Veräußerungen von Immobilien der Deutschen Bahn AG
der Abgeordneten Ulrich Maurer, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Dorothee Menzner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche Regelung über das Eigentum an zukünftig nicht mehr bahnnotwendigen Liegenschaften im Besitz der Deutschen Bahn AG (DB AG) hat die Bundesregierung in der Rahmenvereinbarung vom 4./5. August 1996 zwischen dem damaligen Bundesministerium für Verkehr (BMV), Bundesministerium der Finanzen (BMF) der DB AG und dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) nach § 23 Abs. 6 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2401) getroffen?
Entspricht diese Regelung dem Willen des Gesetzgebers, dass nicht bahnnotwendige Liegenschaften beim BEV verbleiben sollen (§ 20 Abs. 3 BEZNG)?
Hat die DB AG entsprechend dem Willen des Gesetzgebers (§ 20 ff. BEZNG) Liegenschaften bei einem späteren Wegfall der Bahnnotwendigkeit an das BEV zurückgegeben?
Hat die DB AG ihre Verpflichtung nach §§ 2 und 25 BEZNG, ihr Eigentum an allen Liegenschaften ihren Tochtergesellschaften (im Gesetz werden die Bereiche Personennahverkehr, Personenfernverkehr, Güterverkehr und Fahrweg genannt) zuzuordnen, erfüllt, oder sind Liegenschaften der DB AG (Holding) zugeordnet?
Welcher Tochtergesellschaft hat die DB AG ihre Immobilientöchter Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und Aurelis Management GmbH zugeordnet, und über welche bahnnotwendigen/nicht bahnnotwendigen Liegenschaften der DB AG hat die Aurelis verfügt?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung als Eigentümerin der DB AG am 23. November 2007 dem Verkauf sämtlicher Anteile der DB AG an der Immobilientochter Aurelis Real Estate GmbH & Co. KG und der Aurelis Management GmbH für einen Kaufpreis von 1,6 Mrd. Euro an das Konsortium des Bauunternehmens Hochtief Projektentwicklung GmbH und des Finanzinvestors Redwood Grove International LP zugestimmt?
Wie begründet die Bundesregierung, dass sie zu dem in Frage 6 genannten Verkauf nicht die Einwilligung des Deutschen Bundestages und des Bundesrats eingeholt hat, obwohl § 65 Abs. 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vorschreibt: „Haben Anteile an Unternehmen besondere Bedeutung und ist deren Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des Bundestages und des Bundesrats veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist“?