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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Anrechnung von Pflegegeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson (G-SIG: 13010788)

Sicherung der sozialpolitischen Zweckbestimmung des Pflegegeldes (Drs 13/1127 Frage 120), Erlaß der noch ausstehenden Verordnung zu § 76 BSHG

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium für Gesundheit

Datum

04.09.1995

Antwortdauer

19 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/216016. 08. 95

Anrechnung von Pflegegeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson

der Abgeordneten Petra Bläss, Dr. Heidi Knake-Werner und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Am 7. April 1995 antwortete die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl auf zwei schriftliche Fragen an die Bundesregierung zur Anrechnung von Pflegegeld auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer pflegenden Person:

„Sozialhilferechtlich ist Pflegegeld nach § 69 a BSHG, das der Pflegebedürftige bestimmungsgemäß einer ihm nahestehenden Pflegeperson zuwendet, von dieser grundsätzlich nicht als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG einzusetzen, weil sonst die sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes vereitelt würde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat im gleichen Sinne entschieden (BVerwG 61, NDV 93, 27)" (Drucksache 13/1127 S. 69).

Entgegen der hier vertretenen Auffassung findet eine Anrechnung nach verschiedenen Berichten jedoch zumindest in einzelnen Bundesländern statt. In Bremen existieren beispielsweise Richtlinien vom Mai 1995 zur „Anrechnung von weitergeleitetem Pflegegeld nach SGB XI als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG — Freilassung angemessener Beträge nach § 76 Abs. 2 a BSHG", in denen ausgeführt wird:

„Pflegebedürftige, die von der Pflegekasse ein Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegekräfte nach § 37 SGB XI erhalten, geben dieses Pflegegeld in der Regel ganz oder teilweise an die Pflegeperson/Pflegepersonen weiter. Ist eine Pflegeperson selbst sozialhilfebedürftig, so ist das an sie weitergegebene Pflegegeld für die Pflegeperson als Einkommen im Sinne von § 76 BSHG anzusehen. Dieses Einkommen ist ähnlich wie sonstiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aber gesondert zu berücksichtigen. (...) Eine bundeseinheitliche Regelung zur Höhe der angemessenen Absetzbeträge wird voraussichtlich erst mit Inkrafttreten der noch ausstehenden neuen Verordnung zu § 76 BSHG erfolgen. Es ist deshalb erforderlich, für eine Übergangszeit eine Regelung für Bremen zu schaffen. Bis auf weiteres ist wie nachfolgend beschrieben zu verfahren. "

Die vorgesehenen Anrechnungsregeln sollen sich nach Auskunft verschiedener Beratungsstellen von denen anderer Bundesländer unter anderem dadurch unterscheiden, daß sie einen „angemessenen Absetzbetrag" für Pflegegeld neben „den sonstigen Absetzbeträgen nach § 76 Abs. 2 BSHG" vorsehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Richtlinien aus Bremen zur Anrechnung von Pflegegeld als Einkommen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson den Ausführungen der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Sabine Bergmann-Pohl vom 7. April 1995 zuwiderlaufen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedlichen Auffassungen?

2

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bei der Beantwortung der schriftlichen Frage 120 vom März 1995 (Drucksache 13/1127) unternommen, um den in der Frage angezeigten Sachverhalt nachzuprüfen?

3

Sind der Bundesregierung seit dem 7. April 1995 durch eigene Nachforschungen Sozialhilfeträger zur Kenntnis gekommen, die Pflegegeld als Einkommen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson anrechnen?

Wenn ja, um welche Sozialhilfeträger handelt es sich?

4

Sind der Bundesregierung seit dem 7. April 1995 von dritter Seite Sozialhilfeträger zur Kenntnis gebracht worden, die Pflegegeld als Einkommen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson anrechnen?

Wenn ja, um welche Sozialhilfeträger handelt es sich?

5

Welche Sozialhilfeträger rechnen nicht mehr und welche Sozialhilfeträger rechnen immer noch Pflegegeld als Einkommen auf die Hilfe zum Lebensunterhalt einer Pflegeperson an, und welche Anrechnungsverfahren werden hierbei im einzelnen angewandt?

6

Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung bisher unternommen, ihre in Drucksache 13/1127 vertretene Auffassung durchzusetzen und die sozialpolitische Zweckbestimmung des Pflegegeldes zu sichern?

7

Wann ist mit dem Inkrafttreten der „noch ausstehenden Verordnung zu § 76 BSHG" zwecks Herstellung einer bundeseinheitlichen Regelung zu rechnen?

8

Welchen Inhalt wird diese Verordnung haben, und welche „Regelung zur Höhe der angemessenen Absetzbeträge" wird sie vorsehen?

9

Welche Schritte wird die Bundesregierung zwischenzeitlich und über den Erlaß einer Rechtsverordnung hinaus unternehmen, um ihrer Rechtsauffassung und sozialpolitischen Zwecksetzung zum Pflegegeld bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt Geltung zu verschaffen?

Bonn, den 14. August 1995

Petra Bläss Dr. Heidi Knake-Werner Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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