, die vor dem 1. Januar 1991 nach Deutschland eingereist sind und denen vor dem 1. Januar 1991 keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Davon sind 86 210 männlich und 72 073 weiblich. Da Altersangaben über den Personenkreis fehlen, lassen sich keine Aussagen darüber treffen, inwieweit eine Rentenberechtigung nach dem Abkommen von 1975 in Frage steht.
3
Wie viele Renten wurden aufgrund der neuen Bestimmungen über die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht entsprechend dem Fremdrentengesetz angepaßt?
Zahlen darüber, wie viele Renten von den deutschen Rentenversicherungsträgern wegen eines nicht angenommenen „gewöhnlichen Aufenthalts" in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen von 1975 nicht gewährt wurden, liegen nicht vor. Die Versicherungsträger führen hierüber keine Statistiken. An polnische Staatsangehörige wurden 1990: 2 148, 1991: 2 981 und 1992: 3 719 deutsche Renten gezahlt. Hieraus ist zu ersehen, daß der Kreis der Berechtigten zahlenmäßig keine große Bedeutung hat.
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Welche Auswirkungen haben die Bestimmungen nach dem Abkommen von 1990 auf die durchschnittliche Rentenhöhe der Personen, die von den Regelungen erfaßt werden?
Wie verteilen sich diese Auswirkungen auf männliche und weibliche Rentenbezieher?
Statistische Angaben über die von Polen nach Deutschland gezahlten Renten liegen noch nicht vor. Genaue Angaben sind daher nicht möglich. Allgemein kann gesagt werden, daß eine polnische Rente bei durchschnittlichem Einkommen und einem vollen Arbeitsleben sich auf umgerechnet rd. 250 DM beläuft.
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Wie viele Deutsche aus Polen, die nicht als Aussiedler anerkannt wurden, haben seit dem 1. Januar 1991 ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland genommen?
Die Zahl der Deutschen aus Polen, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben und nicht als Aussiedler anerkannt wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Genaue Angaben hierzu können nur durch umfangreiche Erhebungen bei den zuständigen Landesbehörden ermittelt werden. Allgemein kann gesagt werden, daß die Zahl der Aufnahmeanträge aus Polen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Wurden im Jahre 1991 noch 66 956 Aufnahmeanträge gestellt, waren es im Jahre 1994 nur noch 4 042.