Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 16/8020
16. Wahlperiode 12. 02. 2008
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 8. Februar 2008
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Mechthild
Dyckmans, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 16/7885 –
Sicherstellung einer steuerneutralen Bilanzrechtsmodernisierung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 8. November 2007 einen Referentenentwurf zur
Modernisierung des Bilanzrechts vorgelegt. Nach diesem Entwurf für ein
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden „BilMoG-
Referentenentwurf“ genannt) soll, so die Begründung, das HGB-Bilanzrecht zu einem den
„International Financial Reporting Standards“ (IFRS) gleichwertigen, aber
kostengünstigeren und einfacheren Regelwerk weiterentwickelt werden.
In der Begründung des Referentenentwurfs und in öffentlichen
Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz wird hervorgehoben, dass mit dem
BilMoG keine indirekte Steuererhöhung geplant bzw. das BilMoG
„grundsätzlich auf Steuerneutralität“ angelegt sei.
Gleichzeitig soll sich an der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen
Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung nichts ändern.
Im BilMoG-Referentenentwurf sind aber eine ganze Reihe von Regelungen
vorgesehen, die steuerrechtliche Auswirkungen haben können, wie z. B. die
Planungen um die handelsrechtlichen Maßnahmen auf der Aktivseite (z. B. die
erfolgswirksame Zeitbewertung für zu Handelszwecken erworbenen
Finanzinstrumente) oder die geplanten Änderungen der Bewertungsvorgaben für die
Rückstellungsbildung.
Gleichzeitig wird auf europäischer Ebene daran gearbeitet, eine eigenständige
europäische Steuerbemessungsgrundlage mit den IFRS als Ausgangspunkt
(das so genannte CCTB-Projekt) zu schaffen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung wird ihre abschließende Position zum Entwurf des
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erst mit der Kabinettentscheidung
beschließen. Das gilt auch für die Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen des
Gesetzentwurfs. Derzeit prüft die Bundesregierung die eingegangenen
Stellungnahmen der Spitzenverbände der Wirtschaft und sonstigen beteiligten Kreise
sowie der Länder. Dabei zeichnet sich nach derzeitigem Stand ab, dass das
Prinzip der Modernisierung des nationalen Handelsbilanzrechts grundsätzlich breite
Unterstützung erfährt. Die Ziele des Gesetzentwurfs (Deregulierung sowie – wo
sinnvoll – Anpassung an internationale Rechnungslegungsgrundsätze) werden
dabei deutlich positiv gewertet.
1. Definiert die Bundesregierung die angekündigte „Steuerneutralität“ des
BilMoG-Referentenentwurfs hinsichtlich der gesamten Steuereinnahmen
für Bund, Länder und Kommunen insgesamt, oder definiert sie die
„Steuerneutralität“ als für jeden Steuerzahler „neutral“, also ohne individuell
höhere Steuerlast?
Das BilMoG verfolgt beide Zielsetzungen. Im Allgemeinen Teil der
Begründung ist unter „V. Steuerliche Auswirkungen“ ausdrücklich ausgeführt: „Der
Gesetzentwurf ist grundsätzlich auf Steuerneutralität angelegt.“ Dort ist im
Folgenden auch ausgeführt, welche der im BilMoG enthaltenen
Regelungsvorschläge unter diesem Gesichtspunkt noch gesondert zu überprüfen sind.
Genannt werden in diesem Zusammenhang die handelsrechtlichen Vorschriften zur
Bewertung von Rückstellungen, die vorgesehene Bewertung von
Finanzinstrumenten des Handelsbestandes zum beizulegenden Zeitwert sowie die
Möglichkeit der Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung für
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die notwendigerweise nur zusammen genutzt
werden können.
2. Kann die Bundesregierung vollständig ausschließen, dass bei einer
Umsetzung des aktuellen BilMoG-Referentenentwurfs steuerliche
Mehrbelastungen für natürliche oder juristische Personen eintreten werden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, bei welchen rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen
käme es zu einer steuerlichen Mehrbelastung?
Die Frage wird noch geprüft; siehe Antwort zu Frage 1.
3. Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat nach Ansicht der
Bundesregierung die Beibehaltung des so genannten Maßgeblichkeitsgrundsatzes?
Grundsätzlich keine. Der Entwurf des BilMoG ist auf Steuerneutralität
ausgelegt. Die neuen handelsbilanzrechtlichen Vorschriften zu Ansatz und
Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden betreffen im Wesentlichen
Bereiche, in denen es bereits steuerrechtliche Spezialregelungen gibt, die
unberührt bleiben. Dies gilt z. B. für die handelsrechtlich vorgesehene Aktivierung
von selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen sowie die
Einschränkung bisher bestehender handelsrechtlicher Bewertungswahlrechte. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die steuerlichen Auswirkungen der
geplanten Abschaffung der so genannten Umkehrmaßgeblichkeit, und welche
bisher hiervon erfassten steuerrechtlichen Regelungen sind weiterhin
anwendbar, und welche nicht?
Die vorgeschlagene Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit soll
steuerneutral wirken. Einzelheiten zur Erreichung dieses Ziels werden noch geprüft.
5. Welche steuerrechtlichen Regelungen erfordern unter Berücksichtigung
des BilMoG-Referentenentwurfs zwingend ein Abweichen der
steuerlichen von der handelsrechtlichen Gewinnermittlung?
Das prüft die Bundesregierung derzeit.
6. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine nach dem BilMoG-
Referentenentwurf vorgesehene Umbewertung von
Vermögensgegenständen zu einem höheren Gewinn in der Handelsbilanz führen kann, die
gleichzeitig ggf. eine höhere individuelle Steuerbelastung zur Folge haben
könnte?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Soweit es um die Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestandes
zum beizulegenden Zeitwert gehen sollte: Es wird auf die Antwort zu Frage 1
verwiesen. Soweit es um die vorgesehene Pflicht zur Aktivierung
selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände gehen sollte: Die Vorschrift
des § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die steuerlich insoweit
ein Aktivierungsverbot vorsieht, bleibt unberührt.
7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Weichenstellungen des BilMoG-
Referentenentwurfs im Hinblick auf die in § 5 Abs. 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehenen steuerlichen Bewertungsvorbehalte?
Der im § 5 Abs. 6 EStG niedergelegte Grundsatz des steuerlichen
Bewertungsvorbehaltes einschließlich der steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 6,
6a EStG) bleibt unberührt. Im Übrigen wird das BilMoG nach den derzeit
geplanten Regelungen dazu führen, dass in bestimmten Bereichen
handelsbilanzrechtliche und steuerrechtliche Regelungen divergieren (z. B. bei der
Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände), andererseits
aber durch Beschränkung von handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten
und Bewertungswahlrechten handelsrechtliche und steuerrechtliche
Vorschriften stärker aneinander angeglichen werden (z. B. durch den Wegfall des bisher
bestehenden Passivierungswahlrechts für diejenigen Aufwandsrückstellungen
im Sinne des § 249 des Handelsgesetzbuchs (HGB), die schon bisher steuerlich
nicht anerkannt wurden, sowie die Einschränkung der Bewertungswahlrechte
des § 253 HGB).
8. Geht die Bundesregierung bei den handelsrechtlich geplanten Maßnahmen
auf der Aktivseite für die Besteuerung der nicht realisierten, aber ggf.
realisierbaren Gewinne (z. B. erfolgswirksame Zeitbewertung für zu
Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente) von steuerlichen
Mehrbelastungen für die Unternehmen aus?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Geht die Bundesregierung bei den handelsrechtlich geplanten Maßnahmen
bzgl. der Aktivierungspflicht für auf die Entwicklungsphase entfallende
Herstellungskosten bei immateriellen Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens von steuerlichen Mehrbelastungen für die Unternehmen aus?
Nein, das steuerrechtliche Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG bleibt
unverändert (auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen).
10. Sieht die Bundesregierung steuerrechtlichen Handlungsbedarf bei den im
BilMoG-Referentenentwurf vorgesehenen neuen Bewertungsregelungen
für Rückstellungen, die u. a. eine Abzinsung von Pensionsrückstellungen
mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz zum Gegenstand haben?
Wenn ja, welchen?
Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die steuerliche Bewertung von
Pensionsrückstellungen wie bisher nach § 6a EStG zu erfolgen hat und die für das
Handelsbilanzrecht vorgesehenen Änderungen steuerneutral sind. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
11. Ist seitens der Bundesregierung geplant, die im Hinblick auf die
Bilanzierung und Bewertung der Pensionsrückstellungen im BilMoG-
Referentenentwurf vorgesehene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023
steuerlich nachzuvollziehen?
Nein. Das Problem stellt sich nicht, da die Regelungen keine steuerliche
Wirkung haben; vgl. Antwort zu Frage 10.
12. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die bereits bestehenden
steuerlich implizierten Bilanzposten und Bewertungen steuerliche
Übergangsregelungen erforderlich sind?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Im Hinblick auf die angestrebte Steuerneutralität gibt es dieses Problem nicht.
13. Erwartet die Bundesregierung bei einer Umsetzung des BilMoG-
Referentenentwurfs weiter gehende, steuerlich implizierte Belastungen in den
Dokumentations- und in den Begutachtungspflichten, z. B. zur
Bewertung von Rückstellungen, für Unternehmen?
Der Gesetzentwurf enthält hierzu Ausführungen im Allgemeinen Teil der
Begründung unter „VI. Finanzielle Auswirkungen“, „3. Bürokratiekosten“ unter
Buchstabe b:
„Allein die Bewertung von Pensionsrückstellungen zieht – neben dem für
steuerliche Zwecke zu erstellenden Pensionsgutachten – künftig eine ergänzende
Berechnung für handelsrechtliche Zwecke nach sich. Da dabei grundsätzlich auf
die bereits für steuerliche Zwecke ermittelten und geprüften
Rahmenbedingungen aufgesetzt werden kann, teilweise nur ein anderer als der steuerlich
vorgegebene Zinssatz angewandt werden muss oder zum Teil die für Zwecke der IFRS
ermittelten Zahlen zugrunde gelegt werden können, wird für Unternehmen, die
bisher nur für steuerliche Zwecke ein Pensionsgutachten erstellten, von einer
Kostenerhöhung im Umfang von schätzungsweise etwa 50 bis 75 Mio. Euro
ausgegangen.“
Dieser Betrag stellt die Gesamtbelastung für alle in Betracht kommenden
Unternehmen dar. Ihm stehen die mit den im BilMoG vorgesehenen
Deregulierungsmaßnahmen in weit höherem Maße verbundenen Entlastungen gegenüber.
14. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass nach dem BilMoG-
Referentenentwurf der Grundsatz der Einheitsbilanz für mittelständische
Unternehmen auch weiterhin aufrechterhalten werden kann?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Im BilMoG-Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz wird hierzu
im Allgemeinen Teil der Begründung unter II.3.a ausgeführt: „Die Funktion
des handelsrechtlichen Jahresabschlusses als Grundlage der
Gewinnausschüttung und seiner Maßgeblichkeit für die steuerliche Gewinnermittlung – die
mittelstandsfreundlichen Eckpfeiler der handelsrechtlichen
Bilanzierungsvorschriften – bleiben gewahrt.“ Der Kabinettentwurf des BilMoG wird derzeit
innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
15. Geht die Bundesregierung davon aus, dass durch eine starke
Diversifizierung zwischen einem handelsrechtlichen Jahresabschluss und einem
steuerrechtlichen Jahresabschluss die Aufwendungen und Kosten für
mittelständische Unternehmen steigen?
Die Problematik stellt sich nicht, da das BilMoG nicht zu einer starken
Diversifizierung zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Jahresabschluss
führen wird; vgl. im Übrigen die Antwort zu den Fragen 7 und 13.
16. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass durch Parallelität der
steuerlichen, bilanzrechtlichen und im internationalen Geschäftsverkehr üblichen
Regelungen und Vorgaben immer mehr Aufwendungen und Kosten für
Unternehmen entstehen und Bürokratie geschaffen wird, die die
Unternehmen weiter belastet?
Ziel des BilMoG ist es, den deutschen Unternehmen eine
Rechnungslegungsgrundlage zu verschaffen, die sie nicht nur national, sondern auch im
internationalen Geschäftsverkehr nutzen können. Den Unternehmen soll eine vollwertige
Alternative zu den ansonsten im internationalen Geschäftsverkehr verbreiteten
International Financial Reporting Standards (IFRS) gegeben werden. Damit
wird es möglich sein, einen Jahresabschluss mit einem internationalen
Anforderungen entsprechenden Informationswert zu erstellen, ohne den mit der
IFRS-Bilanzierung verbundenen Kostenaufwand treiben zu müssen. Soweit die
Frage im Übrigen auf die für Kapitalmarktunternehmen verpflichtende
Anwendung der IFRS im Konzernabschluss abzielt: Es ist unbestritten, dass ein IFRS-
Abschluss mit der damit verbundenen starken Tendenz zur Zeitwertbewertung
und der Zurückdrängung des Vorsichtsprinzips eine Bemessensgrundlage
weder für die Gewinnausschüttung noch für die Besteuerung sein kann.
17. Werden nach Ansicht der Bundesregierung im Falle der Anwendung des
§ 264e des BilMoG-Referentenentwurfs durch Unternehmen die IFRS-
Rechnungslegungsstandards als Grundlage der steuerlichen
Gewinnermittlung ausgeschlossen?
Wenn ja, weshalb?
Wenn nein, weshalb nicht?
Die Bestimmung des § 264e HGB-E stellt ausdrücklich klar, dass die IFRS-
Rechnungslegungsstandards keine Grundlage der steuerlichen
Gewinnermittlung sind. § 264e Satz 4 HGB-E sieht ausdrücklich vor, dass in den Anhang
dieses (IFRS-)Abschlusses zusätzlich eine nach HGB-Vorschriften aufgestellte
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen ist, die dann die
Grundlage der Gewinn- und Verlustverteilung im Sinne der übrigen
bundesgesetzlichen Vorschriften ist. Damit ist diese, im Anhang des (IFRS-)
Abschlusses enthaltene HGB-Bilanz und- Gewinn- und Verlustrechnung die Grundlage
für die Gewinnausschüttung und die Besteuerung. Letzteres wird auch mit der
in Artikel 9 des BilMoG vorgesehenen Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG
klargestellt: „Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 264e des
Handelsgesetzbuchs ist das Betriebsvermögen im Sinn des Satzes 1 das nach
§ 264e Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ermittelte Vermögen.“
18. Wie beurteilt die Bundesregierung Überlegungen auf europäischer Ebene,
die IFRS zum Ausgangspunkt für eine eigene Steuerbemessungsgrundlage
zu machen?
Die IFRS als solche sind keine geeignete Grundlage. Die EU-Kommission
betrachtet IFRS nur als „starting point“ einer gemeinsamen konsolidierten
körperschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
19. Wird im Bundesministerium der Finanzen an einem umfassenden
Steuerbilanzrecht bzw. an eigenen steuerlichen Gewinnermittlungsregelungen
gearbeitet?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005
sieht vor: „Wesentliches Element einer grundlegenden
Unternehmenssteuerreform wird auch die steuerliche Gewinnermittlung sein. Die Arbeiten auf
EU-Ebene zur Schaffung einer einheitlichen konsolidierten
Bemessungsgrundlage werden wir aktiv mitgestalten, um ein modernes und wettbewerbfähiges
Bilanzsteuerrecht zu entwickeln“ (Rd. 3417 bis 3421). Unter diesen Vorgaben
analysiert das Bundesfinanzministerium die geltenden steuerlichen
Gewinnermittlungsregelungen.
20. Plant die Bundesregierung zusammen mit der Verabschiedung des BilMoG
steuerrechtliche „Begleitregelungen“ zu beschließen?
Wenn ja, welche?
Die Bundesregierung prüft derzeit, welche steuerrechtlichen Begleitregelungen
erforderlich sind, um den mit dem BilMoG verfolgten Grundsatz der
Steuerneutralität Rechnung zu tragen; vergleiche im Übrigen die Antwort zu Frage 1.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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