Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/3002
14. 11.95
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rita Grießhaber
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/2692 —
Bundeserziehungsgeld
Seit Einführung des Bundeserziehungsgeldes 1986 bekommen
kontinuierlich weniger Bürgerinnen und Bürger das ungeminderte
Erziehungsgeld von 600 DM. Das liegt an den starren Einkommensgrenzen, die
nicht an die allgemeine Einkommensentwicklung angepaßt werden und
folglich immer mehr Menschien aus den Leistungen des
Bundeserziehungsgeldes ausgrenzen.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
Claudia Nolte, hat in einer Pressemitteilung vom 23. Mai 1995 daraus
gefolgert: „Daher müßten die Einkommensgrenzen angehoben werden,
damit wieder ein größerer Teil der Eltern volles Erziehungsgeld auch
nach dem sechsten Lebensmonat des Kindes erhält. " Dies ist bislang
nicht geschehen. Von den Empfängerinnen und Empfängern des
Bundeserziehungsgeldes sind außerdem lediglich 1,8 % Männer.
Vorbemerkung
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten
Eltern in der ersten Lebensphase ihres Kindes. Es soll die Leistung
für die Betreuung und Erziehung anerkennen und es ihnen er
-
leichtern, ihre Lebensplanung in Familie und Arbeitswelt zu
verwirklichen. Das aus Steuermitteln finanzierte Erziehungsgeld ist
keine Lohnersatz-Leistung. Wegen der nur begrenzt zur
Verfügung stehenden Steuermittel wird es einkommensabhängig
gewährt, da besserverdienende Familien nicht im gleichen Maße auf
eine finanzielle Anerkennung ihrer Erziehungsarbeit durch den
Staat angewiesen sind wie weniger gut verdienende Eltern.
Die Höhe der Einkommensgrenzen ist seit Inkrafttreten des
Gesetzes unverändert geblieben, denn die Priorität lag auf der
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 9. November 1995 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich — in kleinerer Schrifttype — den Fragetext.
Verlängerung des Bezugszeitraums, der schrittweise von zehn
Monaten auf 24 Monate ausgedehnt worden ist. Daneben wurde
die Anerkennung der Erziehungszeiten in der
Rentenversicherung von einem Jahr auf drei Jahre erweitert. Bei der
Weiterentwicklung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, die sich an den
haushaltsmäßigen Gegebenheiten zu orientieren hat, wird neben
einer Verwaltungsvereinfachung auch eine Anhebung der
Einkommensgrenzen zu prüfen sein.
Das Bundeserziehungsgeldgesetz soll auch dazu beitragen, daß
Erwerbsarbeit und Erziehungsarbeit gerechter zwischen Männern
und Frauen aufgeteilt werden können. Deshalb bedauert die
Bundesregierung, daß sich der Anteil der Väter an den
Erziehungsurlaubern seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht wesentlich
vergrößert hat. Doch die Veränderung der traditionellen
Rollenverteilung setzt eine Veränderung vieler gesellschaftlicher Faktoren
voraus, die nicht mit gesetzlichen Maßnahmen erreichbar ist.
Politische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen müßten so
gestaltet werden, daß Männer sich intensiver der
Kindererziehung widmen können. Insbesondere muß dazu beigetragen
werden, daß die Vorbehalte in Gesellschaft und Arbeitswelt gegen
eine stärkere Beteiligung der Väter an der Erziehungsarbeit
abgebaut werden. Väter, die in ihrer Familie Verantwortung und
Pflichten auf sich nehmen, dürfen in ihrem Beruf keine Nachteile
erfahren. Ihr Engagement sollte dagegen in der Gesellschaft mehr
Anerkennung finden.
Zur Verbesserung solcher Rahmenbedingungen werden u. a.
verschiedene Modellprojekte durch das Bundesministerium für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert. Ziel der Projekte
ist es, daß Teilzeitarbeit künftig auch in Fach- und
Führungspositionen akzeptiert und praktiziert wird; insbesondere zielen sie auf
die Entwicklung von Arbeitszeitmodellen, die auch für Männer
interessant sind und von Arbeitgebern akzeptiert werden können.
1. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um mehr Männer dazu
zu bewegen, Erziehungsgeld und -urlaub in Anspruch zu nehmen?
Väter haben wie auch Mütter die Möglichkeit, die Berufstätigkeit
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes im
Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes zu unterbrechen.
Erleichtert wird dieser Schritt durch die Zahlung von
Erziehungsgeld und durch einen umfassenden Kündigungsschutz während
des Erziehungsurlaubs.
Die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbstätigkeit und
Erziehungsarbeit zwischen den Eltern wird dadurch ermöglicht, daß sie
den Erziehungsurlaub gleichmäßig unter sich aufteilen können.
Sie können sich in den drei Jahren bis zu dreimal abwechseln und
genießen jeweils besonderen Kündigungsschutz in dieser Zeit.
Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
partnerschaftliche Aufteilung bereits vorhanden. Allerdings darf nicht
übersehen werden, daß häufig der zu erwartende Verdienstausfall
mit ursächlich für die geringe Inanspruchnahme durch die Väter
ist. Denn vielfach verdienen Männer mehr als ihre Ehefrauen.
Berufliche Unterbrechung oder Teilzeitarbeit des Vaters bedeutet
für die Familie daher eine stärkere finanzielle Einbuße als bei der
Ehefrau und Mutter.
Nicht beabsichtigt ist es, den Erziehungsurlaub gesetzlich so auf
beide Eltern aufzuteilen, daß ein Teil verfällt, wenn er von dem
Vater oder der Mutter nicht genommen wird. Erfahrungen aus
dem Ausland zeigen, daß solche Maßnahmen nicht zu einer
deutlich höheren Beteiligung von Vätern an der Erziehungsarbeit
beitragen. Auch andere gesetzliche Regelungen, die Väter zur
Familienarbeit verpflichten, sind daher nicht beabsichtigt.
Neben dem Bundeserziehungsgeldgesetz gibt es weitere
Regelungen, die es Vätern erleichtern, sich stärker der Familie zu
widmen.
Mit den Vorschriften des Frauenfördergesetzes sind für den
öffentlichen Dienst durch eine familiengerechte Arbeitszeit und
durch die Einführung von Teilzeitbeschäftigung auf breiter Basis
bessere Voraussetzungen geschaffen, damit Eltern, Männer wie
Frauen, gleichberechtigt Erziehungsaufgaben wahrnehmen
können.
2. Wie gedenkt die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die
Entschließung des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 1991
(Drucksache 12/837) zur eigenständigen Alterssicherung von Frauen
umzusetzen?
10. Welche Mehrkosten entstehen bei einer Anhebung der
Rentenanwartschaften bei Erziehungsarbeit von derzeit 75 % (0,75
Entgeltpunkte) auf 100 % (1 Entgeltpunkt) der durchschnittlichen
Anwartschaften?
Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 und 10
zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung war und ist bestrebt, die soziale Sicherung
von Frauen nachhaltig zu verbessern. Insbesondere im Bereich
der Alterssicherung wurden große Fortschritte erzielt.
Der erstmaligen Einführung von Kindererziehungszeiten im
Rentenrecht im Jahre 1986 folgte bereits im Jahre 1989 ein weiterer
Ausbau im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1992. Obwohl das
Rentenreformgesetz 1992 von der allgemeinen Zielsetzung
bestimmt war, den Ausgabenanstieg in der Rentenversicherung zu
dämpfen, dehnte es die Kindererziehungszeiten für Geburten ab
1992 auf drei Jahre aus. Zusätzlich führte es
Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes ein.
Ab 1. April 1995 ist die soziale Sicherung von Pflegepersonen
erheblich verbessert worden. Zeiten der ehrenamtlichen
Pflegetätigkeit (mindestens 14 Stunden in der Woche) eines
Pflegebedürftigen wirken sich seitdem sowohl rentenbegründend als auch
rentensteigernd aus. Dabei richtet sich die Bewertung der
Pflegezeiten nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nach dem
Umfang der Pflegetätigkeit. Die Pflegekasse entrichtet — abhängig
von Pflegestufe und Pflegeaufwand — Beiträge von etwa 200 bis
600 DM monatlich. Der monatliche Rentenertrag für ein Jahr
Pflegetätigkeit liegt z. Z. in den alten Bundesländern zwischen
11,78 DM und höchstens 35,35 DM. Diese Regelung kommt ganz
überwiegend Frauen zugute.
Dem weiteren Abbau von kindererziehungsbedingten Nachteilen
in der Alterssicherung wird die Bundesregierung im Rahmen der
Gesamtpolitik auch künftig hohe Aufmerksamkeit widmen. Bei
weiteren Maßnahmen zur Erreichung dieses Zieles müssen
allerdings die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen
beachtet werden. Auch vom Bundesverfassungsgericht wird dem
Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden, bei Maßnahmen zum
weiteren Abbau von kindererziehungsbedingten Nachteilen in
der Alterssicherung die finanziellen Möglichkeiten des Bundes
und der Sozialversicherungssysteme zu berücksichtigen. Die
Schwierigkeiten, die sich in dem vorliegenden Zusammenhang
unter Finanzierungsaspekten ergeben, werden sofort einsichtig,
wenn man sich die Größenordnung vor Augen führt, um die es
geht:
Die Anerkennung von drei Kindererziehungsjahren auch bei
Geburten vor 1992 würde bei einer Einführung in diesem Jahr für
Bestand und Zugang zu Mehrkosten in Höhe von 14 Mrd. DM
jährlich führen. Weiterhin hätte die oftmals geforderte und in
Frage 10 angesprochene Anhebung der Bewertung der
Kindererziehungszeiten auf 100 % des Durchschnittseinkommens bei
einer Einführung ab 1995 für Bestand und Zugang Mehrkosten in
Höhe von 2,6 Mrd. DM pro Jahr zur Folge. Im stationären Zustand
würden sich also bei drei Kindererziehungsjahren pro Kind
zusätzliche Kosten in Höhe von 7,8 Mrd. DM jährlich allein für die
Bewertungsanhebung auf 100 % des Durchschnittseinkommens
ergeben.
3. Wie stellt sich die Bundesregierung eine Dynamisierung der
Einkommensgrenzen beim Erziehungsgeld vor?
Eine Dynamisierung der Einkommensgrenzen beim
Erziehungsgeld im Sinne einer fortlaufenden Anpassung der
Einkommensgrenzen an die wirtschaftliche Entwicklung wird nicht in
Erwägung gezogen.
4. Wie hoch ist der Anteil der Empfänger von ungemindertem
Erziehungsgeld in Relation zur Geburtenrate?
Wie hoch war er 1986 bei Einführung des Bundeserziehungsgeldes?
Im Gesetzgebungsverfahren wurde von der Annahme
ausgegangen, daß aufgrund der Einkommensgrenzen etwa 40 v. H. der
anfänglich Berechtigten auch nach dem sechsten Lebensmonat
weiterhin ungemindertes Erziehungsgeld von 600 DM und ein
etwa gleich großer Anteil der Berechtigten gemindertes
Erziehungsgeld erhält. Diese Annahme hat sich als nicht zutreffend
erwiesen.
Denn 1987 erhielten 83,6 % der Eltern ungemindertes
Erziehungsgeld; für das Jahr 1986 liegen entsprechende Zahlen nicht
vor. 1993 erhielten 75 v. H. aller Berechtigten Erziehungsgeld
zwischen 400 DM und 600 DM.. 1994 erhielten nur noch 56,3
der Eltern, die einen Erstantrag gestellt haben, ungemindertes
Erziehungsgeld von 600 DM.
Diese Angaben entsprechen der Statistik zum Erziehungsgeld, die
den Anteil der Empfänger von ungemindertem Erziehungsgeld
nicht in Relation zur Geburtenzahl des Jahres ausweist, sondern
sinnvollerweise in Relation zur Gesamtzahl der
Erziehungsgeldempfänger — jeweils differenziert nach Antragstellung für das
erste bzw. zweite Lebensjahr.
5. Wie hoch müßten die Einkommensgrenzen sein, damit heute
genausoviele Bürgerinnen und Bürger ungemindertes
Erziehungsgeld erhalten wie 1986?
Die Frage läßt sich nur auf der Grundlage der Angaben für 1987
beantworten. Aufgrund der statistischen Angaben ist nur folgende
Aussage möglich:
Wenn rein rechnerisch wie im Jahr der Einführung des Gesetzes
wieder über 80 Prozent der Bezieher von Erziehungsgeld
ungemindertes Erziehungsgeld erhalten, müßten die
Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes um
30 % angehoben werden. Für Verheiratete mit einem Kind müßte
sie danach wenigstens 38 220 DM und für Alleinerziehende mit
einem Kind wenigstens 30 810 DM betragen; die
Kinderkomponente müßte wenigstens auf 5 460 DM angehoben werden.
6. Wie hoch wäre der jährliche finanzielle Mehraufwand für das
Bundeserziehungsgeld bei Anhebung der Einkommensgrenzen auf den
Betrag, der sich aus Frage 5 ergibt?
Bei Anhebung der Einkommensgrenzen nach § 5 Abs. 2 des
Bundeserziehungsgeldgesetzes um 30 % für Geburten ab
1. Januar 1996 würden die Mehraufwendungen
1996 54 Mio. DM
1997 433 Mio. DM
1998 650 Mio. DM
betragen.
7. Wie hoch wäre der finanzielle Mehraufwand, wenn das
Bundeserziehungsgeld mit den jetzt geltenden Einkommensgrenzen drei
Jahre lang ausgezahlt würde?
Die Schätzung der Mehraufwendungen für Erziehungsgeld im
dritten Lebensjahr des Kindes setzt weitere Annahmen voraus.
Unter Berücksichtigung des Einkommens im übernächsten
Kalenderjahr nach dem Geburtsjahr, der geltenden
Einkommensgrenzen sowie bei Einführung einer zusätzlichen Antragstellung für
das dritte Lebensjahr würden die Mehrausgaben für ab 1. Januar
1996 geborene Kinder
1998 etwa 1,1 Mrd. DM
1999 etwa 2,2 Mrd. DM
betragen.
8. Wieviel würde es kosten, das Bundeserziehungsgeld drei Jahre mit
den Einkommensgrenzen auszubezahlen, die sich aus Frage 5
ergeben?
Unter Berücksichtigung der in der Antwort zu Frage 7 genannten
Annahmen sowie der in der Antwort zu Frage 5 genannten
Beträge würde das Ausgabevolumen des Bundes für Erziehungsgeld
im Jahr 1999 um ca. 3,2 Mrd. DM auf etwa 10,5 Mrd. DM
anwachsen.
9. Wieviel würde die Anhebung der Kinderfreibeträge beim
Bundeserziehungsgeld von jetzt 4 200 DM auf die Höhe des vom
Bundesverfassungsgericht festgeschriebenen Existenzminimums von Kin
-
dern von rund 6 700 DM (einschließlich Kindergeld) kosten?
Nach dem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des
Existenzminimums von Kindern und Familien im Jahre 1996
(Drucksache 13/381) beträgt das Existenzminimum eines Kindes 6 288
DM. Der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, einen
Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes von der
Besteuerung freizustellen, wird im Jahressteuergesetz 1996 durch
den steuerlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 6 264 DM voll
Rechnung getragen. Ein Zusammenwirken von Kinderfreibetrag
und Kindergeld ist hierfür nicht mehr nötig. Das Kindergeld
(monatlich je 200 DM für erste und zweite Kinder, 300 DM für
dritte und je 350 DM für vierte und weitere Kinder) wird als
Steuervergütung gezahlt. Bei der Veranlagung prüft das
Finanzamt, ob ein Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen zu einem
günstigeren Ergebnis führt.
In § 5 Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes handelt es sich
jedoch nicht um einen Kinderfreibetrag, sondern um eine
sogenannte Kinderkomponente, die dem Umstand Rechnung tragen
will, daß Familien mit mehr als einem Kind einen geringeren
finanziellen Spielraum haben als Eltern mit nur einem Kind.
Deshalb ist es nicht geboten, die Kinderkomponente beim
Erziehungsgeld auf die Höhe des Existenzminimums eines Kindes
anzuheben.
Würde die Kinderkomponente in § 5 Abs. 2 BErzGG von 4 200 DM
um 2 500 DM auf 6 700 DM angehoben, müßten auch die
Einkommensgrenzen von 29 400 DM für Verheiratete und 23 700 DM für
Alleinerziehende um diesen Betrag angehoben werden, weil sie
bereits eine Kinderkomponente für ein Kind enthalten. Wird
daher für jedes Kind ein zusätzlicher Betrag von 2 500 DM
berücksichtigt, wirkt dies für Familien wie eine Anhebung der
Einkommensgrenzen in Abhängigkeit zur Kinderzahl, und zwar für
Familien
mit 1 Kind um 8,5 %,
mit 2 Kindern um 15 %,
mit 3 Kindern um 20 %,
mit 4 Kindern um 24 %.
Hierfür würden für den Bund Mehrkosten in Höhe von 345 Mio.
DM entstehen.
10. Welche Mehrkosten entstehen bei einer Anhebung der
Rentenanwartschaften bei Erziehungsarbeit von derzeit 75 % (0,75
Entgeltpunkte) auf 100 % (1 Entgeltpunkt) der durchschnittlichen
Anwartschaften?
Antwort zu Frage 2.
11. Wie hoch wären bei einer solchen Anhebung der
Rentenanwartschaften für Kindererziehung auf 100 % voraussichtlich die
Einsparungen an Sozialhilfeleistungen?
Wegen des fehlenden Datenmaterials ist eine Quantifizierung des
Personenkreises, der von dieser Regelung begünstigt würde, z. Z.
nicht möglich.
Erst auf Grundlage der neustrukturierten Sozialhilfestatistik, die
u. a. Auskünfte über den Brutto- und Nettobedarf einer Person
bzw. Bedarfsgemeinschaft, über die Höhe der anzurechnenden
Einkommen sowie über die besondere soziale Situation einer
Bedarfsgemeinschaft gibt, wird es möglich sein, zu Erkenntnissen zu
gelangen.]