Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Petra Pau, Ulla Jelpke und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Nach Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 ist entsprechend der §§ 28 Abs. 1 Satz 5 und 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) der Nachzug von Ehegatten und Lebenspartnern und -partnerinnen aus dem Ausland grundsätzlich vom Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) abhängig.
Die Bundesregierung behauptet, diese Beschränkung des Ehegattennachzugs diene der besseren Integration der Betroffenen und sei ein geeignetes Mittel gegen Zwangsverheiratungen. Kritisch wird gegen die Neuregelung eingewandt, dass sie unverhältnismäßig in das Recht auf Familienzusammenleben eingreife und damit gegen die in Artikel 6 des Grundgesetzes enthaltene Schutzverpflichtung des Staates gegenüber Ehe und Familie verstoße. Zudem wirke die Neuregelung sozial selektiv, da sie insbesondere den Nachzug von sozial und/oder ökonomisch Benachteiligten und/oder Menschen aus bildungsbenachteiligten Schichten be- oder gar verhindere. Schließlich gelte die Regelung nicht für alle Herkunftsländer und sei deshalb diskriminierend, sie ziele insbesondere auf den Ehegattennachzug aus der Türkei ab (vgl. insgesamt: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/7288). Vertreter der türkischen Regierung sprachen nicht zuletzt deswegen von einem Verstoß gegen die Menschenrechte (http://www.welt.de).
Im Rahmen ihrer Türkeireise im November 2007 versuchte die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, die Beschränkung des Ehegattennachzugs als Hilfe für die Betroffenen darzustellen: „Wir wollen damit [Erwerb einfacher Deutschkenntnisse als Einreisebedingung] den Menschen, die neu zu uns kommen, das Einleben in Deutschland erleichtern“ (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. November 2007).
Offiziell wird deshalb versucht, den Eindruck zu erwecken, das geforderte Sprachniveau A 1 – der Erwerb von 200 bis 300 Wörtern in deutscher Sprache – reiche aus (Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatsministerin Dr. Maria Böhmer auf der Pressekonferenz zum Integrationsgipfel vom 12. Juli 2007: http://www.bundesregierung.de).
Der wegen seines Selektionscharakters von Kritikern und Kritikerinnen der neuen Regelung befürchtete Rückgang des Ehegattennachzuges scheint bereits einzutreten. Im dritten Quartal des Jahres 2007 war ein Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug feststellbar, obwohl die gesetzliche Neuregelung erst seit dem 28. August 2007 in Kraft ist (vgl. Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/7288): Nur noch 8 603 Visa zum Ehegattennachzug wurden im dritten Quartal erteilt, gegenüber 9 267 im zweiten Quartal und gegenüber durchschnittlich noch knapp 10 000 Visa pro Quartal im Jahr 2006.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 4. Quartal des Jahres 2007 erteilt (bitte differenzieren nach den 15 Ländern, in denen die meisten Visa zum Ehegattennachzug erteilt wurden, und jeweils die Vergleichszahlen des 1., 2. und 3. Quartals benennen)?
Welche ersten konkreten Erfahrungen hat die Bundesregierung hinsichtlich der praktischen Umsetzung und Anwendung der Neuregelung nach §§ 28 und 30 AufenthG, und welche Probleme sind bzw. welcher Änderungsbedarf ist in welchen Ländern bzw. allgemein bereits ersichtlich geworden?
Wie viele Sprachnachweise wurden den deutschen Auslandsvertretungen im Jahr 2007 im Rahmen von Visumverfahren zum Ehegattennachzug vorgelegt, und wie viele dieser Nachweise wurden anerkannt (bitte nach Standorten der deutschen Auslandsvertretungen in Bezug auf die 15 herkunftsstärksten Länder differenzieren)?
a) Wie viele Visumanträge im Rahmen des Ehegattennachzugs wurden im Jahr 2007 abgelehnt, weil das geforderte Sprachniveau A 1 nicht nachgewiesen werden konnte (bitte nach Standorten der deutschen Auslandsvertretungen in Bezug auf die 15 herkunftsstärksten Länder differenzieren)?
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl derjenigen, die trotz Eheschließung mangels Deutschkenntnissen (noch) keinen Visumantrag zum Ehegattennachzug gestellt haben oder deren Visumverfahren für sechs Monate ausgesetzt wurde, um den Sprachnachweis nachliefern zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 4b; bitte nach Standorten der deutschen Auslandsvertretungen in Bezug auf die 15 herkunftsstärksten Länder differenzieren)?
c) In wie vielen Fällen wurden Visa wegen offenkundig vorhandener Sprachkenntnisse ohne gesonderte Sprachnachweise erteilt (bitte nach Standorten der deutschen Auslandsvertretungen in Bezug auf die 15 herkunftsstärksten Länder differenzieren)?
d) Wie viele Feststellungen einfacher Deutschkenntnisse durch örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretungen gab es im Jahr 2007, und in wie vielen dieser Fälle wurde das erforderte Sprachniveau positiv festgestellt bzw. abgelehnt (bitte nach Ländern differenzieren)?
e) Wie viele Fiktionsbescheinigungen wurden bislang erteilt, um bereits in Deutschland lebenden Eheleuten, denen noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, den Spracherwerb und -nachweis zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen zu ermöglichen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 4c)?
Welche statistischen Daten genau erhebt das Auswärtige Amt seit dem 28. August 2007 (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7259, Antwort zu Frage 9), und wie lauten diese Daten für das Jahr 2007 bzw. für das vierte Quartal 2007?
Plant die Bundesregierung Deutsch-Sprachkurse zum Erwerb des Sprachniveaus A 1 für Menschen, die mit in Deutschland Lebenden verheiratet sind, im Ausland kostenfrei anzubieten – vergleichbar der vom französischen Parlament im Oktober 2007 beschlossenen Regelung (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 6) –, und wenn nein, warum nicht?
Wie hat sich die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Deutsch-Sprachkursen an den Goethe-Instituten im Ausland seit August 2007 quantitativ entwickelt (bitte differenzieren nach den zehn stärksten Herkunftsländern nachziehender Ehegatten)?
a) Wie viele Sprachtests über das Niveau A 1 gab es seit August 2007, und wie waren die Erfolgsquoten (bitte differenzieren nach den zehn stärksten Herkunftsländern nachziehender Ehegatten)?
b) Wie haben sich die Kosten für die Kursteilnahme bzw. für die Sprachtests seit August 2007 entwickelt?
c) Wie haben sich die öffentlichen Ausgaben für solche Sprachkurse und -tests der Goethe-Institute im Ausland seit August 2007 entwickelt?
Inwieweit sind der Bundesregierung Äußerungen von Verantwortlichen für Prüfungsaufgaben bspw. beim Goethe-Institut in München bekannt, wonach 300 Wörter in keinem Falle für den Sprachtest Stufe A 1 GER ausreichen, da bedacht werden muss , dass Wörter noch dekliniert, konjugiert usw. werden müssen, um ganze Sätze verstehen oder bilden zu können*, und wie verhält sich die Bundesregierung angesichts der Ausführungen von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatsministerin Dr. Maria Böhmer zu diesem Thema zu dem Vorwurf, viele Politikerinnen und Politiker wollten die Sprachanforderungen bewusst herunterspielen (siehe Vorbemerkung, bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung bereit zuzugestehen, dass die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattennachzug (BVerfG 2 BvR 1226/83, vom 12. Mai 1987), auf den die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/6914 Bezug genommen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 7c), nicht nur den von der Bundesregierung herangezogenen Leitsatz enthält, wonach es keinen grundrechtlichen Anspruch ausländischer Ehegatten auf Nachzug gebe, sondern auch den Leitsatz, dass die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, auch für Nichtdeutsche gilt, und dass Behörden und Gerichte bei Nachzugsentscheidungen familiäre und eheliche Bindungen in einer Weise berücksichtigen müssen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst – und dass vor diesem Hintergrund die damals eingeführte dreijährige Wartezeit als verfassungswidrig beurteilt wurde (wenn nein, bitte begründen)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der weite Gestaltungsspielraum, den das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1987 dem Staat „auf dem Gebiet des Fremdenrechts“ zubilligte, angesichts der gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklung seit 1987, die insgesamt von dem Anerkenntnis der über eine lange Zeit geleugneten Einwanderungssituation und einer Stärkung der Rechtsansprüche von Migrantinnen und Migranten gegenüber dem Staat geprägt ist, heute anders bewertet werden müsste (bitte begründen)?
b) Sieht die Bundesregierung die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in dem genannten Grundsatzurteil gewahrt, wonach bei Einschränkungen des Ehegattennachzugs besonders berücksichtigt werden müsse, dass ausnahmslos junge Ehen getroffen würden, die durch Wartefristen erheblich belastet oder gar gefährdet würden – und welche Überlegungen hat sie diesbezüglich bei der Neuregelung des Ehegattennachzugs angestellt, etwa in Konstellationen, in denen die Eheleute aufgrund des Analphabetismus der nachzugswilligen Person oder aufgrund sozialer, ökonomischer oder anderer Hürden beim Spracherwerb weit über ein Jahr voneinander getrennt leben müssen (bitte begründen)? * http://www.jurblog.de/2007/12/07/goethe-institut-politiker-spielen-anforderungen-bewusst-herunter- 300-woerter-sind-nicht-ausreichend-fuer-den-sprachtest-beim-ehegattennachzug/
c) Inwieweit ist für die Bundesregierung eine durch die Anforderung von Sprachnachweisen beim Ehegattennachzug bedingte – und sei es kurze – Trennung von Eheleuten in der Konstellation zumutbar und verfassungsgemäß, dass die Geburt eines Kindes bevorsteht oder gerade ein Kind geboren wurde, angesichts des Umstandes, dass gerade in dieser Zeit das Baby beider Eltern und einer gefestigten und stabilen Umgebung am dringendsten bedarf?
d) Inwieweit ist die grundrechtliche Verpflichtung staatlicher Behörden zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie durch die Reform des Kindschaftsrechts im Jahr 1997, mit dem ein Recht des Kindes auf den Umgang mit beiden Elternteilen verankert wurde, bei der Zumutbarkeit ausländerrechtlicher Ehegattennachzugsbeschränkungen zu berücksichtigen – und welche konkreten Schlussfolgerungen ergeben sich hieraus für die Situation, dass ein neugeborenes Kind in einer entscheidenden Lebensphase von einem Elternteil zumindest zeitweilig getrennt aufwachsen muss, weil Sprachanforderungen im Rahmen der Ehegattennachzugsregelungen einer Einreise und damit dem Zusammenleben der Familie entgegenstehen?
Auf welche genauen Informationen oder empirischen Untersuchungen oder Erhebungen stützte sich Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, als sie gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan sagte, dass türkische Männer in Deutschland ihren Ehefrauen verbieten würden, an Deutschkursen teilzunehmen (FAZ vom 24. November 2007), und in welchem Umfang findet dies in Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung statt, und auf welche Quellen stützt sie sich dabei?
Was meinte Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, als sie der Kritik an diskriminierenden Aspekten der Neuregelung bzw. möglichen Verstößen gegen die Menschenrechte (Schutz des Privat- und Familienlebens) laut Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. November 2007 entgegnete: „Bildung ist ein Bürgerrecht, keine Menschenrechtsverletzung“?
a) Meinte sie, die Kritik an der Neuregelung des Ehegattennachzugs behaupte, Spracherwerb bzw. Bildung sei eine Menschenrechtsverletzung, und wenn ja, bitte begründen?
b) Ist die Aussage der Staatsministerin überhaupt aufrechtzuerhalten angesichts des von der Kritik vorgebrachten Arguments, in Deutschland lasse sich die deutsche Sprache leichter und schneller erlernen als im Ausland?
c) Hält die Staatsministerin bzw. die Bundesregierung das Ehe- und Familienzusammenleben nicht ebenfalls für ein Bürger- bzw. Menschenrecht?
d) Was nutzt es nachzugswilligen Lebens- bzw. Ehepartnern und -partnerinnen, die mangels Deutschkenntnissen – in den Fällen von Analphabetismus beispielsweise auf unabsehbare Zeit – nicht mit ihren Lebens- und Ehepartnern bzw. -partnerinnen in Deutschland zusammen leben können, dass die Staatsministerin sie darauf hinweist, dass Bildung ein Bürgerrecht ist?
Wie ist die Äußerung der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer, die laut Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. November 2007 aufgrund ihrer Erfahrungen in der Türkei erklärte: „Die jungen Menschen freuen sich auf Deutschland, und es macht ihnen ganz offensichtlich Spaß, die Sprache zu lernen“, zu vereinbaren mit der verzweifelten Lage derjenigen, die sich zwar auch auf das Zusammenleben mit ihren Ehe- oder Lebenspartnern oder -partnerinnen in Deutschland freuen, denen aber eine Einreise mangels Sprachkenntnissen (zeitweilig oder dauerhaft) verwehrt wird?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer bzw. der Mitarbeiter der Visastelle der Deutschen Botschaft in Ankara bzw. Istanbul, die laut Pressemitteilung der Bundesregierung vom 23. November 2007 sagte(n), dass das deutsche Zuwanderungsgesetz mittelfristig dazu führen werde, dass Eltern in der Türkei ihre Töchter länger in die Schule schicken würden – und inwieweit sieht sie insofern eine Benachteiligung von Mädchen in Ländern, die von der Neuregelung nicht betroffen sind?
Ist eine weitere Erhöhung des geforderten Sprachniveaus als Einreisevoraussetzung geplant, um den Schulbesuch von Mädchen in der Türkei weiter zu fördern und zu verlängern?
Was entgegnete Staatsministerin Dr. Maria Böhmer dem türkischen Staatsminister Said Yizicioglu, der laut Presseberichten ihr gegenüber verlangt haben soll, wenn Deutschland die türkische Minderheit besser integrieren wolle, sollten die Türken in der Bundesrepublik Deutschland das kommunale Wahlrecht erhalten (vgl. z. B. AFP vom 23. November 2007)?
Plant die türkische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung von Türkisch-Sprachtests für Deutsche, die in der Türkei mit ihren türkischen Lebens- bzw. Ehepartnerinnen oder -partnern zusammenleben wollen, und hat sich Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan wegen der Einschränkungen des Ehegattennachzugs inzwischen an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gewandt, und wenn ja, mit welchem Inhalt, und wie hat die Bundeskanzlerin reagiert (vgl. AFP vom 23. November 2007)?
Ist bereits eine Abnahme von Zwangsverheiratungen in der Türkei infolge der geänderten Nachzugsbestimmungen Deutschlands zu erkennen/nachzuweisen, und wenn ja, auf welche Erkenntnisse stützt sich die Bundesregierung dabei, und wenn nein, welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Auswirkungen dieses von ihr angegebenen Gesetzeszwecks zu evaluieren?
Inwieweit ist der Bundesregierung der Fall einer in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Frau Funda Ileri aus Duisburg bekannt, deren Ehegatte aus der Türkei die Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, da ihm die geforderten Deutschkenntnisse fehlen, so dass diese zum Vollzug der Ehe in die Türkei ausreisen musste (Hürriyet Avrupa vom 6. Januar 2008, S. 13), und inwieweit sind der Bundesregierung weitere derartige Fälle bekannt?
Inwieweit sind der Bundesregierung Fälle aus den Niederlanden bekannt, bei denen eine Familienzusammenführung in den Niederlanden wegen mangelhafter Sprachkenntnisse verweigert wurde und deshalb die Ehe im Herkunftsland der Ehegattin bzw. des Ehegatten vollzogen wird?
Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass wegen der Unruhen und der gespannten politischen Situation in Kenia, insbesondere in der Hauptstadt Nairobi, das Goethe-Institut bzw. die zwei Sprachschulen in Mombasa (German Institute und German Embassy Language Courses) ein regelmäßiges Kursangebot einschließlich Deutschkurse nicht gewährleisten können, so dass der Erwerb der Sprachkenntnisse für dort angemeldete Menschen wegen der weiten und oft vergeblichen Anreise zu erheblichen zusätzlichen Aufwand, Verzögerungen und Kosten führt und dadurch für viele unmöglich wird?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der in Frage 18 angesprochenen Situation, um eine Familienzusammenführung für die Betroffenen zu erleichtern?