In der Ausgabe 43/1995, S. 16, berichtet der SPIEGEL über den Tod des abgelehnten nigerianischen Asylbewerbers Kola Bankole: ,Der abgelehnte nigerianische Asylbewerber Kola Bankole könnte womöglich noch leben, wenn der Bundesgrenzschutz (BGS) bei seiner Abschiebung weniger gewaltsam agiert und der anwesende Flughafenarzt rechtzeitig geholfen hätte. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten für die Frankfurter Staatsanwaltschaft.'
Bankole, 30, war Ende August 1994 in einer Lufthansa-Maschine gestorben, nachdem er sich heftig gewehrt und von vier BGS-Beamten mit Gewalt im Sitz gehalten worden war. Obwohl Bankole bereits an Händen, Füßen und Knien gefesselt war, spannten ihm die Beamten noch einen Gurt um die Brust und zwängten ihm einen Knebel in den Mund.
Der Verzicht auf den Knebel und ein geringerer Druck auf den Brustkorb, so das Gutachten des Mannheimer Spezialisten für Notfallmedizin Professor Jens Peter Striebel hätten „mit hoher Wahrscheinlichkeit" Bankoles Tod verhindert. Selbst den Herzstillstand hätte er Striebel zufolge unter Umständen noch überleben können. Doch der Arzt der Flughafenklinik reagierte offenbar zu spät - eine „grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht", so der Gutachter.'
Der nigerianische Staatsbürger Kola Bankole (B.) reiste am 2. Oktober 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach bestandskräftigem Abschluß des Asylverfahrens hielt er sich illegal in Deutschland und in den Niederlanden auf. In Leiden/ NL wurde er am 6. Juni 1991 wegen unerlaubten Aufenthaltes erkennungsdienstlich behandelt und wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Bestimmungen der Niederlande am 30. August 1991 über die Grenzschutzstelle Kleve nach Deutschland rücküberstellt.
Über seinen Aufenthaltsort zwischen August 1991 und März 1994 und über die Art seines Lebensunterhaltes liegen keine Erkenntnisse vor.
Am 10. März 1994 wurde er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - bei ihm wurden 0,5 g Rauschgift unbekannter Art sichergestellt - in Kaiserslautern erkennungsdienstlich behandelt und am gleichen Tage in Abschiebehaft in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Zweibrücken genommen.
Mit Blick auf den beabsichtigten Vollzug der Abschiebung teilte die Stadt Kaiserslautern am 29. März 1994 dem Grenzschutzamt Frankfurt am Main mit, daß der Ausländer als Drogenkonsument registriert worden sei und nach Mitteilung des Anstaltsarztes der JVA Zweibrücken während seiner Inhaftierung Auffälligkeiten gezeigt habe. Die Abschiebung des Ausländers sei deshalb ohne Begleitbeamte des BGS und Medikamente nicht möglich.
Die Ausländerbehörde veranlaßte vor dem Vorfall vom 30. August 1994 insgesamt fünf Rückführungsversuche, die überwiegend an der extremen Renitenz des B. scheiterten.
Vor der für den 15. April 1994 vorgesehenen Rückführung verabreichte der Anstaltsarzt der JVA Zweibrücken dem B. Beruhigungsmittel. Gleichwohl leistete B. an Bord des Flugzeuges erheblichen Widerstand. Er schrie lauthals und versuchte, - trotz auf dem Rücken gefesselter Arme - die Begleitbeamten zu beißen. Daraufhin fesselten die Begleitbeamten auch die Beine des B. an den Fußknöcheln und an den Oberschenkeln.
So gefesselt, wurde er auf die bereits vorbereiteten Sitzreihen gesetzt und mit dem Sicherheitsgurt festgeschnallt. Gleichwohl gelang es B. in einem unbeobachteten Moment, den Sicherheitsgurt zu lösen. Er riß die Abtrennung der Sitzreihen ab und stürmte in den Gang.
Der wegen des Tumults herbeigerufene Flugkapitän verweigerte daraufhin mit Rücksicht auf die anderen Fluggäste und die Sicherheit an Bord die Beförderung des B. Er wurde anschließend in die JVA zurückverbracht.
Bei der nächsten, am 27. Mai 1994 geplanten Rückführung verabreichte der Anstaltsarzt der JVA Zweibrücken dem B. erneut Beruhigungsmittel. Unbeschadet dessen mußte auch dieser Versuch der Abschiebung nach einem ähnlichen Verlauf wie am 15. April 1994 abgebrochen werden.
Eine weitere Rückführung mit nunmehr vier BGS-Begleitbeamten war für den 24. Juni 1994 vorgesehen. Bei Ankunft in Lagos verweigerte die dortige Grenzbehörde die Übernahme, da B. angab, jamaikanischer Staatsangehöriger zu sein. Das von der nigerianischen Botschaft in Bonn ausgestellte Heimreisedokument wurde von der Grenzbehörde nicht anerkannt, so daß die Begleitbeamten mit B. den Rückflug nach Deutschland antreten mußten.
Eine für den 27. Juli 1994 vorgesehene Rückführung mit wiederum vier Begleitbeamten des BGS scheiterte erneut an der erheblichen Widerstandsleistung des B. Er war an Händen und Füßen gefesselt von sieben BGS-Beamten an Bord getragen worden. Hierbei schrie er, stieß mit dem Kopf, trat um sich und versuchte, die Beamten zu beißen. Nach ca. 10 bis 15 Minuten lehnte der Flugkapitän die Abschiebung mit der Begründung ab, daß ihm das Risiko im Hinblick auf noch andere an Bord der Maschine befindliche Schüblinge zu groß sei.
Der sechste Abschiebungsversuch war für den 30. August 1994 vorgesehen.
In diesem Zusammenhang teilte die Stadt Kaiserslautern dem Grenzschutzamt Frankfurt/Main mit Schreiben vom 29. Juli 1994 mit, daß der Anstaltsarzt der JVA Zweibrücken nicht bereit sei, B. vor einer erneuten Abschiebung Beruhigungsmittel zu verabreichen. Der Arzt habe der Ausländerbehörde gegenüber auf deren Anfrage erklärt, er wolle auch nicht mit einem Kollegen in Frankfurt/Main über eine solche Medikation sprechen und verweigere jegliche Auskunft über erforderlich gewordene Behandlungen des B. bei den vorhergehenden Abschiebeversuchen. Der Anstaltsarzt der JVA habe darauf verwiesen, daß er für den Ausländer nur solange zuständig sei, wie sich dieser in der JVA befinde; für eine Medikation während des Fluges sei Frankfurt/Main zuständig.
Wegen des weiteren Geschehensablaufs am 30. August 1994 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das - soweit es beteiligte Beamte des BGS betrifft - zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist.
Die Staatsanwaltschaft ist nach ausführlicher rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß den Beamten ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht nachzuweisen war.
Gegen die Einstellungsverfügung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Familie des B. fristgerecht Beschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden ist.
Der Sachverhalt vom 30. August 1994 stellt sich wie folgt dar: B. wurde am Mittag des 30. August 1994 - wegen des anläßlich der vorangegangenen Abschiebeversuche geleisteten Widerstandes bereits massiv gefesselt - von Polizeibeamten aus Rheinland-Pfalz zum 19. Polizeirevier am Flughafen Frankfurt am Main gebracht.
Der für die Durchführung der Abschiebung zuständige Bundesgrenzschutz hatte vier Beamte des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main für die entsprechende Maßnahme abgestellt.
Gegen 12.45 Uhr kamen die BGS-Beamten am 19. Revier überein, B. für die Abschiebung vorzubereiten. B. wurde zu diesem Zweck zum ca. 75 m entfernten Bereich C 3 S verbracht, wo ein separater Raum speziell für die Abwicklung von Abschiebungen existierte. Der aufgrund seiner Fesselung gehunfähige B. wurde sodann von zwei BGS-Beamten und zwei rheinland-pfälzischen Beamten zu dem fraglichen Raum verbracht, wo er auf gefährliche Gegenstände untersucht werden sollte. Hierbei leistete B. erheblichen Widerstand, wobei er mit dem Kopf stieß, kratzte und biß.
Einer der BGS-Beamten sah sich deshalb veranlaßt, einen mitgeführten Beißschutz einzusetzen. Der Knebeleinsatz dauerte drei bis vier Minuten.
Gegen 13.25 Uhr traf der vom Grenzschutzamt Frankfurt am Main auf Anforderung des zuständigen Ausländeramtes - der Kreisverwaltung Bad Dürkheim - beauftragte Arzt der Flughafenklinik ein. Der Arzt war mit der Begleitung des B. betraut worden, um im Falle von Auseinandersetzungen für dessen gesundheitliche Belange dazusein.
Gegen 13.45 Uhr trugen BGS-Beamte den B. wieder in das Fahrzeug aus Rheinland-Pfalz; anschließend wurde er auf das Vorfeld zu der dort stehenden Lufthansamaschine gefahren.
Als es darum ging, den B. in die Maschine zu seinem Sitz zu bringen, leistete dieser wieder erheblichen Widerstand, indem er sich versteifte, die Beine streckte, mit dem Kopf stieß und Beißversuche unternahm.
Daraufhin wurde erneut der Beißschutz eingesetzt. Dies hatte zur Folge, daß die Mundatmung erheblich eingeschränkt wurde, die Nasenatmung jedoch im wesentlichen uneingeschränkt erfolgen konnte.
Gegen ca. 14.00 Uhr verabreichte der während der gesamten Dauer der Widerstandshandlungen des Schüblings anwesende Arzt dem B. eine Beruhigungsspritze. Im Anschluß daran wurde der Beißschutz gelockert, so daß der Knebel vor der Brust des B. hing.
Zwischen dem Beginn der Auseinandersetzung in der Maschine und der Injektion lagen etwa zehn Minuten.
Einige Minuten später konnte der Arzt den (zunächst noch tastbaren) Puls nur noch ganz schwach und schließlich gar nicht mehr tasten.
Die daraufhin durch den Arzt durchgeführten Tests, Effekte zu produzieren, verliefen negativ.
Der Arzt rief daraufhin den Notarztwagen der Flughafenklinik, der mit zwei Rettungssanitätern bereits nach ca. maximal 3,5 Minuten die Maschine erreichte. Nach Durchführung verschiedener Messungen mit dem EKG-Gerät stellte der Arzt schließlich den Tod des B. fest.
Dienstrechtliche Maßnahmen gegen die beteiligten BGS-Beamten wurden nicht eingeleitet, da hierzu keine Veranlassung bestand.
Der Bundesregierung sind keine weiteren Fälle bekannt, bei denen abgelehnte Asylbewerber im Zuge ihrer Abschiebung ums Leben kamen oder schwere körperliche Schäden erlitten.