Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/4935
17. 06. 96
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel, Rita Grießhaber,
Irmingard Schewe-Gerigk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
— Drucksache 13/4251 —
Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1996 auf verschiedene
Einkommensgruppen und den Familienlastenausgleich
Im Januar 1996 haben zum ersten Mal die Neuregelungen des
Jahressteuergesetzes 1996 gegriffen. Die Tarifreform bei der
Einkommensteuer, die die steuerliche Freistellung des Existenzminimums nach den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen soll und die
Neuregelung des Familienlastenausgleichs führen auf den
Lohnabrechnungen der Lohn- und Gehaltsempfänger vielerorts zu
unerwarteten Veränderungen. Auch die Nebenwirkungen des
Jahressteuergesetzes in anderen Bereichen staatlicher sozialer Förderung, wie z. B.
beim Pflegegeld, Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) usw.,
werden erstmals sichtbar.
Trotz wiederholter Aussagen der Bundesregierung, daß durch die
steuerliche Freistellung des Existenzminimums und die Tarifreform sowie
den Umstellungen bei der Familienförderung, alle kleinen und mittleren
Einkommen besser gestellt sein würden als vorher, werden zunehmend
negative Veränderungen sichtbar. Insbesondere von Sozialleistungen
abhängige Bevölkerungsgruppen wie Sozialhilfeempfängerinnen und
-empfänger, Wohngeldempfängerinnen und -empfänger, BAföG-
Bezieherinnen und -Bezieher, Pflegeeltern erleben böse
Überraschungen. Aber auch ganz durchschnittliche Einkommensverhältnisse
und teilzeitbeschäftigte Ehepartner leiden unter Verschlechterungen
oder haben kaum finanzielle Verbesserungen.
Grundsätzliche Anmerkungen
Durch den Einkommensteuertarif 1996 wird dem Auftrag des
Bundesverfassungsgerichts entsprochen, mit einer endgültigen
Regelung einen Einkommensbetrag in Höhe des am Sozialhilfe-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
12. Juni 1996 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext.
niveau orientierten Existenzminimums von Steuerpflichtigen
steuerfrei zu stellen. Die Freistellung erfolgt durch einen
Grundfreibetrag von 12 095 DM/24 191 DM (Alleinstehende/
Verheiratete). Der neue Ta rif entlastet alle Steuerpflichtigen mit zu
versteuernden Einkommen unterhalb von 55 728 DM/ 111 456 DM
(Alleinstehende/Verheiratete). Die tarifliche Einkommensteuer
von Steuerpflichtigen mit höheren zu versteuernden Einkommen
bleibt unverände rt .
Bei der Einführung des neuen Familienleistungsausgleichs ging
es neben der notwendigen Vereinheitlichung von
Einkommensteuer- und Kindergeldrecht vor allem darum, die
verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung von Einkommen in Höhe
des Existenzminimums eines Kindes sicherzustellen und Familien
in Abhängigkeit von ihrem Einkommen stärker zu fördern. Die
weitaus überwiegende Zahl der Familien wurde durch das
Jahressteuergesetz 1996 erheblich entlastet. Allerdings führte die
Harmonisierung der unterschiedlichen
Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld und Kinderfreibetrag
(Vereinheitlichung des Kindbegriffs) dazu, daß in bestimmten Fällen,
insbesondere bei der Sicherung des Unterhalts von Kindern auf andere
Weise (z. B. bei Wehr- und Zivildienstleistenden), die
Beibehaltung eines Anspruchs nicht mehr gerechtfertigt war.
Durch das Jahressteuergesetz 1996 werden die Bürger insgesamt
um rund 19 Mrd. DM entlastet. Die Steuerfreistellung des
Existenzminimums entlastet die Steuerpflichtigen um rund 15,5 Mrd.
DM. Die Weiterentwicklung des Familienleistungsausgleichs
verbessert die finanzielle Situation der Familien um rund 7 Mrd. DM.
I. Steuerpflichtige Beschäftigungsverhältnisse
1. Welche Nettoentlastungen bzw. -belastungen ergeben sich für
Steuerpflichtige der Steuerklasse I in folgenden Fallbeispielen?
a) Ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1995 und 1996:
Wie hoch sind die monatlichen Belastungen durch Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung für
monatliche Bruttolöhne von 1 500 DM, 2 500 DM, 3 000 DM, 4 000
DM, 5 000 DM, 6 000 DM, 7 000 DM, 8 000 DM, 9 000 DM, 10 000
DM, 20 000 DM und 30 000 DM?
Welche monatlichen Nettolöhne ergeben sich nach Abzug aller
genannten Abgaben und Steuern, und wie hoch ist der
prozentuale Anteil der so ermittelten Nettolöhne von den Ausgangs-
Bruttolöhnen?
Wie hoch sind die Netto-Differenzen zwischen 1995 und 1996?
b) Ledige oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Unterhaltsverpflichtungen für ein Kind im Alter von fünf
Jahren, zehn Jahren und 15 Jahren?
c) Ledige oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Unterhaltsverpflichtungen für zwei Kinder im Alter von fünf
und zehn Jahren?
d) Ledige oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
mit Unterhaltsverpflichtungen für drei Kinder im Alter von fünf,
zehn und 15 Jahren?
Wie hoch sind die jeweiligen monatlichen Belastungen durch
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung, Krankenversicherung für
monatliche Bruttolöhne von 1 500 DM, 2 500 DM, 3 000 DM, 4 000
DM, 5 000 DM, 6 000 DM, 7 000 DM, 8 000 DM, 9 000 DM, 10 000
DM, 20 000 DM und 30 000 DM?
Welche monatlichen Nettolöhne ergeben sich nach Abzug aller
genannten Abgaben und Steuern, ergänzt um die Höhe der
jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Mindest-
Unterhaltsleistungen für das Kind und unter Angabe und Anrechnung des
Kinderfreibetrages bzw. Kindergeldanteiles?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der so ermittelten Nettolöhne
von den Ausgangs-Bruttolöhnen?
Wie hoch sind die Netto-Differenzen zwischen 1995 und 1996?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 1 bis 4 in der Anlage
zu entnehmen. Hinsichtlich der Fragen 1 b) bis d) ist folgendes
anzumerken: „Jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Mindest-
Unterhaltsleistungen für das Kind" gibt es nicht. Das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) sieht lediglich den Regelunterhalt vor.
Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der Pflege
seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im Regelfall
erforderliche Regelbedarf, vermindert um die nach § 1615 g BGB
anzurechnenden Leistungen. Der durch Rechtsverordnung der
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte
Regelbedarf (§ 1615 f Abs. 2 Satz 1 BGB), der in bestimmten
Sachverhalten mit dem Mindestbedarf eines ehelichen Kindes
identisch ist (§ 1610 Abs. 3 BGB), betrug im früheren
Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 1995 gestaffelt nach Altersgruppen
291 DM/353 DM/418 DM. Durch die Fünfte Verordnung über die
Anpassung und Erhöhung von Unterhaltsrenten für
Minderjährige vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) sind diese
Bedarfssätze mit Wirkung ab Januar 1996 auf 353 DM/424 DM/
502 DM angehoben worden.
Die Höhe des Unterhalts bemessen die unabhängigen Gerichte
nach Maßgabe des Einzelfalls. Voraussetzung eines
Unterhaltsanspruchs ist nicht nur die Bedürftigkeit des
Unterhaltsberechtigten (§ 1602 BGB), sondern auch die Leistungsfähigkeit
des Unterhaltsverpflichteten (§ 1603 BGB). Im Rahmen der
Leistungsfähigkeit sind der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten
und seine sonstigen Verpflichtungen zu berücksichtigen; das
unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht das um die
Steuern und Abgaben geminderte Bruttoeinkommen.
Zur Bemessung des Unterhalts sind zwar - vornehmlich von den
Mitgliedern der mit Unterhaltsangelegenheiten befaßten Senate
der Oberlandesgerichte herausgegebene - Tabellen und
Leitlinien im Gebrauch. Das zur Entscheidung berufene Gericht ist an
diese Orientierungswerte jedoch nicht gebunden und gehalten,
von den sich hieraus ergebenden, auf typische Fälle
zugeschnittenen Werten abzuweichen, soweit dies durch die Umstände
des Einzelfalls geboten ist.
Aus diesen Gründen wird in den Tabellen auf den Ansatz
bestimmter Unterhaltsbeträge verzichtet. Ausgewiesen wird jedoch
der Betrag, um den die Unterhaltsleistungen infolge von
Kindergeldzahlungen an den anderen Elternteil (bzw. Ansatz des
Kinderfreibetrages bei der Veranlagung) gekürzt werden können.
2. Wie haben sich die Veränderungen durch das
Jahressteuergesetz 1996 unter Annahme der gleichen Lebensverhältnisse
und Angabe der do rt gewünschten Informationen wie in den
Fragen 1 a) bis d) für Beamte, Selbständige und Freiberufler
ausgewirkt?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 5 bis 12 in der
Anlage zu entnehmen.
3. Welche Nettoentlastungen bzw. -belastungen ergeben sich für
Steuerpflichtige der Steuerklasse II in folgenden Fallbeispielen
a) alleinerziehend mit einem Kind 1995 und 1996,
b) alleinerziehend mit zwei Kindern 1995 und 1996,
c) alleinerziehend mit drei Kindern 1995 und 1996?
Wie hoch sind die jeweiligen monatlichen Belastungen
durch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung,
Krankenversicherung für monatliche Bruttolöhne von 1 500 DM, 2 500 DM,
3 000 DM, 4 000 DM, 5 000 DM, 6 000 DM, 7 000 DM, 8 000 DM,
9 000 DM, 10 000 DM, 20 000 DM und 30 000 DM?
Welche monatlichen Nettolöhne ergeben sich nach Abzug aller
genannten Abgaben und Steuern, ergänzt um die Angabe und
Anrechnung des Kinderfreibetrages bzw. Kindergeldes?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der so ermittelten Nettolöhne
von den Ausgangs-Bruttolöhnen?
Wie hoch sind die Netto-Differenzen zwischen 1995 und 1996?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 13 bis 15 in der
Anlage zu entnehmen.
4. Wie haben sich die Veränderungen durch das
Jahressteuergesetz 1996 unter Annahme der gleichen Lebensverhältnisse
und Angabe der dort gewünschten Informationen wie in Frage 3
für Beamte, Selbständige und Freiberufler ausgewirkt?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 16 bis 21 in der
Anlage zu entnehmen.
5. Welche Nettoentlastungen bzw. -belastungen ergeben sich für
Steuerpflichtige der Steuerklasse III in folgenden Fallbeispielen
und nach Angabe der gewünschten Informationen in der
tabellarischen Übersicht
a) Ehepaare ohne Kinder 1995 und 1996,
b) Ehepaare mit einem Kind 1995 und 1996,
c) Ehepaare mit zwei Kindern 1995 und 1996,
d) Ehepaare mit drei Kindern 1995 und 1996,
e) Ehepaare mit fünf Kindern 1995 und 1996?
Wie hoch sind die jeweiligen monatlichen Belastungen
durch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung,
Krankenversicherung für monatliche Bruttolöhne von 2 500 DM, 3 000 DM,
4 000 DM, 5 000 DM, 6 000 DM, 7 000 DM, 8 000 DM, 9 000 DM,
10 000 DM, 20 000 DM und 30 000 DM?
Welche monatlichen Nettolöhne ergeben sich nach Abzug aller
genannten Abgaben und Steuern, ergänzt um die Angabe und
Anrechnung des Kinderfreibetrages bzw. Kindergeldes?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der so ermittelten Nettolöhne
von den Ausgangs-Bruttolöhnen?
Wie hoch sind die Netto-Differenzen zwischen 1995 und 1996?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 22 bis 26 in der
Anlage zu entnehmen.
6. Wie haben sich die Veränderungen durch das
Jahressteuergesetz 1996 unter Annahme der gleichen Lebensverhältnisse
und Angabe der dort gewünschten Informationen wie in Frage 5
für Beamte, Selbständige und Freiberufler ausgewirkt?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 27 bis 36 in der
Anlage zu entnehmen.
7. Wie haben sich die Veränderungen durch das
Jahressteuergesetz 1996 für Ehepaare ausgewirkt, die beide berufstätig sind
und jeweils nach Steuerklasse IV veranlagt werden anhand der
genannten Fallbeispiele wie in Frage 5 und unter der Annahme,
daß beide Partner jeweils den gleichen dort genannten
Bruttolohn verdienen?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 37 bis 41 in der
Anlage zu entnehmen.
8. Wie haben sich die Veränderungen durch das
Jahressteuergesetz 1996 für Ehepaare ausgewirkt, die beide berufstätig sind,
der eine Partner aber teilzeitbeschäftigt nach Steuerklasse V und
der andere Partner nach Steuerklasse III veranlagt wird unter
Annahme der gleichen Familienverhältnisse wie in Frage 5 und
anhand der im folgenden angeführten
Einkommensverhältnisse?
Wie hoch sind die jeweiligen monatlichen Belastungen
durch Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung,
Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung,
Krankenversicherung für monatliche Bruttolöhne von
a) Partner 1, Steuerklasse III, 2 000 DM und Pa rtner 2,
Steuerklasse V, 1 000 DM,
b) Partner 1, Steuerklasse III, 3 000 DM und Pa rtner 2,
Steuerklasse V, 1 500 DM,
c) Partner 1, Steuerklasse III, 4 000 DM und Partner 2,
Steuerklasse V, 1 700 DM,
d) Partner 1, Steuerklasse III, 6 500 DM und Partner 2,
Steuerklasse V, 2 000 DM,
e) Partner 1, Steuerklasse III, 8 000 DM und Pa rtner 2,
Steuerklasse V, 2 500 DM?
Welche monatlichen Nettolöhne ergeben sich nach Abzug aller
genannten Abgaben und Steuern für jeweils die einzelnen
Partner und für das gemeinsame Einkommen, ergänzt um die
Angabe und Anrechnung des Kinderfreibetrages bzw.
Kindergeldes?
Wie hoch ist der prozentuale Anteil der so ermittelten Nettolöhne
von den Ausgangs-Bruttolöhnen?
Wie hoch sind die Netto-Differenzen zwischen 1995 und 1996?
Die gewünschten Angaben sind den Tabellen 42 bis 46 in der
Anlage zu entnehmen. Dabei ist neben den Ergebnissen für den
monatlichen Lohnsteuerabzug auch die endgültige
Einkommensteuer nach der Einkommensteuerveranlagung ausgewiesen.
Nur letztere ermöglicht eine zutreffende Einschätzung der
einkommensteuerlichen Belastung der betrachteten
Steuerpflichtigen.
Drucksache 13/4935. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode
9. Wie reagie rt die Bundesregierung auf die Erfahrung vieler
teilzeitbeschäftigter Ehepartner, daß durch die Neuregelungen des
Jahressteuergesetzes 1996 ihre steuerliche Belastung in der
Lohnsteuerklasse V um ein Vielfaches höher ist als vorher, und
die darin eine demotivierende und leistungsfeindliche
Diskriminierung insbesondere für teilzeitbeschäftigte Ehefrauen
sehen?
Wie verträgt sich diese negative Auswirkung des
Jahressteuergesetzes 1996 mit der Zielsetzung der Bundesregierung, mehr
Beschäftigungsanreize für Teilzeitarbeitsplätze zu schaffen?
Es trifft nicht zu, daß durch das Jahressteuergesetz 1996 die
steuerliche Belastung beim Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse V
im Vergleich zu 1995 um ein Vielfaches gestiegen ist.
Für Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
werden, wird die Einkommensteuer nach dem Splitting-Verfahren
ermittelt, das regelmäßig die für die Ehegatten günstigste
Besteuerungsform darstellt. Der Besteuerung nach dem Splitting-
Verfahren entspricht im Lohnsteuerabzugsverfahren die
Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse III. Ehegatten, die beide
Arbeitnehmer sind, haben die Möglichkeit, zwischen den
Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V zu wählen. Bei der
richtigen Wahl der Lohnsteuerklassen wird erreicht, daß die Summe der
Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu
erwartenden Jahressteuer entspricht.
Bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V beruht die
Berechnung der Lohnsteuerabzugsbeträge auf der Annahme, daß
das nach der Steuerklasse III zu versteuernde Einkommen 60 v. H.
des Gesamteinkommens ausmacht. Bei dem Ehegatten, dessen
Arbeitslohn nach der Steuerklasse III besteuert wird, werden alle
steuerlichen Entlastungen für die Ehegatten gemeinsam - also
auch der doppelte, durch das Jahressteuergesetz 1996 erheblich
erhöhte Grundfreibetrag - berücksichtigt und der Arbeitslohn
einem Steuersatz unterworfen, der niedriger ist, als es dem
Gesamteinkommen der Ehegatten entspricht. Im Gegenzug wird in
der Steuerklasse V eine entsprechend höhere Steuer erhoben.
Deshalb darf die Lohnsteuerbelastung nach der Steuerklasse V
nicht isoliert betrachtet werden. Die Lohnsteuer nach der
Steuerklasse V ist vielmehr mit der Lohnsteuer des anderen Ehegatten
(mit der Steuerklasse III) zusammenzurechnen und im Verhältnis
zum gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehegatten zu sehen, der
letztendlich der Besteuerung zugrunde gelegt wird.
Die Steuerbetragsänderungen in der Steuerklasse V beruhen auf
dem mit Jahressteuergesetz 1996 beschlossenen
Einkommensteuertarif. Dabei wirkt sich vor allem der neue
Eingangssteuersatz von 25,9 v. H. aus. Hinzu kommt die Auswirkung der höheren
Grenzsteuersätze im unteren Tarifbereich. Die Steuerbeträge der
Steuerklasse V sind deshalb durchgängig höher als 1995. Dem
steht aber weitgehend eine geringere Steuerbelastung des
Ehegatten mit der Steuerklasse III gegenüber.
In der Steuerklasse V kann deshalb keine steuerliche
Benachteiligung oder gar Diskriminierung berufstätiger Ehefrauen
gesehen werden, zumal Ehegatten die Steuerklassenkombination
wählen können, bei der für beide Ehegatten zusammen letztend-
Deutscher Bundestag - . 13. Wahlperiode Drucksache 13/4935
lich die geringste Lohnsteuer anfällt. Diese Feststellung gilt
unabhängig davon, ob es sich bei der Berufstätigkeit der Ehefrau um
eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, so daß der in der
Frage unterstellte Widerspruch zu der Teilzeitoffensive der
Bundesregierung nicht besteht. Welche Steuerklassenkombination
die günstigste ist, kann nur nach dem individuellen Verhältnis der
Verdienste zueinander entschieden werden.
Soll bei jedem Ehepartner der ihm zustehende Grundfreibetrag
berücksichtigt werden, steht es den Ehegatten frei, die
Steuerklassenkombination IV/IV zu wählen, wodurch beim
Lohnsteuerabzug bei jedem Ehegatten der ihm zustehende Grundfreibetrag
berücksichtigt wird.
10. Wie wirken sich die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes
1996 auf die Bezieherinnen und Bezieher von Nachtarbeit-,
Feiertags- und anderen Lohnzuschlägen aus, deren Steuerfreiheit
nach § 3 EStG eingeschränkt ist?
Wie verändert sich die Lohnsteuerbelastung für die betroffenen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
War die Bundesregierung sich dieser Auswirkungen vor
Inkrafttreten der Neuregelungen bewußt?
Wie begründet sie die Schlechterstellungen gegenüber den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern?
Beschäftigte, die einen Teil ihres Arbeitslohns als steuerfreie
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten,
profitieren in besonderem Maße von dem neuen
Einkommensteuertarif mit der steuerlichen Entlastung im unteren Tarifbereich und
von dem erheblich heraufgesetzten steuerfreien
Existenzminimum. Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist die Steuerfreiheit von
Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht
eingeschränkt worden.
Vielmehr wurde mit dem Steuerreformgesetz 1990 die
Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in
§ 3 b des Einkommensteuergesetzes begrenzt. Seitdem gelten
einheitliche Höchstgrenzen unabhängig davon, ob die Zuschläge
durch Gesetz bzw. Tarifvertrag festgesetzt sind oder auf anderen
Vereinbarungen beruhen. Im Rahmen der Steuerreform ist aber
die Steuerbefreiung der Lohnzuschläge grundsätzlich
beibehalten worden. Damit wird hinreichend berücksichtigt, daß
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit der Arbeitnehmer häufig
auch im Allgemeininteresse liegt.
Um Härten in Ausnahmefällen, in denen die bis zum
Steuerreformgesetz 1990 geltende Steuerfreistellung von Zuschlägen in
hohem Umfang ausgeschöpft werden konnte, zu vermeiden, war
eine besondere Übergangsregelung vorgesehen worden. Danach
war die Steuerpflicht für die nach § 3 b des
Einkommensteuergesetzes nicht mehr steuerfreien Zuschläge im Erstjahr 1990 auf
6 v. H. des Grundlohns begrenzt worden. Für die Folgejahre war
dieser Vomhundertsatz um jeweils 4 Prozentpunkte gestiegen,
also für 1991 auf 10 v. H., 1992 auf 14 v. H. usw. Dies sollte eine
behutsame Überleitung von bisher steuerfreien Lohnteilen in die
Besteuerung gewährleisten.
Für einige Arbeitsverhältnisse sind nach 1990 die Lohnzuschläge
für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in besonderem Maße
erhöht worden, um die Übergangsregelung voll ausschöpfen zu
können. Die Anwendung der Übergangsvorschrift ist deshalb
durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetz bis 1995 befristet worden. Ab 1996 sind alle Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerpflichtig, soweit sie
über die Grenzen des § 3 b des Einkommensteuergesetzes
hinausgehen. Diese Regelung ist aus Gründen der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung erforderlich. Dies gilt auch deshalb, weil jede
Steuerbefreiung für einzelne Gruppen von Steuerpflichtigen zu
Lasten der Allgemeinheit geht. Außerdem ist zu bedenken, daß
Selbständige, Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige, soweit
sie für Nacht- und Sonntagsarbeit höhere Einnahmen erzielen, die
Gewinne daraus in vollem Umfang versteuern müssen.
11. Mit welcher Begründung hat die Bundesregierung im
Jahressteuergesetz 1996 darauf verzichtet, neben der Verdopplung des
Grundfreibetrages für Steuerpflichtige der Steuerklasse III,
ebenfalls den Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende der
Steuerklasse II anzuheben oder zumindest die anfallenden
Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden in Gänze
steuerabzugsfähig zu stellen?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf, daß
durch dieses Versäumnis der Familienlastenausgleich für Ein-
Eltern-Familien schlechter ausfällt als für verheiratete Eltern?
Durch den Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende, zu deren
Haushalt mindestens ein Kind gehört, nach § 32 Abs. 7 EStG
werden die Mehraufwendungen abgegolten, die durch die
kindbedingte Verteuerung des Haushalts erwachsen. Diese
Mehraufwendungen sind bisher pauschal in Höhe des tariflichen
Grundfreibetrags bemessen worden. Nach der Anhebung des
Grundfreibetrags durch das Jahressteuergesetz 1996 auf
12 095 DM erschien eine pauschale Bemessung des
Haushaltsfreibetrags in entsprechender Höhe nicht mehr sachgerecht.
Typischerweise tritt bei den betreffenden Alleinstehenden eine
kindbedingte Verteuerung des Haushalts nicht in Höhe des
Existenzminimums eines Erwachsenen ein. Für die vorstehend
dargestellte Zweckbestimmung des Haushaltsfreibetrags ist seine
Höhe von 5 616 DM verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die steuerliche Entlastung braucht nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht in Höhe des Existenzminimums
eines Erwachsenen festgelegt werden. Darüber hinaus hat der
Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 33 c EStG eine
ausreichende Möglichkeit geschaffen, Kinderbetreuungskosten als
außergewöhnliche Belastung von der steuerlichen
Bemessungsgrundlage abzuziehen.
Entgegen allen gegenteiligen Behauptungen werden
Alleinerziehende ebenfalls bessergestellt. Sie erhalten das volle
Kindergeld ausgezahlt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
daß das Kindergeld zur Hälfte wi rtschaftlich den anderen
Elternteil entlastet, bleibt es dabei, daß das halbe Kindergeld des Jahres
1996 im Zusammenhang mit dem Steuertarif 1996
Alleinerziehende besserstellt als die Entlastung durch das halbe
Kindergeld und den halben Kinderfreibetrag im Steuertarif 1995.
II. Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen
12. Wie wirken sich die Änderungen im Familienlastenausgleich bei
Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen der
Sozialhilfe, nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach dem Wohngeldgesetz, dem
Bundeskindergeldgesetz, Verwandtenpflegegeld und
Pflegegeld aus?
13. Inwieweit wird in diesen Leistungsgesetzen das Kindergeld bzw.
das um die Lohnsteuer geminderte Einkommen bei der
Leistungsberechnung zum Abzug gebracht oder zur
Bernessungsgrundlage herangezogen?
14. Unter welchen Voraussetzungen werden Bezieher von
Leistungen aus der Sozialhilfe, von Unterhaltsvorschuß, von Wohngeld,
Pflegegeld oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
mit der Neuregelung des Familienlastenausgleichs finanziell
schlechter gestellt als vorher?
15. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um
entsprechende Schlechterstellungen dieser ohnehin niedrigsten
Einkunftsbezieher zukünftig zu verhindern?
Die Fragen 12 bis 15 werden im Zusammenhang wie folgt
beantwortet:
a) Leistungen der Sozialhilfe
Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt, d. h., daß
zunächst eigenes Einkommen und Leistungen anderer
Sozialleistungsträger vorrangig zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts eingesetzt werden müssen (§§ 2, 11 des
Bundessozialhilfegesetzes).
Zum Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gehören
grundsätzlich sämtliche Einkünfte in Geld oder Geldwert (§ 76
Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes). Hierunter fallen z. B.
eigenes Einkommen (nach Abzug der darauf entrichteten Steuern)
und Kindergeld.
Für Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt hat sich
demzufolge durch die Änderungen im Familienleistungsausgleich
nichts geändert. Wie bisher stockt die Sozialhilfe eigene
Einkommen bis zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltsbedarfs auf.
Sozialhilfeempfänger werden somit durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs nicht schlechtergestellt.
Dementsprechend besteht in diesem Bereich auch kein Handlungsbedarf.
b) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
Das durch das Jahressteuergesetz 1996 erhöhte Kindergeld hat
auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)
folgende Auswirkungen:
Die Höhe der Unterhaltsvorschußleistung bestimmt sich nach dem
in der Regelunterhalt-Verordnung (für die betreffende
Altersgruppe und den am Wohnort des Kindes geltenden)
festgeschriebenen Regelbedarfssatz abzüglich des Betrages eines
halben Erstkindergeldes (§ 2 Abs. 1 und 2 UVG).
Ebenfalls zum 1. Januar 1996 wurden die Sätze der
Regelunterhalt-Verordnung um 20 v. H. angehoben. Danach ergeben sich
folgende UVG-Leistungsbeträge vor 1996 und ab 1996:
Vor 1996/ab 1996 alte Bundesländer
Kinder 0-5 Jahre
alte Bundesländer
Kinder 6-11 Jahre
neue Bundesländer
Kinder 0-5 Jahre
neue Bundesländer
Kinder 6-11 Jahre
bis 31. 12. 95
ab 01. 01. 96
291- 35 = 256 DM
349-100 = 249 DM
353- 35 = 318 DM
424-100 = 324 DM
262- 35 = 227 DM
314-100 = 214 DM
317- 35 = 282 DM
380-100 = 280 DM
Differenz - 7 DM + 6 DM - 13 DM - 2 DM
Die Regelung des Abzuges eines halben Erstkindergeldes bei
Bemessung der UVG-Leistung hat folgenden systematischen
Hintergrund:
Das Kindergeld ist zur Entlastung beider Elternteile des Kindes
bestimmt; denn in der Regel sind beide mit dem Kindesunterhalt
belastet, sei es durch die Betreuung des Kindes, sei es durch
Unterhaltszahlungen. Das Kindergeld steht aber im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung nur einem der Elternteile förmlich als
Berechtigtem zu. Wegen dieses Entlastungszwecks ist die
Teilhabe des familienfernen Elternteils an der Kindergeldzahlung
erforderlich, wenn er durch Unterhaltszahlungen für das Kind sorgt.
Der Ausgleich erfolgt jedoch außerhalb des Kindergeldrechts im
Unterhaltsrecht durch Anrechnung.
Mit der UVG-Leistung schießt der Staat den Barunterhalt des
familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteils lediglich vor oder
gleicht den ausfallenden Unterhalt bis zur Höhe des
maßgeblichen Regelunterhalts aus und ist insoweit nicht in größerem
Umfang zur Leistung verpflichtet als dieser selbst. Wie dargelegt
darf der unterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des insoweit zu
seiner Entlastung dienenden Kindergeldes bei Bemessung der
Unterhaltsleistung abziehen, wenn der Alleinerziehende das volle
Kindergeld erhält. Würde also im UVG kein hälftiges Kindergeld
abgezogen, so würden Kinder von Alleinerziehenden, für die der
familienferne Elternteil zahlt, schlechtergestellt als solche, für die
der Staat anstelle des Elternteils zahlt.
Es trifft zwar zu, daß sich bei einer ausschließlichen Betrachtung
der UVG-Leistungsbeträge vor 1996 und ab 1996 leichte Minus-
Beträge in verschiedenen Altersgruppen ergeben. Trotz dieser
leichten Minus-Beträge bei einem isolierten Vergleich der UVG-
Leistung ergeben sich aber bei einer realistischerweise
anzustellenden Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der
Alleinerziehenden mit UVG-Leistung und Kindergeld (und zuvor
UVG-Leistung, Kindergeld und Kindergeldzuschlag) in allen
Fällen Verbesserungen.
So ergibt sich z. B. für Alleinerziehende bei niedrigem Einkommen
mit einem Kind im Alter von sieben Jahren, die bis zum 31.
Dezember 1995 Kindergeld, Kindergeldzuschlag und
Unterhaltsvorschuß bekommen haben, seit 1. Januar 1996 durch erhöhtes
Kindergeld und Unterhaltsvorschuß ein Plus von 71 DM (alte
Bundesländer) und 63 DM (neue Bundesländer).
Da die Bezieher von Leistungen nach dem UVG insgesamt nicht
schlechtergestellt werden, sind kompensierende Maßnahmen der
Bundesregierung nicht erforderlich.
c) Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) erfolgt unter strikter Anrechnung des Einkommens und
Vermögens (§§ 21 ff., §§ 26 ff. BAföG), wobei das Kindergeld
gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG als Einkommen gilt. Bei
elternabhängig geförderten Auszubildenden wird das Kindergeld nach
Maßgabe des § 25 BAföG als Einkommen der Eltern angerechnet,
soweit es die „absoluten" und „relativen" Freibeträge vom
Elterneinkommen übersteigt. Bei elternunabhängig geförderten
Auszubildenden wird es hingegen gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 3 BAföG
voll auf den Bedarf angerechnet.
Das durch das Jahressteuergesetz 1996 erhöhte Kindergeld hat
demzufolge auf die nach dem BAföG geförderten Auszubildenden
folgende Auswirkungen:
1. Erfolgt die Förderung elternabhängig und übersteigt das
Einkommen der Eltern trotz des erhöhten Kindergeldes die
„absoluten" Freibeträge nach § 25 Abs. 1 und 3 BAföG nicht
(Grundfreibetrag für die Eltern: 1 980 DM, Kinderfreibetrag
z. B. für den Geförderten: 170 DM), so wird der Auszubildende
weiterhin vollgefördert. Die BAföG-Förderung und das erhöhte
Kindergeld werden also in vollem Umfang nebeneinander
gewährt.
2. Erfolgt die Förderung elternabhängig und übersteigt das
Einkommen der Eltern die „absoluten" Freibeträge nach § 25
Abs. 1 und 3 BAföG, so wird das Kindergeld - wie bisher -
teilweise auf den Bedarf angerechnet. Hat der Auszubildende
keine Geschwister, so wird das die „absoluten" Freibeträge
übersteigende Einkommen seiner Eltern gemäß § 25 Abs. 4
BAföG zu 45 v. H. angerechnet, die übrigen 55 v. H. bleiben
anrechnungsfrei („relative” Freibeträge).
Da bei der Einkommensberechnung der Eltern regelmäßig auf
das vorletzte Kalenderjahr abzustellen ist, werden in dem
Beispielsfall ab 1998 von dem erhöhten Kindergeld von 200 DM bis
zu 90 DM angerechnet, mindestens 110 DM bleiben hingegen
anrechnungsfrei. Ein Vergleich mit der Rechtslage vor dem
Jahressteuergesetz 1996 macht die Verbesserung deutlich: Von
dem Kindergeld in Höhe von 70 DM sind zwar nur bis zu
31,50 DM anzurechnen, den Eltern bzw. dem Auszubildenden
verbleiben jedoch nur 38,50 DM.
3. Bei elternunabhängig Geförderten wird das erhöhte
Kindergeld (nach § 23 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 3
BAföG) voll auf den Bedarf des Auszubildenden angerechnet.
Die .BAföG-Förderung sinkt demzufolge entsprechend dem
Anstieg des Kindergeldes um 130 DM. Diese Minderung der
BAföG-Förderung ist vom Gesetzgeber gewollt. Denn bei
elternunabhängig Geförderten, für die Kindergeld gewährt wird,
soll die Bedarfsdeckung erst durch die Addition von BAföG-
Förderung und Kindergeld erreicht werden. Hintergrund ist die
Überlegung, daß die Eltern in den Fällen der
elternunabhängigen Förderung in der Regel keine Unterhaltspflichten
mehr gegenüber ihren Kindern haben, so daß der
Kindergeldanspruch eigentlich entfallen könnte. Erhalten die Eltern
gleichwohl Kindergeld, so kann erwartet werden, daß sie
zumindest einen dem Kindergeld entsprechenden Betrag an ihre
Kinder weitergeben. Geht man davon aus, daß die Eltern statt
bisher 70 DM nunmehr 200 DM an den Auszubildenden
weitergeben, so erleidet auch der elternunabhängig geförderte
Auszubildende durch die Anrechnung des erhöhten
Kindergeldes beim BAföG keine finanziellen Nachteile.
Die Beispiele zeigen, daß die nach dem BAföG geförderten
Auszubildenden durch die Erhöhung des Kindergeldes im
Jahressteuergesetz 1996 nicht schlechtergestellt werden als
vorher. Daher sind entsprechende Maßnahmen der
Bundesregierung in diesem Bereich nicht erforderlich..
d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
Die Änderungen im Familienleistungsausgleich aufgrund des
Jahressteuergesetzes 1996 haben keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Bezieher von Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz (WoGG; alte Länder) oder dem Wohngeldsondergesetz
(WoGSoG; neue Länder).
In den neuen Ländern wird das Kindergeld bei der Ermittlung des
wohngeldrelevanten Jahreseinkommens von vornherein nicht als
Einnahme berücksichtigt. In den alten Bundesländern wird es im
Ergebnis ebenfalls weiterhin unberücksichtigt gelassen; insoweit
ist eine Anpassung der einschlägigen Vorschrift des § 15 Abs. 1
WoGG durch Artikel 5 Nr. 3 des Jahressteuergesetzes 1996 erfolgt.
Ebenso unverändert ist die Rechtslage bei der Ermittlung eines
pauschalen Abzugs vom Einkommen (§ 17 WoGG), dessen Höhe
u. a. davon abhängt, ob Steuern vom Einkommen entrichtet
werden. Maßgebend ist dafür - wie bisher - allein, ob für den
Zeitraum des Bezuges von Wohngeld (Bewilligungszeitraum) eine
entsprechende Steuerpflicht besteht.
e) Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz
Der Bezug von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
setzt voraus, daß Kindergeld oder Kinderfreibetrag nach dem
Einkommensteuergesetz nicht in Betracht kommt.
f) Verwandtenpflegegeld und Pflegegeld
Für Pflegekinder werden neben der Hilfe zur Erziehung in
Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) Leistungen zum Unterhalt (§ 39 SGB
VIII) gewährt. Auf diese Leistungen war bis zum 31. Dezember
1995 Kindergeld in Höhe des Erstkindergeldes anzurechnen (§ 39
Abs. 6 SGB VIII a. F.). Der den Pflegeeltern bis zum 31. Dezember
1995 daneben zustehende Kinderfreibetrag blieb dabei
unberücksichtigt. Um nach der Neuordnung des
Familienleistungsausgleichs Pflegeeltern nicht zu benachteiligen, wurde die
Anrechnung des (erhöhten) Kindergeldes in § 39 Abs. 6 SGB VIII mit
Wirkung vom 1. Januar 1996 geändert. Durch diese Anpassung
werden Pflegeeltern, die ihrerseits bedarfsdeckende Leistungen
zum Unterhalt für das Kind oder den Jugendlichen vom örtlichen
Träger der Jugendhilfe erhalten, nach Änderung des
Familienleistungsausgleichs nicht schlechtergestellt als vorher.
Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII setzen voraus, daß
für das Kind oder den Jugendlichen Hilfe zur Erziehung
notwendig ist. Bedarf das Kind oder der Jugendliche im Einzelfall
keiner pädagogischen Begleitung durch das Jugendamt, weil die
Pflegeeltern in umfassender Weise das Wohl des Kindes
sicherstellen können, so kommen Leistungen nach § 39 SGB VIII nicht in
Betracht. Ob die Pflegeeltern mit dem Kind oder Jugendlichen
verwandt sind, ist dabei unerheblich. Bedarf das Kind oder der
Jugendliche keiner Hilfe zur Erziehung, ist aber sein
Lebensunterhalt nicht sichergestellt, so kommt Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG in Betracht.
Soweit Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII gewährt
werden, ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Kindergeldes, das
nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu
zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind
oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so
ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen
Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind
zu zahlen ist (§ 39 Abs. 6 SGB VIII).
Durch die Neuregelung der Anrechnung des Kindergeldes in § 39
Abs. 6 SGB VIII wird in allen Fällen, in denen dem Kind oder
Jugendlichen Leistungen der Jugendhilfe gewährt werden, eine
Schlechterstellung vermieden. Im Hinblick auf Leistungen der
Jugendhilfe besteht somit kein Handlungsbedarf.
g) Pflegegeld nach dem Pflegeversicherungsgesetz
Änderungen im Familienlastenausgleich ab 1996 wirken sich bei
Empfängern und Empfängerinnen von Pflegegeld nicht aus.
III. Klagen und Beschwerden gegen die Neuregelungen
im Jahressteuergesetz 1996
16. Wie viele Beschwerden und Anfragen hat die Bundesregierung
seit der Neuregelung des Familienlastenausgleichs aus der
Bevölkerung und von Unternehmen, Verbänden und
Organisationen bekommen, und was sind die
Hauptbeschwerdegründe?
Es sind zahlreiche Anfragen und Beschwerden eingegangen,
insbesondere zur nach Auffassung der Einsender zu geringen
Auswirkung des Familienleistungsausgleichs. Zum
Kindergeldauszahlungsverfahren wird von den Unternehmen die Einbeziehung
privater Arbeitgeber und der damit verbundene administrative
Aufwand kritisiert.
17. Ist der Bundesregierung bekannt, ob und wenn ja, welche
gerichtlichen Klagen durch Privatpersonen, Verbände und
Organisationen oder Unternehmen in Vorbereitung sind, die durch
die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 1996 bedingt
werden?
Es sind derzeit folgende Verbandsaktivitäten bekannt:
1. Vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ist die Klage eines
Arbeitgebers anhängig, in der es um die Befreiung von der
Auszahlungspflicht nach § 73 EStG geht. Die Klage stützt sich
auf ein von den Unternehmensverbänden Niedersachsen e. V.
in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten von Prof. Depenheuer
(„Verfassungsrechtliche Probleme der Indienstnahme p rivater
Arbeitgeber für die Auszahlung des Kindergeldes").
Dem Vernehmen nach unterstützt die IHK Koblenz gleichartige
Klagen vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
2. Der Familienbund der Deutschen Katholiken und die
Katholische Arbeitnehmerbewegung haben in einem Merkblatt die
Kindergeldberechtigten aufgefordert, gegen
Kindergeldfestsetzungen der Familienkassen wegen der Höhe der Leistungen
Einspruch einzulegen.
Zahlen über die inzwischen bei den Familienkassen
anhängigen Einspruchs- und Klageverfahren liegen noch nicht
vor.
18. Wie reagiert die Bundesregierung auf den Aufruf, die Familien
sollen gegen das neue Kindergeld bei den Familienkassen
Widerspruch einlegen, und die angedrohten neuen
verfassungsrechtlichen Klagen durch den Familienbund der deutschen
Katholiken und die Unternehmensverbände Niedersachsens?
Die Bundesregierung hat keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Auszahlungsverpflichtung für private Arbeitgeber. Der
Ausgang der von den Unternehmensverbänden Niedersachsens
initiierten Klageverfahren bleibt abzuwarten.
Die Bundesregierung hat dem Familienbund der Deutschen
Katholiken bereits mitgeteilt, daß sie dessen Auffassung nicht teilen
kann und die Verfassungsmäßigkeit des
Familienleistungsausgleichs dargelegt.
19. Auf wessen Veranlassung wurden die Lohnsteuerrichtlinien
1996 dahingehend geändert, daß die Arbeitgeberleistungen an
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Vermittlung von
Unterbringungs- und anderen Kinderbetreuungsmöglichkeiten
zukünftig nicht mehr steuerfrei sind?
Wie viele Steuermehreinnahmen verspricht sich die
Bundesregierung von dieser Änderung?
Wie viele Arbeitsplätze erwerbstätiger Eltern in Unternehmen
und wie viele Arbeitsplätze in Vermittlungsorganisationen und
Tagesmütter-Organisationen sind nach Erkenntnissen der
Bundesregierung dadurch gefährdet?
Gibt es bereits Beschwerden gegen diese Änderung?
Warum wurde diese Änderung im Finanzausschuß des
Deutschen Bundestages nicht erörtert?
Es trifft nicht zu, daß die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 dahin
gehend geändert worden sind, daß die Arbeitgeberleistungen an
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Vermittlung von
Unterbringungs- und anderen Kinderbetreuungsmöglichkeiten
künftig nicht mehr steuerfrei sind.
Die Steuerfreiheit für Kinderbetreuungsleistungen ist in § 3 Nr. 33
des Einkommensteuergesetzes geregelt. Sie umfaßt nur
„Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von
nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten
oder vergleichbaren Einrichtungen" . Die steuerliche Förderung
beschränkt sich danach auf Leistungen, die mit den Leistungen
eines Betriebskindergartens vergleichbar sind. Der Ausschluß
(bloßer) Vermittlungsleistungen ergibt sich danach aus dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut. Die Erläuterung in den Lohnsteuer-
Richtlinien dient der Klarstellung dieses Gesetzestextes und des
Gesetzeszwecks.
Die Lohnsteuer-Richtlinien werden von der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates erlassen (Artikel 85 Abs. 2 Satz 1,
Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes). Sie enthalten im Interesse
einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die
Finanzbehörden überwiegend Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und seiner
Durchführungsverordnungen, keinesfalls schaffen sie neue
Rechtsgrundlagen oder ändern gar die maßgebenden Gesetze.
Die Lohnsteuer-Richtlinien 1996 sind in enger Zusammenarbeit
mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet worden.
Dabei wurden die Kirchen, Kommunalen Spitzenverbände sowie
die betroffenen Fach-, Berufs- und Wirtschaftsverbände zu dem
Entwurf gehört.
Der Bundesrat hat in seiner 690. Sitzung am 3. November 1995
beschlossen, den Lohnsteuer-Richtlinien 1996 gemäß Artikel 108
Abs. 7 des Grundgesetzes zuzustimmen.
IV. Kosten der behördlichen Systemumstellung
im Familienlastenausgleich
20. Wie hoch waren die Kosten (aufgeschlüsselt nach
Personalkosten - incl. Fortbildungsaufwand, Kommunikation- und
Portokosten, technische Aus- und Umrüstung und weiteren Sach-
und Verwaltungskosten), die bei den notwendigen technischen
und organisatorischen Umstellungen der früheren
Kindergeldkassen und jetzigen Familienkassen bis jetzt entstanden sind?
Für die Vorbereitungen zur Umsetzung des Jahressteuergesetzes
sind der Bundesanstalt für Arbeit Aufwendungen in Höhe von
rund 9,9 Mio. DM erstattet worden, die sich wie folgt aufteilen:
1 Versandaktion an p rivate Arbeitgeber (Information über
Auszahlungspflicht und Befreiungsmöglichkeit)
- 1 849 900 Sendungen (e-Post) 1 063 157,50 DM
- 10 v. H. Rücksendungen mit erneuter
Zustellung 293 975,10 DM
2. Versandaktion an Berechtigte (Information über
Rechtsänderungen und Beantragung einer Kindergeldbescheinigung)
- 7 687 545 Sendungen (e-Post) (Direktemp
-
fänger) 4 856 770,38 DM
- 34 987 Sendungen (Arbeitgeberzahlfälle) 34 637,13 DM
- 5 v. H. Rücksendungen mit erneuter
Zustellung 613 941,29 DM
Zwischensumme zu 1. und 2. 6 862 481,40 DM
abzüglich Gutschrift durch die
Deutsche Post AG - 386 226,02 DM
verbleibende Kosten zu 1. und 2. 6 476 255,38 DM
3. Portokosten für die Zusendung der
Kindergeldbescheinigungen an kindergeld
berechtigte Arbeitnehmer
- bis einschl. 30. 11. 95 2 428 503 2 404 217,97 DM
- Rest bis 31. 12. 95 271 497 268 782,03 DM
- Versandhüllen (2,7 Mio.) 44 574,30 DM
4. Beschaffung von steuerrechtlicher Fachliteratur
(Arbeitsmittel für Kindergeld-Mitarbeiter) 137 547,82 DM
5. Sonderlehrgänge für Steuerrecht bei der
Bundesfinanzakademie (Anpassungsfortbildung
für Kindergeld-Mitarbeiter) 88 740,00 DM
6. Sachmittel im Zentralamt der BA
- Beschaffungskosten für „Kopierschutz-Papier"
Kindergeldbescheinigung 135 013,48 DM
7. Befreiung privater Arbeitgeber von der
Auszahlungspflicht durch Erlaß von
Allgemeinverfügungen - Veröffentlichung in „Amtlichen
Mitteilungen" der örtlichen Presse durch
180 Arbeitsämter 380 000,00 DM
insgesamt 9 935 130,98 DM
Bei den Familienkassen im öffentlichen Bereich sind nur geringe,
nicht näher bezifferbare Kosten für technische und
organisatorische Umstellungen angefallen.
21. Wie hoch waren die vergleichbaren Kosten der ehemaligen
Kindergeldkassen im gleichen Zeitraum 1994?
Im Jahre 1994 hat keine vergleichbare technische und
organisatorische Umstellung in den Kindergeldkassen stattgefunden. An
laufenden Verwaltungskosten sind den ehemaligen
Kindergeldkassen für das Haushaltsjahr 1994 insgesamt 649 840 751,08 DM
zur Verfügung gestellt worden.
22. Wer trägt die Verwaltungskosten der jetzigen Familienkassen,
und wie hoch waren die bisher bereits ergangenen
Erstattungsforderungen und -zahlungen?
1. Der Bundesanstalt für Arbeit werden die Personal- und
Sachkosten ihrer Familienkassen für die Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe des § 31 EStG gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes und für die
Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gemäß
§ 8 Abs. 3 BKGG erstattet. Das Nähere, insbesondere die Höhe
der Verwaltungskostenerstattung, regelt die zwischen der
Bundesregierung und der Bundesanstalt für Arbeit
abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung vom 6./20. Dezember
1995.
Im Haushalt 1996 sind bei Kap. 08 03 Tit. 636 01 625 Mio. DM
und bei Kap. 1710 Tit. 636 11 25 Mio. DM für die Erstattung der
Verwaltungskosten eingestellt.
2. Die Verwaltungskosten für die Familienkassen des öffentlichen
Bereichs tragen die jeweiligen Körperschaften, Anstalten oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Eine Erstattungsregelung
für die Durchführung dieser Aufgabe ist gesetzlich nicht
vorgesehen, da die Festsetzung des Kindergeldes nach altem
Recht bereits den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern oblag
und mit der Systemumstellung ab 1. Januar 1996 eine
Kostenverschiebung zwischen den Gebietskörperschaften nicht
beabsichtigt war.
23. Wie viele Kindergeldberechtigte haben im Monat Januar 1996
noch kein Kindergeld erhalten?
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen
beantragtes Kindergeld für Januar 1996 noch nicht gezahlt ist. Die
Regelung des § 78 Abs. 1 EStG ist eingeführt worden, um einen
reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Dies ist aus Sicht der
Bundesregierung auch gelungen.
24. Werden die durch die Systemumstellung verursachten
Verzögerungen bei den Kindergeldauszahlungen den Familien verzinst
erstattet?
Umstellungsbedingte „Verzögerungen" waren in den Fällen nicht
zu vermeiden, in denen das Kindergeld durch den Arbeitgeber
ausgezahlt wird und die Lohnzahlung monatlich nachträglich
erfolgt. Die Bundesregierung sieht in diesen Fällen keinen Grund
für eine Verzinsung.
V. Folgen der Systemumstellung bei den Unternehmen
25. Wie viele Unternehmen, aufgeschlüsselt nach
Beschäftigungszahl, haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung im
Monat Januar 1996 regulär mit der Auszahlung von Kindergeld
begonnen?
Es liegen keine Zahlen über die Arbeitgeber vor, die ab 1. Januar
1996 Kindergeld an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Die
Kindergeldbescheinigungen werden nach § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 EStG
i. V. m. der KAV den Arbeitnehmern zur Vorlage beim Arbeitgeber
erteilt. Der Arbeitgeber ist daher der Familienkasse nicht bekannt.
Die Zahl der privaten Arbeitgeber, die Kindergeld an ihre
Arbeitnehmer auszahlen, kann allenfalls hilfsweise aus der Gesamtzahl
der von der Bundesanstalt für Arbeit angeschriebenen
Arbeitgeber (1,85 Millionen) und der daraufhin gestellten Anträge auf
Befreiung von der Auszahlungspflicht (rd. 1 Million) geschätzt
werden.
26. Wie viele Unternehmen, aufgeschlüsselt die
Beschäftigungszahl, haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung
Freistellung von Kindergeldzahlung beantragt, und mit welcher
Begründung?
Rund 1 Million Arbeitgeber (Schätzung der Bundesanstalt für
Arbeit) haben eine Befreiung von der Pflicht zur Auszahlung des
Kindergeldes beantragt. Die Anträge wurden fast ausschließlich
mit einer Beschäftigungszahl von nicht mehr als 50 dauerhaft
beschäftigten Arbeitnehmern mit Lohnsteuerkarte begr��ndet. In
Ausnahmefällen wurde der Antrag damit begründet, daß die
Auszahlung des Kindergeldes dauerhaft zu einer Erstattung in
den Lohnsteueranmeldungen führen würde.
Zahlen über die in diesen Unternehmen beschäftigten
Arbeitnehmer liegen nicht vor.
27. Hält die Bundesregierung die Angaben über den durch die
Übernahme der Auszahlung des Kindergeldes verursachten
Mehrkosten in den Unternehmen, wie sie von seiten des
Deutschen Industrie- und Handelstages (DIHT) oder der Allianz in
München (vgl. Wirtschaftswoche Nr. 5/25. Januar 1996) beziffert
werden, für realistisch?
Zur Höhe des Aufwandes, der Arbeitgebern durch das
Auszahlungsverfahren entsteht, liegen noch keine unabhängigen
Untersuchungsergebnisse vor. Im Hinblick darauf, daß
— die Auszahlungsbeträge durch die Kindergeldbescheinigung
vorgegeben werden,
— die Auszahlung im Regelfall keinen neuen Zahlungsvorgang
auslöst, sondern nur die Lohnabrechnung berührt und
— sich die übrigen Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers auf
das aus Sicherheitsgründen unumgängliche Maß beschränken,
dürfte der Aufwand eher unter den genannten Beträgen liegen.
28. Gibt es bereits Erstattungsanforderungen für die durch die
Kindergeldauszahlung bedingten Mehrkosten in den Unternehmen
bei Finanzämtern?
Wenn ja, in welcher Höhe und mit welchen spezifischen
Kostenangaben?
Es liegen vereinzelt Forderungen von privaten Arbeitgebern auf
Erstattung der durch die Auszahlung des Kindergeldes bedingten
Kosten vor. Die ohne Aufschlüsselung erhobenen Forderungen
betragen zwischen 4 und 10 v. H. des ausgezahlten Kindergeldes.
29. Wie reagiert die Bundesregierung auf den Vorschlag einiger
Unternehmen, die zusätzlichen Verwaltungskosten im
Unternehmen durch Einbehaltung von 4 % der Lohnsteuerzahlungen
an das Finanzamt, entsprechend dem Anteil, den der Staat von
den Kirchen für die Erhebung der Kirchensteuer erstattet
bekomme, zu decken?
Schon nach bisherigem Recht hatten Arbeitgeber bei der
Ermittlung der Lohnsteuer Kinder steuerlich zu berücksichtigen. Das
Bundesverfassungsgericht hatte die Mitwirkung der Arbeitgeber
bei der unentgeltlichen Einbehaltung und Abführung der Lohn-
und Kirchensteuer dem Grunde nach als verfassungsgemäß
angesehen. Die Auszahlung de Kindergeldes an steuerbelastete
Eltern ist Teil des verfassungsrechtlich gebotenen
Familienleistungsausgleichs. Im Lohnsteuerverfahren tritt das Kindergeld an
die Stelle des Kinderfreibetrages. Eine Erstattung der durch den
Steuerabzug entstehenden Kosten sieht das
Einkommensteuergesetz nicht vor. Die Bundesregierung lehnt eine Änderung dieser
Rechtslage ab.
30. Wird die Bundesregierung den Vorschlag des DIHT, das
Kindergeld von den Finanzämtern auszahlen zu lassen, aufgreifen?
Wenn nein, warum nicht?
Das Kindergeld hat die Funktion, die verfassungsrechtlich
gebotene Freistellung von Einkommen in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes von der Einkommensteuer
sicherzustellen. Im Lohnsteuerverfahren kann die hierdurch eintretende
Steuerentlastung unmittelbar nur dann wirksam werden, wenn sie
mit der Lohnsteuererhebung verbunden ist. Dies dient auch der
Transparenz von öffentlichen Leistungen und Belastungen.
Vorschläge zur Änderung des Auszahlungsverfahrens werden
deshalb von der Bundesregierung nicht aufgegriffen werden.
VI. Fragen im Zusammenhang mit Kindergeldberechtigten
31. Wer zahlt das Kindergeld bei mehreren steuerpflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers oder der
Arbeitnehmerin?
Wie viele Fälle dieser Art sind der Bundesregierung bekannt?
Steht ein kindergeldberechtigter Arbeitnehmer in mehreren
Beschäftigungsverhältnissen, hat der Arbeitgeber das Kindergeld
auszuzahlen, dem der Arbeitnehmer seine
Kindergeldbescheinigung vorlegt.
32. Welche Regelungen gelten für Beschäftigte, die sowohl
Einkünfte aus selbständiger als auch aus unselbständiger Arbeit
haben?
§ 73 des Einkommensteuergesetzes sieht die Auszahlung des
Kindergeldes an Arbeitnehmer grundsätzlich durch den
Arbeitgeber vor. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer neben
seinem Arbeitslohn Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht.
33. Wie ist der Übergang zwischen den zahlenden Arbeitgebern
beim Arbeitsplatzwechsel der Kindergeldempfänger mitten im
Jahr geregelt?
Mit Auflösung des Dienstverhältnisses endet die
Auszahlungspflicht des Arbeitgebers. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auf
der Kindergeldbescheinigung einzutragen, für welchen Monat er
zuletzt Kindergeld gezahlt hat und die Bescheinigung dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. Wechselt der Arbeitnehmer zu einem
anderen Arbeitgeber, ist die Bescheinigung diesem vorzulegen,
der dann die Kindergeldauszahlung entsprechend den Angaben
auf der Bescheinigung fortführt.
34. Was passiert, wenn ein Arbeitgeber aus Liquiditätsgründen oder
Konkursanmeldung keinen Lohn mehr zahlt und damit auch
kein Kindergeld?
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung des Kindergeldes
besteht nur im Zusammenhang mit der Auszahlung des
Arbeitslohns. Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, darf jedoch der
Arbeitgeber auch auszahlen, wenn er keinen Lohn zahlt. Macht
der Arbeitgeber von dieser Berechtigung zur Weiterauszahlung
des Kindergeldes keinen Gebrauch, so hat er dies dem
Arbeitnehmer mitzuteilen, auf der Kindergeldbescheinigung den Monat
einzutragen, für den er zuletzt Kindergeld gezahlt hat und die
Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach Vorlage
der Kindergeldbescheinigung bei der Familienkasse übernimmt
diese die Auszahlung des Kindergeldes.
35. Welche Institutionen sind mit der Aufklärung und Information
der Familien über die neuen Kindergeldregelungen beauftragt,
und wie viele Anfragen, Beschwerden aus der Bevölkerung hat
die Bundesregierung in diesem Zusammenhang bereits
erhalten?
Mit der Information der Bevölkerung über die neuen
Kindergeldregelungen sind das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und die
Familienkassen bei den Arbeitsämtern befaßt.
Es wurden ca. 800 000 Broschüren zum Thema Jahressteuergesetz
1996 und rund 8,3 Millionen Exemplare des Faltblatts „Familien -
Lastenausgleich/Leistungsausgleich" verteilt. An detaillierten
Anfragen sind bei der Bundesregierung ca. 3 500 eingegangen.
36. Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorwurf der
Steuerlüge von seiten der Familien, die zunehmend merken, daß sie
die ihnen zustehenden Leistungen mit erhöhter steuerlicher
Belastung oder Schlechterstellung in anderen Bereichen bezahlen
müssen?
Die Bundesregierung weist den Vorwurf der Steuerlüge zurück.
Sie hat in allen Veröffentlichungen darauf hingewiesen, daß durch
die Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs zu einem
Familienleistungsausgleich ein grundlegender Systemwechsel
herbeigeführt worden ist, wonach mit Wirkung ab 1996
Kindergeld und Kinderfreibetrag nicht mehr kumulativ, sondern nur
noch alternativ - jedoch jeweils nach deutlichen Anhebungen -
zur Anwendung kommen.
37. Wie viele Fälle von Familien sind der Bundesregierung bekannt,
die durch die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 1996
ihren vorherigen Anspruch auf Kindergeld auch anteilig verloren
haben?
Um welche Personenkreise und Familien handelt es sich dabei?
Welche Regelungen des Jahressteuergesetzes 1996 sind dafür
verantwortlich, und wie begründet die Bundesregierung diese
Neuregelungen?
Da Kindergeld und Kinderfreibetrag ab 1996 nur noch alternativ
zur Anwendung kommen, mußten die jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen möglichst weitgehend vereinheitlicht werden.
Eine Harmonisierung auf höchstem Niveau war hierbei weder
verfassungsrechtlich geboten noch finanzierbar. Zur Vermeidung
von Schlechterstellungen gilt die Übergangsregelung des § 78
Abs. 2, 3 und 6 EStG.
38. Welche Institutionen des öffentlichen Dienstes auf Bundes-,
Länder- und Gemeindeebene zahlen das Kindergeld als
Arbeitgeber an ihre kindergeldberechtigten Angestellten und/oder
Beamten aus?
Ist es grundsätzlich vorgesehen, daß die Bundesbehörden,
Bundesministerien sowie Deutscher Bundestag und Bundesrat als
Arbeitgeber ihre Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes
übernehmen?
Wenn nein, warum sollen die öffentlichen Arbeitgeber in dieser
Hinsicht sich von privaten Arbeitgebern unterscheiden?
Bereits nach § 45 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
vor 1996 haben die öffentlichen Arbeitgeber das Kindergeld an
ihre Beschäftigten ausgezahlt. Die gleiche Regelung wurde in § 72
EStG übernommen.
Anmerkungen zum Tabellenanhang
Kindergeld, Kinderfreibetrag
1995 ggf. unter Berücksichtigung des Kindergeldzuschlags,
1996 ggf. unter Berücksichtigung der höheren Wirkung des
Kinderfreibetrages.
Bei Steuerpflichtigen mit Unterhaltsverpflichtungen
(Steuerklasse I) - Ausweis des halben Kindergeldes (Kürzungsbetrag der
Unterhaltszahlung).
Bei Alleinerziehenden (Steuerklasse II) wurde unterstellt, daß der
geschiedene Ehepartner Unterhalt für das Kind leistet; deshalb
Ausweis des halben Kinderfreibetrags. Entsprechend zum
Unterhaltzahlenden in Steuerklasse I wurde auch hier das halbe
Kindergeld ausgewiesen.
Vorsorgeaufwendungen
a) bei Sozialversicherungspflichtigen (alte Bundesländer)
1995 1996
Monatliche Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in v. H.
a) Rentenversicherung 9,30 9,60
b) Arbeitslosenversicherung 3,25 3,25
c) Krankenversicherung 6,55 6,70
d) Pflegeversicherung 0,50 0,50
Jährliche Arbeitnehmeranteile in v. H.
Pflegeversicherung für Berechnung in 0,50 0,675
Steuerklassen III/V (Berücksichtigung
des Anstiegs des Beitragssatzes auf 0,85
v. H. ab 1. 7. 1996)
Monatliche Beitragsbemessungsgrenze in DM
a) zur Renten- und Arbeitslosenversicherung 7 800 8 000
b) zur Kranken- und Pflegeversicherung 5 850 6 000
b) bei Beamten
Die Krankenversicherungsbeiträge weichen je nach
Krankenkasse und individuellen Charakteristika stark voneinander ab.
Vereinfachend wurden je Erwachsenen 200 DM und je Kind 50
DM monatlich angesetzt. Für die Pflegeversicherung wurden
bei Ledigen 25 DM und bei Verheirateten 37 DM monatlich
angenommen.
c) bei Selbständigen und Freiberuflern
Die Vorsorgeaufwendungen sind vom Einzelfall abhängig.
Vereinfachend wurden Aufwendungen in Höhe der
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur
Krankenversicherung, Rentenversicherung und
Pflegeversicherung unterstellt.
Beidverdiener in Steuerklassen III/V
Bei Beidverdiener-Ehepaaren in Steuerklassen III/V stellt das
monatliche Abzugsverfahren kein korrektes Bild der Wirkung des
Jahressteuergesetzes 1996 dar, da es sich bei der Lohnsteuer nur
um Vorauszahlungen handelt. Deshalb wurde die Wirkung der
Einkommensteuer bei der Veranlagung für das gesamte
Familieneinkommen zusätzlich dargestellt.
BMF
Tabelle 1
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig ohne Kinder (Steuerklasse I)
BMF
Tabelle 2
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 1 Kind (Steuerklasse I/0.5)
BMF
Tabelle 3
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 2 Kinder (Steuerklasse I/1)
BMF
Tabelle 4
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 3 Kinder (S teuer klasse I/1,5)
BMF
Tabelle 5
Ledig ohne Kinder (Steuerklasse I)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 6
Ledig, unterha1tspfl. für 1 Kind (Steuerklasse I/0,5)
Monatsentlastung/ -mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 7
Ledig, unterhaltspfl. für 2 Kinder (Steuerklasse I/1)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 8
Ledig, unterhaltspfl. für 3 Kinder(Steuerklasse I/1,5)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 9
Monatsentlastung/-mehrhelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig ohne Kinder
BMF
Tabelle 10
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 1 Kind
BMF
Tabelle 11
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 2 Kinder
BMF
Tabelle 12
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, unterhaltspfl. für 3 Kinder
BMF
Tabelle 13
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, 1 Kind (Steuerklasse 1I/0,5)
BMF
Tabelle 14
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, 2 Kinder (Steuerklasse I1/1)
BMF
Tabelle 15
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, 3 Kinder (Steuerklasse II/1,5)
BMF
Tabelle 16
Ledig, 1 Kind (Steuerklasse II/0,5)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 17
Ledig, 2 Kinder (Steuerklasse II/1)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF,
Tabelle 18
Ledig, 3 Kinder (Steuerklasse II/1,5)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 19
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, alleinerziehend, 1 Kind
BMF
Tabelle 20
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, alleinerziehend, 2 Kinder
BMF
Tabelle 21
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ledig, alleinerziehend, 3 Kinder
Tabelle 22
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Einverdiener-Ehepaar ohne Kinder (Steuerklasse III/0)
BMF
Tabelle 23
Monatsentlastung/-mehrhelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Einverdiener-Ehepaar, 1 Kind (Steuerklasse III/1)
Tabelle 24
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Einverdiener - Ehepaar, 2 Kinder (Steuerklasse III/2)
bMF
Tabelle 25
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Einverdiener-Ehepaar, 3 Kinder (Steuerklasse III/3)
bMF
Tabelle 26
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Einverdiener-Ehepaar, 5 Kinder (Steuerklasse III/5)
BMF
Tabelle 27
Einverdiener-Ehepaar ohne Kinder (Steuerklasse III/0)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
HMF
Tabelle 26
Einverdiener-Ehepaar, 1 Kind (Steuerklasse III/1)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 29
Einverdiener-Ehepaar, 2 Kinder (Steuerklasse III/2)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 30
Einverdiener-Ehepaar, 3 Kinder (Steuerklasse III/3)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 31
Einverdiener-Ehepaar, 5 Kinder (Steuerklasse III/5)
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Beamte im Jahre 1996 gegenüber 1995
BMF
Tabelle 32
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ehepaar ohne Kinder
BMF
Tabelle 33
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ehepaar, 1 Kind
BMF
Tabelle 34
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ehepaar, 2 Kinder
BMF
Tabelle 35
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ehepaar, 3 Kinder
[IMF
Tabelle 36
Monatsentlastung/-mehrbelastung für Selbständige und Freiberufler im Jahre 1996 gegenüber 1995
Ehepaar, 5 Kinder
BMF
Tabelle 37
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, o. Kinder (Steuerklasse IV/IV/0)
BMF
Tabelle 38
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, 1 Kind (Steuerklasse IV/IV/1)
EWE
Tabelle 39
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdienei-Ehepaar,2 Kinder (Steuerklasse IV/IV/2)
BMF
Tabelle 40
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Éhepaar,3 Kinder (Steuerklasse IV/IV/3)
BMF
Tabelle 41
Monatsentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, 5 Kinder (Steuerklasse IV/IV/5)
Tabelle 42
Monats - /Jahresentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, o. Kinder (Steuerklasse III/V/0)
Tabelle 43
Monats-/Jahresentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener- Ehepaar, m.1 Kind (Steuerklasse III/V/1
Tabelle 44
Monats-/Jahresentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener- Ehepaar, m.2 Kind (Steuerklasse III/V/2
Tabelle 45
Monats-/Jahresentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, m.3 Kind. (Steuerklasse III/V/3
Tabelle 46
Monats-/Jahresentlastung/-mehrbelastung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer im Jahre 1996 gegenüber 1995
Beidverdiener-Ehepaar, m.5 Kind. (5teuerklasse III/V/5]