Pestizideinsatz auf Folienflächen
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Rainder Steenblock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
1. Pflanzenschutzmittel dürfen in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn sie von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) amtlich geprüft und zugelassen sind. Die Entscheidung über die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin und dem Umweltbundesamt. Eine Zulassung für einzelne Kulturen oder Anwendungsgebiete ist im Pflanzenschutzgesetz nicht vorgesehen. Anwendungsverbote oder -beschränkungen können im Rahmen der Zulassung nach § 15 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes von der BBA als bußgeldbewehrte Anwendungsbestimmungen festgesetzt und in die Gebrauchsanleitung aufgenommen oder in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung geregelt werden.
2. Mit Folien abgedeckte Flächen werden für die Produktion von Pflanzen in Containern (Plastiktöpfe) genutzt. Containerkulturen in Baumschulen zur Anzucht von Gehölzen werden seit Jahren verstärkt genutzt, weil sie zahlreiche Vorteile hinsichtlich Arbeitsorganisation, Arbeitsbelastung, Rationalisierung bieten und vor allem ein umweltfreundliches Produktionsverfahren darstellen. Bei der Containerkultur werden Flächen mit Folie abgedeckt. Damit entfällt während der Abdeckung die ansonsten notwendige Bekämpfung von Unkräutern auf diesen Flächen. Eine Auswaschung von Pflanzenschutzmitteln, mit denen die Containerkulturen erforderlichenfalls behandelt werden, in den Boden findet nicht statt. Da es sich bei der Containerkultur um ein halbgeschlossenes System handelt, in dem überschüssiges Wasser in Auffangteiche geleitet wird, trägt dieses Kulturverfahren auch zur Wassereinsparung bei, indem das aufgefangene Wasser wiederverwendet wird.
Fragen und Antworten6
Welche Pestizide hat die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA) ausdrücklich für die Verwendung auf Folienflächen zugelassen, oder ist der Einsatz von Pestiziden grundsätzlich auch auf Folienflächen erlaubt?
Die BBA hat keine Pflanzenschutzmittel zugelassen, bei denen das Anwendungsgebiet „Verwendung auf Folienflächen" vorgesehen ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an Pflanzen, die auf Folienflächen stehen, ist nicht verboten.
Wird bei der Prüfung und Zulassung von Pestiziden durch die BBA der Einsatz von Pestiziden auf Folienflächen grundsätzlich mit in die Zulassungsvoraussetzungsuntersuchungen aufgenommen?
Das Verhalten in der Luft ist nach der Pflanzenschutzmittelverordnung Prüfungsvoraussetzung für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, unabhängig, ob die zu schützenden Pflanzen auf normalem Boden, auf Folienflächen oder auf sonstigem Untergrund stehen.
Liegen der Bundesregierung mit Blick auf die von der BBA für die Zulassung eines Pestizidwirkstoffes durchzuführenden Untersuchungen Erkenntnisse darüber vor, a) ob es durch die Verdunstung der Pestizidwirkstoffe zu einer erhöhten Verflüchtigungsrate auf der durch Sonneneinstrahlung aufgeheizten Folienflächen kommen kann; b) ob Gesundheitsgefährdungen durch die Verdunstungen für die Anwohnerinnen und Anwohner auszuschließen sind; c) ob Gesundheitsgefährdungen für die Anwohnerinnen und Anwohner durch die Ablagerung von Pestiziden, die erneute Lösung der Pestizide durch Regenwasser, die anschließende Verflüchtung und durch die nach wiederholter Ausbringung von Pestiziden auf Folienflächen häufig auf dem Kunststoff verbleibenden Rückstände von aa) Pestizidwirkstoffen, bb) Abbauprodukten von Pestizidwirkstoffen und cc) Verbindungen von Pestizidwirkstoffen auszuschließen sind?
Zu 3 a) Erkenntnisse bezüglich einer erhöhten Verflüchtigungsrate von Pflanzenschutzmitteln von durch Sonneneinstrahlung aufgeheizten Folienflächen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu 3 b) Pflanzenschutzmittel können bei der Anwendung - auch nach guter fachlicher Praxis - in die Luft gelangen. Die BBA hat in den zurückliegenden Jahren die Exposition nach Anwendung mit ausgewählten Wirkstoffen in Gewächshäusern, in einer Apfelplantage und auf dem Feld in Zuckerrüben ermittelt. Dabei hat sich insgesamt gezeigt, daß die Wirkstoffkonzentrationen in der Luft im Freiland nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln derart niedrig sind, daß eine Gesundheitsgefahr für Anwohner hinreichend ausgeschlossen werden kann.
Zu 3 c) Die Bundesregierung sieht keine Gefahr für Anwohner durch Ablagerung und erneute Lösung von Pflanzenschutzmitteln. Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, wird überschüssiges Wasser in Auffangteiche geleitet. Eine erneute Verflüchtigung aus den Auffangteichen dürfte nur in geringem Umfang erfolgen.
Erkenntnisse über verbleibende Rückstände auf den Folien, daraus sich ergebende Abbauprodukte oder Verbindungen mit anderen Wirkstoffen liegen der Bundesregierung nicht vor. In den zu Frage 3 b) erwähnten Untersuchungen der BBA hat sich gezeigt, daß in Gewächshausluft Abbauprodukte der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu keinem Zeitpunkt nachweisbar waren. Die Reaktion von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen untereinander oder mit anderen Substanzen zu neuen Verbindungen in der Luft ist aufgrund des starken Verdünnungseffektes als wenig wahrscheinlich anzusehen.
Wird die in Frage 3 formulierte Problematik der möglichen Gesundheitsgefährdung durch wiederholtes Ausbringen und somit erneuter Verdunstung von a) Pestizidwirkstoffen, b) Abbauprodukten von Pestizidwirkstoffen, c) Verbindungen von Pestizidwirkstoffen auf Folienflächen auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens, von Pestizidwirkstoffen durch die BBA untersucht, und gibt es im Rahmen des Zulassungsverfahrens Untersuchungsergebnisse, die eine Gesundheitsgefährdung der Menschen ausschließen?
Eine spezielle Untersuchung möglicher Auswirkungen wiederholter Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln an Pflanzen, die auf Folien stehen, erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht. Im übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die zu entsorgenden Folienflächen als a) Hausmüll oder b) Sondermüll oder c) gewerblicher Abfall oder d) Sonstiges zu klassifizieren?
Folien sind nach dem Abfallkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall unter dem Abfallschlüssel „57119 Verunreinigte Kunststoffolien" einzuordnen. Diese Abfallart ist nicht besonders überwachungsbedürftig, die Folien sind demnach als hausmüllähnlicher Gewerbeabfall zu entsorgen. Dies trifft in der Regel für Folien aus dem Bereich der Landwirtschaft und des Gartenbaus einschließlich der Baumschulen zu. Falls eine Folie in Einzelfällen sehr stark mit Pflanzenschutzmitteln verunreinigt ist, wäre sie nach der Abfallbestimmungsverordnung unter dem Abfallschlüssel „53103 Altbestände und Reste von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln" einzuordnen. Diese Abfallart ist besonders überwachungsbedürftig. Die Folien wären dann als Sondermüll bzw. Sonderabfall zu entsorgen und gemäß TA-Abfall einer dafür zugelassenen Verbrennungsanlage zuzuführen.
Plant die Bundesregierung eine Regelung, die die A rt und Weise der Entsorgung von pestizidbelasteten Folien vorschreibt?
Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf es keiner gesonderten Regelung über die Art und Weise der Entsorgung für Folien, die mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln behaftet sind, da Vorschriften bereits bestehen (siehe Antwort zu Frage 5).