Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3802
13. 02.96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
— Drucksache 13/3567 —
Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche von Flüchtlingen
bei bevorstehender Abschiebung
Seit Januar 1993 haben sich nach der Einleitung konkreter
aufenthaltsbeendender Maßnahmen und/oder Vorbereitungen für eine
Abschiebung bzw. bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung bis
Juni 1995 nach Erkenntnissen der Bundesregierung zwei Personen das
Leben genommen (Drucksache 13/1987, S. 3).
Nach Erkenntnissen flüchtlingspolitischer bzw. antirassistischer
Gruppen haben aber wesentlich mehr Menschen aus diesen Gründen ihrem
Leben ein Ende gesetzt (über entsprechende Suizidversuche liegen
keine Erhebungen vor):
— Am 4. Januar 1993 erhängte sich in Mosach der 35jährige Kwaku A.
aus Ghana;
— am 27. Januar 1994 verbrannte sich in München der 27jährige Son
H. aus Vietnam;
— am 3. Juli 1994 erhängte sich in Osterode eine 26jährige Person aus
Sri Lanka;
— am 9. Juli 1994 stürzte sich in Berlin zu Tode der 21jährige Gab riel
M. aus Angola;
— am 10. Februar 1995 ertränkte sich in der Donau bei Regensburg der
28jährige Yohannes A. aus Äthiopien;
— am 17. April 1995 starb in München bei einem Sprung aus einem
fahrenden Zug der 23jährige Kurde Ahmed P.;
— am 19. Mai 1995 erhängte sich in einem Regensburger Krankenhaus
der 33jährige Jaswani S. aus Indien.
In der zweiten Jahreshälfte 1995 wurden erneut mindestens drei Fälle
bekannt, in denen sich abgelehnte Asylbewerber vor ihrer unmittelbar
bevorstehenden Abschiebung versuchten das Leben zu nehmen:
— Im November 1995 unternahm ein 25jähriger Algerier in dem
Flugzeug, mit dem er abgeschoben werden sollte, einen
Selbstmordversuch. Er sollte in sein Herkunftsland abgeschoben werden,
obwohl er nach islamischem Recht eine deutsche Staatsangehörige
geheiratet hatte, dies von der Ausländerbehörde der Hansestadt
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
10. Februar 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
Bremen jedoch nicht anerkannt worden war (FR, 18. November
1995);
— am 13. Dezember 1995 übergoß sich auf dem Hamburger
Hauptbahnhof der 19jährige Kurde Necmettin T. mit Benzin und zündete
sich an. Hierbei erlitt er lebensgefährliche Verbrennungen. Dieser
Selbsttötungsversuch erfolgte nur wenige Stunden vor dessen
geplanter Abschiebung (taz, 15. Dezember 1995);
— am 15. Dezember 1995 hat ein 38jähriger Bulgare in Fulda versucht,
sich unmittelbar vor seiner Abschiebung mit seinen Schnürsenkeln
zu strangulieren. Zuvor hatte er bereits versucht, sich aus dem
Fenster seiner Wohnung zu stürzen (FR, 16. Dezember 1995).
Vorbemerkung
Die Bundesregierung geht davon aus, daß sich der in der Anfrage
verwendete Begriff „Flüchtling" auf die Gesamtheit der von einer
Abschiebung betroffenen Ausländer bezieht und nicht auf
Flüchtlinge im Rechtssinne.
Vor der Abschiebung jedes Ausländers wird zunächst eingehend
geprüft, ob Abschiebungshindernisse gemäß §§ 51 ff. des
Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen.
Da für die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger
Ausländer die Länder zuständig sind, verfügt die Bundesregierung
über keine eigenen Informationen. Die nachfolgenden Angaben
beruhen auf den Informationen, die die Länder bei einer Umfrage
in der Kürze der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit
machen konnten.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Selbsttötungen
bzw. Selbsttötungsversuche von Flüchtlingen nach der Einleitung
konkreter aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw.
Vorbereitungshandlungen (wie z. B. die zwangsweise Vorführung von
Flüchtlingen vor Konsulatsbeamte ihrer Herkunftsländer oder
beschleunigtes Abschiebeverfahren; bitte seit 1993 mit
Namensinitialen, Alter, Ort und Datum des Todes/Selbsttötungsversuches,
Herkunftsland sowie die Umstände angeben)?
2. In welchen Fällen stand nach Kenntnis der Bundesregierung vor
der Selbsttötung bzw. dem Selbsttötungsversuch die endgültige
Abschiebung des Flüchtlings unmittelbar bevor (bitte seit 1993
mit Namensinitialen, Alter, Ort und Datum des Todes/
Selbsttötungsversuches sowie die Umstände angeben)?
Für die Abschiebung sind die Länder zuständig. Der
Bundesregierung sind aufgrund von Mitteilungen der Länder folgende
Daten bekannt:
Baden-Württemberg
Im Zusammenhang mit der Einleitung und der Durchführung von
-Abschiebungen ist es seit 1993 in Baden-Württemberg zu keiner
Selbsttötung, jedoch zu 18 Selbsttötungsversuchen gekommen.
Nicht erfaßt sind hierbei diejenigen Fälle, in denen Ausländer
eine Selbsttötung angekündigt haben oder sich bei Beginn der
Abschiebung leichte Verletzungen zugefügt haben, um damit
einen Abbruch der Abschiebung zu erzwingen.
Bayern
Es wurden im fraglichen Zeitraum elf Selbstmorde sowie fünf
Selbstmordversuche von (abgelehnten) Asylbewerbern verübt.
Bei einem Selbstmordversuch besteht ein Zusammenhang mit
der bevorstehenden Abschiebung. Der lettische
Staatsangehörige A. M. versuchte, sich am 10. August 1994 im Haftraum
der Polizeiinspektion Roding selbst zu töten, indem er sich
mit einem herausgebrochenen Stück eines Glasbausteines
eine tiefe Schnittverletzung in der Armbeuge beibrachte. M. war
zur Durchführung der Abschiebung durch die Polizei
festgenommen worden.
Bei einem Selbstmord könnte der bevorstehende Vollzug einer
gerichtlich angeordneten Abschiebungshaft das Motiv gewesen
sein. Am 10. Mai 1995 erhängte sich der indische
Staatsangehörige S. J. im Bezirkskrankenhaus Regensburg. Trotz sofortiger
Reanimation verstarb er neun Tage später im Krankenhaus.
Zum Teil bestanden vollziehbare Ausreiseverpflichtungen.
Sofern diese Verpflichtungen nicht erfüllt worden wären, wäre die
gesetzliche Folge (Abschiebung) zu vollziehen gewesen.
Berlin
Es wurden keine Selbsttötungen registriert.
Im fraglichen Zeitraum hat es vier Selbsttötungsversuche
gegeben.
Am 3. Februar 1993 verursachte ein 27jähriger Rumäne mit
einem unbekannten Werkzeug Schnittverletzungen an seinem
linken Oberarm. Durch sofortiges Einschreiten des
Wachpersonals konnte weiteres verhindert werden.
Am 30. Mai 1995 brachte sich ein 26jähriger Pole mit dem
abgebrochenen Stiel eines Plastiklöffels eine blutende Verletzung am
linken Unterarm bei. Durch das sofortige Einschreiten des
Wachpersonals konnte weiteres verhindert werden.
Am 14. Mai 1995 versuchte ein 19jähriger Mann aus Sierra
Leone, sich mittels eines Handtuchs an einem Gitterstab des
Absperrgitters zu strangulieren. Er konnte durch hinzueilendes
Wachpersonal an der Fortsetzung seiner Handlungen gehindert
werden.
Am 30. November 1995 versuchte ein 17jähriger Libanese, sich
mittels eines Handtuchs an der offenen Tür des Innengitters
seiner Zelle zu strangulieren. Durch Eingreifen des Wachpersonals
konnte dies verhindert werden.
Hamburg
Für Flüchtlinge nach der Definition des Artikels 1 A. der Genfer
Flüchtlingskonvention besteht ein Abschiebungsverbot (§ 51
AuslG). Insoweit finden Abschiebungen von Flüchtlingen nicht
statt. Dementsprechend gibt es auch keine Fälle von
Selbsttötungen und Selbsttötungsversuchen von Flüchtlingen im
Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Der im 'Vorspann der Anfrage erwähnte Vorfall vom 13.
Dezember 1995 wird bestätigt. Der Betroffene ist seinen schweren
Brandverletzungen erlegen.
Sachsen
Am 23. Juli 1993 hat eine 31jährige iranische Staatsangehörige
während des Vollzugs der Abschiebung einen
Selbsttötungsversuch unternommen. Die Betroffene versuchte, sich die
Pulsadern aufzuschneiden. Dies ereignete sich während des
Abschiebungsvorgangs bei der Schutzgruppe der Polizeidirektion
Leipzig. In diesem Fall stand die Abschiebung unmittelbar bevor.
Thüringen
1994: ein Fall in der Vorbereitungsphase,
eine Androhung eines Suizids,
ein Suizid, der in München vorgenommen wurde; nähere
Einzelheiten sind nicht bekannt,
eine Suizidandrohung mit weiteren Drohungen von
Anschlägen auf eine Aufnahmeeinrichtung;
1995: ein Suizidversuch während der Abschiebung.
Mecklenburg-Vorpommern
Bei Abschiebungen durch das Landesamt für Asyl- und
Flüchtlingsangelgenheiten ist es in Mecklenburg-Vorpommern zu
folgenden Vorkommnissen gekommen:
a) Während eines Abschiebeversuchs am 23. August 1994
versuchte der 33jährige usbekische Staatsangehörige A. R. im
Gewahrsam des Bundesgrenzschutzes auf dem Flughafen
Frankfurt (am Main), sich die Pulsadern aufzuschneiden. Es
konnte nicht nachvollzogen werden, womit er sich diese
Verletzungen zugezogen hatte.
Durch Einschalten des Notarztes wurde er medizinisch
versorgt. Die Reisefähigkeit war nicht beeinträchtigt. Trotzdem
wurde die Abschiebung nicht durchgeführt, da der
Flugkapitän sich weigerte, den Betroffenen ohne Begleitung
mitzunehmen.
b) Beim Einleiten des zweiten Abschiebeversuchs hat der gleiche
usbekische Staatsangehörige am 10. Oktober 1994 in der
Justizvollzugsanstalt Bützow versucht, sich mit einem
unbekannten Gegenstand die Adern in den Ellenbogen
aufzuschneiden. Die Verletzungen wurden durch den Anstaltsarzt
behandelt. Die Reisefähigkeit war zwar nicht beeinträchtigt,
trotzdem wurde die Abschiebung abgebrochen.
Der Betroffene wurde in der Zeit vom 8. Dezember 1994 bis
23. Dezember 1994 in der Psychiatrie des Krankenhauses
Neubrandenburg nervenärztlich untersucht. Psychische
Auffälligkeiten konnten nicht festgestellt werden.
Aufgrund vorliegender ärztlicher Gutachten hat die
Landesregierung eingeschätzt, daß der Betroffene nicht ernsthaft
Selbstmord versucht hat, sondern lediglich seine Abschiebung
verhindern wollte.
A.R. wurde am 27. Oktober 1995 mit Begleitung nach
Taschkent/Usbekistan ausgeflogen. Während der Abschiebung ist
es zu keinen weiteren Auffälligkeiten gekommen.
Rheinland-Pfalz
Keine.
Aus den übrigen Bundesländern liegen keine Erkenntnisse vor.
3. Welche Konsequenzen wird die Bundesregierung aus dieser Fülle
von Selbsttötungen bzw. Selbsttötungsversuchen abzuschiebender
Flüchtlinge ziehen, bzw. mit welchen Verbesserungsvorschlägen
gedenkt die Bundesregierung auf die für den Vollzug von
Abschiebungen zuständigen Bundesländer einzuwirken?
Von Länderseite wurde hierzu darauf hingewiesen, daß die
medizinische Kasuistik des Suizidsyndroms ergibt, daß
Suizidplanungen selbst von einem erfahrenen Psychologen häufig
schwer zu diagnostizieren sind. Die suizidale Absicht eines
Abschüblings wird somit medizinischen Laien auch weitestgehend
verborgen bleiben.
Inwieweit es sich bei den in Rede stehenden Versuchen um
demonstrative Akte gehandelt hat, kann von hier nicht beurteilt
werden. Auch denkbare - und insgesamt wünschenswerte -
Verbesserungen der Abschiebehaftbedingungen dürften auf das
Vorhaben demonstrativer Suizidversuche wohl letztlich keinen
Einfluß haben.
Im übrigen sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, im
Sinne der Fragestellung auf die für die Durchführung der
Abschiebung zuständigen Länder einzuwirken.]