Rechtsfragen des CB-Funks
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
CB-Funkkreise üben in letzter Zeit in wenigstens zwei Punkten Kritik an der Bundesregierung. Zum einen fehle leider nach wie vor ein CB-Funk-Gesetz, mit dem die rechtlichen Grundlagen des CB-Funks klar geregelt werden könnten. Zum anderen wird die Freigabe bestimmter Funkfrequenzen moniert, weil dies zu einem Funkverbot in bis zu 70 Kilometer breiten Korridoren entlang der deutschen Grenzen führe.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung faßt ihre Antworten des Sachzusammenhanges wegen zu den Fragen 1 bis 5 im Abschnitt A., zur Frage 6 unter B. und zu den Fragen 7 bis 9 unter C. zusammen.
A. Fragen 1 bis 5 (= Rechtliche Grundlagen für den CB-Funk)
Fragen und Antworten9
Auf welche gesetzliche Grundlage stützt die Bundesregierung das für CB-Funker zu beachtende Verbot, a) keine höhere Sendeausgangsleistung bei einer CB-Funkanlage als vier Watt in FM und ein Watt in AM zu betreiben; b) nicht mehr als bis zu fünf CB-Funkgeräte auf der Grundlage einer Genehmigung zu errichten und zu be treiben; c) die Aussendung/Ausstrahlung von selbstproduzierten Informationssendungen in Form von Radio-ähnlichen Magazinen, Rundsprüchen oder Dauersendungen zu unterlassen; d) auf die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, zu verzichten und e) die Funkdisziplin und die Beschränkung der Gesprächsdauer einzuhalten?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß ein CB-Funker erkennen kann, ob ein CB-Funkgerät oder sonstige in der Fernmeldeanlage (Funkanlage) benutzbaren Zusatzgeräte als zugelassen und betriebsfähig gelten, die er sich z. B. ausgeliehen oder privat käuflich erworben hat?
Wie gewährleistet die Bundesregierung, daß ein CB-Funker in Erfahrung bringen kann, daß das Bundesministerium für Post und Telekommunikation die Bedingungen und Auflagen zu einer erteilten Genehmigung geändert, ergänzt oder nachträglich Auflagen hinzugefügt hat, und woraus ergibt sich die Verpflichtung, daß der Inhaber der Genehmigung jeder Ergänzung oder Änderung nachzukommen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat?
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen können CB-Funker nach Ansicht der Bundesregierung erkennen, welche strafrechtlichen Auswirkungen die (Nicht-)Einhaltung genannter Auflagen und Bedingungen bzw. diejenigen der „Zulassung" haben kann?
Aufgrund welchen Umstandes können CB-Funker in den Augen der Bundesregierung gesetzlich als verpflichtet angesehen werden, die Inhalte einer Zulassungsurkunde sowie deren Auflagen beachten zu müssen?
Der CB-Funk gehört wie der Modellfernsteuerungsfunk, der Personenruffunk und der Betriebsfunk zum nichtöffentlichen mobilen Landfunk (nömL). CB-Funk ist als privater Nahbereichsfunk definiert , der mit vom Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) zugelassenen und gekennzeichneten CB-Funkgeräten von jedermann entweder mit einer Allgemeingenehmigung oder mit einer Einzelgenehmigung zu nutzen ist.
Als Rechtsgrundlagen für sämtliche Funkanlagen des nömL gelten — das Gesetz über Fernmeldeanlagen (FAG), — das Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) und — das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) und die jeweils zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.
So ist beispielsweise für die Hersteller und Importeure von CB- Funkgeräten in der Zulassungsverordnung und im EMVG vorgeschrieben, wie CB-Funkgeräte beim Inverkehrbringen durch die Hersteller zu kennzeichnen sind. Den einzelnen CB-Funker berührt beispielsweise nicht, was das BZT für den Hersteller in der Zulassungsurkunde vorgeschrieben hat. Der Hersteller oder Händler kann den CB-Funker beraten, welche Zusatzeinrichtungen wie Mikrofone und Feldstärkeanzeiger an die CB- Funkgeräte angeschlossen werden können. Weitere Auskünfte über ausgeliehene CB-Funkgeräte erteilen die jeweils örtlich zuständigen Außenstellen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) .
Der CB-Funker als Betreiber dieser zugelassenen und gekennzeichneten CB-Funkgeräte mit nicht zu verändernden Modulationsarten und Senderausgangsleistungen entnimmt seiner Genehmigung, unter welchen Auflagen und Bedingungen die im Handel erhältlichen CB-Funkgeräte zu betreiben und welche Funkkanäle ihm zur Nutzung zugeteilt worden sind. Die laufend von einem CB-Funker zu entrichtenden Gebühren sind nach Gruppen von jeweils fünf Funkgeräten gestaffelt, d. h. einzelgenehmigungspflichtige CB-Funkgeräte mit den vom BZT vorgeschriebenen Kennzeichnungen KAM, KFAM, KF, K/m, FM 80- und AFM 80 können bis zu fünf Stück für 5 DM im Monat bzw. 60 DM im Jahr bet rieben werden. Das BAPT erteilt hierzu entsprechende Gebührenbescheide.
Es gibt heute keine Rechtsgrundlage, die einem CB-Funker bei einem Verstoß gegen genehmigungsrechtliche Auflagen strafrechtliche Maßnahmen androhen würde. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen könnte im Einzelfall zu einem zeitweiligen Widerruf der Einzelgenehmigung eines CB-Funkers führen. Nachrichteninhalte des CB-Funks werden vom BAPT nicht kontrolliert.
Die Bundesregierung kommt nach nochmaliger Prüfung zu dem Schluß, daß für ein CB-Funk-Gesetz derzeit keine Notwendigkeit und kein Regelungsbedarf gesehen wird. Die bestehenden Gesetze und der in Vorbereitung befindliche Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes werden dem CB-Funk gerecht.
Wie werden die Spezifizierungsregelungen, die die Breite des Regelungsbereiches und die Vielzahl der zu berücksichtigenden Sachverhaltskomponenten technischer A rt rechtsstaatlich abzudecken haben, seit der Freigabe des CB-Funks im Jahr 1975 praktiziert?
Die funktechnischen Parameter der CB-Funkgeräte sind in den jeweils gültigen technischen Vorschriften für die Zulassung festgelegt. Diese Zulassungsvorschriften für die CB- Funkgerätehersteller basierten anfangs auf CEPT-Empfehlungen und orientieren sich heute an den gültigen ETS (European Telecommunication Standards) des Europäischen Telekommunikationsstandard-Institutes. Daneben sind nach § 4 EMVG die EMV- Schutzanforderungen einzuhalten.
Beabsichtigt die Bundesregierung entgegen den Beschlüssen der „Konferenz der europäischen Post- und Fernmeldeverwaltung” (CEPT) und entgegen den Vorstellungen des „Europäischen Telekommunikationsstandard-Institutes” (ETSI) sowie entgegen den Forderungen aller CB-Funkvertreterverbände Frequenzen im oberen 26-Megahertz-Band freizugeben, obwohl bekannt ist, daß diese Frequenzen in den Nachbarländern durch andere Anwendungen belegt sind und dadurch gegenseitige Störungen im Frequenznetz in Kauf genommen werden?
Beabsichtigt die Bundesregierung aufgrund internationaler Proteste nunmehr diese „Freigabe” durch die Schaffung sog. Schutzabstände von bis zu 70 Kilometern zur Staatsgrenze abhängig zu machen, in denen ein Betreiben der betreffenden neuen CB- Funkgeräte verboten wäre?
Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um zu vermeiden, daß solche Schutzabstände gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?
Einem Dringlichkeitsantrag der Delegiertentagung des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk e. V. vom 16. September 1995 folgend, wurde am 31. Oktober 1995 entschieden, die schon Mitte 1994 in Aussicht gestellte Erweiterung um 40 Kanäle bis Ende 1995 zu realisieren. Zugelassene 80-Kanalgeräte mit den Kennzeichnungen FM 80 und AFM 80 können nach Erteilen einer Einzelgenehmigung auf den zugeteilten Frequenzen 26 565 kHz bis 26 955 kHz betrieben werden. Zum Schutz der neuen CB-Funkgeräte und zum Schutz vor schädlichen Störungen der Funkanwendungen unserer westlichen Nachbarn müssen vorläufige Schutzabstände zu den Grenzen von 25 km für mobil betriebene und 70 km für ortsfest bet riebene CB-Funk -anlagen eingehalten werden.
Die europäische Harmonisierung dieses Frequenzbereichs konnte zunächst nicht erreicht werden, wird aber weiter verfolgt. Die Regelung wurde im Amtsblatt Nr. 26 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 22. November 1995 bekanntgegeben.