Stand und Inhalt der Verordnung des Bundes über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
der Abgeordneten Horst Sielaff, Ernst Bahr, Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Lilo Blunck, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Tilo Braune, Christel Deichmann, Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Günter Graf (Friesoythe), Achim Großmann, Hans-Joachim Hacker, Klaus Hagemann, Dr. Liesel Hartenstein, Reinhold Hemker, Stephan Hilsberg, Ilse Janz, Ernst Kastning, Marianne Klappert, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Horst Kubatschka, Werner Labsch, Markus Meckel, Jutta Müller (Völklingen), Kurt Palis, Georg Pfannenstein, Margot von Renesse, Reinhard Schultz (Everswinkel), Dietmar Schütz (Oldenburg), Rolf Schwanitz, Joachim Tappe, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teucher, Dr. Gerald Thalheim, Matthias Weisheit, Heidemarie Wright
Vorbemerkung
Die Verordnung des Bundes über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) ist überfällig. Es ist völlig unverständlich, daß sich die Bundesregierung bei einem für Umwelt und Landwirtschaft so sensiblen Bereich der Landwirtschaft so viel Zeit gelassen hat, um Regeln für eine bedarfsgerechte Düngung sowie zum Schutz der Gewässer und der Umwelt zu erarbeiten und zu erlassen. Der erste Entwurf einer solchen Verordnung datiert immerhin vom April 1992. Die erst in diesen Tagen erfolgte Zuleitung des Entwurfs der Düngeverordnung an den Bundesrat zeugt nicht gerade von einer problemorientierten politischen Schwerpunktsetzung.
Eine der wesentlichen Aufgaben dieser Verordnung ist eine Reduzierung der teilweise zu hohen Nitratgehalte im Grundwasser. Ein weiteres Ansteigen ist zu verhindern, um das Lebensmittel Wasser vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Auch dient die Verordnung der Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie vom 12. Dezember 1991 (91/676/EWG). Wegen der bisher versäumten Umsetzung der Richtlinie durch die Bundesrepublik Deutschland ist offensichtlich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU-Kommission angekündigt worden.
Mehrfach wurde die Zuleitung des Entwurfs der Verordnung an den Bundesrat angekündigt und wieder verschoben. Es gab immer wieder neue Entwürfe, die offenbar substantielle Veränderungen weg von einer fachgerechten Düngung erfuhren, so daß u. a. ein wirksamer Gewässerschutz weiter in Frage gestellt ist.
Im Interesse eines ausreichenden Gewässerschutzes für Verbraucher und Natur fragen wir daher die Bundesregierung:
Fragen19
Was sind die Gründe dafür, daß die Düngeverordnung, an der seit 1991 gearbeitet wurde, erst jetzt dem Bundesrat zur Mitberatung zugeleitet wurde?
Wann glaubt die Bundesregierung nunmehr, daß eine Düngeverordnung erlassen werden kann, damit eine gute fachliche Praxis in allen bodenbewirtschaftenden Betrieben eingeführt und im Interesse eines umfassenden Gewässerschutzes praktiziert werden kann?
Was sind die Motive der Bundesregierung dafür, daß von Entwurf zu Entwurf die Regelungen aufgeweicht wurden? Hat sie damit einer bestimmten Gruppe landwirtschaftlicher Betriebe Erleichterungen verschaffen wollen, wohl wissend, daß damit am Gewässerschutz Abstriche verbunden sind?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Entwurf der Düngeverordnung vom 15. Februar 1995 wesentlich stärker als der jetzt vorliegende Entwurf vom 1. Juni 1995 den Interessen der Wasserwirtschaft für ein gesundes Lebensmittel Wasser entspricht und mindestens die dort festgehaltenen Regelungen erforderlich sind, da die jetzige Praxis des Düngens zu einer Belastung des Grundwassers und in Teilen zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 50 mg/1 bei Nitrat führt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung, daß der jetzt vorliegende Entwurf der Düngeverordnung von den Ländern kaum umzusetzen ist, da er — zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe und allgemein gehaltene Formulierungen enthält und darüber hinaus — für wichtige Bereiche kaum über Rechtsmittel verfügt, die bei Überschreitung mit Bußgeld zu ahnden sind? Trifft es in diesem Zusammenhang zu, daß die Länder auf der Basis einer Düngeverordnung des Bundes keine Ermächtigung für den Erlaß weitergehender Auflagen haben, die erst eine bedarfsgerechte Düngung zum Schutz der Gewässer und der Umwelt ermöglichen?
Wieso verzichtet die Bundesregierung bei den Grundsätzen der Düngemittelanwendung jetzt (§ 2 Abs. 1) gegenüber dem Entwurf vom 15. Februar 1995 (§ 3 Abs. 1) darauf, zu regeln, daß ,,... stickstoffhaltige Düngemittel grundsätzlich nur kurz vor oder während der Zeit des Wachstums der Pflanzen ... " ausgebracht werden dürfen? Öffnet die Bundesregierung mit dieser Aufweichung nicht Tür und Tor dafür, daß auch in Zukunft Gülle außerhalb der Wachstumsperiode zum Schaden des Grundwassers ausgebracht werden kann?
Warum wurde gegenüber dem Entwurf vom 15. Februar 1995 (§ 3 Abs. 2) bei den Grundsätzen der Düngemittelanwendung jetzt (§ 2 Abs. 2) die Bestimmung fallengelassen, daß die Geräte zur Ausbringung von Düngemitteln „... mindestens den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen ... " müssen, und wie begründet die Bundesregierung dies im einzelnen? Eröffnet die Bundesregierung damit nicht die Möglichkeit für die weitere Verwendung veralteter Geräte, die einer umweltschonenden Ausbringung von Dünger, insbesondere von Gülle, entgegenstehen? Warum hat die Bundesregierung nicht wenigstens Übergangsregelungen vorgesehen, von wo ab Geräte einzusetzen sind, die eine umweltschonende Einbringung, insbesondere von Gülle, in den Boden garantieren?
Warum hat die Bundesregierung im Entwurf der Düngeverordnung (§ 2 Abs. 3) Abstände zu Gewässern, die bei guter fachlicher Praxis der Düngeanwendung zum Schutz vor Abschwemmungen einzuhalten sind, bisher nicht definiert? Aus welchen Gründen im einzelnen hat sie auf die Festlegung von Mindestabständen verzichtet? Was spricht dafür oder dagegen, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Mindestabstände von zehn Metern festzulegen?
Wie begründet die Bundesregierung die im Entwurf der Düngeverordnung festgehaltene Auffassung (§ 2 Abs. 4), wonach lediglich „stark schneebedeckter Boden" für stickstoffhaltige Düngemittel nicht aufnahmefähig ist und daher Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und stickstoffhaltige Mineraldünger nur dann nicht ausgebracht werden dürfen? Bedeutet dies eine Ausbringungsmöglichkeit für Gülle, wenn der Boden „nur" schneebedeckt ist? Ab welcher Schneehöhe ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Boden „stark schneebedeckt", ab der die geplante Regelung des § 2 Abs. 4 wirksam wird?
Wie begründet die Bundesregierung die Regelung des § 3 Abs. 6 im einzelnen, wonach sie zulassen will, daß sich die auszubringenden Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft auf den Betrieb als ganzes und nicht auf die Flächeneinheit beziehen, so daß die Grenzen von 210 bzw. 170 kg auf Grünland und Ackerland jeweils auf Einzelschlägen stark überschritten werden können, wenn nur der Betriebsdurchschnitt eingehalten wird?
Warum setzt die Bundesregierung die von maßgebenden Fachkreisen im Interesse des Gewässerschutzes aufgestellte Forderung nicht um, die Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr je nach Entzug sofort auf max. 170 Kilogramm/Hektar zu beschränken, damit die bestehenden hohen Stickstoffpotentiale im Boden nicht noch weiter aufgebaut werden? Wie begründet sie das im einzelnen?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung die in Frage 11 angesprochene Forderung nach sofortiger maximaler Beschränkung auf 170 Kilogramm/Hektar nicht auch geboten, um den Verpflichtungen aus der EU-Nitratrichtlinie zum Schutz der Nord- und Ostsee überhaupt nachkommen zu können, zumal der Anteil der Landwirtschaft an der Nitratbelastung der Oberflächengewässer bei gut 50 Prozent liegt?
Wie im einzelnen rechtfertigt die Bundesregierung die angestrebten Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 5 Nr. 2, wonach Ausbringungsverluste von 20 Prozent und Lagerverluste von zehn Prozent für Stickstoff hingenommen werden, so daß sich unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 6 und den dort angegebenen Grenzen durch Hochrechnung Ausbringungsmengen von drei bis vier Dungeinheiten/Hektar ergeben, die deutlich über den Grenzen der geltenden Gülleverordnungen der Länder liegen und nicht mit den Empfehlungen der Wissenschaft in Einklang zu bringen sind, wonach max. 1,5 bis 2,5 Dungeinheiten/Hektar für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes anzustreben sind?
Wie im einzelnen begründet die Bundesregierung die vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 5, wonach Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft auch auf hochversorgten Böden mit Phosphat und Kali im Umfang des Pflanzenentzugs aufgebracht werden dürfen mit der Folge, daß sich die Situation der insbesondere mit Phosphat überversorgten Böden nicht bessert?
Was sind die Gründe dafür, daß jetzt in § 5 Abs. 1 des Entwurfs der Düngeverordnung gegenüber dem entsprechenden Entwurf vom 15. Februar 1995 Nährstoffvergleiche bzw. Aufzeichnungen nur noch in Betrieben ab zehn Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) oder in Sonderkulturbetrieben ab einem Hektar erforderlich sind, wohingegen im Februar 1995 diese Grenzen noch bei drei bzw. 0,5 Hektar lagen?
Wie viele landwirtschaftliche Betriebe bzw. Sonderkulturbetriebe in der Bundesrepublik Deutschland wären nach der jetzt von der Bundesregierung angestrebten Regelung von Nährstoffvergleichen ausgenommen? Gibt es räumliche Konzentrationen dieser Betriebe, und in welchen Landschaften der Bundesrepublik Deutschland befinden sich diese? Wie viele Vieheinheiten entfallen auf die Betriebe, die von Aufzeichnungen ausgenommen werden sollen, und wie hoch ist der Viehbesatz dieser Betriebe im Durchschnitt je Hektar LF?
Warum sieht der Entwurf der Bundesregierung keine ordnungsrechtlichen Konsequenzen vor, wenn sich aus den zu erstellenden Nährstoffbilanzen umweltgefährdende Nährstoffüberschüsse ergeben? Wie soll auf dieser Grundlage überhaupt eine wirksame Kontrolle des Düngeverhaltens zum Schutz der Gewässer erfolgen?
Auf welchen wissenschaftlichen Grundlagen und Erkenntnissen der ressorteigenen Forschung im einzelnen bauen die vorgenannten Änderungen im Entwurf der Düngeverordnung mit Stand vom 1. Juni 1995 gegenüber dem Entwurf vom 15. Februar 1995 auf?
Glaubt die Bundesregierung, bei dem im Vergleich zu anderen EU-Ländern überdurchschnittlichen Handelsdüngerverbrauch je Hektar in Deutschland mit dem jetzt dem Bundesrat zugeleiteten Entwurf der Düngeverordnung den stark herausgestellten Ansprüchen des Agrarkonzepts der Bundesregierung „Der künftige Weg — Agrarstandort Deutschland sichern", wonach „die Grundsätze umweltverträglicher Produktionsweisen ... zentrale Bedeutung" haben und „in einschlägigen Fachgesetzen und Durchführungsverordnungen als gute fachliche Praxis festzulegen sind, ausreichend Rechnung zu tragen, und wie begründet sie das im einzelnen vor dem Hintergrund der zuvor aufgezeigten zahlreichen, aufweichenden Änderungen, wie sie in dem Entwurf der Düngeverordnung vom 1. Juni 1995 zu finden sind?