Volltext (unformatiert)
[Drucksache 1 0/5501
14.05.86
Sachgebiet 7823
Deutscher Bundestag
10. Wahlperiode
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Hönes und der Fraktion DIE GRÜNEN
- Drucksache 10/5390 -
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im Hopfenanbau und Reinheit des Bieres
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten —
313 — hat mit Schreiben vom 13. Mai 1985 die Kleine Anfrage im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und
Gesundheit namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet:
I. Vorbemerkung
Das Reinheitsgebot für Bier ist eine der ältesten und strengsten
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in Deutschland. Die
Bundesregierung ist entschlossen, diese bewährte Vorschrift mit allen
Kräften zu verteidigen. Dies gilt auch hinsichtlich möglicher
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Hopfen. Wegen der
klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland ist
die Erzeugung qualitativ hochwertigen Hopfens ohne
Pflanzenschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht möglich. Die Anwendung
chemischer Pflanzenschutzmittel im Hopfenanbau konnte jedoch
in den vergangenen Jahren auf Grund neuer Erkenntnisse
erheblich vermindert werden.
Die Ausnahmeregelungen für Hopfen im Rahmen der
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung sind seinerzeit nur
deshalb erlassen worden, weil bei der Bierherstellung der jewei lige
Wirkstoff soweit abgebaut wird, daß ein Nachweis im Bier in der
Regel nicht mehr möglich ist. Die Bundesregierung prüft aber
derzeit, ob die Ausnahmen noch erforderlich sind.
II. Im einzelnen
1. Wie verträgt sich die o. g. Sonderstellung des Hopfens mit dem
Reinheitsgebot des deutschen Bieres?
Durch die Ausnahmeregelungen für Hopfen im Rahmen der
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung wird nach
bisherigen Erkenntnissen das deutsche Reinheitsgebot für Bier nicht
unterlaufen. Zur Herstellung von einem Hektoliter (hl) Bier
werden je nach Bierart höchstens 500 g — meist jedoch weniger —
getrockneter Hopfen benötigt. Hierdurch tritt eine Verdünnung
mindestens um den Faktor 200 ein, wenn davon ausgegangen
wird, daß die gesamten Rückstände an
Pflanzenschutzmittelwirkstoffen aus dem Hopfen in das Bier übergingen. Erfahrungsgemäß
erfolgt aber nur ein geringfügiger Übergang, weil durch die
Verarbeitung während des Brauprozesses die Rückstände
weitgehend abgebaut werden.
Weiterhin ist festzustellen, daß neben dem Verdünnungseffekt
schwerlösliche Stoffe mit dem Trub und während des
Gärprozesses ausgeschieden werden. Dies gilt nicht nur für die in der
Bundesrepublik Deutschland, sondern auch für die im Ausland
bei Hopfen angewandten Pflanzenschutzmittel. Auf Grund der
vorliegenden Ergebnisse von Rückstandsuntersuchungen im
Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem Pflanzenschutzgesetz
kann gesagt werden, daß im Bier Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln nur selten vorhanden sind und wenn, dann nur in sehr
geringen Mengen.
Gleichwohl prüft die Bundesregierung, ob die
Ausnahmeregelungen für Hopfen ersatzlos gestrichen werden können. Die
betroffenen Wirtschaftsverbände haben hierzu erklärt, daß auch nach
ihrer Auffassung für derart weitgefaßte Ausnahmen kein
Regelungsbedarf mehr bestehe.
2. a) Worauf gründet sich die Annahme, der Einsatz von
Dithiocarbamaten und anderen Pflanzenschutzmitteln sowie auftretende
Rückstände derselben im Hopfen seien unbedenk lich?
Die Bekämpfung des Falschen Mehltaus des Hopfens ( „Hopfen-
Peronospora" -Erreger: Pseudoperonospora humuli), einer
gefährlichen Hopfenkrankheit, ist mit von der Biologischen
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln möglich, darunter auch solchen auf Dithiocarbamat-Basis.
Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung sind
keine schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch
und Tier sowie keine sonstigen schädlichen Auswirkungen, die
nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse
unvertretbar sind, zu befürchten. Das Bundesgesundheitsamt gibt das
Einvernehmen zur Zulassung nur dann, wenn u. a. die in oder auf
Hopfen und ggf. im Bier auftretenden Rückstände des jewei ligen
Wirkstoffes und/oder seiner Abbau- und Reaktionsprodukte
gesundheitlich unbedenklich sind. Bei Einhaltung der bei der
Zulassung erteilten Auflagen (Anwendungszeit, max. Zahl der
Anwendungen, Wartezeit) ist sichergestellt, daß sowohl ein
(zwischen der Biologischen Bundesanstalt und dem
Bundesgesundheitsamt abgestimmter) Wert von 25 mg/kg Schwefelkohlenstoff
bei Trockenhopfen als auch von 0,05 mg/kg für die Summe der
Umwandlungsprodukte Ethylen- und Propylenthioharnstoff im
Bier nicht überschritten wird.
Die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau
hat mitgeteilt, daß aus der Ernte 1984 Hopfenmuster aus 118
Betrieben untersucht worden sind. Bei über 99 % der Muster
wurde der Wert von 25 mg Schwefelkohlenstoff je kg .
Trockenhopfen nicht überschritten; 90 °A, der Muster wiesen Rückstände
unter 4 mg/kg auf; der Durchschnitt aller Werte lag bei 2,8 mg/kg.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß die
Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und Pflanzenbau mit
Hilfe eines vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten geförderten Forschungsvorhabens ein Mode ll zur
Befallsprognose der Hopfenperonospora entwickelt und 1983 in
die Praxis eingeführt hat. Seit Einführung des Peronospora-
Warndienstes konnte die Anzahl der Behandlungen von ursprünglich
16 bis 20 auf höchstens 8 verringert werden (1984: 5; 1985: 6
Behandlungen).
b) Warum gibt es keine gesetzlichen Kontrollen auf Dithiocarbamat-
Rückstände im Hopfen?
Für Rückstände an Dithiocarbamaten in oder auf Hopfen gelten
allgemein die Vorschriften des § 8 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes. Im übrigen ist die Durchführung der
Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung Aufgabe der Länder,
die amtliche Kontrollen über mögliche Rückstände u. a. auch von
Dithiocarbamaten in Hopfen durchgeführt haben (vgl. Antworten
zu den Fragen 1 und 3).
3. 50 bis 60 % der Dithiocarbamat-Rückstände im Hopfen werden im
Verlauf der Bierherstellung — beim Würzekochen — in andere
Chemikalien, darunter Äthylenthioharnstoff (ETU), umgewandelt.
ETU steht im Verdacht, erbgutverändernd, fruchtschädigend und
krebserzeugend zu sein.
a) Liegen der Bundesregierung Untersuchungsergebnisse über
diese Problematik vor?
b) Seit wann ist der Bundesregierung dieser Sachverhalt bekannt?
c) In welchen Konzentrationen wurde ETU im Bier gefunden?
d) Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eine
gesundheitliche Gefährdung weiter Bevölkerungskreise auszuschließen?
Zu a)
Ja, Unterlagen über entsprechende Untersuchungsergebnisse
liegen sowohl der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
Forstwirtschaft als auch dem Bundesgesundheitsamt aus
Zulassungsverfahren vor.
Drucksache 10/5501 Deutscher Bundestag - 10. Wahlperiode
Zu b) und c)
Die ETU-Problematik im Zusammenhang mit der Anwendung
von Dithiocarbamaten wird besonders seit Veröffentlichung der
Arbeit von Graham, B. L. et al. im J. ag ric. Fd. Chem. 21 (1973),
S. 324 „Effects of one-year administra tion of ethylenethiourea
upon the thyroid of the rat" berücksichtigt und weite rverfolgt.
Seit 1976 sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach dem
Pflanzenschutzgesetz verschiedene Untersuchungsprogramme
zur Klärung der Rückstandssituation in Hopfen und Bier nach
Anwendung von Dithiocarbamaten im Hopfenanbau
durchgeführt worden.
Die nach § 8 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz von der Biologischen
Bundesanstalt mit der Zulassung erteilten Auflagen, u. a. über A rt
und Zeit der Anwendung, aufzuwendende Menge nach der
Anwendung und einzuhaltende Wartezeiten [vgl. Antwort zu
Frage 2 a)] stellen sicher, daß bei Handelsbier die Rückstände an
ETU unter 0,05 mg/1 liegen, in der Praxis häufig sogar unter der
analytischen Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/l.
Nach Angaben der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur
und Pflanzenbau hat die Untersuchung von 49 Handelsbieren auf
mögliche Rückstände von Ethylen- bzw. Propylenthioharnstoff
ergeben, daß diese Rückstände in allen Bieren weit unter dem von
den zuständigen Behörden für vertretbar gehaltenen Wert von
0,05 mg/kg lagen. Eine Probe ergab einen Wert von 0,028 mg/kg,
die übrigen 48 Werte lagen unter der Nachweisgrenze von 0,01
mg/kg.
Zu d)
Bei den derzeitigen Anwendungsbedingungen für
Pflanzenschutzmittel im Hopfenbau besteht keine gesundheitliche
Gefährdung der Bevölkerung.
4. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Erkenntnisse und
Vorkommnisse die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur zu ihrem
Entschluß bewogen haben, ab 1986 den Einsatz von
Dithiocarbamaten im Hopfenanbau nicht mehr ausdrücklich zu empfehlen?
Wurde geprüft ; ob aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse nicht ein
Vertriebs- und Anwendungsverbot für Dithiocarbamate zu erlassen
ist?
Warum wurde auf ein Vertriebs- und Anwendungsverbot verzichtet?
Brauereien in den USA, Japan und seit kurzem auch in der
Bundesrepublik Deutschland verlangen, daß Trockenhopfen
keine Rückstände an Dithiocarbamaten enthält. Um
sicherzustellen, daß der deutsche Hopfen diese Anforderungen erfüllt,
empfiehlt die Bayerische Landesanstalt für Bodenkultur und
Pflanzenbau, auf die Anwendung entsprechender Mittel zu verzichten.
Der Verband Deutscher Hopfenpflanzer hat am 19. Dezember
1985 beschlossen, seinen Mitgliedern zu empfehlen,
Pflanzenschutzmittel auf Dithiocarbamat-Basis nicht mehr anzuwenden.
Die Hopfenhandelsfirmen lassen sämtliche von Landwirten
angelieferten Partien auf Rückstände von Dithiocarbamaten
untersuchen; mit verschwindend geringen Ausnahmen sind die Partien
rückstandsfrei.
Ein Anwendungsverbot für Dithiocarbamat-haltige
Pflanzenschutzmittel im Hopfenbau wird aus den genannten Gründen als
nicht erforderlich angesehen.
5. Welche gesundheitlichen Risiken bestehen für die Anwender von
Dithiocarbamaten?
Sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, daß die Häufigkeit
von Magen-, Darm- und Lungentumoren in typischen
Hopfenanbaugebieten, wie z. B. der Hallertau, erhöht ist?
Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung von
Dithiocarbamat-haltigen Pflanzenschutzmitteln, d. h. genauer
Beachtung der jeweiligen Gebrauchsanweisung, bestehen für die
Anwender keine gesundheitlichen Risiken. Hinweise, daß die
Häufigkeit von Magen-, Darm- und Lungentumoren in typischen
Hopfenanbaugebieten, wie z. B. der Hallertau, erhöht sein so ll ,
sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das Bayerische
Landesinstitut für Arbeitsmedizin ist dieser Frage nachgegangen; das
Ergebnis ist negativ.
6. Warum gibt es keine verpflichtende technische Kontrolle von
Geräten zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, sondern nur freiwillige
Überprüfungen?
Ist bekannt, wie groß der Anteil der Anwender ist, der diese
freiwillige Kontrolle in Anspruch nimmt?
Für eine allgemeine Verpflichtung zur Prüfung im Gebrauch
befindlicher Pflanzenschutzgeräte fehlt bisher die
Rechtsgrundlage. Freiwillige Geräteprüfungen - auch in
Hopfenanbaugebieten - sind jedoch weit verbreitet und haben sich bewährt. Das
neue, vor der Verkündung stehende Pflanzenschutzgesetz enthält
nunmehr die Bestimmung, daß neue Pflanzenschutzgeräte künftig
bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, bevor sie in den
Verkehr gebracht werden. Außerdem wird der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Verfügungsberechtigte und Besitzer zu
verpflichten, im Gebrauch befindliche Geräte prüfen zu lassen. Der
BML wird zu gegebener Zeit prüfen, in welcher Weise von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll.
Nach Auskunft der Bayerischen Landesanstalt für Bodenkultur
und Pflanzenbau wird in Hopfenanbaugebieten seit fünf Jahren
eine freiwillige Geräteprüfung durchgeführt; jährlich wird rd. ein
Viertel der vorhandenen Pflanzenschutzgeräte geprüft.
7. Hält die Bundesregierung die für die Anwendung vieler
Pflanzenschutzmittel notwendige Schutzkleidung und -ausrüstung noch für
zumutbar hinsichtlich des Wohlbefindens und der Arbeitsfähigkeit
des Anwenders?
Sollten Pflanzenschutzmittel nicht vielmehr so beschaffen sein, daß
auf Atemschutz und ,,Mondanzug" verzichtet werden kann?
Im Rahmen der Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
werden u. a. die Trageeigenschaften des Mate rials der
Schutzkleidung und die Zumutbarkeit der Schutzausrüstung berücksichtigt.
Für die Schutzkleidung stehen heute bereits sehr leichte,
atmungsaktive und wasserdichte Mate rialien (die ursprünglich als
Regenbekleidung gedacht waren) zur Verfügung.
Im übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, daß alle
Pflanzenschutzmittel auch unter dem Aspekt des Anwenderschutzes
ausführlich gekennzeichnet werden müssen.
8. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Böden in Hopfenkulturen
durch die wöchentlichen Kupferspritzungen so stark kontaminiert
sind, daß dort über Jahre hinaus keine anderen Pflanzen wachsen?
Wie sind Kupfergehalte bis zu 500 ppm in Einklang zu bringen mit
der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung, die als Grenzwert
100 ppm angibt?
Wie wird eine Kontamination des Grundwassers mit Kupfer
ausgeschlossen?
Was geschieht mit aufgelassenen Hopfengärten?
Es ist bekannt, daß die Böden in Hopfenkulturen durch
Kupferbehandlungen teilweise stark belastet sind. Die Biologische
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft hat deshalb 1983 eine Studie
über die Kupferbelastung dieser Böden durchführen lassen. Bei 40
untersuchten Böden zeigten 24 Böden Kupfer-Werte von mehr als
100 mg/kg an; der Maximal-Wert von 449 mg/kg wurde in einer
Parzelle gefunden, auf der 60 Jahre lang Hopfenanbau bet rieben
worden war. Der Durchschnittswert für alle 40 Böden betrug 127
mg Kupfer je kg Boden.
Als Konsequenz aus diesen Untersuchungen hat die Biologische
Bundesanstalt 1985 eine Änderung der Gebrauchsanweisung
kupferhaltiger Pflanzenschutzmittel veranlaßt; nunmehr sollen
nur noch höchstens 6 Anwendungen jährlich durchgeführt
werden (vorher 18). Von „wöchentlicher Kupferspritzung" kann somit
nicht mehr die Rede sein.
Die Aussage, daß auf den mit Kupferrückständen belasteten
Hopfen-Böden keine anderen Pflanzen wachsen, ist nicht richtig.
Nach entsprechenden Untersuchungen reagieren nicht alle
Pflanzen gleich empfindlich auf Kupferrückstände im Boden. Sehr
empfindlich reagieren Rüben, Kartoffeln, Mais und Raps, weniger
empfindlich Sommergerste und Ackerbohne, unempfindlich sind
Kleearten, die u. U. sogar in ihrem Wachstum stimuliert werden
können.
Der in der Bodenschutzkonzeption der Bundesregierung
genannte Richtwert für Kupfer ist am entsprechenden Wert in der
Klärschlammverordnung orientiert. Hopfenböden — zumal solche
mit langjähriger Nutzung — können nicht als Bezugsgrundlage
herangezogen werden.
Auch bei hohen Kupfer-Gehalten im Oberboden tritt keine
Auswaschung ein. Entsprechende Untersuchungen zeigen, daß
unterhalb der 25 cm-Schicht die Kupfergehalte dem natürlichen
Kupfergehalt eines Bodens von 10-50 mg/kg entsprechen. Eine
Kontamination des Grundwassers kann daher praktisch
ausgeschlossen werden.
Aufgelassene Hopfengärten werden nach bayerischen Angaben
in die normale Fruchtfolge aufgenommen. Nach bisherigen
Erfahrangen wurden nur vorübergehende Ertragsdepressionen
festgestellt. Im übrigen kann durch Kalkung oder Müllkompostgaben
die Pflanzenverfügbarkeit des Kupfers stark herabgesetzt werden.]