Stand der Behandlung der Altkredite in der Landwirtschaft der neuen Länder
der Abgeordneten Dr. Gerald Thalheim, Ernst Bahr, Dr. Eberhard Brecht, Christel Deichmann, Iris Follak, Iris Gleicke, Manfred Hampel, Reinhold Hemker, Stephan Hilsberg, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Wolfgang Ilte, Ilse Janz, Renate Jäger, Sabine Kaspereit, Ernst Kastning, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Christine Kurzhals, Dr. Uwe Küster, Werner Labsch, Winfried Mante, Christoph Matschie, Markus Meckel, Herbert Meißner, Christian Müller (Zittau), Gerhard Neumann (Gotha), Kurt Palis, Albrecht Papenroth, Dr. Emil Schnell, Dr. Mathias Schubert, Richard Schuhmann (Delitzsch), Ilse Schumann, Gisela Schröter, Rolf Schwanitz, Horst Sielaff, Wieland Sorge, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Gunter Weißgerber, Heidemarie Wright
Vorbemerkung
Die bisher eingeleiteten Altschuldenregelungen haben die Umstrukturierung der Nachfolgeunternehmen früherer landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften (LPG) zweifelsohne befördert und eine Existenzgefährdung sanierungsfähiger landwirtschaftlicher Unternehmen zunächst gemindert.
Aus einzelbetrieblicher Sicht mit Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation insbesondere in strukturschwachen ländlichen Gebieten vieler Teile der neuen Länder ist die Altschuldenproblematik jedoch erst bewältigt, wenn die Unternehmen, die die Rangrücktrittsvereinbarung unterschrieben haben, die Altschulden auf absehbare Zeit wirklich abtragen könnten.
Hieran bestehen erhebliche Zweifel. Die Altschuldenregelung hat so trotz Abmilderung einiger Probleme in der Umstrukturierungsphase der landwirtschaftlichen Unternehmen ihr Ziel bisher nicht erreicht. Die Ursachen sind vielfältig: Die mit Altschulden einstmals beschafften Güter sind nicht mehr oder nur noch in sehr geringem Umfang in der Lage, die erforderlichen Tilgungsraten zu verdienen. Hinzu kommen die Erhöhung der Schuldenlast durch die Verzinsung der überwiegend nicht rentierlichen Altkredite mit dem Drei-Monats-FIBOR und die Regelungen über den Verkauf sogenannter nicht mehr betriebsnotwendiger Vermögenswerte, für die vielfach Kaufinteressenten nicht vorhanden sind bzw. bei denen eigentumsrechtliche Fragen bisher nicht geklärt werden konnten, so daß ein Verkauf gar nicht möglich ist. Es zeichnet sich ab, daß die bisherigen Lösungen zur Altschuldenfrage in der Landwirtschaft der neuen Länder im Interesse der Sicherung der Landbewirtschaftung nicht ausreichend sind.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen30
Wie ist der derzeitige Stand der Entschuldung landwirtschaftlicher Unternehmen bezüglich Altkredite aus früheren DDR-Zeiten auf der Grundlage von Artikel 25 Abs. 3 des Einigungsvertrages?
Ist die Entschuldungsaktion mit einem Umfang von rund 1,4 Mrd. DM nunmehr endgültig abgeschlossen?
Was sind die Gründe dafür, daß diese Aktion eine so lange Zeit in Anspruch nahm und Ungewißheit und Planungsunsicherheit für viele landwirtschaftliche Unternehmen bedeutete?
Für welche Maßnahmen bzw. Maßnahmengruppen bestanden aus früheren DDR-Zeiten im wesentlichen die Verbindlichkeiten, welche davon wurden im wesentlichen als entschuldungsfähige Verbindlichkeiten anerkannt?
Wie unterscheiden sich die Altkredite, die in die Altschuldenregelung gemäß Artikel 25 Abs. 3 des Einigungsvertrages einbezogen wurden, grundsätzlich von denen, für die eine bilanzielle Entlastung nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes mit der jeweiligen Gläubigerbank vereinbart werden?
Wie viele landwirtschaftliche Unternehmen haben bis jetzt eine bilanzielle Entlastung nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes mit der jeweiligen Gläubigerbank vereinbart?
Welche Summe an Altkrediten umfassen diese Vereinbarungen?
Wie hoch sind neben der Verzinsung der überwiegend nicht rentierlichen Altschulden die laufenden Verwaltungskosten zu Lasten der mit Altschulden behafteten Unternehmen?
Trifft es zu, daß allein schon bei einer Rangrücktrittsvereinbarung eine Abschlußgebühr von 5 TDM zu Lasten des landwirtschaftlichen Unternehmens und zugunsten der Gläubigerbank fällig wird, bzw. wie hoch sind ggf. solche Gebühren oder wovon hängt ihre Höhe ab?
Trifft es zu, daß alle Altschulden der landwirtschaftlichen Unternehmen im Ausgleichsfonds Währungsumstellung (AFW)/Erblastentilgungsfonds (ELF) enthalten sind, wie dies der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion der SPD zum Themenbereich „Übernahme der ehemaligen Bank für Land- und Nahrungsgüterwirtschaft durch die Deutsche Genossenschaftsbank im Zusammenhang mit der Regelung der Altschulden im landwirtschaftlichen Bereich der neuen Bundesländer", Drucksache 13/1081 vom 8 . April 1995, zu entnehmen ist und daß damit ein Verzicht auf entsprechende Altforderungen letztlich für den Bundeshaushalt keine zusätzlichen Belastungen darstellt?
Welche Strategie der Bundesregierung steckt hinter der Verfahrensweise (Frage 7), und warum hat sie bis zur Antwort vom 8 . April 1995 — Drucksache 13/1081 — nicht allen Beteiligten, auch nicht der Opposition, die Verfahrensweise zur Behandlung der Altschulden völlig offengelegt?
Was waren die Motive der Bundesregierung, wie in Frage 7 dargestellt, ggf. so zu verfahren?
Entsprach diese Verfahrensweise zum damaligen Zeitpunkt der Erkenntnis, daß der weitaus überwiegende Teil der Altschulden der Landwirtschaft unwiedereinbringlich ist?
Wie begegnet die Bundesregierung ggf. dem Vorwurf, daß mit der Verfahrensweise (Frage 7) den altschuldenverwaltenden Banken ein „gutes" Geschäft zugeschoben wurde, weil die Altschulden der landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr in die Bilanzen der Deutschen Genossenschaftsbank und der Raiffeisenbanken aufgenommen worden sind und diese Banken, soweit die Altschulden nicht mehr einzutreiben sind, völlig ohne eigenes Risiko Ausgleichsforderungen des Ausgleichsfonds Währungsumstellung erhalten und zudem über Abschlußgebühren und Verwaltungskosten (Frage 6) gut verdienen?
Wie hoch ist die Summe der Altkredite, die bis jetzt beim Ausgleichsfonds aufgrund von Liquidationen landwirtschaftlicher Unternehmen fällig geworden ist?
Wie hat sich der für die Verzinsung der Altkredite zur Anwendung kommende Drei-Monats-FIBOR von Beginn an bis jetzt entwickelt?
Um wieviel DM haben sich die Verbindlichkeiten der landwirtschaftlichen Unternehmen, für die bezüglich Altkredite eine bilanzielle Entlastung vereinbart wurde, durch Verzinsung mit dem Drei-Monats-FIBOR bis jetzt erhöht?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Ergebnisse agrarpolitisch, auch im Hinblick auf eine Stabilisierung der Landbewirtschaftung in den neuen Ländern und auf die Eindämmung des Rückgangs der Viehbestände mit ihren negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung im ländlichen Raum der neuen Länder?
In welchem Verhältnis steht der Zinssatz (Drei-Monats-FIBOR) zu Zinssätzen langfristiger Kredite in der Landwirtschaft bei subventionierten Investitionen?
Wie viele der Unternehmen, die eine bilanzielle Entlastung nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes mit der Gläubigerbank vereinbart haben, haben bis jetzt bereits entsprechend der Regelung, wonach 20 % des Jahresüberschusses für Zins- und Tilgungsleistungen zur Verfügung zu stellen sind, Zins- und Tilgungsleistungen erbracht?
Wieviel DM entfallen davon
a) auf Zinszahlungen,
b) auf Tilgungen
von Altkrediten?
Wie hoch (DM) sind die nicht mehr betriebsnotwendigen Vermögenswerte landwirtschaftlicher Unternehmen, die grundsätzlich zu verkaufen sind und von denen 50 % nach derzeitiger Regelung bis zum 31. Dezember 1995 vom Erlös für die Tilgung von Altverbindlichkeiten einzusetzen sind?
Worum handelt es sich im wesentlichen bei den nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Ländern?
Welcher Anteil an den Gesamtaltschulden bzw. welche Summe an Altkrediten (DM) wurde bisher aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte getilgt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die bisherigen Ergebnisse bezüglich der Tilgung von Altkrediten aus Erlösen des Verkaufs nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte?
Sieht sie ggf. einen Handlungsbedarf, um die Bedingungen hierfür vor dem Hintergrund der Schaffung real nutzbarer verwaltungstechnischer Voraussetzungen, wie die Anlage von Gebäudegrundbuchblättern, beschleunigter Abschluß von Flurneuordnungen zum Flächentausch zur Zusammenführung von Boden und Gebäuden
a) Zahlung des Buchwertes dieser Vermögenswerte an die Gläubigerbank, wenn kein Kaufinteressent vorhanden ist,
b) Zwangsverkauf durch die Treuhandliegenschaftsgesellschaft ab einem bestimmten Datum, wenn die landwirtschaftlichen Unternehmen keinen Kaufinteressenten gefunden haben,
zu ändern?
Welche Erkenntnisse bezüglich der Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Buch- und Sachwerten nicht betriebsnotwendiger Vermögensteile liegen der Bundesregierung zwischenzeitlich vor, und sieht sie allein schon deshalb einen Handlungsbedarf, die gesetzten Bedingungen an die wirklichen Verhältnisse anzupassen?
Ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung hieraus Konsequenzen für eine Korrektur der bisherigen Altschuldenregelung zur Unterstützung des Aufbaus und der Festigung wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Unternehmen in den neuen Ländern, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Spielen ungeklärte Eigentumsverhältnisse zusätzlich eine Rolle, die einen fristgerechten Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögensteile erschweren, wenn nicht gar verhindern?
Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung daraus ziehen?
Wird sie einer Verlängerung des Termins (Frage 15) bis Ende 1997 zustimmen und ggf. hierzu initiativ werden?
Welche Zeit hält die Bundesregierung für erforderlich, um die Altschuldenproblematik aus einzelbetrieblicher Sicht auf der Grundlage der bisherigen Regelungen (Treuhandentschuldung, bilanzielle Entlastung) überhaupt bewältigen zu können?
Welche Bedingungen hält sie für wesentlich, damit das Ziel von den umgewandelten und umstrukturierten landwirtschaftlichen Unternehmen, die Altschulden zu tilgen, überhaupt erreicht werden kann?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die Schuldenhöhen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen (LF) der juristischen Personen in den neuen Ländern mit denen der Vollerwerbsbetriebe in den alten Ländern vor dem Hintergrund des jeweiligen Bilanzvermögens je Hektar vergleichbar, die für beide Gruppen im Durchschnitt bei rund 3000 DM/ Hektar LF liegen (bei den juristischen Personen Fremdkapital einschließlich Altkredite, die im Rahmen der Besserungsscheinregelung zur bilanziellen Entlastung führen)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung in diesem Zusammenhang im einzelnen?
Hält die Bundesregierung es für geboten, bei entsprechenden Vergleichen und Analysen (Frage 21) weitere Kennzahlen der verschiedenen Gruppen landwirtschaftlicher Unternehmen heranzuziehen, um die Schuldenhöhen je Hektar LF für die Beurteilung der Entwicklungschancen überhaupt heranziehen zu können?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Tatbestände (Übersichten 35 und 38 des Agrarberichts 1995), wonach das Eigenkapital in DM/ Hektar LF in den Vollerwerbsbetrieben der alten Länder bei rund 15 000 DM liegt, in den juristischen Personen jedoch nur bei 3 144 DM, die Eigenkapitalquote in den Vollerwerbsbetrieben der alten Länder rund 80 % und in den juristischen Personen der neuen Länder 52,6 % und der Viehbesatz 146,4 bis 161,9 Vieheinheiten (VE)/100 Hektar LF in den Vollerwerbsbetrieben der alten Länder, jedoch nur 67,6 VE/100 Hektar LF in den juristischen Personen der neuen Länder beträgt?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Investitionssumme, die erforderlich ist, um in Nachfolgeunternehmen früherer LPG
a) vorhandene Milchviehanlagen,
b) vorhandene Schweinemastställe
wettbewerbsfähig zu machen bzw. die vorläufig zugeteilte Milchquote rationell ausschöpfen zu können?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sich bei entsprechenden Investitionen Schuldenhöhen je Hektar ergeben, die bei vergleichbaren Viehbeständen je Hektar die Schuldenhöhen in landwirtschaftlichen Betrieben der alten Länder übersteigen?
Kann die Bundesregierung angesichts der im Agrarbericht der Bundesregierung und in Frage 22 wiedergegebenen Tatbestände ihre mehrfach geäußerte Auffassung aufrecht erhalten (so z. B. in der Drucksache 13/1081), daß eine Verbesserung der Altschuldenregelung agrarpolitisch nicht hinnehmbar ist, weil sie zu einer Wettbewerbsverzerrung zuungunsten der Landwirte führen würde, die den Zins- und Kapitaldienst für ihre Verbindlichkeit ohne Rücksicht auf ihre Ertragslage laufend aus ihren Einnahmen zu leisten haben?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang (Fragen 21 bis 24) den gemeinsamen Antrag der SPD- und der CDU-Fraktionen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (Drucksache 2/260 vom 22. März 1995), der im wesentlichen auch einem Antrag der Bundestagsfraktion der SPD (Drucksache 13/812 vom 15. März 1995) entspricht, wonach die Landesregierung aufgefordert wird, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, landwirtschaftliche Unternehmen, die mit der zuständigen Gläubigerbank eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen haben, einen Teil der Altschulden und dafür aufgelaufene Zinsen zu erlassen, wenn die betreffenden Unternehmen einen bestimmten, festgelegten Teil der Altschulden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt tilgen?
Wie beurteilt die Bundesregierung darüber hinaus den auf Antrag von PDS und CDU gefaßten Beschluß des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 3. November 1994 (Drucksache 2/7/ 246 B), „wonach die Landesregierung ersucht wird, die Bundesregierung erneut aufzufordern, das bisherige Verfahren zur Regelung der Altschulden in den LPG- Nachfolgeunternehmen auf folgender Basis zu verändern:
a) Objektkonkrete und steuerneutrale Anpassung der nach der Teilentschuldung verbleibenden Altkredite aller betroffenen Unternehmen an ihre Werthaltigkeit entsprechend der bestätigten DM-Eröffnungsbilanzen;
b) Erarbeitung von Möglichkeiten einer erweiterten Ablösung von Altschulden durch einen angenommenen Ablösebeleg und einer bisherigen Zinsberechnung nach dem sogenannten FIBOR-Satz”?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit solchen weitergehenden Altschuldenregelungen (Frage 25) den landwirtschaftlichen Unternehmen eine Chance gegeben wird, die Landbewirtschaftung und vor allem auch die Beschäftigung in ländlichen Räumen in Zukunft zu sichern und damit vor allem auch einen Beitrag zur Eindämmung des weiter anhaltenden Rückgangs der Tierbestände und zur Auslastung mit erheblichen öffentlichen Mitteln erst kürzlich modernisierter bzw. völlig neu aufgebauter Verarbeitungskapazitäten in den neuen Ländern zu leisten?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung hierzu im einzelnen?
Verfügt sie über konkrete ökonomisch stichhaltige Machbarkeitsstudien bzw. Bilanzen, daß die in die Verarbeitungskapazitäten geflossenen Fördermittel auch tatsächlich den ostdeutschen Landwirten heute zugute kommen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Frage der Behandlung der Altschulden zusammen mit der erforderlichen Neuverschuldung für die Umstrukturierung und Modernisierung der landwirtschaftlichen Unternehmen, vor allem aber auch mit den Regelungen für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LAG), die sich aus den §§ 44 und 49 ergeben, gesehen werden muß, wenn neben landwirtschaftlichen Einzelunternehmen und Personengesellschaften auch juristische Personen in der Landwirtschaft der neuen Länder ihren Platz haben sollen?
Hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang einen Überblick darüber, welche Beträge im laufenden Wirtschaftsjahr und danach auf die mit Altschulden belasteten Unternehmen durch Fälligkeit der Abfindungsansprüche aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zukommen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die juristischen Personen bei der vergleichsweise geringen Eigenkapitalbasis in der Lage sind, allen aufgeführten Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig ihre landwirtschaftlichen Unternehmen längerfristig im härter werdenden Wettbewerb zu stabilisieren?
Gibt es seitens der Bundesregierung Studien für den bereits heute absehbaren Fall, daß bei Festhalten der jetzigen Regelung die Mehrzahl der juristischen Personen den vollen Umfang der sich um die Zinsen ständig erhöhenden Altschulden nicht tilgen kann und dadurch über kurz oder lang der Ausgleich der Forderungen der Gläubigerbank durch den Steuerzahler erfolgen muß?
Hält die Bundesregierung eine Ungleichbehandlung von Gläubigern der LPG-Rechtsnachfolgeunternehmen im Sinne des Artikels 14 des Grundgesetzes für vertretbar, wenn man berücksichtigt, daß
— mit dem LAG die von den Bauern Ostdeutschlands nicht zu vertretende Zwangskollektivierung rückgängig gemacht wurde,
— der Eintritt der Bauern in die LPG nachgewiesenermaßen unter Zwang erfolgte und in der Lesart der Rangrücktrittsvereinbarung die Bank freiwillig in die Geschäftsbeziehungen mit der LPG trat,
— die Bank trotz Fehlens einer diesbezüglichen Besicherung ihrer Kredite und Freiwilligkeit ihrer Geschäftsbeziehungen im Falle _ der Liquidation den Vorrang erhält, die ostdeutschen Bauern dagegen mit ihrem Vermögen haften?
Verfügt die Bundesregierung über betriebswirtschaftliche Studien bzw. Fallbeispiele, die die Machbarkeit der von ihr gehandhabten Altschuldenregelung belegen bzw. untersuchen, wie sich bei Vergrößerungen der altschuldenbedingten Zinsschulden die Auswirkungen auf den Haushalt gestalten?