Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3538
22. 01.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/3277 —
Reparations- und Entschädigungszahlungen für NS-Verbrechen
in Griechenland Il
Die deutsche Wehrmacht, die SS und Waffen-SS haben während der
deutschen Besatzung Griechenlands im Zweiten Weltkrieg schwere
Kriegsverbrechen und Verbrechen an der Menschheit begangen:
70 000 Personen verloren aufgrund direkter kriegerischer
Auseinandersetzungen ihr Leben, 12 000 Zivilistinnen und Zivilisten infolge
indirekter kriegerischer Auseinandersetzungen. 38 960 Personen
wurden hingerichtet. 100 000 Geiseln (unter ihnen viele Jüdinnen und
Juden) wurden in deutschen Konzentrations- und Vernichtungslagern
ermordet. 600 000 Griechinnen und Griechen verhungerten während
der deutschen Besatzung.
Die Pariser Konferenz von 1946 errechnete für Griechenland
Reparationsforderungen, die sich zuzüglich Zinsen heute auf 35 bis 70 Mrd.
DM belaufen.
Überlebende und Angehörige griechischer Opfer des deutschen
Faschismus forde rn finanzielle Entschädigungszahlungen.
Die Bundesregierung antwortete auf unsere Kleine Anfrage
(Drucksache 13/2699) u. a., daß
— die Frage der Entschädigung aufgrund eines bilateralen
Abkommens vom 18. März 1960 sowie einer Abschlagszahlung von
115 Mio. DM an die griechische Regierung erledigt sei und
außerdem Forderungen nach Reparationen 50 Jahre nach dem
Ende kriegerischer Auseinandersetzungen in der völkerrechtlichen
Praxis ein Sonderfall ohne jede Präzedenz seien (Drucksache 13/
2878).
In dem deutsch-griechischen Vertrag über Leistungen zugunsten
griechischer Opfer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen vom
18. März 1960 heißt es in Artikel III, die Frage der Entschädigung sei mit
diesem Vertrag „abschließend geregelt, unbeschadet etwaiger
gesetzlicher Ansprüche griechischer Staatsbürger."
Die Regierung des griechischen Königreiches präzisierte diese
vertragliche Vorbehaltsklausel: „Sie behält sich (...) vor, mit dem
Verlangen nach Regelung weiterer Forderungen, die aus
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen während Kriegs- und
Besatzungszeit herrühren, bei einer allgemeinen Prüfung gemäß Artikel 5 Abs. 2
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
17. Januar 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar
1953 heranzutreten." (BGBl. 1960 II S. 1597 f.)
Der damalige Bundeskanzler, Dr. Ludwig Erhard, erkannte die
Vorläufigkeit des Vertrages von 1960 und die Rechtmäßigkeit etwaiger
griechischer Nachforderungen ausdrücklich an. Er „versicherte noch 1965
dem damals in Bonn vorsprechenden Koordinierungsminister Andreas
Papandreou (...), sobald die deutsche Wiedervereinigung unter Dach
und Fach sei, werde man die Zwangsanleihe zurückzahlen. Die
Griechen gaben sich mit diesem Versprechen zufrieden." (FR, 22.
November 1995)
Am 14. November 1995 übergab der Botschafter der Griechischen
Republik, Dr. Bourloyannis-Tsangaridis, dem Auswärtigen Amt eine
diplomatische Note seiner Regierung. Darin bat er um Gespräche über
Reparationsforderungen aus dem Zweiten Weltkrieg, wobei zunächst
über die Zwangsanleihe aus dem Jahr 1942 gesprochen werden sollte.
Der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Dr. Ha rtmann, erwiderte,
„nach Ablauf von 50 Jahren seit Kriegsende und Jahrzehnten
vertrauensvoller und enger Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik
Deutschland (...) habe die Reparationsfrage ihre Berechtigung
verloren." (Pressemitteilung des Auswärtigen Amtes, 14. November 1995)
Die Bundesregierung, die die griechischen Reparationsforderungen
einen Sonderfall in der völkerrechtlichen Praxis ohne jede Präzedenz
nennt, verkennt, daß vor allem die Verbrechen des deutschen
Faschismus ein Sonderfall in der Menschheitsgeschichte ohne jede Präzedenz
gewesen sind.
Die Bundesregierung muß sich den Vorwurf gefallen lassen, in der
Frage der Entschädigung mit zweierlei Maß zu messen: Was der
griechischen Regierung unter Hinweis auf 50 Jahre f riedlicher, enger und
vertrauensvoller Zusammenarbeit verwehrt wird, soll bei deutschen
Forderungen an die polnische Regierung keine Gültigkeit haben.
Jüngst stellte der Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Klaus Kinkel,
fest: „Die Bundesregierung hat die entschädigungslose Enteignung
deutschen Vermögens durch die polnischen Gesetze stets als
völkerrechtswidrig verurteilt und nicht anerkannt (...). Bis heute konnte kein
gemeinsamer Standpunkt mit der polnischen Regierung gefunden
werden. Die deutsch-polnischen Verträge befassen sich deshalb nicht
mit Vermögensfragen. Die Bundesregierung betrachtet diese Frage als
weiterhin ungelöst." (zit. nach: SZ, 13, November 1995)
1. Hat die Bundesrepublik Deutschland Reparationszahlungen an
Griechenland geleistet?
Wenn ja, wann, und in welcher Höhe?
Bereits im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage der
Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS vom 17.
Oktober 1995 (Drucksache 13/2878) hat sich die Bundesregierung
zu den von griechischer Seite erhobenen
Reparationsforderungen geäußert. Auf diese Ausführungen wird Bezug
genommen.
2. Hat die Bundesrepublik Deutschland - jenseits. der
Abschlagszahlung aus dem Vertrag von 1960 bzw. individueller
Entschädigungen - Wiedergutmachungszahlungen an Griechenland
erbracht?
Wenn ja, wann, an wen, und in welcher Höhe (bitte aufschlüsseln)?
Nein.
Die Leistungen aufgrund des Vertrages vom 18. März 1960
waren gemäß Artikel III der Vereinbarung bestimmt zur
abschließenden Regelung von Ansprüchen Griechenlands infolge
von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen gegen
griechische Staatsangehörige, die Freiheits- oder
Gesundheitsschäden erlitten hatten.
3. Hält die Bundesregierung die an griechische NS-Opfer geleisteten
Entschädigungszahlungen aus dem Vertrag von 1960 angesichts
der erlittenen Verbrechen für angemessen?
Der Inhalt des Vertrages mit Griechenland entspricht den
Regelungen vergleichbarer Abkommen mit anderen
westeuropäischen Staaten.
4. Wie viele individuelle Anträge auf Entschädigung haben
griechische NS-Opfer an die Bundesrepublik Deutschland gestellt (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Wie vielen dieser Anträge wurde - mit welchen
durchschnittlichen Entschädigungsleistungen - entsprochen?
b) Wie viele dieser Anträge wurden mit welchen Begründungen
abgewiesen?
Nach Artikel I Abs. 2 des o. g. Vertrages vom 18. März 1960 blieb
die Verteilung der 115 Mio. DM an griechische NS-Verfolgte der
griechischen Regierung überlassen. Die Bundesregierung kann
sich daher zu den gestellten Fragen nicht äußern.
5. Erkennt die Bundesregierung an, daß Griechenland aus dem
Vertrag von 1960, dem dazugehörigen Notenwechsel i .V. mit Artikel 5
Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden von
1953, einen Rechtsanspruch auf Reparationszahlungen besitzt?
Nein.
6. Aus welchen rechtlichen Gründen hat die Bundesregierung
Ansprüchen auf Reparationszahlungen bzw. Forde rungen nach
Rückzahlung einer Zwangsanleihe den Einwand der Verjährung
entgegengehalten?
Nach Ablauf welcher Fristen erlöschen bzw. verjähren dera rtige
Ansprüche?
7. Wie kann die Bundesregierung angesichts der Einmaligkeit der
auch an Griechinnen und Griechen begangenen Verbrechen des
deutschen Faschismus deren Entschädigungsansprüche bzw. die
Reparationsforderungen der griechischen Regierung unter dem
Hinweis zurückweisen, dies sei in der völkerrechtlichen Praxis
ohne jede Präzedenz?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Verpflichtung
des Rechtsnachfolgers des Dritten Reiches zur vollständigen
Entschädigung und Reparationszahlung vor allem eine Frage der
politischen und moralischen Verantwortung ist?
Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung vom 7.
November 1995 dargelegt, hat nach Ablauf von 50 Jahren seit
Kriegsende und Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und
fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der
internationalen Staatengemeinschaft die Reparationsfrage ihre
Berechtigung verloren. In dieser Zeit sind völlig neue Strukturen
der Aufarbeitung der Kriegsfolgen und der Zusammenarbeit in
Europa und ein völlig. neues Verhältnis zwischen Deutschland
und Griechenland entstanden. In diesem Rahmen hat die
Bundesrepublik Deutschland zugunsten Griechenlands bedeutsame
Nettotransferleistungen erbracht (bilaterale Wirtschafts- und
Entwicklungshilfe, Verteidigungshilfe, Materialhilfe,
Rüstungssonderhilfe; ferner deutscher Anteil an Leistungen der EG/EU).
Die Bundesregierung legt größten Wert auf gute und enge
Beziehungen zum EU- und NATO-Partner Griechenland und strebt
auf dieser Grundlage eine zukunftsorientierte Zusammenarbeit
an.
8. Bei welcher Gelegenheit hat 1965 der damalige Bundeskanzler Dr.
Ludwig Erhard der griechischen Regierung gegenüber
versprochen, nach Vollendung der deutschen Wiedervereinigung die
Zwangsanleihe aus dem Zweiten Weltkrieg zurückzubezahlen?
a) In welcher Form wurde diese Zusicherung des damaligen
Bundeskanzlers Dr. Ludwig Erhard protokollarisch festgehalten?
b) Fühlt sich die Bundesregierung dieser Zusicherung nach wie
vor verpflichtet?
Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies hinsichtlich der
griechischen Bitte um Gespräche über Repara tions- und
Rückzahlung der Zwangsanleihe?
Wenn nein, warum nicht?
Bei keiner. Eine Stellungnahme zu den Unterfragen a) und b)
entfällt deshalb.
9. Aus welchen rechtlichen Gründen hält die Bundesregierung
Entschädigungszahlungen für enteignetes Vermögen von aus Polen
ausgewiesenen Deutschen auch nach 50 Jahren für nicht erloschen
bzw. verjährt?
Die Bundesregierung hat die Vertreibung der Deutschen und die
entschädigungslose Enteignung deutschen Vermögens stets als
völkerrechtswidrig angesehen.
10. Was veranlaßte den Bundesminister des Auswärtigen zu der in der
Vorbemerkung erwähnten Äußerung im Hinblick auf die
„entschädigungslose Enteignung deutschen Vermögens durch die
polnischen Gesetze", und wie lautet der Gesamttext dieser Erklärung?
Die Äußerung wurde durch eine Frage des polnischen
Journalisten Krzesinski veranlaßt. Es handelt sich nicht um eine
Erklärung, sondern um einen B rief in Beantwortung dieser Frage. In
diesem Brief gab der Bundesminister des Auswärtigen die
bekannte Haltung der Bundesregierung in der Vermögensfrage
wieder.
11. Wie vertragen sich die von der Bundesregierung vorangetriebenen
Entschädigungsansprüche enteigneter aus Polen ausgewiesener
Deutscher mit dem Bemühen um die Weiterentwicklung einer
engen, vertrauensvollen, gutnachbarschaftlichen und
zukunftsorientierten Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit
Polen?
Die Bundesregierung sieht hier keinen Widerspruch. Sie bleibt
auch weiterhin dem Ziel einer engen, vertrauensvollen,
gutnachbarschaftlichen und zukunftsorientierten Zusammenarbeit
mit Polen verpflichtet.
12. Wie erklärt die Bundesregierung ihr rechtlich und politisch
unterschiedliches Verhalten in der Frage der Entschädigung von
griechischen NS-Opfern (bzw. der Reparationen) und der
Entschädigung von aus Polen ausgewiesenen Deutschen?
Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.]