Rechtliche Aspekte der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Ulrike Höfken, Marina Steindor und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Mit der Konvention über die Biologische Vielfalt ist den nationalen Staaten das Eigentum an pflanzengenetischen Ressourcen zugestanden worden, und sie erhielten das Recht, den Zugang zu den pflanzengenetischen Ressourcen zu bestimmen. Bei der Ausgestaltung der Konvention geht es nun darum, wer konkret die Kontrolle über die pflanzengenetischen Ressourcen erhalten soll, wer in welchem Ausmaß an Umsatz und Gewinn der Nutzung zu beteiligen ist und inwieweit die jahrhundertelangen Züchtungs- und Kultivierungsleistungen der Bäuerinnen und Bauern sowie der indigenen Völker berücksichtigt werden sollen.
Die gegenwärtige Situation ist unbefriedigend. Mit Hilfe der Patentierung von biologischen Verfahren, von Pflanzen und von Pflanzenteilen, der Ausklammerung der bis 1992 international gesammelten Bestände aus der Jurisdiktion der Biodiversitätskonvention und mit Hilfe des Bioprospectings findet durch die Züchtungsfirmen eine Aneignung pflanzengenetischer Ressourcen und des geistigen Eigentums, das sich in ihnen verkörpert, statt. In der FAO-Vereinbarung von 1983 (International Undertaking) wurde den indigenen Völkern und traditionellen Bauerngemeinschaften eine Beteiligung an Zugang, Kontrolle und Gewinn durch Nutzung der von ihnen gehegten pflanzengenetischen Ressourcen zugesprochen. Das mit dem Undertaking erreichte multilaterale Instrument der Farmers' Rights als Gegengewicht zu den anerkannten Rechten der Pflanzenzüchterinnen und -züchter ist allerdings wirkungslos geblieben. Mangels Klarheit über die Modalitäten der Beitragsleistungen und Mittelverwendungen wurde bisher kein Geld eingezahlt. Die Bekenntnisse der Industriestaaten scheinen sich als leere Versprechungen zu erweisen, denn im Detail wird bewußt verhindert, daß das Instrument wirksam wird.
Die Erhaltung und Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen hat keine eigene Rechtsgrundlage. Von besonderer Bedeutung sind das Naturschutz-, das Forst-, das Saatgutverkehrs-, das Sortenschutz- und das Patentrecht. Betroffen sind somit in der Politik die Bereiche Landwirtschaft und Forsten, Naturschutz und Forschung sowie die Entwicklungspolitik.
Fragen und Antworten48
Wird nach Ansicht der Bundesregierung mit der Revision des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV 91) und der entsprechenden Übernahme in europäisches und deutsches Recht der Unterschied zwischen Sortenschutz und Patentschutz geringer?
Der Unterschied zwischen Sortenschutz und Patentschutz wird durch die Übernahme des im Jahre 1991 revidierten Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in europäisches bzw. nationales Sortenschutzrecht grundsätzlich nicht berührt.
Ist die Bundesregierung bereit, das Patentierungsverbot von Sorten gegenüber der schleichenden Ausdehnung des Patentschutzes zu verteidigen?
Die Bundesregierung setzt sich nachdrücklich für die Beibehaltung des im deutschen Patentgesetz und im Europäischen Patentübereinkommen enthaltenen Verbots der Patentierung von Sorten ein.
Akzeptiert die Bundesregierung die „Sui-generis-Klausel" der handelsbezogenen Aspekte geistiger Eigentumsrechte (TRIPS) des GATT-Vertrags als weitreichendes Recht der Staaten, und insbesondere der Entwicklungsländer mit hoher genetischer Vielfalt und einem hohen Anteil indigener Völker, auch über die UPOV hinaus eigene Rechtssysteme zum Schutze des geistigen Eigentums an der biologischen Vielfalt zu entwickeln?
Ja. Die Bundesregierung akzeptiert die ,, Sui-generis-Klausel" des TRIPS-Abkommens. Die Bundesregierung erkennt diesbezüglich die weltweit unterschiedlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft an. Angepaßte nationale Regelungen sind im Rahmen der Regelungen des TRIPS-Abkommens möglich, da es u. a. vorsieht, daß alle Mitgliedstaaten der World Trade Organization (WTO) dafür sorgen, daß für Pflanzensorten gewerbliche Schutzrechte in Form von Patenten, eines wirksamen „Sui-generis" -Systems oder einer Kombination beider eingeführt werden.
Kann die Bundesregierung den Vorschlag Indiens unterstützen, daß die „Effektivität" eines Sui-generis-Rechts auch dann nicht in Frage gestellt werden darf, wenn für Landwirtschaft und Wissenschaft in der nationalen Gesetzgebung Ausnahmen gemacht werden.
Grundsätzlich kann die Bundesregierung den in der Frage genannten Vorschlag Indiens insoweit unterstützen, als die Ausnahmen in der nationalen Gesetzgebung auch hinsichtlich der Effektivität mit den Maßgaben des TRIPS-Abkommens vereinbar bleiben.
Wie schätzt die Bundesregierung den Wegfall des „Landwirteprivilegs" und die Einschränkung des „Züchtervorbehalts" hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Vielfalt des Sortenangebots und der Sortenverwendung ein?
Das sogenannte Landwirteprivileg (die Möglichkeit, sortenschutzrechtlich geschützte Sorten im landwirtschaftlichen Betrieb nachzubauen) ist nicht weggefallen, sondern nur modifiziert worden. Auch der Züchtervorbehalt wurde nicht eingeschränkt; es wurde lediglich mit dem Instrument der „abgeleiteten Sorte" ein Abwehrmechanismus gegen Mißbrauch des Züchtervorbehaltes geschaffen. Es ist nicht absehbar, ob die eingangs genannten Änderungen Auswirkungen auf die Vielfalt des Sortenangebots und der Sortenvielfalt haben werden.
Führt die EU-Verordnung 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz - auch aufgrund der höheren Gebühren - nach Meinung der Bundesregierung dazu, daß die europaweite Anbaufläche von erfolgreichen Sorten notwendig ausgedehnt werden muß und dadurch eine neue Dimension der Uniformität erreicht wird?
Die genannten Auswirkungen lassen sich nach Ansicht der Bundesregierung aus der Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht ableiten.
Hält die Bundesregierung die Einschränkung des Nachbaurechts in dieser Verordnung für kompatibel mit dem Prinzip der Farmers' Rights?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß das bestehende Nachbaurecht dem Prinzip der Farmers' Rights nicht widerspricht.
Wer sind nach Ansicht der Bundesregierung die Eigentümerinnen und Eigentümer der pflanzengenetischen Ressourcen (PGR), denen das Recht zukommt, in nationalen und internationalen Verhandlungen Eigentumsrechte zu vertreten?
Das Eigentum an genetischen Ressourcen unterliegt der staatlichen Regelungsbefugnis.
In der Bundesrepublik Deutschland sind pflanzengenetische Ressourcen Teil der privaten Eigentumsordnung; hierzu gehören auch die Rechte des geistigen Eigentums.
In der Staatenpraxis werden Staaten bei internationalen Verhandlungen regelmäßig durch ihre Regierungen vertreten. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich der Verhandlungsgegenstand auf private Eigentumsrechte bezieht. Im nationalen Bereich sind die jeweils betroffenen Kreise hinreichend zu beteiligen.
Hält die Bundesregierung es für ausreichend, die Frage des Eigentums an den PGR der nationalen Souveränität der Staaten anheim zu stellen und mit Hinweis auf nationale Gesetzgebung, die das zu regeln habe, aus den internationalen Belangen herauszuhalten?
Ja. Die Bundesregierung hält es für ausreichend, die Frage des Eigentums an den PGR der Souveränität der Staaten und der nationalen Gesetzgebung anheimzustellen. Diese Frage muß deshalb allerdings nicht aus internationalen Belangen herausgehalten werden.
Im Übereinkommen über die Biologische Vielfalt ist das „Eigentum" an genetischen Ressourcen zwar nicht angesprochen. Dieses wird grundsätzlich vom nationalen Recht bestimmt. Im Übereinkommen ist aber eine Zuweisung von Zuständigkeiten für die Zugangsregelung erfolgt und klargestellt worden, daß jeder Staat das Recht hat, selbst und ohne Einwirkung von außen die Bedingungen für den Zugang zu diesen Ressourcen festzulegen.
Durch Artikel 15 Abs. 1 des Übereinkommens sind die souveränen Rechte der Staaten in bezug auf die natürlichen Ressourcen nur bekräftigt worden.
Aufgrund der staatlichen Souveränität gilt somit grundsätzlich auch weiterhin, daß jeder Staat auf seinem Territorium die Eigentumsverhältnisse nach seinen eigenen Vorstellungen regeln kann, soweit dem keine besonderen völkerrechtlichen Gründe entgegenstehen. (Solche Gründe können sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben, die die Regelungsbefugnis der Staaten insoweit einschränken.) Die Bundesregierung hält diese international anerkannte Rechtsgrundlage für ausreichend.
Diese Haltung der Bundesregierung steht auch im Einklang mit dem Konzept der Farmers' Rights und Artikel 8 j des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt. Soweit pflanzengenetische Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft - wie in den meisten Staaten - im privaten Eigentum (insbesondere auch der Bauern und eingeborenen oder ortsansässigen Gemeinschaften) stehen und die Staaten keine besondere Bestimmung im Sinne des Artikels 15 Abs. 5 des Übereinkommens getroffen haben, ist es grundsätzlich Sache der privaten Verfügungsbefugten, vor dem Zugriff auf genetisches Material ihre Zustimmung unter den von ihnen festgelegten Bedingungen zu prüfen und ggf. zu geben. Aber auch für den Fall, daß Staaten nach ihrer nationalen Rechtsordnung pflanzengenetische Ressourcen einem öffentlichrechtlichen Regime unterstellt haben, sind diese nach Artikel 8 j des Übereinkommens verpflichtet, intern nur mit Billigung und unter Beteiligung der genannten Gruppen tätig zu werden und entsprechende Förderung und Teilhabe vorzusehen. Die Realisierung des Konzeptes der Farmers' Rights im Rahmen der internationalen Vereinbarung über pflanzengenetische Ressourcen der Welternährungsorganisation (FAO) könnte die tatsächliche Implementierung des Artikels 8 j des Übereinkommens über Biologische Vielfalt erleichtern.
Wie ist die Haltung der Bundesregierung in dieser Frage mit den Farmers' Rights und mit dem Artikel 8 j der Konvention über die Biologische Vielfalt in Einklang zu bringen?
Diese Frage ist bereits in der Antwort zu 6 a beantwortet worden.
Betrachtet die Bundesregierung die indigenen Völker, die traditionelle Landwirtschaft und lokalen Gemeinschaften in den Zentren der genetischen Vielfalt lediglich als „Hauskälter" der biologischen Vielfalt oder als deren „Produzenten"?
Pflanzengenetische Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft können als „von Menschen produziert" angesehen werden, soweit sie von Bauern seit den Anfängen der Landwirtschaft als Ressourcen bewußt ausgewählt und entwickelt wurden. Daneben stehen die von Bauern nicht benutzten oder entwickelten pflanzengenetischen Ressourcen für andere Nutzungszwecke allenfalls als Teil der genetischen Vielfalt. Indigene Völker, traditionell wirtschaftende Bauern und ihre Gemeinschaften erhalten, pflegen und entwickeln die Agrobiodiversität in situ und stellen ggf. die „Produkte" ihres traditionellen Wissens und Handelns außer in Form von Erntegut für die Ernährung auch als Ausgangsmaterial der modernen Pflanzenzüchtung für eine nachhaltige Landwirtschaft zur Verfügung. Im Sinne des Konzeptes der FAO zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft können die genannten bäuerlichen Gruppen sowohl als „Hauskälter" als auch als „Produzenten" verstanden werden.
Die Rechtssysteme zum Schutze geistigen Eigentums, die in unseren Gesellschaften entwickelt wurden, schließen andere Formen der Aneignung und der Weitergabe von Wissen von diesem Schutz aus. Das gilt vor allem für kollektives und schriftlich nicht erfaßtes Wissen. Damit bedrohen diese Rechtssysteme auch andere Gesellschaftsformationen, weil deren Wissen durch unseren Eigentumsschutz privat angeeignet werden kann. Erkennt die Bundesregierung dieses Problem an, und teilt sie diese Einschätzung?
Die Bundesregierung sieht das Problem, daß nicht geschütztes, schriftlich nicht erfaßtes oder kollektives Wissen unter Umständen von Dritten als Ausgangspunkt für darauf aufbauende Erfindungen genutzt werden könnte, ohne daß die ursprünglichen Inhaber dieses Wissens einen Abwehranspruch gegen eine solche Benutzung haben. Im Rahmen der Implementierung des Artikels 8 j und weiterer Vorschriften des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt wird dieses Problem daher eingehend zu prüfen und zu klären sein mit dem Ziel, eine befriedigende Lösung zu finden. Die Bundesregierung teilt aber nicht die in der Frage dargelegte Einschätzung und behauptete Bedrohung.
Durch die Rechtssysteme zum Schutz des geistigen Eigentums bleibt das ggf. genutzte kollektive Wissen anderer Gesellschaftsformationen diesen erhalten und kann von diesen uneingeschränkt weiter genutzt werden. Patente werden lediglich für technische Erfindungen erteilt, die neu sind, einen erfinderischen Schritt gegenüber dem Stand der Technik darstellen und gewerblich anwendbar sind. Diese Patentierungsvoraussetzungen verbieten es, bestehendes kollektives Wissen als „Erfindung" unter Patentschutz zu stellen, wobei „bloßes Wissen", das sich nicht in einer konkreten Erfindung ausdrückt, ohnehin nicht patentierbar ist. Insoweit ist die private Aneignung kollektiver Informationen etwa durch ein Patent nicht möglich. Eine solche „Ausdehnung der Patentierungsmöglichkeit" ist auch durch TRIPS nicht vorgesehen. Basiert eine Entwicklung, die zu einer patentierfähigen Erfindung führt, u. a. auch auf dem Wissen anderer, so bleibt grundsätzlich unberücksichtigt, woher der Erfinder sein Wissen bezieht, solange er nicht von einer geschützten Erfindung Gebrauch macht.
Die berechtigten Belange indigener Völker und anderer traditioneller Gemeinschaften im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erhaltung und Nutzung der biologischen Vielfalt zu stärken, liegt im Interesse der Bundesregierung.
Sieht sie Regierung eine Notwendigkeit, mit der globalen und inhaltlichen Ausdehnung von Patentierungsmöglichkeiten durch TRIPS die Rechte indigener Völker oder anderer traditioneller Gemeinschaften zum Schutze ihres geistigen Eigentums an der biologischen Vielfalt auszubauen, zu stärken und im internationalen Recht abzusichern?
Dieser Sachverhalt wurde bereits in der Antwort zu 8 a behandelt.
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die Artikel 8 j und 18 Abs. 4 der Konvention über die Biologische Vielfalt eine Verpflichtung darstellen, die Rechte indigener Völker und traditioneller Gemeinschaften zu stärken, und daß das Farmers'-Rights-Konzept des IUPGR der FAO (undertaking) eine wichtige Vorgabe dafür darstellt?
Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß das Farmers' Rights Konzept in der Internationalen Vereinbarung über pflanzengenetische Ressourcen (IUPGR) der FAO ein Element zur Implementierung der Artikel 8 j und 18 Abs. 4 des Übereinkommens über Biologische Vielfalt darstellt.
Teilt sie die Bundesregierung die Auffassung, daß andere internationale Erklärungen in die gleiche Richtung zielen, beispielsweise die ECOSOC Commission on Human Rights; Declaration on Indigenous Rights, Artikel 12, 26 und 29 bis 30; die ILO-Convention 169; Rio Declaration § 22; Agenda 21 Kapitel 26.4 Buchstabe b und UNESCO/WIPO „National Laws on the Protection of Expression of Folklore Against Illicit Exploitation and other Prejudicial Actions" von 1985?
Diese Frage wird von der Bundesregierung nicht explizit beantwortet, da sie in den folgenden Fragen behandelt wird.
Der TRIPS-Vertrag im Rahmen des GATT-Abkommens schreibt verbindlich für alle Länder geistigen Eigentumsschutz auch für biologische Prozesse und Lebendorganismen vor. Die Konvention über die Biologische Vielfalt äußert explizit die Befürchtung, daß Patente und andere Formen geistigen Eigentums den Zielen der Konvention widersprechen könnten (CBD, Artikel 16 Abs. 5). Im Bericht der Bundesregierung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGR wird dieser mögliche Konflikt angesprochen und Maßnahmen im Bereich des Patent- und Sortenschutzes in Erwägung gezogen, um den Erhaltungsinteressen der biologischen Vielfalt entgegenzukommen (Kapitel 8, 2.1, § 29). Welche Widersprüche sieht die Bundesregierung?
Zunächst ist klarzustellen, daß Artikel 27 des WTO-TRIPS-Übereinkommens die Verpflichtung enthält, Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vorzusehen, wenn sie neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Die üblichen Patentierungsvoraussetzungen müssen also in jedem Einzelfall geprüft werden, bevor ein Patent erteilt werden kann. Die in der Frage dargelegte Feststellung, daß TRIPS vorschreibe, pauschal biologische Prozesse und Lebendorganismen unter den Schutz geistiger Eigentumsrechte zu stellen, ist deshalb nicht zutreffend. Außerdem sieht Artikel 27 Abs. 3 Buchstabe b des WTO-TRIPS-Übereinkommens vor, daß Pflanzen und Tiere von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden können.
Für Pflanzensorten sieht das WTO-TRIPS-Übereinkommen u. a. vor, daß alle WTO-Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß gewerbliche Schutzrechte in Form von Patenten oder eines wirksamen „Sui-generis" -Systems oder einer Kombination beider eingeführt werden. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund in ihrem in der Frage genannten Bericht, den sie zur 4. Technischen Konferenz der FAO über pflanzengenetische Ressourcen (Leipzig, 17. bis 23. Juni 1996) eingebracht hatte, im Hinblick auf Maßnahmen, die im „Globalen Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen" verankert werden sollen, auch diese Thematik behandelt. Sie sprach sich dafür aus zu prüfen, inwieweit im Bereich des Patent- und Sortenschutzes weitergehende Maßnahmen sinnvoll oder wünschenswert sind, um die Ziele des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt sowie der Internationalen Vereinbarung zu pflanzengenetischen Ressourcen zu erreichen. Sie sieht insoweit nicht, daß Widersprüche bestehen, prüft aber weiterhin alle Aspekte dieser Thematik und die Möglichkeiten zur Unterstützung der Ziele des Übereinkommens im Lichte des TRIPS-Abkommens.
Teilt sie die Bundesregierung die Position ihres wissenschaftlichen Beirats (Jahresgutachten 1995, S. 10), daß im Fall von Konflikten zwischen GATTund der Konvention über die Biologische Vielfalt letztere die Priorität haben sollte?
Die Bundesregierung wird sich für den Fall, daß sich in der angesprochenen Angelegenheit Konfliktpunkte zwischen dem WTO-TRIPS-Übereinkommen und der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt entwickeln sollten, für eine sachdienliche und konsensbestimmte Klärung und Entscheidungsfindung einsetzen.
Welche zugestandenen Änderungsmaßnahmen am deutschen Patent- und Sortenrecht sind nach Ansicht der Bundesregierung überprüfenswert?
Der Bundesregierung sind keine zugestandenen Änderungen am deutschen Patent- und Sortenschutzrecht bekannt. Sofern Änderungsmaßnahmen seitens der beteiligten Kreise an die Bundesregierung herangetragen werden oder sich Änderungsmaßnahmen aufgrund der internationalen Entwicklung als erforderlich erweisen sollten, wird die Bundesregierung diese Vorschläge prüfen.
Wird sich die Bundesregierung bei einer eventuellen Revision des Europäischen Patentübereinkommens für die Beibehaltung des Artikels 53 b in der jetzigen Form einsetzen?
Sowohl das Europäische Patentübereinkommen (Artikel 53 b EPÜ) als auch der Entwurf der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologie-Richtlinie - dort die Artikel 4 und 6) enthalten Patentierungsausschlüsse für Pflanzensorten und Tierarten sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren. Diese Ausnahmen sind nach Auffassung der Bundesregierung beizubehalten.
Setzt sie sich Bundesregierung für eine entsprechende Formulierung auch auf EU-Ebene (Richtlinienvorschlag zum Schutz biotechnologischer Erfindungen) ein?
Die Antwort ist in der vorangegangenen Antwort enthalten.
Wenn nein, warum nicht?
Diese Teilfrage erübrigt sich.
Wie kann das Saatgutverkehrsgesetz so novelliert werden, daß es sich auch lohnt, Sorten mit einem bewußt nur geringen Verbreitungsgebiet, z. B. regional zur Zulassung zu bringen und damit zu handeln?
Eine derartige Novellierung des Saatgutverkehrsgesetzes wäre mit dem gemeinschaftlichen Saatgutrecht nicht vereinbar. Es ist nicht beabsichtigt, eine allgemeine regionale Sortenzulassung vorzusehen. Eine Ausnahmeregelung, wie sie in Frage 13 angesprochen und in der Antwort erläutert ist, könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine angemessene Lösung sein, falls eine regionale Zulassung seitens der Züchter gewünscht werden sollte.
Ist die Bundesregierung bereit, sich zum Zwecke der In-situ-onfarm-Erhaltung und Nutzung alter Sorten für eine beschränkte Ausnahmeregelung hinsichtlich der gesetzlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringung einzusetzen, wenn die Sorten entsprechend gekennzeichnet sind?
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, sich im Einzelfall für Ausnahmeregelungen zum Inverkehrbringen alter Sorten einzusetzen. Zur Zeit fehlt jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage im gemeinschaftlichen Saatgutrecht der EG. Bei der zur Zeit stattfindenden Änderung der saatgutrechtlichen Bestimmungen wird auf EU-Ebene geprüft, unter welchen Bedingungen Sorten bzw. Saatgut ausnahmsweise ohne amtliche Wertprüfung in Verkehr gebracht werden können.
Was steht dem entgegen?
Die Antwort ist in der vorangegangenen Antwort enthalten.
Welche Sorten und welche Saatgutmengen könnten dann vielleicht ausnahmsweise ohne amtliche Zulassungsprüfung gehandelt werden?
Die Antwort ist in der vorangegangenen Antwort enthalten.
Hält die Bundesregierung unter dem Aspekt einer nachhaltigen Nutzung der PGR und der Notwendigkeit, die PGR in einer möglichst großen Vielfalt zu erhalten, das Patentrecht für einen geeigneten Motor des Fortschritts im Bereich der Pflanzenzüchtung?
Das Patentrecht kann als Mittel zur Sicherung und Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen eingesetzt werden. In der Antwort zu den Fragen 2 und 9 wurde auf die Rolle hingewiesen, die Schutzrechte im Rahmen des TRIPS-Abkommen spielen können. Die Möglichkeit, Patente auf biotechnologische Erfindungen bei Pflanzen zu erhalten, stellt einen von zahlreichen Aspekten der Entwicklung der Nutzpflanzen dar. Welche Rolle der Patentschutz tatsächlich bei der Erhaltung der Vielfalt pflanzengenetischer Ressourcen spielen wird, bleibt abzuwarten.
Sieht es die Bundesregierung als notwendig an, Schutzrechte im Bereich der genetischen Ressourcen als Ausschließlichkeitsrechte zu konstatieren, oder wären auch Schutzrechte geeignet, die lediglich einen finanziellen Betrag für die Nutzung der jeweiligen Ressource festlegen, ohne die Möglichkeit eines Verbots der Nutzung zu beinhalten?
Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums sind grundsätzlich als Ausschließlichkeitssrechte konstruiert; d. h., daß kein Dritter ohne Einwilligung des Inhabers des Schutzrechts den geschützten Gegenstand - etwa eine Erfindung - nutzen darf. Von dieser Position ausgehend besteht die Möglichkeit für den Inhaber des Schutzrechtes, Lizenzen zu erteilen. Dies führt dazu, daß derjenige, dem die Nutzung gestattet worden ist, dafür einen „finanziellen Betrag", also eine Lizenzgebühr, zahlen muß. Dieses System hat sich bewährt.
Die Bundesregierung sieht keine Notwendigkeit zur Schaffung weiterer Verbietungsrechte, sondern vielmehr die Zweckmäßigkeit praktikabler Transfer- und Partizipationsmechanismen, die es weiter zu entwickeln gilt.
Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung für die Etablierung von Sui-generis-Schutzrechten im Bereich genetischer Ressourcen, die am Prinzip des freien Zugangs zu genetischen Ressourcen orientiert sind und trotzdem mit einem finanziellen Ausgleich gekoppelt sind?
Auf die Antwort zur Frage 9 wird zunächst verwiesen, soweit Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes eine Rolle spielen.
Im übrigen sieht es die Bundesregierung grundsätzlich als Aufgabe der einzelnen Staaten an, sowohl die Etablierung von Suigeneris-Schutzrechten bei Pflanzen als auch den Zugang zu ihren Ressourcen zu regeln und diesen ggf. mit einem finanziellen Ausgleich zu koppeln. Unabhängig davon ist sie um eine Harmonisierung entsprechender staatlicher Regelungen auf der Basis internationaler, u. a. zwischenstaatlicher Vereinbarungen bemüht. Dabei werden auch die in der Frage enthaltenen Möglichkeiten geprüft.
Wie beurteilt die Bundesregierung die internationale Entwicklung im Bereich der Patentierung hinsichtlich der Breite und der Reichweite der Rechtsansprüche und deren Folgen für den Saatgutmarkt?
Es bleibt abzuwarten, inwieweit Staaten, die der WTO beigetreten sind, von der Möglichkeit der Schaffung von Patent- oder Suigeneris-Systemen für den Schutz von Pflanzensorten im Rahmen des TRIPS-Abkommens Gebrauch machen. Es ist Ziel der Bundesregierung, wie im Europäischen Patentübereinkommen festgelegt und in der EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vorgesehen, „Pflanzensorten" auch weiterhin von der Patentierbarkeit auszunehmen. Eine Beurteilung von Rechtsansprüchen kann die Bundesregierung nicht vornehmen. Dies ist im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften letztlich den Gerichten vorbehalten. Auswirkungen auf den Saatgutmarkt bleiben abzuwarten.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Folgen der Patentierung von Genen, genetischen Ressourcen und Pflanzen für Anbau, Vermarktung und Verarbeitung der landwirtschaftlichen Produkte?
Zunächst wird darauf hingewiesen, daß - wie in der Antwort zur Frage 11 ausgeführt - nach Ansicht der Bundesregierung Pflanzensorten auch weiterhin von der Patentierbarkeit ausgenommen bleiben sollten. Ein Einfluß der Patentierung von Genkonstrukten o. ä. auf den Anbau, die Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte ist derzeit nicht erkennbar.
Teilt sie die Bundesregierung die Auffassung, daß derzeit die Grenzen zwischen der Patentierung von Genen, gentechnischen und mikrobiologischen Verfahren (auf der einen Seite) und der Patentierung von Pflanzensorten (auf der anderen Seite) durch die Ausweitung der Patent- und Lizenzvertragsansprüche zunehmend verwischt werden?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht, hält aber eine rechtliche Klarstellung bezüglich der Schutzvoraussetzungen und des Schutzumfangs bei Patenten für biotechnologische Erfindungen bei Pflanzen für geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der Ausnahmen von der Patentierbarkeit für Pflanzensorten und der im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen. Sie setzt sich deshalb dafür ein, daß sobald wie möglich der EG -Richtlinienvorschlag über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen verabschiedet wird.
Wie soll in Zukunft die Abgrenzung zwischen Patentansprüchen auf Gene, gentechnische Verfahren, Vektoren auf der einen Seite und Pflanzensorten auf der anderen Seite umgesetzt werden?
Die mit gentechnischen Mitteln bewirkte Entwicklung von Pflanzen mit besonderen Eigenschaften - etwa einer Resistenz - wird nicht dazu führen können, daß diese Pflanzen direkt in der Landwirtschaft nutzbar sind. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn ein Pflanzenzüchter mit dem veränderten Material neue Sorten züchtet. Zu der Innovation durch den Patentinhaber muß also in einem zweiten Schritt die Leistung des Sortenzüchters kommen, durch die die landwirtschaftliche Nutzung erst möglich wird. Die Abgeltung der Leistung des Patentinhabers wird in der Praxis in der Regel dadurch erfolgen, daß Patentinhaber und Sortenzüchter einen Lizenzvertrag schließen. Nur so ist die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung beider Leistungen möglich. Die Klärung der Frage, wieweit der Verbietungsanspruch des Patentinhabers hinsichtlich der Benutzung von Pflanzensorten, die unter Nutzung seiner Erfindung erzeugt werden, durch Dritte reicht, ist derzeit Gegenstand der Beratungen über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über den rechtlichen Stand für biotechnologische Erfindungen.
Teilt sie die Bundesregierung die Auffassung, daß Formulierungen, die eine Patentierbarkeit von Verfahren zur Züchtung und der Verwendung von Pflanzensorten festschreiben würden (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission „Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen") in ihrer Auswirkung der Patentierbarkeit der Pflanzensorten selbst entsprechen würden?
Der Vorschlag der Kommission für eine EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen stellt klar, daß Pflanzensorten und Tierarten als solche nicht patentierbar sind. Die Möglichkeiten, Patente auf (mikrobiologische) Verfahren zur Züchtung von Pflanzensorten und Verwendungspatente für Pflanzensorten zu erlangen (Artikel 7 des Entwurfs), werden auch in ihren Auswirkungen grundsätzlich nicht der Patentierbarkeit von Pflanzensorten selbst gleichkommen. Diese Fragen sind aber auch Gegenstand der Beratungen über den Richtlinienvorschlag. Im übrigen wird auf die Antwort zur Frage 11 verwiesen.
Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung der Fortbestand des Züchtervorbehalts gesichert werden?
Das Deutsche Patentamt hat in den Jahren von 1950 bis 1994 insgesamt 904 940 rechtskräftige Patente erteilt. Im gleichen Zeitraum ist nur eine Zwangslizenz erteilt worden, die im übrigen später vom Bundesgerichtshof widerrufen worden ist. Dies zeigt, daß die am Innovationsprozeß Beteiligten in der Lage sind, sich auf vertraglicher Basis über die Nutzung von Innovationen zu einigen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß dies auch in Zukunft bei den Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur der Fall sein wird; sollte dieser Mechanismus ausnahmsweise versagen, steht demnächst die Zwangslizenzregelung wegen Abhängigkeit in Artikel 14 des Entwurfs der EG-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen als notwendiges und geeignetes Instrumentarium zur Verfügung. Im übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 und 19 verwiesen.
Hält die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß die Zwangslizenzierung im Patentrecht bislang keine praktische Rolle spielte, die Möglichkeit einer Gewährung von Zwangslizenzen (Richtlinienvorschlag der EU-Kommission „Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen") für ausreichend, um den bisherigen Züchtervorbehalt zu ersetzen?
Diese Frage wurde bereits in der Antwort zu 21 beantwortet.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Chancengleichheit bei Patentrechtsstreitigkeiten zwischen den mittelständischen Pflanzenzüchtungsfirmen und internationalen Konzernen?
Die Bundesregierung geht davon aus, daß grundsätzlich Chancengleichheit besteht.
Ist die Bundesregierung bereit, ihre PGR in ein multilaterales System einzubringen, das die Zugangsfragen und die Fragen der Nutzenbeteiligung (benefit sharing) im Falle der kommerziellen Nutzung der PGR unter den Vertragsparteien nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen regelt, wobei der gemeinsame freie und offene Zugang als Prinzip gewährleistet wird?
Die Bundesregierung strebt die Schaffung eines multilateralen Systems zu pflanzengenetischen Ressourcen für die Ernährung und Landwirtschaft an. Sie ist bereit, die betreffenden in ihrer Verfügungsgewalt liegenden pflanzengenetischen Ressourcen in ein solches System einzubringen, und ist bemüht, dieses System für möglichst viele andere mit pflanzengenetischen Ressourcen befassende Einrichtungen attraktiv zu gestalten.
Welche Vorstellungen hat die Bundesregierung, wie in einem solchen multilateralen System mit den Fragen zu verfahren ist, — welche Arten einbezogen werden, — wie Staaten behandelt werden sollen, die keine eigenen PGR oder Sammlungen einbringen können, — wie mit den PGR umzugehen ist, die von Gebieten stammen, die unter die territoriale Souveränität von indigenen Völkern fallen und für die deshalb der Nationalstaat nur beschränkte Verhandlungsvollmacht besitzt, — wie die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung funktionieren könnte, — wie Nichtunterzeichnerstaaten behandelt werden sollen?
Nach Ansicht der Bundesregierung sollte ein solches System hinsichtlich der einbezogenen Nutzpflanzenarten möglichst umfassend sein. Die Bundesregierung sieht sich in ihrer Haltung durch die Ergebnisse der 4. Internationalen Technischen Konferenz der FAO für pflanzengenetische Ressourcen bestärkt.
Den pharmazeutischen Bereich betreffend (Teilfrage 23 f) veranstaltet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Ende August 1996 eine internationale Arbeitstagung zum Thema „Models for the Cooperation between the Pharmaceutical Industry and Countries of Origin of Genetic Resources to facilitiate Access to Genetic Resources", zu dem die internationalen und nationalen Hauptakteure eingeladen sind.
Im übrigen erarbeitet die Bundesregierung im Hinblick auf entsprechende Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zur Zeit Eckwerte zur Forschungszusammenarbeit mit den Ursprungsländern genetischer Ressourcen. Sie prüft, welche Ressorts, Institutionen und Wirtschaftszweige Forschung betreiben oder unterstützen und ob in den Forschungsbereichen und -programmen bereits die aus dem Übereinkommen stammenden Maßgaben zur Forschungszusammenarbeit (u. a. Aufteilen der Vorteile, Rückführung von Informationen, Durchführung der Forschung in Entwicklungsländern, Beteiligung von Forschungskapazitäten des betr. Entwicklungslandes im Forschungsvorhaben) integriert sind bzw. in welchen sie noch berücksichtigt werden müssen. Die Bundesregierung ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, daß das im Rahmen der Beratungsgruppe für internationale Agrarforschung (CGIAR) geschaffene, international getragene und auch von Deutschland finanziell in nennenswertem Umfang geförderte Forschungsnetz (darin das fachlich kompetente Institut IPGRI) auch künftig eine tragende Rolle zur Erfüllung der in den Fragen angesprochenen Belange hat.
Grundsätzlich ist anzuführen, daß auf internationaler Ebene Ergebnisse zur Schaffung gemeinsamer Grundlagen für abgestimmtes Handeln nur mit einer auf Konsens orientierten flexiblen Verhandlungslinie der teilnehmenden Verhandlungspartner erzielbar sind. Angesichts der auch weiterhin bestehenden widerstreitenden Standpunkte zu einigen in dieser Anfrage aufgeworfenen Problemen verbietet es sich aus der Sicht der Bundesregierung, jetzt schon eine abschließende Position einzunehmen. Im übrigen sind die zahlreichen hier aufgeworfenen und mehrfach miteinander zusammenhängenden Einzelfragen noch Gegenstand von Beratungen innerhalb der Bundesregierung und in der EU.
Vor diesem Hintergrund ist es unzweckmäßig, die Verhandlungsposition jetzt schon festzulegen. Die Bundesregierung verweist im übrigen auf die einschlägigen Antworten zur Kleinen Anfrage Drucksache 13/4292, in der sie ihre Verhandlungsposition für die oben bereits erwähnte Konferenz in Leipzig ausführlich dargelegt und dabei mehrere der Teilfragen dieser Anfrage beantwortet hat.
Ist die Bundesregierung über diesen zwischenstaatlichen Rechtsrahmen hinaus sowie über den Vorschlag des internationalen Instituts für pflanzengenetische Ressourcen (IPGRI) zum multilateralen System hinaus auch bereit, dem geistigen Eigentum von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften, von denen die PGR stammen, vollen Rechtsstatus zuzubilligen und diese Rechte auch gegenüber den Entnehmenden, die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind, durchzusetzen?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Erkennt sie die Bundesregierung an, daß diese Rechte mindestens folgende Elemente enthalten müssen: — volle vorherige Informationspflicht der Entnehmenden über die Interessen der Entnahme von PGR und die vorherige Zustimmung des Ursprungslandes (prior informed consent), — gegenseitig ausgehandelte Bedingungen für die Entnahme (mutually agreed terms), — Beteiligung am Nutzen aus der zukünftigen kommerziellen Nutzung (benefit sharing)?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Was unternimmt sie die Bundesregierung, um sicherzustellen, daß wissenschaftliche Institute und Privatfirmen nach den vorgenannten drei Prinzipien handeln?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Welche Informations- und Kontrollinstanzen hat sie dafür geschaffen?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Soll diese Regelung gleichermaßen für züchterisch bearbeitetes und unbearbeitetes Material gelten, d. h. sowohl für PGR für die Landwirtschaft als auch für PGR für die pharmazeutische Industrie?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Schließt dieses Recht nach Meinung der Bundesregierung auch ein, daß lokale Gemeinschaften und indigene Völker den Zugang, die Entnahme und die Nutzung ihrer PGR verweigern können, selbst wenn der Nationalstaat Vertragspartei des multilateralen Systems ist?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Wird sie sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß eine nationale Genehmigung der PGR-Entnahme durch das Herkunftsland nur erteilt wird, wenn das Einverständnis der lokalen Gemeinschaft vorliegt?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Wird sie sich die Bundesregierung dafür einsetzen, daß das multilaterale System verbietet, daß Entnehmende von PGR oder Dritte geistiges Eigentum an den PGR oder an einem mit ihnen verwandten Wissen ohne die ausdrückliche Genehmigung der ursprünglichen Besitzerinnen und Besitzer anmelden können?
Diese Fragen sind in den allgemeinen Antworten zur Frage 23 abgedeckt.
Wie gedenkt die Bundesregierung das Gebot der Konvention über die Biologische Vielfalt (CBD, Artikel 15 Abs. 6, Artikel 19 Abs. 1) so umzusetzen, daß die Vertragspartei, die die PGR zur Verfügung stellt, an der wissenschaftlichen Forschung mit diesen Ressourcen in vollem Umfang beteiligt wird?
Die Antworten auf die Fragen 23 und 24 sind in der zusammenfassenden Antwort auf 23 dargelegt.
Wie ließen sich die Vorteile, die aus der Nutzung von PGR stammen, monetarisieren und der Wert auf die verschiedenen Wissensbeiträge — des in den PGR inkorporierten Wissens und — der auf sie aufbauenden Forschung und Entwicklung aufteilen?
Die Antworten auf die Fragen 23 und 25 sind in der zusammenfassenden Antwort auf 23 dargelegt.